Abtei lung IV
D-5751/2006/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Nepal,
alias Y._______, geboren _______, Nepal,
alias Z._______, geboren _______, Bhutan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom
12. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5751/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 10. November 2005 und reiste über Indien (einen Monat
Aufenthalt) und Frankreich - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am
12. Dezember 2005 in die Schweiz ein, wo er am 14. Dezember 2005
im Empfangszentrum (EZ) A._______ ein Asylgesuch stellte. Das
Bundesamt erhob am 21. Dezember 2005 seine Personalien, befragte
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen der Heimat. Am 6. Januar 2006 hörte es ihn zu den Asylgründen
an. Am 12. Januar 2006 wies es den Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt
D._______). Er sei aktives Mitglied bei der Nepali Congress Party und
der Nepal Student Union, in der er Mitglied des Zentralkomitees und
deren Kreispräsident er von 1996 bis 1999 gewesen sei. Zwischen
1998 und 2005, in der Zeit, in der er Studentenpolitik betrieben habe,
sei er insgesamt 20 bis 25 Mal verhaftet worden. Nach der Wahl zum
Präsidenten sei er von verschiedenen Gruppierungen mehrmals
angegriffen und am 17. August 2001 sogar von vier Personen entführt
worden. Diese hätten ihn in ein leeres Haus in E._______ gebracht,
wo man ihn gewarnt und aufgefordert habe, er solle aufhören die
Veranstaltungen der UML (United Nepal Communist Party) am College
zu behindern und der Organisation zu schaden, ansonsten er
Probleme bekommen werde. Am 19. Februar 2004 hätten ihn Maoisten
im Haus der Schwiegereltern, wo er sich zu Besuch aufgehalten habe,
gesucht. Sein Schwiegervater habe die Armee angerufen, worauf sie
geflüchtet seien, ihm jedoch gedroht hätten, sie würden ihn beseitigen.
Am 1. Februar 2005 seien die politischen Führer des Landes unter
Hausarrest gestellt worden. Wie er von einem befreundeten
Zentralkomitee-Mitglied erfahren habe, hätten die Behörden ihn tags
darauf in seinem in Katmandu gemieteten Zimmer festnehmen wollen.
Er habe damals jedoch bei einem Freund geschlafen. Daraufhin sei er
untergetaucht. Wegen seiner Probleme habe er nirgends bleiben
können und habe sich abwechselnd an verschiedenen Orten
aufgehalten. Am 31. Oktober 2005 sei er auf dem Weg von Sahajpu
nach Joral von Maoisten festgenommen, gefesselt und in eine
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Scheune gesperrt worden. Man habe ihm beschieden, dass der
Regionalkommandant über ihn entscheiden werde. Dieser sei dann
aber zum Glück nicht gekommen, ansonsten hätten sie ihn getötet. Er
sei die nächsten Tage mit den Maoisten tagsüber in den Wäldern
unterwegs gewesen und zwischendurch geschlagen worden.
Schliesslich habe er im Wald in eine Grube steigen müssen, welche
die Maoisten mit Blättern und Gras zugedeckt hätten. Zwei Tage habe
er darin zubringen müssen. Dann habe ein Maoist, vermutlich ein
Student vom College, der ihn erkannt habe, ihm die Hände vorne
gebunden statt hinten. Er habe die Fesseln lösen und fliehen können.
Er sei durch die Wälder bis zur Hauptstrasse geflüchtet. Dort habe er
sich auf dem Dach eines parkierten LKW's versteckt, dessen Fahrer
vermutlich gerade beim Essen gewesen sei. Er sei eingeschlafen und
am nächsten Tag als er aufwachte, sei er in Danghadhi gewesen. Dort
habe er seinen Schwiegervater informiert, welcher ihm geraten habe,
Nepal zu verlassen.
Der auf Ersuchen des BFM vom 9. Februar 2006 erfolgte Fingerab-
druckvergleich durch die belgischen Behörden ergab, dass der Be-
schwerdeführer in Belgien im Jahr 2003 unter einer anderen Identität
im Asylbereich registriert ist. Nachdem das BFM dem Beschwerdefüh-
rer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, räumte
dieser in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2006 ein, er habe im Jahre
2003 in Belgien ein Asylgesuch unter falscher Identität eingereicht,
welches nach etwa sechs Monaten abgelehnt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 - eröffnet 13. Juni 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 13. Juli 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes we-
gen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
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schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde
später befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewe-
senen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG;
BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzel-
nen führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfah-
rens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Ei-
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nerseits wolle er seit zwei bis drei Jahren, demzufolge seit 2002 oder
2003, Schwierigkeiten aus politischen Gründen gehabt haben (A1/11,
S. 5), andererseits habe er erklärt, er habe seit 1998 Probleme gehabt
(A1/11, S. 6), an wiederum anderer Stelle habe er angegeben, er habe
seit dem 31. Januar 2005 Probleme mit den Behörden gehabt (A1/11,
S. 6), und schliesslich habe er geltend gemacht, er sei während seiner
Studienzeit zwanzig bis fünfundzwanzig Mal festgenommen worden,
dies im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 (A1/11, S. 7). Weitere Vor-
bringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprechen und seien deshalb un-
glaubhaft. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er auf Befehl
der Maoisten in eine Grube habe steigen müssen, welche diese dann
mit Gras und Heu zugedeckt hätten, und aus der sie ihn nach zwei Ta-
gen wieder herausgeholt hätten (A1/11, S. 5; A10/11, S. 6), da nicht
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dies überlebt hät-
te. Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zwei-
felhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung
bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Es könne daher
nicht geglaubt werden, dass er, wie an der Anhörung zu den Asylgrün-
den geltend gemacht, im Zusammenhang mit seinen studentischen
Aktivitäten im Jahre 2001 entführt worden sei (A10/11, S. 5), da er
dies an der Befragung im EZ nicht vorgebracht habe.
4.2 In seiner Eingabe vom 13. Juli 2006 macht der Beschwerdeführer
demgegenüber geltend, wie er während seiner Befragung im EZ ange-
geben habe, habe er im Zeitraum von 1998 bis 2005 wegen seiner po-
litischen Aktivitäten immer wieder Probleme in seinem Heimatland ge-
habt, zunächst mit den Maoisten und danach auch mit den nepalesi-
schen Behörden. Er sei während seiner Studentenzeit zwanzig bis
fünfundzwanzig Mal festgenommen worden. Während der Anhörung zu
den Asylgründen habe er dies auch bestätigt. Es könne sein, dass sich
Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten, weil der Dolmetscher -
ein Inder - immer wieder Hindi statt Nepali mit ihm gesprochen habe.
Die Grube, in welcher er sich habe aufhalten müssen, sei lediglich mit
Strohhalmen gedeckt gewesen, sodass er genug Sauerstoff zum At-
men gehabt habe. Betreffend den Vorhalt, er habe anlässlich der Be-
fragung im EZ nicht erwähnt, dass er im Zusammenhang mit seinen
studentischen Aktivitäten im Jahre 2001 sogar entführt worden sei,
weise er darauf hin, dass der Befrager im EZ ihm während des
Gesprächs immer wieder zu verstehen gegeben habe, er solle sich
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kurz fassen, da er bei der zweiten Anhörung dann ausführlicher über
seine Fluchtgründe erzählen könne. Daran habe er sich gehalten.
Schliesslich verweist er auf den Lagebericht Nepal der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Dezember 2005 und fügt an,
er habe in seinem Verfahren verschiedentlich ausgeführt, dass er
sowohl mit der Regierungsseite als auch mit den Maoisten Probleme
gehabt habe. Seiner Meinung nach müsse darin eine politisch
motivierte Verfolgung gegen ihn gesehen werden, welche auch alle
weiteren Erfordernisse von Art. 3 AsylG erfüllen würde.
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei
der Befragung im EZ wie auch anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen auf Nachfrage hin erklärte und unterschriftlich bestätigte, er
habe den Dolmetscher gut verstanden, die Protokolle seien ihm in ei-
ner ihm verständlichen Sprache, nämlich Nepali, rückübersetzt wor-
den, und diese würden seinen Aussagen und der Wahrheit entspre-
chen (A1/11, S. 8 f., A10/11, S. 2, 9 f.). Dabei muss sich der Be-
schwerdeführer behaften lassen. Auch wenn der Dolmetscher anläss-
lich der Anhörung mit dem Beschwerdeführer tatsächlich teilweise Hin-
di gesprochen haben sollte, wofür sich aus den Akten allerdings keine
Hinweise ergeben, kann unter diesen Umständen hinlänglich ausge-
schlossen werden, dass es insbesondere im EZ im Zusammenhang
mit der Schilderung seiner politischen Aktivitäten und Festnahmen zu
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen ist,
welche allenfalls seine vom BFM zutreffend festgestellten widersprüch-
lichen Angaben betreffend den Zeitraum, in welchem er angeblich im-
mer wieder Probleme gehabt haben soll, erklären könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Eingabe vom
13. Juli 2006 nichts vor, was seinen protokollierten Angeben mehr
Konturen verleihen würde. Insbesondere vermögen weder seine Erklä-
rungen zur Abdeckung der Grube, in welche er angeblich von Maois-
ten gesteckt worden sein soll, noch diejenigen zur Frage der erstmali-
gen Erwähnung der angeblichen Entführung zu überzeugen. Es ist
zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer einen zweitägigen Aufent-
halt in einer mit Heu und Gras abgedeckten Grube unter bestimmten
Umständen sehr wohl überlebt haben könnte. Dieser macht indessen
nunmehr geltend, die zirka fünf Fuss tiefe und vier Fuss breite Grube
sei mit Strohhalmen abgedeckt worden, so dass er noch Luft zu atmen
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gehabt habe, was als eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalt
erscheint, machte er doch bis anhin geltend, die Grube sei mit Gras
und Heu (A1/11, S. 5) bzw. er selbst sei mit Blättern und Gras (A10/11,
S. 6) zugedeckt worden. Abgesehen davon, hat er die diesbezüglichen
Geschehnisse ohnehin nicht übereinstimmend geschildert. Gemäss
der bei der Befragung im EZ geltend gemachten Version, wurde er,
nachdem er in die Grube steigen musste, am folgenden Tag wieder
herausgeholt und am Abend - nachdem er mit verbundenen Augen
durch die Wälder gelaufen ist - wieder in die Grube gebracht worden
(A1/11, S. 5). Gemäss der bei der Anhörung zu den Asylgründen
geltend gemachten Version, soll er zwei Tage in die Grube gesteckt
worden sein (A10/11, S. 6). Schliesslich darf selbst dann, wenn der
Beschwerdeführer in der Befragung im EZ tatsächlich aufgefordert
worden sein sollte, sich kurz zu fassen, sehr wohl erwartet werden,
dass er ein zentrales Ereignis, wie die von ihm später anlässlich der
Anhörung geltend gemachte Entführung, zumindest ansatzweise
erwähnt hätte.
5.3 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer im EZ (A1/11,
S. 8) und bei der Anhörung zu den Asylgründen (A10/11, S. 4) ver-
schwiegen hat, dass er sich im Jahr 2003 in Belgien aufgehalten und
dort ein Asylgesuch gestellt hat. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni
2006 bestätigte der Beschwerdeführer die Informationen der belgi-
schen Behörden, indem er einräumte, er habe in Belgien unter einer
anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht, und erklärend ausführte,
er habe auf seine dort lebenden Bekannten gehört, welche ihm gera-
ten hätten, sein Asylgesuch habe bessere Chancen, wenn er ver-
schweige, dass er aus Nepal stamme und sich stattdessen als Butha-
nese ausgebe und seinen Namen leicht abändere. Falls die vom Be-
schwerdeführer gemäss seiner Darstellung bereits seit 1998 bestehen-
den Schwierigkeiten in Nepal jedoch tatsächlich bestanden haben soll-
ten, ist nicht einzusehen, weshalb er diese nicht schon zur Grundlage
seines im Jahr 2003 in Belgien deponierten Asylgesuches machte,
statt sich dort unter falscher Identität als Staatsangehöriger Bhutans
auszugeben. Ein solches Verhalten ist mit demjenigen einer tatsächlich
gefährdeten Person schwer in Einklang zu bringen und erschüttert die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig. Es
besteht auch unter diesem Aspekt Grund zur Annahme, dass die vom
Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren zur Begründung
des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nicht der Wahrheit
entsprechen.
Seite 8
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5.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 9
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7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 13. Juli 2006
geltend, durch Friedensgespräche unter Beteiligung der Maoisten wür-
den zwar Hoffnungen für Frieden geweckt. Die politische Situation sei
aber noch äusserst instabil und es müsse abgewartet werden, ob sich
diese Entspannung nicht nur als eine vorübergehende erweise. Es sei
immer noch unklar, wie der Machtkampf zwischen den Monarchisten,
Demokraten und Rebellen entschieden werde. Aus diesem Grunde
könne noch nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in
Nepal ausgegangen werden. Er sei während seiner Haft bei den Mao-
isten Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Auch die
allgemeine Situation in seiner Heimat sei derart, dass man sie als kon-
krete Gefährdung bezeichnen müsse. In Anbetracht der gesamten Um-
stände erachte er den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und für
ihn unzumutbar.
8.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18
Seite 10
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S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach
dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug
der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
25. April 1990, BBl 1990 II 668).
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK
vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31
E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die er-
folgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und
der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006
in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter an-
derem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königs-
hauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung
der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006
schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen
ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Mo-
narchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bisheri-
gen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsre-
gierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligt
haben. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfassung
durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung (vgl.
NZZ Online vom 7. November 2006, vom 8. November
2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom
Seite 11
D-5751/2006
16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online
vom 16. Januar 2007, vom 4. März 2007, NZZ Online
vom 13. März 2007, vom 1. April 2007 und
vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007).
8.3.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund,
hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war von 2003 bis 2004
Teilzeitlehrer am College. In seinem Heimatstaat leben seine Frau, sei-
ne Eltern und drei Geschwister. Der Beschwerdeführer kann somit auf
ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es kann un-
ter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im
Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft gelingen wird,
sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen
ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Nachdem sich die allgemeine Situation in Nepal seit Einreichung der
Beschwerde am 13. Juli 2006 erheblich verändert hat (vgl. E. 8.3.1),
erweist sich die Beschwerde aus heutiger Sicht auch in Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als offensichtlich
unbegründet. Sie ist deshalb gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG
unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Seite 12
D-5751/2006
10.
Der Beschwerdeführer geht heute einer Arbeit nach, weshalb davon
auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt
und prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG) die auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5751/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand:
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