B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5750/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer
Ethnie – ersuchte am 10. August 2015 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf er am 19. August 2015 zu seiner Person und zu seinem
persönlichen Hintergrund, zu seinen Reise- und Identitätspapieren, zu sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. act. A5: Befragungsprotokoll). Dabei legte er seine Identitätskarte vor,
welche starke Gebrauchsspuren aufweist und an einer Stelle durchgebro-
chen ist (vgl. dazu die Akten). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand
am 14. November 2016 statt (vgl. act. A20: Anhörungsprotokoll).
A.b Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge ursprünglich
aus der Stadt B._______ (Anm.: [… in der Region] von Aleppo gelegen),
wo seine Familie bis 2001 gelebt habe. Sie hätten danach zwei Jahre im
Libanon gelebt, bis sie 2003 nach Syrien zurückgekehrt und nach Aleppo
gezogen seien. Dort hätten sie im Stadtteil C._______ gewohnt, bis sie im
Jahre 2014 (vgl. A5, Ziff. 7.02 [am Anfang]) respektive im September 2013
(vgl. A20, F. 6) in den Stadtteil Sheikh Maqsud geflohen seien, welcher von
der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
kontrolliert worden sei. Er sei nur bis zur 3. Klasse in die Schule gegangen,
weil seiner Familie das Geld für den weiteren Schulbesuch gefehlt habe.
Er habe daher (… [nach dem Schulabbruch als Handwerker in einem Be-
trieb]) gearbeitet, bis er im Jahre 2013 (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f.) respektive
im Jahre 2012 (vgl. A20, F. 28 und 40) im Stadtteil C._______ ein eigenes
Geschäft eröffnet habe. Er habe dort eine Spielothek (…) gehabt (vgl. A5,
Ziff. 1.17.04 f.), respektive einen eigenen Computerladen, (…) (vgl. A20,
F. 30). Neben seinen Eltern – welche nach wie vor in Aleppo lebten (vgl.
A5, Ziff. 3.01), respektive welche im März 2015 mit ihm nach B._______
umgezogen seien (vgl. A20, F. 22), respektive welche sich doch noch in
Aleppo aufhielten (vgl. A20, F. 37) – habe er (…) ältere und bereits verhei-
ratete Schwestern, welche in B._______ lebten. Im März 2015 sei auch er
dorthin zurückgekehrt. Er sei aber nur drei Monate dort geblieben, dann
habe er seine Heimat verlassen. Er habe ausserdem drei Geschwister, wel-
che im Ausland lebten. Bei diesen handle es sich um seinen Bruder
D._______, welcher Deserteur sei, in der Türkei lebe und ebenfalls in die
Schweiz kommen wolle (Anm.: Stand anlässlich der Befragung), respektive
die Schweiz in der Zwischenzeit wieder habe verlassen müssen (Anm.:
Stand anlässlich der Anhörung), und seine Schwester E._______, welche
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mit ihrem Mann und ihren Kindern bereits in der Schweiz lebe. Dann habe
er noch (… [ein Geschwister]) im Libanon (…).
A.c Seine Heimat hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
zirka am 10. Juni 2015 verlassen, indem er über die grüne Grenze in die
Türkei ausreiste. Von der Türkei sei er über Griechenland, Mazedonien,
Serbien, Ungarn und ein ihm unbekanntes Land nach Deutschland ge-
langt, von wo er die Schweiz erreicht habe. Dabei gab er an, er habe seine
Heimat eigentlich schon früher verlassen wollen, zusammen mit seinem
Bruder D._______ und dem Sohn einer seiner Schwestern. Sie seien je-
doch nahe der Grenze von Mitgliedern der Nusra-Front erwischt und ver-
haftet worden. Damals habe zwischen der Nusra-Front und den Kurden ein
Konflikt geherrscht. Er und sein Bruder seien befragt, nach fünf Tagen aber
wieder freigelassen worden. Man habe anerkannt, dass sein Bruder ein
Deserteur sei und damit nicht auf der Seite des Regimes stehe, und es sei
von ihnen auch nicht ernsthaft verlangt worden, sich ihnen anzuschliessen.
Sein Neffe sei erst einen Tag später freigelassen worden, weil er kurdische
Lieder auf seinem Mobiltelefon gehabt habe. Er sei in der Folge nicht mit
ihnen ausgereist, sondern nach B._______ zurückgekehrt. Laut seiner Fa-
milie sei er später von der PKK rekrutiert worden. Das Ganze habe sich
rund zwei Monate vor seiner Ausreise vom 10. Juni 2015 ereignet (vgl. A5
Ziff. 7.02 [S. 7 unten, S. 8 oben und S. 8 unten]), respektive zur Verhaftung
sei es exakt am 1. Juni 2015 gekommen und nach ihrer Entlassung seien
sie sofort ausgereist (vgl. A20, F. 44), respektive das Ganze habe sich doch
eher einen bis eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise zugetragen (vgl. A20,
F. 113). Seine Heimat habe er eigentlich noch früher verlassen wollen, und
zu diesem Zweck habe seine Schwester für ihn ein Visum für die Schweiz
beantragt. Dieses sei jedoch abgelehnt worden (Anm.: Gesuch um Ertei-
lung eines humanitären Visums, abgelehnt […] 2014).
A.d Im Rahmen der Befragung vom 19. August 2015 brachte der Be-
schwerdeführer auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch vor, er
sei wegen des Militärdienstes geflohen, zumal die Leute seines Jahrgangs
alle militärdienstpflichtig gewesen und eingezogen worden seien. Das sei
der einzige Grund für sein Gesuch (vgl. A5 Ziff. 7.01). Das SEM sah sich
in der Folge zu einer ganzen Reihe von Nachfragen veranlasst (vgl. A5
Ziff. 7.02), wobei der Beschwerdeführer namentlich angab, er habe kein
Dienstbüchlein. Da seine Familie 2014 nach Sheikh Maqsud geflohen sei,
habe er kein solches benötigt und sich deshalb auch keines ausstellen las-
sen. Er habe sich aber dennoch vor einer Rekrutierung gefürchtet, da er
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aufgrund seines Jahrgangs jederzeit an einem Kontrollpunkt hätte verhaf-
tet und eingezogen werden können. Ausserdem sei sein Bruder ein Deser-
teur und die Behörden hätten versucht, ihn an dessen Stelle mitzunehmen.
Das sei Ende 2013 passiert, indem mehrere Armeeangehörige in sein Ge-
schäft im Stadtteil C._______ gekommen seien und nach ihm persönlich
gefragt hätten, wie ihm von seinem Mitarbeiter berichtet worden sei. Zu-
sammenfassend machte er geltend, er fürchte sich vor dem Regime wegen
des Militärdienstes. Zudem würden junge Männer von der PKK zwangs-
weise rekrutiert, da pro Familie ein Mitglied dort mitmachen müsse.
Schliesslich gebe es auch keine Arbeit mehr (vgl. A5, Ziff. 7.02 [S. 8 oben]).
A.e Im Rahmen der Anhörung vom 14. November 2016 brachte der Be-
schwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat verlassen, weil
er nicht in den Krieg habe gehen und eine Waffe tragen wollen. Dabei gab
er an, er sei am 1. August 2013 in den Stadtteil Sheikh Maqsud geflohen,
nachdem das Militär Ende Juli seinen Laden im Stadtteil C._______ auf-
gesucht und nach ihm gefragt habe. Sein Bruder sei desertiert und das
Militär sei gekommen, um ihn an dessen Stelle zu rekrutieren. Davon habe
ihm sein Mitarbeiter berichtet, da er selber zu diesem Zeitpunkt nicht im
Laden gewesen sei. Darüber hinaus habe er 2014 das Alter erreicht, in
welchem er hätte Militärdienst leisten müssen. Er habe auch keine syrische
Identitätskarte mehr gehabt, da ihm diese von einer Person mit Verbindun-
gen zur syrischen Armee – ein sogenannter Shabih – abgenommen und
zerbrochen worden sei, damit er eine neue beantragen und sich gleichzei-
tig ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müsse. Das habe er nicht
gewollt, weshalb er seinen Laden geschlossen habe und nach Sheikh Maq-
sud gegangen sei. Der Beschwerdeführer machte in der Folge auf eine
Reihe von Nachfragen hin geltend, der Shabih sei schon vor dem Vorfall
mit der Identitätskarte immer wieder in seinem Laden gekommen, wobei er
sowohl nach dem Verbleib seines Bruders als auch nach seiner Dienst-
pflicht gefragt habe. Er habe dem Mann jeweils entgegnet, dass er bis zu
seiner Dienstpflicht noch Monate Zeit habe. Es sei schliesslich im Juni oder
Juli 2013 gewesen, als der Shabih seine Identitätskarte zerbrochen habe,
um ihn auf diese Weise zum Ausstellen des Dienstbüchleins zu zwingen.
Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er auf zusätzliche Nachfragen hin
an, das Militär sei eigentlich zweimal in seinen Laden gekommen, wobei er
beim ersten Mal vor Ort gewesen sei und mit einem Offizier gesprochen
habe. An das genaue Datum dieser Vorsprache könne er sich aber nicht
mehr erinnern. Bei der ersten Vorsprache sei es nur um den Verbleib sei-
nes Bruders gegangen, wogegen es bei der zweiten Vorsprache laut sei-
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nem Angestellten um ihn persönlich gegangen sei. Auf noch weitere Nach-
fragen hin brachte er schliesslich vor (vgl. act. A20 F. 72 ff. und F. 101 ff.),
er sei als tauglich betrachtet worden, weshalb er sein Dienstbüchlein bei
den Behörden hätte abholen sollen. Das habe er aber nicht gemacht, weil
man drei Monate nach dessen Ausstellung einrücken müsse. Das Büchlein
hätte er sich im September 2013 ausstellen lassen müssen, um dann An-
fang 2014 einzurücken. Er sei jedoch am 1. August 2013 nach Sheikh
Maqsud gegangen, um dem auszuweichen. Die Behörden hätten im Übri-
gen auch immer wieder einen Soldaten zu ihnen nachhause geschickt. Der
sei einmal gekommen, um seinen Bruder bei ihnen zu suchen, und einmal
wegen seinem Aufgebot zum Militärdienst. Er sei in Sheikh Maqsud geblie-
ben, bis er im März 2015 nach B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe es
aber ganz wenig Arbeit gegeben und darüber hinaus habe die PKK zu jener
Zeit versucht, möglichst viele Männer für den Kampf einzuziehen. Viele
seien freiwillig gegangen, einige seien aber auch gezwungen worden.
Nach B._______ könne er nicht zurück, weil er dort von der PKK rekrutiert
würde.
A.f Der Beschwerdeführer gab daneben sowohl im Rahmen der Befragung
als auch der Anhörung an, er sei 2010 mit einem Onkel mütterlicherseits
während zehn Tagen in Haft gewesen. Der Onkel sei damals betrunken
Auto gefahren, habe einen Unfall verursacht und sei in der Folge mit einem
Verkehrspolizisten in einen Streit geraten. Dabei habe er seinem Onkel zu
Hilfe eilen wollen, worauf man sie beide und noch einen weiteren Verwand-
ten verhaftet habe. Hätte sein betrunkener Onkel nicht so rumgeschrien,
wären sie noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Im Rahmen
der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer ausserdem über seine Ein-
drücke der Kämpfe in der Stadt Aleppo, bei welchen er Freunde verloren
und viele tote Soldaten gesehen habe. Ende 2012 habe er den Tod einer
Gruppe von 13 Menschen miterlebt und beim Transport ihrer Leichen ge-
holfen. Er habe damals ein Video gemacht, das Video jedoch kurz darauf
wieder gelöscht, da man wegen solcher Aufnahmen Probleme mit dem Re-
gime bekommen könne. Er könnte aber ein Video des Vorfalls zeigen, wel-
ches damals von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden sei.
B.
Ein Dreivierteljahr nach der Anhörung – mit Schreiben vom 31. August
2017 – stellte der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel die Kopie
(Foto) eines Schreibens zu, welches angeblich von der syrischen Militär-
verwaltung stammt, vom 24. August 2017 datiert, seine Person betrifft und
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an die Polizeiverwaltung von Aleppo gerichtet ist (vgl. dazu nachfolgend).
Gleichzeitig stellte er das Original des Schreibens in Aussicht.
C.
Zehn Tag nach Eingang dieser Eingabe – mit Verfügung vom 12. Septem-
ber 2017 (eröffnet am 14. September 2017) – stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an. Im Rahmen der Begründung gelangte das
SEM im Wesentlichen zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Furcht vor einer zukünftigen Einberufung in die syrische Armee
sei nicht asylrelevant, da alleine die blosse Möglichkeit einer Einberufung
nicht genüge. Sodann sei er vor seiner Ausreise nicht militärisch ausgeho-
ben worden und folglich weder als diensttauglich erklärt noch zu einem
konkreten Dienst einberufen worden. Zwar habe er geltend gemacht, er sei
von einem Shabih aufgefordert worden, sich ein Dienstbüchlein ausstellen
zu lassen. Das stelle jedoch keine offizielle Einberufung dar, sondern sei
lediglich als innoffizielle Anweisung zu verstehen, deren Nichtbefolgung
keine negativen Konsequenzen habe. An dieser Einschätzung vermöge
auch sein Bericht über angebliche Aufsuchungen von Soldaten nichts zu
ändern, da seine diesbezüglichen Schilderungen lediglich darauf deuteten,
dass die Armee nach seinem Bruder gesucht habe, wogegen er nicht im
Fokus der Behörden gestanden habe. Nach dem Gesagten sei er aufgrund
seiner Ausführungen nicht als Wehrdienstverweigerer zu erkennen. Zwar
habe der Beschwerdeführer im Weiteren über eine fünftägige Haft bei der
Nusra-Front berichtet, in diesem Zusammenhang jedoch keine Nachteile
geltend gemacht. Diese habe sich vielmehr kulant gezeigt, da sein Bruder
desertiert sei. Die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung durch
die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der PYD (Partei der Demokra-
tischen Union) sei schliesslich nicht asylrelevant, weil eine allfällige Rekru-
tierung von dieser Seite nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolge, son-
dern der allgemeinen Dienstpflicht im kurdisch kontrollierten Nordosten
entspreche. Anschliessend erklärte das SEM auch die vom Beschwerde-
führer vorgebrachte allgemeine Kriegssituation und schwierige wirtschaft-
liche Lage in der Heimat als nicht asylrelevant. Abschliessend hielt das
SEM fest, nach dem Gesagten könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden, obwohl diese
mit diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftete seien, so ins-
besondere in zeitlicher Hinsicht.
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D.
Am 20. September 2017 liess der Beschwerdeführer das SEM durch eine
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende um Gewährung von Akteneinsicht
ersuchen. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2017 beantwortet.
E.
Am 27. September 2017 wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung
eine an den Beschwerdeführer adressierte DHL-Kuriersendung kontrolliert,
in welcher sich das Original des vorerwähnten Beweismittels fand. Das Ori-
ginal wurde von der Zollverwaltungen zuhanden des SEM sichergestellt
(vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
F.
Am 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer das SEM durch den
rubrizierten Rechtsvertreter um Gewährung von Akteneinsicht ersuchen.
Dieses zweite Gesuch wurde vom SEM mit Schreiben vom 3. Oktober
2017 beantwortet.
G.
Am 9. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten
Entscheid – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In sei-
ner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, zwecks vollständi-
ger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
vorab um ergänzende Akteneinsicht respektive um Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu zwei Aktenstücken, verbunden mit der Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Weiteren ersuchte er unter Vorlage ei-
ner Sozialhilfebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht (Anträge 7 und 8).
Im Rahmen der Begründung machte er einleitend geltend, das SEM habe
seinen Anspruch auf Akteneinsicht und das rechtliche Gehör verletzt,
ebenso die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. So habe das SEM in seinem Fall zunächst die
neue Praxis zu Syrien missachtet, indem es ihn trotz seiner illegalen Aus-
reise nicht als Flüchtling anerkannt habe. Dann habe es ihm die Einsicht in
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die Aktenstücken A8 und A10 verweigert, obwohl diese potentiell ent-
scheidrelevant seien. Schliesslich habe das SEM das von ihm am 31. Au-
gust 2017 eingereichte Beweismittel aus der Heimat weder gewürdigt noch
im Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit sei jedoch erstellt, dass er zum
Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei, er diesen nicht an-
getreten habe und er deswegen mit Verfolgung zu rechnen habe. Darüber
hinaus habe das SEM unerwähnt gelassen, dass er im Jahre 2010 schon
einmal inhaftiert worden sei, dass sein Bruder als Deserteur von den syri-
schen Behörden aktiv gesucht worden sei, dass er nicht nur über den Tod
von Freunden während der Kämpfe in Aleppo und von ihm ausgeführten
Leichentransporten berichtet habe, sondern auch über ein auf seinem Mo-
biltelefon vorhandenes Video der damaligen Ereignisse, und schliesslich,
dass sein Neffe von der YPG/PYD rekrutiert worden sei. Damit stehe fest,
dass das SEM seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör wiederholt und
schwer verletzt habe, was zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen müsse. Sodann habe es das SEM unterlassen, den entscheid-
relevanten Sachverhalt hinreichend abzuklären, obwohl weitere Abklärun-
gen – namentlich eine weitere Anhörung zur Sache – zwingend geboten
gewesen wäre. Stattdessen habe es sich darauf beschränkt, seine Vorbrin-
gen als nicht asylrelevant zu erklären, was wiederum eine Gehörsrechts-
verletzung darstelle. Schliesslich habe das SEM die Abklärungspflicht ge-
rade auch dadurch verletzt, indem es weder das von ihm angebotene Vi-
deo ediert noch die Asylverfahrensakten seines Bruders D._______ beige-
zogen habe, obwohl dieser im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu seiner
Person befragt worden sein dürfte. Da er glaubhaft über das Vorliegen ei-
ner Reflexverfolgungssituation berichtet habe, hätten die Akten des Bru-
ders zwingend beigezogen werden müssen, wie vom Bundesverwaltungs-
gericht schon mehrfach festgestellt. Ebenso als Verletzung der Abklärungs-
pflicht sei zu erkennen, dass zwischen der Befragung zur Person und der
Anhörung mehr als ein Jahr verstrichen sei. Alle diese Umstände müssten
zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache führen.
Nach diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer unter Bekräfti-
gung seiner Gesuchsvorbringen zur Hauptsache geltend, der angefoch-
tene Entscheid verletze Art. 3 AsylG, da er eindeutig und glaubhaft vorge-
bracht habe, dass der sowohl aufgrund seiner Weigerung, in den Militär-
dienst einzurücken, als auch wegen der Desertion seines Bruders
D._______ von den syrischen Behörden gesucht werde. Weil er den syri-
schen Behörden keine Angaben zum Verbleib seines Bruders gemacht
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habe, sei er selber in deren Visier geraten. Darüber hinaus sei er aufgefor-
dert worden, ins Militär einzurücken. Da er dieser Aufforderung nicht nach-
gekommen sei, sei es zu einer konkret gegen ihn persönlich gerichteten
Suche gekommen. Mithin sei offensichtlich, dass er als Bruder eines De-
serteurs und als Militärdienstverweigerer konkret von den syrischen Behör-
den asylrelevant verfolgt werde, was sich gerade auch aus dem von ihm
vorgelegten Beweismittel ergebe. In seinen anders lautenden Erwägungen
argumentiere das SEM schlicht aktenwidrig und willkürlich. Darüber hinaus
drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung, weil der sich geweigert habe, in
den Militärdienst der YPG einzurücken. Zusätzlich sei er ins Visier der Nus-
ra-Front geraten und von dieser verhaftet worden. Da er damit von der sy-
rischen Regierung, der YPG und der Nusra-Front asylrelevant gesucht
werde, erfülle er eindeutig die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei. Schliesslich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
seiner illegalen Ausreise aus Syrien.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde dem Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) verzichtet. Das Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akten-
stücke A8/1 und A10/1 respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs
dazu, unter Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, wurde ab-
gewiesen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Im Anschluss daran wurde
das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
I.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dabei hielt es einleitend fest, es existiere keine Praxisände-
rung, wonach eine illegale Ausreise aus Syrien per se zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führe. Im Anschluss daran gestand es zu, dass das
vom Beschwerdeführer am 31. August 2017 eingereichte Beweismittel im
Rahmen der angefochtenen Verfügung tatsächlich keine Würdigung erfah-
ren habe, weil es (damals noch) keinen Eingang in sein Dossier gefunden
habe. Dieser Mangel sei aber heilbar, indem das Dokument und sein Inhalt
auf Vernehmlassungsstufe gewürdigt werde. Im Folgenden erklärte das
SEM das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel – ein angebli-
ches Schreiben des Leiters des Rekrutierungsbüros von B._______ an die
Polizeileitung von Aleppo, laut welchem dem Beschwerdeführer eine
schwere Bestrafung drohe, nachdem er am 1. Juli 2017 nicht eingerückt
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sei – im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung als mit schweren
Mängeln behaftet, ohne jegliche Beweiskraft und ungeeignet, die bisherige
Einschätzung betreffend die fehlende Asylrelevanz respektive die Wider-
sprüchlichkeit und Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers über seine angebliche Dienstpflicht zu erschüttern. Das Vorbringen
über das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation erklärte das SEM als
unbegründet, weil aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers
nichts dafür spreche, dass anlässlich der zwei Vorsprachen von Soldaten
ein Interesse an seiner Person bestanden habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt
noch nicht stellungspflichtig gewesen und es seien auch keine konkreten
Schritte in Richtung einer irregulären Rekrutierung erfolgt. Auf den Beizug
der Akten seines Bruders habe verzichtet werden können, da dieser ledig-
lich ein Dublin-Verfahren durchlaufen habe, womit dessen Akten nichts zur
Frage der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwer-
deführers entnommen werden könne. Schliesslich sei es seinen Angaben
zufolge bei ihnen zuhause wegen seines Bruders auch nur einmal zu einer
Hausdurchsuchung gekommen, was mangels Intensität nicht auf das Vor-
liegen einer Reflexverfolgungssituation schliessen lasse. Im Übrigen habe
es auch vonseiten der YPG keine konkreten Schritte in Richtung einer Rek-
rutierung gegeben, geschweige denn Bestrafungsmassnahmen wegen
verweigertem Einrücken. Unbesehen davon, dass einer Rekrutierung von
dieser Seite keine Asylrelevanz zukomme, fehle es damit an einem kon-
kreten persönlichen Bezug zur YPG. Letztlich lägen auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vor. Nachdem die geltend gemachte Dienstverweige-
rung unglaubhaft sei, spreche nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer
von den heimatlichen Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt
würde.
J.
Am. 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine Stellungnahme (Replik) einreichen, in welcher er an seinen
Vorbringen festhielt. Dabei bekräftigte er vorab, es bestehe nach seiner
Kenntnis eine neue Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Syrien zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, zumal in Verbindung mit
spezifischen Faktoren. Dabei machte er geltend, es stehe offensichtlich
fest, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen
Regierung asylrelevant verfolgt werde. Von daher, und aufgrund seiner il-
legalen Ausreise, erfülle er ein spezifisches Verfolgungsprofil, welches zu
einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen
müsse. Im Anschluss daran erklärte er die Feststellungen des SEM zu dem
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von ihm vorgelegten Beweismittel als schlicht absurd, wobei er seine be-
kannten Gesuchsvorbringen über eine zweimalige Aufsuchung durch die
Behörden nochmals bekräftigte. Dabei machte er unter Bezugnahme auf
einen Länderbericht der kanadischen Asylbehörden vom 19. Januar 2016
geltend, er wäre mit Sicherheit nur schon wegen seines Alters von den hei-
matlichen Behörden festgenommen worden, wäre er nicht geflohen. Damit
stehe fest, dass er wegen seiner Flucht als Dienstverweigerer betrachtet
werde, womit er asylrelevant verfolgt sei. Dem SEM hielt er gleichzeitig vor,
dieses habe willkürlich auf eine rechtsgenügliche Würdigung des vorgeleg-
ten Schreibens der syrischen Rekrutierungsbehörden und auf eine Doku-
mentenanalyse verzichtet. Sodann bekräftigte er sein Vorbringen über das
Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen seines desertierten Bruders, wel-
che insbesondere aufgrund des zweiten Besuches von Soldaten ausge-
wiesen sei. Dieser Besuch habe offenkundig ihm gegolten. Zudem sei sein
Geschäft schon länger heimlich überwacht worden. Darüber hinaus sei
sein Bruder auch bei ihnen zuhause gesucht worden, womit das Vorliegen
einer Reflexverfolgung offenkundig sei. Schliesslich hätte er im Falle einer
Rückkehr in die Heimat zweifelsohne eine Rekrutierung durch die YPG zu
befürchten, was zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen
müsse. Eine Rückführung nach Syrien könne nach dem Gesagten nicht
verantwortet werden, da er dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 12
1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat mannigfache Rügen formeller Natur erho-
ben, welche vorab zu prüfen sind, da diese zu einer Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen würden, wenn sie im geltend gemachten Um-
fang begründet wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die angefochtene Ver-
fügung hält – wie nachfolgend aufgezeigt – einer Prüfung stand, da deren
einziger Mangel formeller Natur als geheilt zu erkennen ist.
2.2 Im Zusammenhang mit den formellen Rügen ist zunächst auf das Fol-
gende hinzuweisen: Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat das SEM
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesent-
lichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Be-
weise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, all-
fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Parteien haben sodann nach
Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird
für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der An-
spruch auf das rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sach-
verhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Der Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
D-5750/2017
Seite 13
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E.
3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
2.3 Vom Beschwerdeführer wurde vorab geltend gemacht, das SEM habe
die Begründungspflicht verletzt, weil es sich in seinem Fall nicht mit der
neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien auseinanderge-
setzt habe, welche zu einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe.
Daran hat er auch im Rahmen seiner Replikeingabe festgehalten. Dem ist
allerdings zu entgegnen, dass es keine "neue Praxis" gibt, wonach eine
illegale Ausreise aus Syrien in der Regel zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen würde. Die anders lautenden Vorbringen gehen fehl. Da
im Übrigen vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde, er würde
sich wegen seiner unkontrollierten Ausreise über die grüne Grenze vor Ver-
folgung fürchten, war das SEM nicht gehalten, sich zur Frage der allfälligen
Relevanz einer illegalen Ausreise zu äussern. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, als Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, ist von
daher nicht ersichtlich.
2.4 Vom Beschwerdeführer wurde weiter gerügt, das SEM habe zu Unrecht
die Aktenstücke A8 und A10 von einer Einsichtnahme ausgeschlossen.
Diese Rüge wurde schon im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Ok-
tober 2017 als unbegründet erkannt, weil es sich dabei lediglich um Akten-
notizen zu rein behördeninternen Kommunikationsabläufen handle, welche
keinen inhaltlichen Bezug zur Sache aufweisen, und damit praxisgemäss
nicht der Einsicht unterliegen (BGE 115 V 303). Daran ist festzuhalten, wo-
mit auch von daher keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist.
2.5 Im Rahmen der Beschwerde wurde demgegenüber zu Recht gerügt,
dass das am 31. August 2017 nachgereichte Beweismittel in der angefoch-
tenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden hat. In diesem Punkt
lag zweifelsohne eine Verletzung der Begründungspflicht vor, auch wenn
aufgrund der Aktenlage von einer versehentlichen Nichtbeachtung auszu-
gehen ist. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erkennen, nachdem
sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung umfassend mit diesem
Beweismittel auseinandergesetzt hat, wozu der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Replikeingabe wiederum umfassend Stellung nehmen konnte.
Damit erweist sich der ursprüngliche Mangel im Urteilszeitpunkt als nicht
mehr entscheidrelevant. Auf das Beweismittel als solches ist im Übrigen im
Rahmen der materiellen Würdigung der Sache einzugehen.
D-5750/2017
Seite 14
2.6 Den weiteren Rügen formeller Natur ist entgegenzuhalten, dass sich
das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten
Gesuchsvorbringen auseinandergesetzt hat, womit es seiner Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist. In seiner Aufzählung von angeblich uner-
wähnt gebliebenen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass das
SEM der Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen benennt, welche es seinem Ent-
scheid zugrunde legt. Dieser Anforderung wurde das SEM gerecht. Alleine
der Umstand, dass es nicht jeden einzelnen Punkt der Vorbringen des Be-
schwerdeführers erwähnt hat, stellt demnach keine Verletzung der Begrün-
dungpflicht dar.
2.7 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung als auch der Anhörung
viel Raum geboten wurde, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe
zu äussern. Dabei wurden ihm zahlreiche Nachfragen gestellt, offenkundig
deshalb, weil er sich nach zuerst bloss rudimentären Aussagen in seinen
weiteren Angaben und Ausführung relativ rasch in eine ganze Reihe von
Widersprüchen verstrickt hatte, welche das SEM zu klären versuchte
(vgl. dazu oben, Bst. A.b - A.e). Damit ist das SEM seiner Pflicht zur Sach-
verhaltsfeststellung zweifelsohne nachgekommen und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör wurde in umfassender Weise
gewahrt. Von daher ist auch kein Bedarf an einer Zusatzbefragung ersicht-
lich. Zwar wurde vom Beschwerdeführer im Weiteren moniert, zwischen
der Befragung und der Anhörung hätten 15 Monate gelegen. Inwiefern ihm
daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
2.8 Dem SEM ist auch nicht vorzuhalten, dass es auf den Beizug der Akten
des Bruders verzichtet hat, da dieser in der Schweiz lediglich ein Dublin-
Verfahren durchlaufen hat (ein Verfahren ohne Anhörung zu den Gesuchs-
gründen) und das Kernvorbringen des Beschwerdeführers zum Bruder
– dieser sei ein Deserteur – vom SEM nicht in Abrede gestellt worden ist.
Auch auf die vom Beschwerdeführer monierte "Dokumentenprüfung" durfte
es verzichten, wobei auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann (vgl. unten, E. 4.3). Das SEM hat schliesslich zu Recht auf eine
Edition der vom Beschwerdeführer erwähnten Videoaufnahme verzichtet,
zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern eine offenkundig im Internet zirkulie-
rende Aufnahme eines Vorfalls in Aleppo von Ende 2012 für das vorlie-
gende Verfahren von Bedeutung sein sollte.
D-5750/2017
Seite 15
2.9 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Wahrung des
rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt, wenn er dem SEM unter Vorhalt einer abweichenden Einschät-
zung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche Verletzung der Begrün-
dungspflicht und eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung
vorhält. In diesem Zusammenhang geht auch seine Berufung auf das Will-
kürverbot nach Art. 9 BV fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016,
N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend ist nichts ersichtlich,
was dem SEM unter dem Titel Willkür vorzuhalten wäre.
2.10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der ange-
fochtenen Verfügung im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt wor-
den ist, alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch
kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Bei dieser
Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen
Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache
zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5750/2017
Seite 16
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen seiner Eingaben hält der Beschwerdeführer dafür, auf-
grund seiner Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren,
der Quellenlage zu Syrien und namentlich des von ihm vorgelegten Be-
weismittels aus der Heimat sei offenkundig, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise konkret vor Verfolgung des syrischen Regimes bedroht gewesen
sei und er solche auch für die Zukunft zu befürchten habe. Zusätzlich habe
er Verfolgung vonseiten der Nusra-Front erlitten. Darüber hinaus habe er
Verfolgung vonseiten der YPG/PYD zu fürchten gehabt und solche immer
noch zu fürchten. Diese Vorbringen gehen jedoch an der Aktenlage vorbei.
4.2 Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die Behauptung einer
angeblich im Zeitpunkt der Ausreise konkret drohenden Einberufung in die
syrischen Armee – überzeugt nicht, weil davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei noch gar nicht dienstpflichtig gewesen, als er seinen
Angaben zufolge wegen seiner Dienstpflicht von einem Shabih wiederholt
behelligt worden sei. Diesen Behelligungen ist mit dem SEM keine Rele-
vanz beizumessen. Zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen Rek-
rutierungsbehörden ist es demgegenüber nie gekommen. Anders können
die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich gegen
Ende der Anhörung nicht verstanden werden. An dieser Stelle hat er mit
hinreichender Deutlichkeit offengelegt, dass er seinen Wohnsitz verlegt
hat, um dem erst noch anstehenden Erstkontakt mit der für die Rekrutie-
rung zuständigen Militärbehörde auszuweichen (vgl. oben, Bst. A.e). Das
geht gleichzeitig mit seinen Angaben im Rahmen der Befragung überein,
wo er ausgeführt hat, dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe,
sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Schliesslich bleibt da-
rauf hinzuweisen, dass er in seinen einleitenden Äusserungen sowohl an-
lässlich der Befragung als auch im Rahmen der Anhörung jeweils in spon-
taner, gleichzeitig aber auch bloss sehr allgemeiner Weise geäussert hat,
er habe einfach nicht ins Militär gehen wollen. Wenn er zu einer Konkreti-
sierung dieses Vorbringens aufgefordert wurde, verstrickte er sich jeweils
relativ rasch in deutliche Widersprüche (vgl. oben, Bst. A.d und A.e). Nach
dem Gesagten spricht nichts dafür, der Beschwerdeführer hätte sich einer
konkret anstehenden Einberufung entzogen und er hätte deshalb als Wehr-
dienstverweigerer zu gelten.
D-5750/2017
Seite 17
4.3 An diesem Schluss vermag auch das vom Beschwerdeführer vorge-
legte Schreiben aus der Heimat nichts zu ändern, welches vom 24. August
2017 datiert, seine Person betrifft, angeblich vom Rekrutierungsbüro der
syrischen Armee in B._______ stammt und an die Polizeiverwaltung von
Aleppo gerichtet ist, und in welchem über einen versäumten Dienstantritt
am 1. Juli 2017 berichtet wird. Diesem Beweismittel ist mit dem SEM jegli-
che Beweiskraft abzusprechen. Dabei kann zunächst auf die Erwägungen
des SEM verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Kon-
kretes entgegenzusetzen vermag. Über die vorinstanzlichen Erwägungen
hinaus ist festzuhalten, dass schlicht nicht nachvollziehbar ist, dass der
Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach dem Verlassen von Aleppo
und mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien von der heimat-
lichen Militärverwaltung zum Einrücken in den Militärdienst aufgefordert
worden sein soll. In diesem Zusammenhang bleibt im Übrigen darauf hin-
zuweisen, dass im Kontext von Syrien – mithin nach Jahren des Bürger-
krieges – nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ge-
macht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur
Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in
Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft
werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur
dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext ei-
nes hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Vor-
liegend ist das offenkundig nicht der Fall.
4.4 Die Vorbringen über das angebliche Vorliegen einer Reflexverfolgungs-
situation wegen seines Bruders überzeugen nicht, da der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage war, seinen diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag in
ernstzunehmender Weise zu vertiefen. Zwar hat er über behördliche Besu-
che respektive Behelligungen berichtet, welche er wegen seines Bruders
einmal zuhause und mehrmals in seinem Geschäft erlebt haben will. Seine
diesbezüglichen Schilderungen lassen jedoch nicht darauf schliessen,
dass die syrischen Behörden wegen dem Bruder mit einem relevanten
Nachdruck gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorgegangen
wären. So soll es wegen dem Bruders lediglich einmal zu einer Hausdurch-
suchung gekommen sein, welche zudem bloss von einem einzelnen Sol-
daten durchgeführt worden sei. Nur schon dieser Punkt spricht gegen ein
ernsthaftes Interesse. Der Beschwerdeführer will ferner wegen seines Bru-
ders in seinem Geschäft aufgesucht worden sein, und zwar nicht nur von
einem Shabih, welcher ihn ständig behelligt habe, sondern auch noch von
einer Gruppe Soldaten. Seine diesbezüglichen Schilderungen bleiben je-
doch überaus vage und es spricht insgesamt nichts dafür, er hätte sich
D-5750/2017
Seite 18
deswegen Sorgen gemacht. Der Beschwerdeführer war schliesslich nicht
einmal in der Lage, den von ihm erlebten Besuch der Armee zeitlich fest-
zumachen. Im Übrigen fällt auf, dass er seinen Sachverhaltsvortrag im Ver-
lauf des Verfahrens nach und nach verändert hat (vgl. wiederum oben,
Bst. A.d und A.e), was grundsätzlich Zweifel weckt. Auf eine diesbezügli-
che Auseinandersetzung kann allerdings verzichtet, da bereits nach dem
Gesagten nichts dafür spricht, die heimatlichen Behörden hätten ausser an
seinem Bruder auch am Beschwerdeführer ein relevantes Interesse ge-
habt. Es ist demnach mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe jemals im
Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte gestanden.
4.5 Einigermassen konkret sind demgegenüber die Schilderungen des Be-
schwerdeführers über seine fünftägige Inhaftierung durch Mitglieder der
Nusra-Front, obwohl er sich auch in diesem Punkt in gewisse Widersprü-
che verstrickt hat, namentlich hinsichtlich der Datierung des Ereignisses
(vgl. oben, Bst. A.c). Ein asylrelevanter Sachverhalt ist in diesem Zusam-
menhang aber nicht ersichtlich. So wurde er seinen Angaben zufolge von
der Nusra-Front bloss befragt, wobei er keine Nachteile erlitt, und nach fünf
Tagen ohne Auflagen wieder entlassen, worauf er seine Reise fortgesetzt
habe. Ein Gefährdungsprofil ist von daher nicht zu erkennen. Hinreichend
konkret sind im Übrigen die Schilderungen zum Vorfall von 2010, bei wel-
chem der Beschwerdeführer als Folge eines Streits seines betrunkenen
Onkels mit einem Verkehrspolizisten für zehn Tage in Haft gekommen sei
(vgl. oben, Bst. A.f). Diesem Jahre zurückliegenden Vorfall geht jedoch of-
fenkundig jegliche Relevanz ab.
4.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Zeitpunkt seiner
Ausreise habe er in B._______ eine Zwangsrekrutierung durch die PYD
(respektive durch deren militärischen Arm, die YPG) zu fürchten gehabt,
und eine solche würde ihm noch heute drohen, sollte er dorthin zurückkeh-
ren. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Juli
2014 von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens eine obligatorische
Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein-
geführt worden ist, aber selbst Männer, welche sich dieser entziehen wol-
len, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen
das nach wie vor gültige Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015).
Das SEM weist gleichzeitig zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdefüh-
rer gar nie einen persönlichen Kontakt zur PYD respektive zur YPG hatte.
Diese ist schliesslich zum heutigen Zeitpunkt in B._______ auch gar nicht
D-5750/2017
Seite 19
mehr präsent, da die Stadt (… [vor einiger Zeit]) von der türkischen Armee
und mit ihr verbündeten Verbänden übernommen worden ist.
4.7 Nach dem Gesagten sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sach-
verhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung
des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.
5.
5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Ge-
richt nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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Seite 20
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostenauf-
lage fällt bereits wegen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ausser Betracht.
Wie oben aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung in einem Punkt – mit
der unterlassenen Würdigung des am 31. August 2017 eingereichten Be-
weismittels – an einem formellen Mangel, welcher erst im Rahmen des In-
struktionsverfahren geheilt worden ist (vgl. E. 2.5). Bei dieser Sachlage ist
dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens in der Hauptsache eine redu-
zierte Parteientschädigung für die ihm in diesem Punkt erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen (BVGE 2008/47 E. 5.2). Der diesbezügli-
che Aufwand lässt sich ohne weiteres abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die reduzierte Parteientschädigung wird demzufolge unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes
wegen auf Fr. 200.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: