B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5750/2018
lan
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2018
D-5750/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2015 auf
dem Luftweg in Richtung Iran. Am 22. Dezember 2015 reiste er unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte am 24. Dezember 2015 beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2016 wurde
er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt so-
wie am 24. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwi-
schenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend. Bis zum Jahr 2013 habe er in Sri
Lanka keine Schwierigkeiten gehabt. In jenem Jahr aber hätten in der
Nordprovinz Wahlen stattgefunden, und zusammen mit einem Freund na-
mens C._______ habe er für die Tamil National Alliance (TNA) und deren
Kandidaten namens Ingaranesan Wahlplakate aufgehängt und Flugblätter
verteilt. Auch habe seine Familie, die sehr wohlhabend sei, der TNA Geld
gespendet und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Deswegen sei er am
11. September 2013 durch Angehörige des CID (Criminal Investigation De-
partment) der sri-lankischen Polizei zu einer Befragung mitgenommen wor-
den, wobei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Beam-
ten des CID hätten ihm gesagt, er müsse ihnen Geld geben, so wie er auch
der TNA Geld gegeben habe, ansonsten sie ihn töten oder für eine weitere
Befragung nach Colombo schicken würden. Noch am gleichen Tag sei es
ihm gelungen, aus dem Camp des CID zu fliehen und nach Hause zu ge-
hen. Jedoch hätten bereits am folgenden Tag eneut mehrmals Angehörige
des CID in der D._______ seines Vaters, wo er gearbeitet habe, nach ihm
gesucht. Deshalb sei er in Begleitung seines Freundes C._______ am
13. September 2013 nach Colombo gereist. Einige Tage später sei
C._______ in Colombo durch Unbekannte entführt worden, wobei dessen
Familie zur Zahlung einer Geldsumme erpresst worden sei. Die Polizei
habe C._______ jedoch ausfindig machen und befreien können. Dieser sei
anschliessend wieder nach B._______ zurückgekehrt, jedoch kurze Zeit
später erneut entführt worden. Seither habe er, der Beschwerdeführer, von
C._______ nichts mehr gehört. Weil er Angst gehabt habe, sei er selbst
am 9. Februar 2014 nach Benin ausgereist. Jedoch sei sein Vater schwer
D-5750/2018
Seite 3
an Krebs erkrankt, weshalb er am 29. März 2015 aus Benin wieder nach
Sri Lanka zurückgeflogen sei. Bei der Einreise nach Sri Lanka habe er
keine Probleme gehabt, und anschliessend sei er zu seiner Familie gegan-
gen und habe seinen Vater im Spital besucht. Dabei habe er in der ersten
Zeit, etwa bis Anfang Mai 2015, in diesem Spital auch gewohnt. Weil er
sich sicher gefühlt habe, sei er anschliessend nach Hause gegangen. Un-
gefähr am 10. Mai 2015 seien zwei Angehörige des CID zu ihm gekom-
men, hätten ihn am Kragen gepackt, ihm eine Ohrfeige gegeben und ge-
sagt, er solle zu einer Befragung kommen. Er sei deswegen am folgenden
Tag zum Vorsteher seines Dorfs gegangen und habe sich beschwert. Der
Dorfvorsteher habe ihm geraten, bei der Polizei eine Anzeige zu machen,
was er tatsächlich auch getan habe. Die Angehörigen des CID hätten ihn
anschliessend vier- oder fünfmal in der D._______ seines Vaters gesucht.
Weil er Angst gehabt habe, sei er dann zu einer Tante nach E._______
(Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen. Hier habe er sich während dreier
Monate aufgehalten, bis er schliesslich erneut aus Sri Lanka ausgereist
sei. Nach seiner Ausreise, an einem ihm nicht näher bekannten Datum im
Jahr 2016, sei ein Geschäftslokal, das seiner Familie gehöre, abgebrannt.
Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismit-
tel unter anderem die Kopie einer Anzeige bei einer Polizeibehörde, Pho-
tographien, Zeitungsartikel, ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson
sowie medizinische Dokumente in Bezug auf seinen Vater zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwer-
deführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Mit Eingabe des be-
handelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 9. August 2018 wurde ein
ärztliches Zeugnis eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 (Datum der Eröffnung: 5. September
2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei
begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Auf die weitere Be-
gründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. September 2018 teilte der Rechtsvertre-
D-5750/2018
Seite 4
ter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahren-
sakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
18. September 2018.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sich
das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistie-
rende und nicht bewiesene Quellen stütze, mit der genannten Verfügung
das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise
die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlrei-
che, auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente
in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka
(Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Wei-
teres) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2018
wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsichtnahme
in die vorinstanzlichen Akten gutgeheissen, wobei das SEM angewiesen
wurde, dem Rechtsvertreter die entsprechende Akteneinsicht zu gewäh-
ren. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 14. November 2018 aufgefor-
dert.
H.
Mit Schreiben vom 5. November 2018 erteilte das SEM dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers die angeordnete Akteneinsicht.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2018 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur erfolgten Akteneinsicht. Zudem beantragte
D-5750/2018
Seite 5
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
D-5750/2018
Seite 6
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen wurden dem
Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 bekannt ge-
geben.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft be-
treffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
4.3 Soweit mit der Beschwerdeschrift eine Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde beantragt wird, ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
zu der mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 angeordneten und in
der Folge durch das SEM erteilten Akteneinsicht bereits mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 14. November 2018 äussern konnte. Für die Gewäh-
rung einer weiteren Frist zur Beschwerdeergänzung besteht somit kein An-
lass.
4.4 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
D-5750/2018
Seite 7
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird weiter geltend gemacht
(Beschwerdeschrift, S. 18), zwischen der Befragung vom 11. Januar 2016
und der Anhörung vom 24. Juli 2018 durch das SEM bestehe ein zu gros-
ser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung
des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in
Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die
Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befra-
gung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in
der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser
Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im
vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nach-
teil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen
Gehörs verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vo-
rinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen
Verfügung nicht nur mit der mangelnden Glaubhaftigkeit, sondern auch mit
der fehlenden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers begründete. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit offen-
sichtlich als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dem geltend gemach-
ten zeitlichen Abstand zwischen Befragung zur Person und Anhörung des
Beschwerdeführers kommt somit keine entscheidwesentliche Bedeutung
zu. Auch diese Rüge ist folglich als unbegründet zu bezeichnen.
D-5750/2018
Seite 8
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 19 ff.) sowie mit der Eingabe
vom 14. November 2018 behauptet, das SEM habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise er-
wähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. Auch seien die im vo-
rinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel nicht ausreichend ge-
würdigt worden. Dies gelte in Bezug auf den Reichtum des Beschwerde-
führers, seinen gesundheitlichen Zustand und die damit zusammenhän-
gende Verfolgungsempfindlichkeit sowie die Narben an seinem Körper.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass den betreffenden Elementen des
Sachverhalts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, offensichtlich
keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung, die Vo-
rinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen und bei der
Beurteilung des Asylgesuchs auf diese Aspekte eingehen müssen, kann
daher nicht gefolgt werden.
5.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 21 ff.) be-
hauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt
und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seines Reichtums, seines exponierten Engage-
ments für die TNA, seiner Narben und seines sonstigen Gesundheitszu-
stands nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen zu wiederholen, dass diese Punkte offensichtlich nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des SEM, in
diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der
Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen.
5.5 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 28 ff.), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern
die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
D-5750/2018
Seite 9
5.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 33 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 35‒53). Es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern diese Vorbringen, welche anders gelagerte Fälle Dritter be-
treffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung
sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklä-
rungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen
werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in wel-
cher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in
Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der kon-
kreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend (Beschwerdeschrift., S. 14 ff.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot
im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Zum einen habe das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zwar die verschiedenen Erpressungsversuche des CID
gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt, jedoch nicht ausgeführt, wes-
halb er trotz seines Reichtums in Sri Lanka nicht gefährdet sei. Zum ande-
ren habe das Staatssekretariat auch nicht ausgeführt, weshalb beim Be-
schwerdeführer trotz seiner ärztlich diagnostizierten Traumatisierung und
der existierenden Narben an seinem Körper nicht eine erhöhte Verfol-
gungsempfindlichkeit bestehe. In Bezug auf beide Aspekte habe sich das
SEM über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinwegge-
setzt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen
D-5750/2018
Seite 10
in der Beschwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die be-
hauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich
die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfäl-
lige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken,
ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen.
Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs zum einen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien jedenfalls
zum Teil nicht als glaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung traf es unter
anderem hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am
11. September 2013 durch Angehörige des CID zu einer Befragung mitge-
nommen worden, wobei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden
sei. Es ist festzustellen, dass – ungeachtet gewisser Widersprüche in den
Angaben des Beschwerdeführers – Behelligungen durch Angehörige des
CID nicht ohne weiteres als unglaubhaft eingestuft werden können. Jedoch
erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Geschehnisses ab-
schliessend zu beantworten, da es sich aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweist. Aufgrund der feh-
lenden Asylrelevanz des Ereignisses ist ausserdem festzustellen, dass den
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Photographien, die verschie-
dene Narben am Körper des Beschwerdeführers zeigen, die er sich auf der
D-5750/2018
Seite 11
Flucht aus dem CID-Camp zugezogen habe, keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Entsprechend ist auch der mit der Beschwerdeschrift
(S. 53) gestellte Antrag abzuweisen, es sei bezüglich der Körpernarben
des Beschwerdeführers eine Frist zur Einreichung eines entsprechenden
spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Gleiches gilt auch für die weiteren
Anträge (ebd.), es sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln bezüg-
lich des Reichtums des Beschwerdeführers zu gewähren, und durch das
Bundesverwaltungsgericht sei eine eigene Anhörung durchzuführen.
Schliesslich erübrigt es sich mangels asylrechtlicher Relevanz ebenso, auf
alle weiteren mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen im Zusam-
menhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen.
7.4 Im Zusammenhang mit der entscheidwesentlichen Frage der Asylrele-
vanz der Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich das politische Pro-
fil des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Aussagen gegenüber
der Vorinstanz darauf beschränkt, bei den im Jahr 2013 in der Nordprovinz
abgehaltenen Wahlen ‒ gemeint sind offensichtlich die am 21. September
2013 durchgeführten Wahlen der sri-lankischen Provinzialräte ‒ für die ta-
milische Partei TNA und deren Kandidaten namens Ingaranesan Wahlpla-
kate aufgehängt, Flugblätter verteilt, Geld gespendet und Fahrzeuge zur
Verfügung gestellt zu haben. Festzustellen ist weiter, dass der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Politiker nach diesen Wahlen zum Minister für
Landwirtschaft und Umwelt im Rahmen des Provinzialrats der Nordprovinz
ernannt wurde. Bei den Wahlen zum nationalen sri-lankischen Parlament
vom 17. August 2015 errang die TNA im Übrigen vierzehn Parlamentssitze.
Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass einzig aufgrund des geltend
gemachten Engagements zugunsten der TNA, einer legalen, im nationalen
Parlament vertretenen und an der Regierung der Nordprovinz beteiligten
Partei, von keinem asylrechtlich relevanten Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ausserdem zu er-
wähnen, dass gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren
weder der Beschwerdeführer selbst noch jemand aus seiner Familie jemals
in irgendeiner Form mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder
einer anderen separatistischen Gruppierung in Verbindung stand.
7.5 Wie bereits erwähnt wurde, ist nicht völlig auszuschliessen, dass An-
gehörige des CID den Beschwerdeführer am 11. September 2013 unweit
seines Heimatorts B._______ im Distrikt Jaffna unter Schlägen und Dro-
hungen zur Zahlung von Geld zu erpressen versuchten. Jedoch ist dieser
D-5750/2018
Seite 12
Vorfall offensichtlich nicht als asylrechtlich relevant zu bezeichnen, was
auch unmittelbar aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst gegen-
über der Vorinstanz hervorgeht. Demnach reiste er am 9. Februar 2014
nach Benin aus und kehrte in der Folge am 29. März 2015 wieder nach Sri
Lanka zurück, wobei er bei der Einreise – unter Verwendung echter Identi-
tätsdokumente – keinerlei Probleme hatte. Anlässlich seiner Anhörung gab
er auf die Frage, weshalb er am 29. März 2015 bei der Einreise keine
Schwierigkeiten gehabt habe, folgende Antwort (entsprechendes Protokoll,
S. 5): „Ich hatte keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Nur mit
einigen Leuten, die für die Behörden arbeiteten, CID, Polizisten usw., hatte
ich Probleme wegen Geld.“ Auf die Frage hin, ob die Angehörigen des CID
am 10. Mai 2015, als sie ihn nach seiner Rückkehr erneut belästigten, et-
was dazu gesagt hätten, weshalb er zu einer Befragung erscheinen solle,
gab er weiter zu Protokoll (ebd., S. 6): „Ihre Motivation war, Geld von mir
zu kassieren. Es war ihnen egal, ob ein oder zwei Jahre später. Deshalb
warteten sie einen guten Moment ab. Nun war ich aus Afrika zurückge-
kehrt. Dies wussten sie, deshalb kamen sie zu mir.“ Die Angehörigen des
CID hätten gewusst, dass seine Familie viel Geld habe, Läden und eine
D._______ besitze, und deshalb hätten sie von ihm Geld haben wollen
(ebd., S. 7). Somit ist es auch aufgrund der eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers als offensichtlich zu bezeichnen, dass zum einen seine
Behelligung durch die betreffenden Angehörigen des CID auf blosse krimi-
nelle Motive zurückzuführen war, zum anderen sich diese Probleme lokal
auf seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna beschränkten. Weiter vermag
auch der Umstand, dass er aufgrund der bei diesem Erpressungsversuch
erlittenen Misshandlung und der Flucht aus dem Gewahrsam der Erpres-
ser an seinem Körper verschiedene Narben aufweist, am Fehlen jeglicher
Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfälle nichts zu ändern.
7.6 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
zum Schluss gelangte, er könne den erlebten Schwierigkeiten nur durch
die Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen. Diesen Problemen, die
sich ausschliesslich im lokalen Kontext seines Herkunftsdistrikts Jaffna ab-
spielten, hätte er zu jedem Zeitpunkt durch eine Verlegung seines Wohn-
sitzes in einen anderen Landesteil ausweichen können. Wie sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, begab er sich am 13. September
2013 nach Colombo, um von dort am 9. Februar 2014 nach Benin auszu-
reisen. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer in Colombo keiner-
lei persönliche Schwierigkeiten. Angesichts des Reichtums, über welchen
er und seine Familie gemäss mehrfach wiederholten eigenen Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerdeschrift verfügen
D-5750/2018
Seite 13
(vgl. diesbezüglich auch anschliessend, E. 9.3.3), ist es ihm auch ohne
weiteres zuzumuten, ausserhalb des Distrikts Jaffna, beispielsweise im
Grossraum der Stadt Colombo, eine ständige Aufenthaltsalternative wahr-
zunehmen.
7.7 Nach dem soeben Gesagten kann auch dem Vorbringen keine ent-
scheidwesentliche Bedeutung zukommen, es sei nach der Ausreise des
Beschwerdeführers in dessen Heimatort im Distrikt Jaffna zu weiteren
Problemen gekommen, indem im Jahr 2016 ein im Besitz seiner Familie
befindliches Geschäftslokal abgebrannt sei.
7.8 Des Weiteren ist auf das Vorbringen einzugehen, der Freund des Be-
schwerdeführers namens C._______ sei einige Tage nach ihrer gemeinsa-
men Ankunft am 13. September 2013 in Colombo durch Unbekannte ent-
führt worden, die dessen Familie zur Zahlung einer Geldsumme hätten er-
pressen wollen. Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des be-
haupteten Vorfalls ist festzuhalten, dass die Person namens C._______
gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit durch die sri-
lankische Polizei ausfindig gemacht und befreit worden sei. Nicht nur
kommt dem behaupteten Vorfall somit offensichtlich keine asylrechtliche
Relevanz zu, sondern er ist vielmehr als Indiz für die Schutzwilligkeit wie
auch Schutzfähigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte in der Stadt Co-
lombo gegenüber der geltend gemachten Entführung durch Unbekannte
aus kriminellen Motiven zu werten. Den im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Zeitungsartikeln betreffend die Entführung des Freundes
C._______ kommt somit in Bezug auf die Frage einer asylrelevanten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers keinerlei Beweistauglichkeit zu.
7.9 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 33 ff.), es ergebe
sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem
Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Aus-
serdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen
Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd.,
S. 62 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die
Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der
Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit dem vorlie-
genden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vorfälle ereigne-
ten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.
D-5750/2018
Seite 14
7.10 Schliesslich vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit
der Beschwerdeschrift (S. 65 ff.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern,
es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Ge-
samtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen un-
ter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkre-
ten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig
sein.
7.11 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-5750/2018
Seite 15
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 7.4 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem
26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka,
aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für
D-5750/2018
Seite 16
den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets vgl. hierzu D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz
eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
– bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo nach wie vor seine Eltern,
eine volljährige Schwester mit ihrem Ehemann und eine nicht näher ge-
nannte Zahl weiterer Verwandter leben. Nach seinen eigenen Aussagen
gehört er einer sehr wohlhabenden Familie an, die drei Häuser, eine
D._______, fünf vermietete Geschäftslokale sowie einen Laden besitzt,
welcher durch seinen Schwager geführt wird. Somit ist offensichtlich davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Un-
terstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts des Wohlstands
seiner Familie sowie seiner beruflichen Erfahrung als [...] im eigenen Fa-
milienbetrieb auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist
sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsge-
richt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
formulierten Kriterien erfüllt.
D-5750/2018
Seite 17
9.3.4 Angesichts dessen, dass bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf
das Bestehen einer Aufenthaltsalternative (insbesondere) im Grossraum
der Stadt Colombo hingewiesen wurde (zuvor, E. 7.6), ist ausserdem fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auch diesbezüglich erfüllt sind. Es sind angesichts seines
familiären und beruflichen Hintergrunds keine Bedenken ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer sich dort nicht ebenfalls eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation verschaffen könnte.
9.3.5 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift (S. 69) und mit der Eingabe
vom 14. November 2018 geltend gemacht, er leide unter schwerwiegenden
gesundheitlichen Problemen, wobei gemäss dem in den vorinstanzlichen
Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis Elemente einer posttraumatischen
Belastungsstörung vorliegen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
im vorinstanzlichen Verfahren am 29. Mai 2018 eine damals begonnene
Anhörung wegen Hustenanfällen des Beschwerdeführers abgebrochen
werden musste. Er selbst gab bei dieser Gelegenheit zu Protokoll, er leide
seit acht Monaten unter Asthma und sei deswegen in ärztlicher Behand-
lung. Seit er im Jahr 2013 durch Angehörige des CID geschlagen worden
sei, habe er zudem Rückenprobleme und könne nicht länger als eine
Stunde stehen. Ansonsten gehe es ihm aber gut. Gemäss dem im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten, vom 9. August 2018 datierenden
ärztlichen Zeugnis wurde der Beschwerdeführer zwischen Juli 2017 und
Januar 2018 wegen einer milden Form von Asthma, Rhinosinusitis (Ent-
zündung der Schleimhäute der Nase und der Nasennebenhöhlen), Rü-
ckenschmerzen und einem beim Fitnesstraining erlittenen Muskelfaserriss
behandelt. Ausserdem geht daraus hervor, dass er unter Elementen eines
posttraumatischen Stresssyndroms leide, die mit Schlafstörungen und
Angstgefühlen bei der Sichtung von Polizisten verbunden seien. Es sei da-
von auszugehen, dass angesichts des geringen Schweregrads der diag-
nostizierten Leiden die erforderliche medizinische Versorgung grundsätz-
lich auch in Sri Lanka erfolgen könne, sofern diese von genügender Quali-
tät sei und die finanziellen Bedingungen hierfür erfüllt seien. Es ist festzu-
stellen, dass diese gesundheitlichen Probleme die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ‒ zumal angesichts der guten Vermögenssituation des
Beschwerdeführers ‒ offensichtlich nicht in Frage zu stellen vermögen. Der
Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als
zumutbar zu bezeichnen.
D-5750/2018
Seite 18
9.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4 ff.) auch kein
konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
(S. 68) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligun-
gen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Der mit der Eingabe vom 14. November 2018 ge-
stellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist daher abzulehnen.
11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver-
fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise
unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter
teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen
ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf
Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
D-5750/2018
Seite 19
11.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August
2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der
Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter
somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5750/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli
Versand: