Abtei lung IV
D-575/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.___________, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-575/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – eigenen An-
gaben zufolge am 2. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
am 4. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. November 2009 im EVZ Basel die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 durch das BFM
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten in
B._________ (Gemeinde C.__________), wo er geboren und
aufgewachsen sei, immer wieder Auseinandersetzungen mit der
Nachbarsfamilie gehabt,
dass ihn ein Sohn der Nachbarsfamilie namens D.__________ im Jahr
2007 verprügelt und ihm dabei den Arm gebrochen habe, woraufhin er
Anzeige erstattet und danach zusammen mit D.__________ ins
Gefängnis gesteckt worden sei, wobei D.__________ nach zwei
Wochen, er hingegen nach zwei Tagen freigelassen worden sei,
dass es im Juli 2007 zu einer erneuten Auseinandersetzung ge-
kommen sei, wobei er durch den Bruder von D.__________ verprügelt
und durch D.__________ mit Schüssen aus einer Jagdwaffe schwer
verletzt worden sei,
dass D.__________ unmittelbar danach festgenommen und für diese
Tat im September respektive Ende 2007 durch das Bezirksgericht in
E.__________ zu 18 Monaten Haft verurteilt worden sei, jedoch die
Strafe nie habe antreten müssen respektive bereits zwei Monate nach
Ergehen des Urteils entlassen worden sei, da dieses noch nicht
rechtskräftig gewesen sei respektive D.__________ die Richter
bestochen habe,
dass er gegen das Urteil Beschwerde erhoben habe, diese jedoch
durch ein Gericht in F.___________ abgewiesen worden sei,
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dass er sein Heimatland aus Angst vor seinen Nachbarn im Februar
2008 verlassen habe und sich danach zirka ein Jahr in Slowenien,
zwei Monate in Österreich und drei Monate in Deutschland aufge-
halten und in diesen Ländern gelegentlich auch illegal gearbeitet habe,
dass er von Deutschland aus am 2. November 2009 in die Schweiz ge-
langt sei, da man ihm in G.___________ eine Arbeitsstelle in Aussicht
gestellt habe, er indessen am 3. November 2009 auf dem Weg zu
seinem Arbeitgeber durch die Polizei angehalten worden sei,
dass er in der Schweiz zunächst ein bisschen Geld habe verdienen
wollen, um nach Basel fahren und dort um Asyl nachsuchen zu
können,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet am
30. Dezember 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 4. November 2009
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei, was den Voll-
zug der Wegweisung betrifft, aufzuheben und festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie darum ersuchte, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er seiner Beschwerde ein Urteil des Kreisgerichts von
E.__________ vom 20. September 2007, einen Entlassungsbericht der
H.___________ vom 20. Juli 2007, eine ärztliche Bestätigung vom
5. Oktober 2007, eine Fürsorgebestätigung und die angefochtene Ver-
fügung in Kopie beilegte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 verlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung
sei, was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, aufzuheben und fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei,
dass somit – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Februar fest-
gehalten – die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls
und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist
(vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
dass die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), nur dann aufgehoben
werden kann, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder zumindest ein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer solchen Bewilligung
ist und – was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird –
aufgrund der Akten auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht, weshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), be-
ziehungsweise, ob entsprechend der Rechtsbegehren infolge Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass die Feststellung des Bundesamtes, wonach der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt – wie bereits erwähnt – in
Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte
Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da
dieses nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG Schutz bietet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Kosovo daher den Grundsatz des Non-refoulement nicht verletzt und
sich der Wegweisungsvollzug unter diesem Titel als zulässig erweist,
dass über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinaus-
gehend Art. 83 Abs. 3 AuG zwar weitergehende völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), beinhaltet, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen können, und die Gefahr, im Land, wohin der
oder die Betroffene ausgeschafft werden soll, zum Opfer von Über-
griffen auf Leib und Leben ausgehend von privaten Dritten zu werden,
die drohende Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5.4, S. 194),
dass indessen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu ge-
langen, der Beschwerdeführer gemäss Praxis der Strassburger
Organe eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen muss, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Hand-
kommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3;
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen
Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen),
dass in Bezug auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, die
heimatlichen Behörden würden ihm nicht genügend Schutz vor An-
griffen seines Nachbarn gewähren, festzuhalten ist, dass in Überein-
stimmung mit der Einschätzung des BFM zum heutigen Zeitpunkt vom
grundsätzlichen Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
des kosovarischen Staates und der in Kosovo auch nach der Unab-
hängigkeitserklärung weiterhin tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der KP (Kosovo Police), der UNMIK
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der
KFOR (Kosovo Force), ausgegangen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer denn auch an die Justizbehörden in
seinem Heimatland wenden konnte, welche in der Folge eine straf-
rechtliche Verurteilung gegen seinen Nachbarn aussprachen, indem
sie diesen zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilten,
dass vorliegend zudem keine konkreten Indizien bestehen, die darauf
hindeuten, die Behörden würden nicht die geeigneten Massnahmen
treffen, um allfällige weitere Übergriffe der Nachbarsfamilie zu verhin-
dern oder zu ahnden,
dass es sodann keinem Staat gelingen kann, prophylaktisch die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren,
dass sich der Beschwerdeführer unter Einreichung eines Gerichts-
urteils des Kreisgerichts E.__________ vom 20. September 2007 auf
Rechtsmittelebene hauptsächlich wiederholt darauf beruft, sein
Nachbar und Peiniger habe die Strafe nie antreten müssen, da er die
Behörden bestochen habe,
dass sich dem eingereichten Gerichtsdokument indessen nicht ent-
nehmen lässt, die ausgesprochene Strafe sei nicht vollzogen worden
oder nicht zum Vollzug vorgesehen gewesen, sondern aus diesem
hervorgeht, dass die Strafe – unter Anrechnung der vom 13. Juli bis
20. September 2007 dauernden Untersuchungshaft – nach Rechtskraft
des Urteils zu vollziehen sei und dem angeklagten Nachbarn hinsicht-
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lich des Strafmasses wegen tätiger Reue mildernde Umstände zuge-
sprochen wurden (vgl. S. 2 f.),
dass selbst wenn der Vollzug der Strafe – wie vom Beschwerdeführer
dargelegt – mittels Behördenbestechung durch den Nachbarn verhin-
dert worden wäre, es dem Beschwerdeführer frei stünde, diese Um-
stände zur Anzeige zu bringen respektive auf dem juristischen Weg
geltend zu machen,
dass auch aus der weiteren Argumentation in der Beschwerde, ent-
gegen der Qualifikation durch das Gericht sei die Tat des Nachbarn
nicht als Körperverletzung, sondern als Mordversuch zu werten, ein
entsprechender Rekurs sei durch das Gericht jedoch abgewiesen
worden, ebenfalls nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerde-
führer der staatliche Schutz verweigert worden sein soll respektive
sich daraus ein konkretes Risiko des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr ergibt, zumal es sich dabei um eine rein juristische Quali-
fikation eines Straftatbestands handelt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, eine ihm kon-
kret drohende Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden und sich
auch sonst weder aufgrund der Akten noch der allgemeinen Lage in
Kosovo Gründe für die Annahme ergeben, für den Beschwerdeführer
bestehe dort im Falle der Rückschaffung ein konkretes Risiko, mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo, der heute von namhaften Staaten (u.a. auch der
Schweiz) als unabhängiger Staat anerkannt wurde, nicht von einer
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gespro-
chen werden kann,
dass im Weiteren auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr
schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen Mann handelt, der über einen Mittelschulabschluss respektive
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über eine Ausbildung als Tierarztgehilfe verfügt, Informatikkurse absol-
vierte, in der Landwirtschaft arbeitete (vgl. act. A1/12 S. 3, act. A15/15
S. 3) und in seiner Heimat über seine Mutter, einen Bruder und weitere
Verwandte (vgl. act. A1/12 S. 3, act. A15/15 S. 2 f.) und damit über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn unterstützen kann,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) bezeich-
nete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Be-
tracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und mit dem am 19. Februar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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