Abtei lung IV
D-5753/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Lang
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Januar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
_______ bei _______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am
16. Dezember 2005 und reiste über Bosnien und Herzegowina sowie Italien am
19. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Dezember 2005 wurde sie im
Empfangszentrum _______ summarisch befragt und am 12. Januar 2006 gestützt
auf Art. 29 Abs. 4 AsylG vom BFM angehört. Mit Zwischenverfügung vom 23.
Januar 2006 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______
zugewiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit ihren
Eltern, ihrem Bruder und zwei Schwestern zusammen gelebt. Die ganze Familie
habe die Ziele der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) unterstützt und der
Bruder sei Kreisstadtpräsident der Partei in _______. Wegen seines politischen
Engagements werde er seit Jahren von der Polizei belästigt, beschattet und immer
wieder zum Verhör abgeführt. Sie selbst engagiere sich seit dem 19. Lebensjahr
sporadisch für die DEHAP, sei nicht deren Mitglied, habe indessen regelmässig an
deren Verantstaltungen teilgenommen und Flugblätter für DEHAP-Kundgebungen
verteilt. Ausserdem habe sie Patienten der Partei im Krankenhaus besucht und im
Jahr 2003 als Wahlbeobachterin geholfen. Wegen ihrer politischen Aktivitäten sei
sie wiederholt bei Anlässen - Newroz oder öffentlichen Veranstaltungen - von
Polizisten beschimpft und aufgefordert worden, sich von der DEHAP fernzuhalten.
Als sie eines Nachts allein das familieneigene Kaffeehaus gereinigt habe, hätten
zwei Polizisten in Zivil das Kaffeehaus betreten und ihr erneut nahegelegt, sich
von der DEHAP fernzuhalten. Ausserdem habe man sie als Spitzel gewinnen
wollen, was sie abgelehnt habe. Dabei sei ihr mit der Inhaftierung oder Tötung des
Bruders gedroht und sie sei sexuell belästigt worden. Die ganze Familie, das
Wohnhaus und die Kaffeestube seien während einiger Zeit von der Polizei
beschattet worden. Eine Woche nach den Wahlen im Jahr 2003 hätten ihr drei
Polizisten in Zivil befohlen, in ein Auto zu steigen. Anschliessend seien sie mit ihr
zum Friedhof gefahren, wo ihr die Polizisten wegen ihrer Aktivitäten für die DEHAP
mit einer Vergewaltigung gedroht hätten. Man habe ihr auf den Kopf geschlagen
und sie sexuell belästigt. Am 30. August 2005 sei ihr anlässlich einer von ihrem
Bruder geleiteten DEHAP-Veranstaltung eine Frau vorgestellt worden, die sich als
Angehörige der Guerilla erwiesen habe, was sie vom Bruder mit Hinweis auf die
Verschwiegenheitspflicht erfahren habe. Die Frau habe während zwei bis drei
Tagen im Haus ihrer Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt und sie habe sich um
deren Wohl gekümmert. Am folgenden Tag habe sie zusammen mit der Frau im
DEHAP-Lokal die Friedenstagkundgebung vorbereitet und am 1. September 2005
habe sie am Weltfriedenstag teilgenommen. Dabei sei sie von einem Polizisten
verbal belästigt worden. Am folgenden Tag sei die Frau nach Diyarbakir
weitergereist, während sie sich am 3. September 2005 zu ihrer Schwester nach
_______ begeben habe. Nach einer Woche habe ihr die Mutter telefonisch
3mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werde, weil die in Diyarbakir verhaftete
Frau sie als Gastgeberin in _______ angegeben habe. Das Elternhaus sei
durchsucht, die Mutter und Schwester seien belästigt, der Vater sei auf den Posten
gebracht und später wieder freigelassen worden. Die Eltern hätten sich wegen
ihrer politischen Aktivitäten wütend gezeigt. Ausserdem seien alle
Familienmitglieder in _______ wieder beschattet worden und es hätten weitere
Hausdurchsuchungen im Elternhaus stattgefunden. Auf Geheiss der Eltern habe
sie sich bei der Schwester in _______ versteckt und schliesslich die Türkei
verlassen. Sie befürchte, dass sie gefunden und – wie ihr Onkel – während Jahren
inhaftiert werde.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische
Identitätskarte, die Kopie eines türkischen Führerscheins, einen
Wahlbeobachterausweis der DEHAP, ein Schreiben des Quartiervorstehers, eine
Haftbestätigung des Onkels und einen Familienregisterauszug zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung
führte das BFM an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) infolge fehlender Nachvollziehbarkeit und
Widersprüchlichkeit nicht genügten. Insbesondere könne nicht nachvollzogen
werden, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr vorgebrachten Weise verfolgt
worden sein solle, während die übrigen Familienmitglieder weiterhin im Elternhaus
hätten verbleiben können. Zudem würden eher der Vater oder Bruder der
Beschwerdeführerin als Gastgeber zur Verantwortung gezogen, zumal es
naheliegender gewesen sei, den politisch aktiveren und bekannten Bruder, der
leitender DEHAP-Politiker sei, zu belangen. Dabei könne die Angabe der
Beschwerdeführerin, die Guerilla-Frau habe ihren Namen preisgegeben, nicht
überzeugen, zumal es offensichtlich sei, dass ihr Bruder für die Beherbergung der
Frau verantwortlich gewesen sei. Zudem sei auch die geltend gemachte Wut des
Vaters, der gewusst habe, wer die Frau sei und ihre Beherbergung trotzdem
zugelassen habe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
den Vorfall der Drohung und sexuellen Belästigung im Kaffeehaus unterschiedlich
datiert. An der Einschätzung des BFM könnten die eingereichten Beweismittel
nichts ändern, da die eingereichte Haftbestätigung einen Onkel mütterlicherseits
betreffe und die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu widerlegen vermöge.
Dem Vorwurf, die Dolmetscherin habe sich unkorrekt verhalten, widersprach die
Vorinstanz. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges bejahte das BFM.
C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
4Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu
gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und der familiäre Hintergrund zuwenig
berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten
politischen Familie, weshalb von einem hohen Repressionsrisiko ausgegangen
werden müsse. Zudem habe in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin der
Druck auf die kurdische Opposition seit 1999 generell zugenommen. Damals seien
zahlreiche Aktivisten der Demokratischen Partei des Volkes (HADEP) zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, was zu einer Fluchtwelle geführt
habe. In der Schweiz seien mehrere verurteilte Geflüchtete als Flüchtlinge
anerkannt worden. Die Antworten der Beschwerdeführerin seien insgesamt
detailreich und logisch ausgefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch heute
noch gesucht und ihre Angehörigen würden belästigt. Ihre Angaben, gemäss
welchen sie in den Augen der Sicherheitskräfte als Verantwortliche für die
Beherbergung der Guerilla-Angehörige gelte und deshalb als verdecktes Mitglied
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) erscheine, könnten – entgegen der
Argumentation der Vorinstanz – durchaus zutreffen. Infolge der in _______
bestehenden langjährigen Tradition von kurdischen Frauenbewegungen würden
gezielte Überwachungen und Kontrollen durch die Sicherheitskräfte durchgeführt,
wie es im Fall der Beschwerdeführerin geschehen sei. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei auch ihr Bruder behelligt worden. Für die
Sicherheitskräfte sei indessen die Beschwerdeführerin als unterstützende
Sympathisantin der Guerilla-Frau erschienen. Zudem müsse diese Unterstützung
im Rahmen der langjährigen Familientradition gesehen werden und die
Beschwerdeführerin gelte für die türkischen Sicherheitskräfte nicht als
unbeschriebenes Blatt, auch wenn sie noch nie in ein politisches Strafverfahren
verwickelt worden sei. Unter diesen Umständen könne sie – entgegen der Ansicht
der Vorinstanz – nicht unbehelligt in ihr Heimatland zurückkehren, sondern werde
auch in Zukunft nicht in Ruhe gelassen. Zudem hätten die jahrelangen
behördlichen Schikanierungen und Unterdrucksetzungen einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt. Die Beschwerdeführerin habe sich von der
Dolmetscherin unter Druck gesetzt gefühlt, was bereits am 16. Januar 2006
schriftlich kritisiert worden sei und die Ursache des vorgeworfenen Widerspruchs
bezüglich des unterschiedlich datierten Ereignisses darstelle. Auch andere
Asylbewerber hätten sich über diese Dolmetscherin, welcher Beziehungen zur
türkischen Diplomatie nachgesagt würden, beklagt. Zudem habe die
Beschwerdeführerin während des zweiten Interviews an einem Harnweginfekt
gelitten und unter dem Einfluss von starken Medikamenten mit
Erinnerungsschwierigkeiten gekämpft. Die unterschiedliche Datierung sei deshalb
auf ein Missverständnis zurückzuführen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei
ausserdem die Gefahr einer Reflexverfolgung zu beachten, zumal ihr Cousin
Vorsitzender der HADEP-Sektion _______ gewesen sei, ein weiterer Cousin als
gefallener Guerilla der PKK gelte und der Bruder dieser Cousins sich als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte. Es müsse auch berücksichtigt
werden, dass das Kaffeehaus der Familie der Beschwerdeführerin als Treffpunkt
der kurdischen Opposition gelte, überwacht werde und die Familie der
Beschwerdeführerin deswegen stadtbekannt sei. Zudem sei die
5Beschwerdeführerin zusammen mit andern nahen Familienangehörigen für die
PKK aktiv gewesen. Ihre Familie habe überdies enge Kontakte zu andern
patriotischen Familien, welche kurdische Oppositionsparteien unterstützten und
deren Mitglieder Aktivisten des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) seien.
Einige Familienangehörige würden sich als Flüchtlinge in der Schweiz oder andern
westeuropäischen Ländern befinden. Die Beschwerdeführerin müsse somit schon
wegen ihres Familiennamens mit Repressionen rechnen und infolge ihrer
ungemeldeten Abwesenheit werde vermutet, dass sie sich der Guerilla der PKK
angeschlossen habe. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und Fotos
bei.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert.
E. Mit Eingabe vom 15. März 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin
wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu
reichte sie als neue Beweismittel Kopien eines Schreibens ihres türkischen
Anwalts, Referenzschreiben von Führungsmitglieder der HADEP respektive der
DEHAP und diverse persönliche Bestätigungsschreiben von anerkannten
Flüchtlingen aus _______ in Kopie ein. Die Nachreichung der Originale wurde in
Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beweismittel
könnten ihre Schwierigkeiten infolge ihrer politischen Aktivitäten und den
Bekanntheitsgrad ihrer Familie in _______ belegen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 wies die ARK das erneute Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der
ihr angesetzten Notfrist den bereits verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Zur
Begründung wurde dargelegt, dass die nachträglich eingereichten Beweimittel
nicht geeignet sein dürften, die Vorbringen in einem glaubhaften Licht erscheinen
zu lassen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die
türkisch-sprachigen Beweismittel zu übersetzen.
G. Am 29. März 2006 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
H. Mit Eingabe vom 12. April 2006 wurden die verlangten Übersetzungen
nachgereicht. Zudem wurde ein weiteres Referenzschreiben mit einer Übersetzung
in die deutsche Sprache und eine von zahlreichen Flüchtlingen aus _______
verfasste Stellungnahme in Kopie zu den Akten gegeben. Am 18. April 2006 wurde
das Zustellcouvert nachgesandt.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
6an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2006 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
J. Mit Eingabe vom 27. September 2006 wurde die Kopie eines Referenzschreibens
des Bruders der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung zu den Akten
gegeben.
K. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass ihre hängige Beschwerde am 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, ab 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
7Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der
Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit nicht geglaubt werden könnten,
ist nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu
bestätigen.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei kein Mitglied der DEHAP gewesen,
habe indessen für diese Partei Flugblätter verteilt, die Kranken im Spital besucht
und Rosen verschenkt. Zudem habe sie an Veranstaltungen zum Newroz-Fest
teilgenommen und als Wahlbeobachterin die Wahlen mitverfolgt. Sie habe für die
DEHAP nichts Verbotenes getan (Akte A1/S. 5 f. und A14/S. 6 und 12 f.). Diese
von ihr erwähnten Tätigkeiten für die DEHAP lassen nicht auf ein erhöhtes aktives
Engagement für die Partei schliessen, was das von ihr vorgebrachte seit Jahren
immer wiederkehrende und trotz ihrer Ausreise immer noch bestehende
behördliche Interesse an ihrer Person nicht erklären lässt. Zudem fielen ihre
Auskünfte über die Partei, deren Anfänge und Zukunftsperspektiven derart
marginal, substanzlos und vage aus, dass offensichtlich keine tiefe Verbundenheit
mit der DEHAP besteht. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nur
ungefähre Angaben über den Anfang und das Ende der Partei angeben, indem sie
ausführte, die HADEP habe als Vorgängerpartei der DEHAP zwischen 1999 und
2000 existiert (Akte A14/S. 13). Abgesehen davon, dass diese Angaben wenig
aussagekräftig und schon aus diesem Grund nicht überzeugend sind, lassen sie
sich auch nicht mit ihren Aussagen, sie sei im Alter von 19/20 Jahren – mithin seit
1998/99 – für die DEHAP tätig geworden (Akte A1/S. 6 und A14/S. 12),
vereinbaren. Indessen sind diese Aussagen der Beschwerdeführerin als
tatsachenwidrig zu betrachten, da die HADEP wesentlich früher – nämlich im Jahr
1994 – in der Parteienlandschaft der Türkei auftrat (vgl. beispielsweise dazu:
Kurdistan-Rundbrief Nr. 1, 15. Februar 2003) und die DEHAP im Jahr 2003 die
HADEP ablöste, was sich mit ihren Aussagen nicht vereinbaren lässt. Von der
Beschwerdeführerin, die – wie sie zum Ausdruck bringt – in einem politischen
familiären Umfeld aufgewachsen sein will, kann berechtigterweise erwartet wer-
den, dass sie weiss, bei welcher Partei sie im Alter von 19 oder 20 Jahren ihre
politische Tätigkeit aufgenommen hat. Zudem war der Beschwerdeführerin, welche
am 16. Dezember 2005 ihr Heimatland verlassen hat (Akte A1/S. 9), nicht klar, ob
im Zeitpunkt der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2006 die DEHAP noch
8existierte, indem sie ausführte, sie glaube, die Partei existiere nicht mehr, da
Umstrukturierungen im Gang gewesen seien (Akte A14/S. 13). Aus diesen
Aussagen der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass sie offensichtlich nicht
einmal im Bild war über die in den Medien publizierten Entscheidungen der Partei,
für welche sie in einer Art aktiv gewesen sein will, welche das Missfallen der
Behörden erregt haben soll. Die DEHAP teilte nämlich Mitte August 2005 – kurz
bevor die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Auftrag der Partei eine
Angehörige der Guerilla beherbergt haben will – öffentlich mit, dass sie sich der
Bewegung für demokratische Gesellschaft (DTH) anschliessen wolle. In der
zweiten Hälfte November 2005 löste sich die DEHAP auf (vgl. Ulrike Dufner,
"Ausreiseverbot für den Vorstand der DEHAP", Politischer Jahresbericht Türkei
2005/2006, Heinrich Böll Stiftung, online auf der Webseite "Nützliche Nachrichten
3/2005"). Diese für die Parteitätigkeit wichtigen und marginalen Vorkommnisse
hätten der Beschwerdeführerin, welche die Schwester eines
Kreisstadtvorsitzenden der Partei ist und sich für die Partei engagiert haben will,
präsent sein sollen. Ihr fehlendes Wissen über den Fortbestand der DEHAP lässt
sich deshalb nicht mit der von ihr dargelegten behördlichen Suche infolge
politischer Aktivität in Einklang bringen.
4.1.2 Wie die Vorinstanz auch zutreffend darlegte, kann nicht nachvollzogen werden,
dass die Beschwerdeführerin, welche nicht einmal Mitglied der DEHAP war und
aussagte, sie habe für die DEHAP nichts Verbotenes getan (Akte A14/S. 13), von
den türkischen Behörden infolge der Beherbergung einer Angehörigen der Guerilla
gesucht worden sein soll, während man ihrem Bruder – als Kreisstadtvorsitzenden
der ehemaligen DEHAP – abgesehen von Beschattungen diesbezüglich keine
Nachteile zugefügt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Name sei
preisgegeben worden und sie sei in der Öffentlichkeit mit der Frau gesehen
worden, vermag nicht zu überzeugen. Indirekt versucht die Beschwerdeführerin mit
diesem Erklärungsversuch die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass die
türkischen Sicherheitskräfte nur auf die Aussagen der festgenommenen Guerilla-
Angehörigen abstellen und weder die Hintergründe dieser Aussagen noch die mit
diesen Aussagen in Verbindung stehenden Handlungsweisen einer näheren
Prüfung unterziehen würden. Dies ist indessen mit Sicherheit nicht der Fall, zumal
auch den türkischen Behörden klar ist, dass Aussagen bisweilen auch im Hinblick
auf die Vertuschung von tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen, um beispielsweise
andere Personen zu schützen. Vorliegend dürfte auch den türkischen
Sicherheitskräften aufgefallen sein, dass die festgenommene Guerilla-Angehörige
– im Hinblick auf die identische Adresse der Beschwerdeführerin mit derjenigen
ihres bei der DEHAP tätigen Bruders – in erster Linie als Gast des Bruders zu
sehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin sich um den Gast gekümmert haben
soll. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung kann nicht nachvollzogen werden,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beherbergung
dieses Gastes keinen relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll,
während die Beschwerdeführerin deswegen hätte behördlich gesucht worden sein
sollen. Zudem dürfte den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der geltend
gemachten Beschattungen bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin nur im
Rahmen von Sympathien für die DEHAP respektive HADEP tätig war und somit
die Beherbergung einer Guerilla-Angehörigen nicht in erster Linie zu verantworten
9hätte, zumal ihr als Sympathisantin kaum direkte Beziehungen zu Guerilla-
Angehörigen nachgesagt werden dürften. Entsprechende Andeutungen in der
Beschwerdeschrift – nämlich die Beschwerdeführerin habe die PKK-Guerilla
unterstützt – sind schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Darüber hinaus können
sie auch nicht geglaubt werden, weil die Beschwerdeführerin in den Befragungen
keinen entsprechenden Sachverhalt geltend machte, sondern vielmehr ausführte,
sie habe nichts Verbotenes für die DEHAP getan (Akte A14/S. 13). Somit kann
davon ausgegangen werden, dass selbst im Fall der Bekanntgabe des Namens
der Beschwerdeführerin durch die festgenommene Guerilla-Angehörige den mit
den Gegebenheiten vor Ort vertrauten türkischen Behörden klar war, wer für die
Beherbergung die Verantwortung trug. Der diesbezügliche Sachvortrag der
Beschwerdeführerin wirkt deshalb konstruiert und realitätsfremd. An dieser
Einschätzung vermag auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, das von der
Beschwerdeführerin dargelegte Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte könne
nicht als Massstab für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dienen,
nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall liegt das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Verhalten der türkischen Behörden ausserhalb jeglicher Realität,
weshalb die fehlende Nachvollziehbarkeit offensichtlich ist. Auch der Einwand,
nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern ebenfalls ihr Bruder sei – entgegen der
Argumentation der Vorinstanz – polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen,
überzeugt nicht. Einerseits wird nicht näher ausgeführt, worin diese Behelligungen
bestanden haben sollen, weshalb die diesbezügliche Argumentation nicht geglaubt
werden kann; andererseits widerspricht sie den Ausführungen der
Beschwerdeführerin, welche in der freien Erzählung von sich aus keine
Behelligungen ihres Bruders erwähnte, sondern nur von denjenigen ihrer
Schwestern und ihres Vaters sprach (Akte A14/S. 7 ff.) sowie – im
Zusammenhang mit der Beherbergung der Guerilla-Angehörigen – einzig
Beschattungen des Bruders vorbrachte (Akte A14/S. 10). An dieser Einschätzung
vermag auch das mit Eingabe vom 27. September 2006 nachgereichte
Referenzschreiben des Bruders, in welchem er "Druck und Folter" gegen sich
äusserte, nichts zu ändern, zumal auch hier – abgesehen von Schreien, Fluchen
und Beleidigungen durch die Sicherheitskräfte – nur vage Andeutungen
vorgebracht werden und das Schreiben erst einging, nachdem die ARK bereits die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt hatte. Somit ist gestützt auf die
Aktenlage nicht von relevanten behördlichen Massnahmen gegenüber dem Bruder
auszugehen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar und somit unglaubhaft sind.
4.1.3 Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen
Tätigkeiten für die DEHAP erwähnt, erscheint ihr Vorbringen, sie sei mit der
Beherbergung und der Betreuung der Guerilla-Angehörigen beauftragt worden,
nicht nachvollziehbar, zumal Angehörige der Guerilla aufgrund ihrer verdeckten
Tätigkeit nur vertrauenswürdigen Personen, die sich bereits in anderer Weise als
loyal und zuverlässig erwiesen haben, anvertraut werden. Zudem bedarf die
Betreuung von Personen, die im Versteckten handeln, gewisse
Sicherheitsvorkehrungen, was die Beschwerdeführerin in ihrem Sachvortrag nicht
einmal ansatzweise erwähnte. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen.
10
4.1.4 Im Hinblick auf diese Erwägungen überzeugen die Angaben der
Beschwerdeführerin, sie werde als Verantwortliche für die Beherbergung und
Betreuung einer Angehörigen der Guerilla behördlich gesucht, nicht. Darüber
hinaus sprechen noch weitere nicht nachvollziehbare Aussagen der
Beschwerdeführerin gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben: Insbesondere lässt
sich ihr Verhalten im Hinblick auf die geltend gemachte Furcht vor einer
polizeilichen Suche infolge politischer Tätigkeiten und dem damit verbundenen
Risiko einer Strafverfolgung oder Verurteilung nicht damit vereinbaren, dass sie
sich während Monaten bei ihrer Schwester in _______ aufgehalten und
regelmässig telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gepflegt haben will. Da
allgemein bekannt ist, dass in der Türkei die Telefone von verdächtigen Personen
abgehört werden und die türkischen Sicherheitskräfte gesuchte Personen auch bei
ihren Verwandten aufspüren, kann nicht nachvollzogen werden, dass die
Beschwerdeführerin das Risiko eingegangen sein soll, auf diese Weise entdeckt
zu werden, wäre sie in der Tat – wie vorgebracht – aus politischen Gründen
behördlich gesucht gewesen.
4.2 Ferner ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin den Vorfall, bei welchem sie im familieneigenen Kaffeehaus
sexuell belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei, in zeitlicher Hinsicht
widersprüchlich geschildert hat, wobei es sich im vorliegenden Fall um einen
massiven und klaren Widerspruch handelt, wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu
überzeugen.
4.2.1 Weiter ist festzuhalten, dass weder den Protokollen selbst noch dem Beiblatt der
Hilfswerksvertretung entnommen werden kann, dass sich die dolmetschende
Person in irgendeiner Weise unkorrekt verhalten hätte. Auf dem Beiblatt der
Hilfswerksvertretung wurden keine Einwände vorgebracht und die
Hilfswerksvertretung hatte am Schluss der Anhörung keine zusätzlichen Fragen.
Zudem sind aus dem Ablauf der beiden Befragungen keine Missverstände
ersichtlich und die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte weder in der summarischen
Befragung im Empfangszentrum noch in der direkten Bundesanhörung Einwände
oder zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Zudem unterzeichnete sie die beiden
Protokolle vorbehaltlos. Mit ihrer Unterschrift unter die Protokolle gab sie zu
vertstehen, dass deren Inhalt ihren Aussagen entspricht und er ihr vorgelesen und
übersetzt wurde. Zudem gab sie in beiden Befragungen an, die Dolmetscherin gut
verstanden zu haben und die Frage nach Zusatzbemerkungen blieb
unbeantwortet. Somit sind die Einwände gegen die dolmetschenden Personen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin
muss sich ihre Aussagen anrechnen lassen.
4.2.2 Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden
und deshalb mit Erinnerungsschwierigkeiten gekämpft, hält einer genauerer
Prüfung nicht stand. Sie wiederholte nämlich zunächst das in der Erstbefragung
angegebene Datum des Ereignisses im ersten Teil der Anhörung (Akte A1/S. 8
und A14/S. 14), um erst später in der Anhörung eine dazu und auch zur
Erstbefragung widersprüchliche Zeitangabe vorzubringen (Akte A14/S. 17). Später
11
dementierte sie die anlässlich der Erstbefragung und des ersten Teils der
Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen und sagte, dass die zuletzt erwähnte
zeitliche Angabe zutreffend sei (Akte A14/S. 17 f.). Den Akten kann indessen nicht
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Erstbefragung unter
dem Einfluss von starken Medikamenten stand und ihre Erklärung, es sei ihr
damals psychisch nicht gut gegangen, vermag – insbesondere im Hinblick auf die
Wiederholung im ersten Teil der Anhörung – als Erklärungsversuch nicht zu
überzeugen.
4.2.3 Da es sich vorliegend bei der widersprüchlichen Zeitangabe um ein wichtiges
Ereignis handelt, der zeitliche Unterschied nicht gering ist, sondern drei Jahre
beträgt und es von grösster Bedeutung ist, ob sich dieses zentrale Ereignis der
Vorbringen mehr als drei Jahre vor der Ausreise oder einige Monate zuvor
ereignete, ist die widersprüchliche Angabe nicht als Nebensächlichkeit, die
vernachlässigt werden kann, zu betrachten. Die Angaben der Beschwerdeführerin
können somit auch deshalb nicht geglaubt werden.
4.2.4 Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder diesen Vorfall
noch die Mitnahme im Auto zum Friedhof bei der DEHAP gemeldet und um Hilfe
oder Unterstützung ersucht (Akte A14/S. 15), was angesichts der in Frage
stehenden Straftatbestände – die Beschwerdeführerin soll sexuell belästigt und
bedroht worden sein – und der für die Beschwerdeführerin dank der Stellung ihres
Bruders bestehenden Einflusses bei der DEHAP nicht nachvollziehbar ist.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde überdies dargelegt, die Beschwerdeführerin
stamme aus einer bekannten politischen Familie, deren Angehörige unter äusserst
hohem Druck der türkischen Sicherheitskräfte stünden. Die Beschwerdeführerin
sei deshalb schon während der Schulzeit ins Visier der Behörden gelangt. Die
Unterstützung der Guerilla-Angehörigen müsse im Rahmen einer langjährigen
Familientradition gesehen werden. Schon aufgrund ihres familiären Umfeldes
könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
sie einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
4.3.1 In der Rechtssprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis
der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat,
vorallem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten
Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für
illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zit. Urteile).
Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für
12
politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer
Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Indessen kann hinter einer
Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines
Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie einer Haftbestätigung ein und erklärte,
diese betreffe ihren Onkel mütterlicherseits, der aus politischen Gründen zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indessen unterliess sie es, die
verwandtschaftlichen Verhältnisse zu belegen und weitere überzeugende
Dokumente wie eine Anklageschrift oder ein Urteil abzugeben. Zudem erwähnte
sie diesen Onkel in den Befragungen nur nebenbei, ohne im Detail anzugeben,
inwiefern sie – abgesehen von der in Bezug auf die Überprüfung der
Asylvorbringen nicht relevanten Verweigerung des Besuchsrechts im Gefängnis –
seinetwegen Nachteile erlitten habe (Akte A14/S. 7 f.). Aufgrund ihrer übrigen
unglaubhaften Angaben steht deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
fest, dass sie infolge der Verurteilung eines Onkels aus politischen Gründen mit
Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräften konfrontiert war und im Fall
ihrer Rückkehr in die Türkei erneut wäre. An dieser Einschätzung vermag auch
das im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Schreiben des Quartiervorstehers
vom 30. April 2002, welches das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und dem erwähnten Onkel bestätigt, nichts zu ändern.
4.3.3 Gestützt auf den eingereichten Familienregisterauszug hat die
Beschwerdeführerin einen Bruder, von dem sie sagte, er sei Kreisstadtvor-
sitzender der DEHAP in _______. Sie reichte jedoch kein Beweismittel ein, das
diesen Sachverhalt belegt, was nicht nachvollzogen werden kann, zumal es für die
Beschwerdeführerin einfach gewesen wäre, von ihrem Bruder eine entsprechende
Bestätigung auf offiziellem Papier der DEAHP zu erhalten, da sie gestützt auf die
Aktenlage mit ihren Familienangehörigen telefonischen Kontakt aus der Schweiz
pflegt (Akte A14/S. 5 und 10) und nichts dagegen spricht, dass der Bruder eine
solche ausgestellt hätte. Das von ihr mit Eingabe vom 27. September 2006
nachgereichte Referenzschreiben des Bruders wurde weder auf offiziellem Papier
der DEHAP oder ihrer Nachfolgepartei verfasst noch bestätigt der Bruder,
Kreisvorsitzender der DEAHP zu sein oder gewesen zu sein, weshalb das geltend
gemachte politische Engagement des Bruders nicht überzeugt. Somit ist auch
diesbezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung jede Grundlage entzogen.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet _______, der als Vorsitzender der HADEP-
Sektion _______ gewählt worden sei, als ihren Cousin. Dessen Bruder _______
sei im Jahr 1985 als Angehöriger der Guerilla von den türkischen
Sicherheitskräften getötet worden. Ein weiterer Bruder (_______) lebe als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Auch diesbezüglich brachte die
Beschwerdeführerin keine Beweismittel bei, obwohl ihr dies aufgrund des
bestehenden Kontakts zu ihren Angehörigen in der Türkei zumutbar und möglich
gewesen wäre. Somit bleibt auch dieser Teil des Sachvortrags unbewiesen und ist
infolge der insgesamt unglaubhaften Angaben ebenfalls zu bezweifeln. Indessen
könnte selbst im Fall einer bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung der
Beschwerdeführerin zu _______ und dessen Brüder nicht von einer
13
Reflexverfolgung ausgegangen werden, zumal den Aussagen der
Beschwerdeführerin in den Befragungen keine nähere Beziehung – und
insbesondere keine Beziehung auf der Grundlage einer politischen Tätigkeit zu
den erwähnten Cousins – und keine Probleme infolge der politischen Tätigkeit
dieser Cousins geltend gemacht wurde. Hätte sie nämlich in der Tat aufgrund des
verwandtschaftlichen Verhältnisses und der politischen Tätigkeit ihrer Cousins
asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten, wäre dies im Rahmen der
Befragungen auch zum Ausdruck gekommen. Somit kann die Beschwerdeführerin
allein aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihren Cousins keine Gefahr
einer allfälligen Reflexverfolgung für sich persönlich ableiten.
4.3.5 Die im Übrigen zu andern politisch tätigen Familien in der Umgebung ihrer
Herkunft vorgebrachten Kontakte vermögen – gestützt auf die oben erwähnte
Praxis – keine Reflexverfolgung zu begründen, auch wenn einige Mitglieder dieser
Familien in westeuropäischen Staaten als anerkannte Flüchtlinge leben mögen.
4.3.6 Somit ist im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin – nicht von einer Reflexverfolgung, welche die Erfordernisse
von Art. 3 AsylG erfüllen würde, auszugehen.
4.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen übrigen
Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen:
4.4.1 Was das von Anwalt _______ eingereichte Bestätigungsschreiben betrifft,
bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dessen Inhaltes, weil die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen erklärte, sie habe in der Türkei
keinen Anwalt engagiert (Akte A14/S. 15), was sich mit den Aussagen des
erwähnten Bestätigungsschreibens nicht vereinbaren lässt. Mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin und der Realität nicht in Einklang zu bringen ist überdies die
Aussage im Schreiben, ihr Bruder sei zwischen 2002 und 2004 Leiter des DEHAP-
Ortsverbandes im Zentralbezirk _______ gewesen, da die DEHAP erst seit dem
Jahr 2003 existiert und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen
ist, dass ihr Bruder im August/September 2005 immer noch als Vorsitzender der
DEHAP tätig gewesen sein soll. Zudem bestehen auch Zweifel an der Authentizität
der Bestätigung, zumal das Schreiben offensichtlich nicht auf echtem
Geschäftspapier des Anwaltes – das einen entsprechenden Briefkopf enthielte –
erstellt wurde. Aufgrund der inhaltlichen Unvereinbarkeiten und der formellen
Mängel kommt diesem Dokument kein Beweiswert zu. Insbesondere vermag es
nicht einen Sachverhalt, der aus andern Gründen bereits als unglaubhaft zu
qualifizieren ist, zu stützen.
4.4.2 Die von den drei Kadern der DEHAP- resp. der Partei der Demokratischen
Gesellschaft (DTP) _______, _______ und _______ unterzeichneten
Bestätitungsschreiben sind als Beweismittel ebenfalls unbeachtlich. Sie
bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in der Jugend- und Frauenabteilung der
DEHAP Aufgaben übernommen habe, ohne indessen detailliert anzugeben, um
welche konkreten Tätigkeiten es sich gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits brachte in den Befragungen nicht vor, sie habe in der Jugend- und
Frauenabteilung der DEHAP Aktivitäten ausgeführt. Ausserdem wird von _______
14
bestätigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin während der Amtszeit von
_______ Bezirksvor-sitzender der DEHAP gewesen sei. Da dies – gestützt auf das
Schreiben – bis längstens im März 2004 gewesen sein kann, stimmen diese
Angaben ebenfalls nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin betreffend die
politische Tätigkeit ihres Bruders überein. Die in den Schreiben bestätigten
Repressalien wurden nicht näher beschrieben, weshalb sie nicht geeignet sind,
den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt zu bestätigen.
Schliesslich werden im Schreiben von _______ verschiedene Festnahmen
erwähnt, was die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vorbrachte.
4.4.3 Des weiteren wurden zahlreiche andere Bestätigungen eingereicht. Das von
verschiedenen anerkannten Flüchtlingen unterzeichnete Referenzschreiben,
welches mit Eingabe vom 12. April 2006 zugestellt wurde, bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin in der Jugend- und Frauensektion einer kurdenfreundlichen
Parte (HADEP, DEHAP oder DTP) eingesetzt habe, was indessen – wie bereits
unter Ziff. 4.4.2 erwähnt – mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht
vereinbar ist. Somit ist das Referenzschreiben schon aus diesem Grund nicht von
Bedeutung. Die übrigen, mit Eingabe vom 15. März 2006 eingereichten türkisch-
sprachigen Bestätigungsschreiben von _______, wurden trotz Aufforderung zur
Übersetzung (mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006) nicht übersetzt und
können somit als Beweismittel nicht berücksichtigt werden.
4.4.4 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien sind nicht geeignet,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die Fotos allein die
Teilnahme an Massenveranstaltungen belegen.
4.4.5 Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, welche infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten, nicht
nachvollziehbaren Abläufen und Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft zu
qualifizieren sind, in einem andern Licht erscheinen zu lassen.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten der
Beschwerderführerin die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung als
überwiegend unwahrscheinlich zu betrachten ist. Ebenso wenig kann ihr geglaubt
werden, dass sie infolge politischer Aktivitäten für die DEHAP einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt war oder im Fall ihrer Rückkehr sein könnte. Insgesamt ist
aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die
von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2006 dargelegte
Argumentation vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin konnte keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat
ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
15
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
16
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die
Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung geltend machen konnte. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Die Beschwerdeführerin stammt aus _______, wohin gemäss geltender Praxis
eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten
der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8, der
auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt).
In _______ lebte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen im Familien-
verband mit ihren Eltern und einem Teil der Geschwister. Ein Teil ihrer Familie lebt
nach wie vor in der Türkei, weshalb sie bei ihrer Rückkehr über ein ausreichendes
familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss ihren Aussagen ist die Familie gut
situiert. Zudem spricht die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben kurdisch
und türkisch, hat eine durchschnittliche Schulbildung durchlaufen, einen
Computerkurs besucht und weist einige Erfahrungen als Sekretärin in der
Textilbranche auf. Damit dürfte ihr auch die berufliche Integration in ihrem
Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist unter diesen
Umständen zumutbar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
17
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2006 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 29. März 2006 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
6 Fotos)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(in Kopie, Ref.-Nr. N _______; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- _______ (in Kopie, Beilage: türkische Identitätskarte Nr. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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