B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5751/2014/was
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 – mit dem Zug von Italien
kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweize-
rischen Grenzwacht angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in X._______ zugeführt wurde, wo sein
Asylgesuch am nächsten Tag registriert wurde,
dass er vom BFM am 16. Juli 2014 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A6:
Protokoll der Befragung zur Person),
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Eritrea und er habe seine Heimat im November 2008 in Richtung
Äthiopien verlassen, um der Militärdienstpflicht zu entgehen,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, nach seiner Ausreise aus Eritrea
habe er mehrere Jahre in einem äthiopischen Flüchtlingslager verbracht,
bis er im September 2013 in den Sudan weitergereist sei, von wo er spä-
ter Libyen erreicht habe,
dass er schliesslich von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gereist sei,
wobei sie (der Beschwerdeführer und die anderen Bootspassagiere) von
der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und nach Catania
auf Sizilien gebracht worden seien,
dass er auf Nachfrage hin angab, anlässlich seiner Ankunft auf Sizilien
sei er nach seinem Namen gefragt und fotografiert worden, in Italien habe
er jedoch kein Asylgesuch eingereicht und seine Fingerabdrücke seien in
Italien nicht registriert worden,
dass er sich bloss drei Wochen in Italien aufgehalten habe, da man ihnen
nach ihrer Ankunft in Catania gesagt habe, sie seien frei, worauf er sich
per Bus nach Rom begeben habe, von wo er zehn Tage später mit dem
Zug in die Schweiz weitergereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
nach Italien aussprach, indem er anführte, dort sei das Leben für Flücht-
linge schlimm, zumal die Leute draussen schlafen müssten,
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dass der Beschwerdeführer dem BFM nach der summarischen Befragung
kommentarlos eine mit seinem Foto versehene Taufbestätigung sowie
zwei Identitätskarten (mutmasslich seiner Eltern) zukommen liess (vgl.
dazu die Akten),
dass das BFM am 21. Juli 2014 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Er-
suchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. September 2014 (ver-
sandt am 1. Oktober 2014; kein Rückschein bei den Akten) in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreise-
frist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe an
das BFM vom 3. Oktober 2014 (Eingang beim Bundesamt am 6. Oktober
2014; Zustellcouvert nicht bei den Akten) Beschwerde erhob,
dass diese Eingabe vom BFM umgehend an das zuständige Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Verwaltungs-
verfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt und um Durchführung sei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er habe schon ge-
genüber dem BFM dargelegt, dass für ihn ein Aufenthalt in Italien sehr
schlimm und die dort vorzufindenden Umstände prekär seien, was ihn zu
seiner Weiterreise in die Schweiz veranlasst habe, und von daher erachte
er eine Rückführung nach Italien als nicht zumutbar,
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dass er ergänzend anmerkte, ihm sei darüber hinaus nicht bekannt, dass
in Italien seine Fingerabdrücke registriert worden wären,
dass die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2014
beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sei-
ne Eingabe aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erken-
nen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
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dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von
Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass diesbezüglich aufgrund der Beschwerdevorbringen anzumerken
bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keineswegs
eine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat vor-
aussetzt,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) in-
nert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien (für Flücht-
linge) herrschenden Verhältnisse seien unzumutbar, aufgrund der Akten-
lage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in seinem Einzelfall in
rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
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des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, un-
gebundener Mann, welcher sein Auskommen schon seit Jahren selbstän-
dig bestreitet und welcher sich selbst auch als gesund bezeichnet hat –
davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien
gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen
und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: