B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-575/2017
law/bah
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
D-575/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. Januar 2017 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am 13. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
Kongo (Kinshasa), wo er am (…) geboren worden sei. Bis im Jahr 2012
habe er in B._______ gelebt, danach habe ihn seine Mutter zu einer Tante
nach C._______ geschickt, weil sie sich nicht mehr um ihn habe kümmern
können. 2014 habe ihn die Tante zurück nach B._______ geschickt, wo er
während eines Monats bei einem Onkel gewohnt habe, der ihn anschlies-
send auf die Strasse gestellt habe. Seither habe er zusammen mit seinem
Halbbruder, D._______ (N […]), auf der Strasse gelebt und sich als Gele-
genheitsarbeiter durchgeschlagen. 2015 habe die Regierung Massnahmen
gegen Strassenkinder ergriffen, die entführt und umgebracht worden seien.
Ein Kunde, den sie „Papa Inspecteur“ genannt hätten, habe für sie Reise-
pässe und Visa für Südafrika organisiert und sei ihnen bei der Ausreise
behilflich gewesen. Am Flughafen von Johannesburg hätten sie einen
Mann getroffen, der ihnen eine Einladung unterschrieben und sie ins Land
gebracht habe. Er sei mit ihnen nach Kapstadt gereist und habe sie in ei-
nem Hotelzimmer eingesperrt. Er habe von ihnen sexuelle Dienstleistun-
gen gefordert und ihnen Schengen-Visa besorgt. Am Schluss der BzP
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in
den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt.
A.c Die Prüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers durch die Flug-
hafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kan-
tonspolizei Zürich ergab, dass am Reisepass selbst keine Manipulationen
festgestellt wurden. Das angeblich von der französischen Botschaft in
Kinshasa ausgestellte Schengen-Visum, das im Pass angebracht ist, sei
indessen gefälscht.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerde-
führer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter
D-575/2017
Seite 3
Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei
Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 20. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; zumindest jedoch
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes we-
gen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
D-575/2017
Seite 4
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt,
was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten.
2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch
hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer
Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag,
die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtsspra-
che zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer einen ihm zustehenden Reisepass mit sich geführt habe, gemäss dem
er am (…) geboren und somit volljährig sei. Die Schilderungen zu seinem
Lebenslauf seien nicht glaubhaft, zumal seine Ausführungen zum Leben
als Strassenjunge stererotyp und realitätsfremd seien. Sie seien auch nicht
vereinbar mit den Fotos, die auf seinem Facebook-Profil zu sehen seien.
Diese zeigten ihn und seinen Halbbruder nicht als Strassenjungen, son-
dern vermittelten das Bild von urbanen, finanziell gut gestellten jungen
Männern. Seine Erklärung, die Bilder stammten aus der Zeit, bevor sie auf
der Strasse gelebt hätten, überzeuge nicht, da sich die Bilder von 2016
nicht von den früheren unterschieden. Es könne somit nicht von seiner Min-
derjährigkeit ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer besitze ein Visum für Südafrika und es gebe keine
Hinweise, dass er keinen Zugang zum Asylsystem dieses Landes habe. Im
D-575/2017
Seite 5
Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nur gesagt, er möchte nicht dort-
hin zurückkehren, da er kein Englisch verstehe und dort niemanden kenne.
Zudem sei er dort von einem Mann eingesperrt worden. Auch diesbezüg-
lich widersprächen die Fotos auf seiner Facebook-Seite seinen Schilderun-
gen. Die Fotos zeigten ihn vor einem Shopping-Center in Johannesburg
und vermittelten nicht den Eindruck, als handle es sich bei ihm um eine
misshandelte Person. Es sei davon auszugehen, dass er sich während sei-
nes Aufenthalts in Südafrika frei bewegt habe. Es könne ihm somit zuge-
mutet werden, in Südafrika um Schutz nachzusuchen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Kongo
(Kinshasa) sei bekannt und in Südafrika habe man ihn am Flughafen auf-
gehalten, bis jemand eine Einladung für ihn ausgestellt habe. Dieser Mann
habe seine Beziehungen spielen lassen, um ihm die Einreise und später
auch die Ausreise aus Südafrika zu ermöglichen. Er habe nicht gewusst,
dass es sich beim Visum der französischen Botschaft um eine Fälschung
handle. Es könne nicht sein, dass man ihn in ein Land zurückschicke, in
dem die Korruption an der Tagesordnung sei. Er bitte darum, in Sicherheit
leben zu können.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für
welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen
können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e
keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei
nicht minderjährig und habe zu seinen Lebensumständen im Heimatland
unglaubhafte Angaben gemacht, sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. Auch die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen, un-
ter denen er sich in Südafrika aufgehalten habe, seien nicht glaubhaft, ver-
mag zu überzeugen. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festge-
stellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ein gültiges Visum eines Drittstaats besitzt (Visum Südafrika gültig bis
D-575/2017
Seite 6
3. Februar 2017), in den er weiterreisen und in dem er um Schutz nachsu-
chen kann. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I
Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die
Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwen-
den). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem
und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Be-
schwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerde-
ebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
Sofern der Beschwerdeführer – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz
angewiesen sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor
Ort wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden
und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und
Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG – zutreffend nur für Südafrika geprüft – ist nicht zu beanstan-
den, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme
fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht ge-
eignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein
Rechtsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden
Stellen wenden kann.
7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer
habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
D-575/2017
Seite 7
und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das
SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshin-
dernisse nur hinsichtlich des Dritt- nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats
zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangs-
weisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln.
In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber
darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) ange-
sichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat.
9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-575/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: