Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5753/2011
law/auj/sed
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine damalige Ehefrau
habe ihn mit einem anderen Mann betrogen, weshalb es im Jahr 2005
oder 2006 zur Scheidung gekommen sei,
dass seine Familie – insbesondere der Vater – ihn unter Druck gesetzt
habe, die Exfrau sowie den Nebenbuhler zu töten, um die verletzte
Familienehre wiederherzustellen, er dies aber nicht habe tun wollen,
dass der Druck des Vaters immer grösser geworden und er zudem vom
Nebenbuhler aus Furcht vor Rache ebenfalls bedroht worden sei,
weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4690/2009 vom
6. Oktober 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abwies, womit die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Ausreisefrist am
3. November 2009 eine Schweizer Bürgerin heiratete, die Ehe jedoch am
18. Januar 2011 geschieden wurde und der Beschwerdeführer sich
seither illegal in der Schweiz aufhielt,
dass er am 16. September 2011 ein weiteres Asylgesuch einreichte,
nachdem er wegen des Verdachts auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz am 8. August 2011
verhaftet worden war,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 dem Kanton
Z._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 – eröffnet am
11. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
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das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, die zuständige
kantonale Behörde sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das Bundesamt zur Begründung des negativen Asylentscheides im
Wesentlichen ausführte, es habe die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Juni 2009 eingehend
gewürdigt, und dieser Entscheid sei am 6. Oktober 2009 in Rechtskraft
erwachsen,
dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, im zweiten
Asylverfahren hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation von
neuen Tatsachen oder Erkenntnissen zu berichten,
dass die eingereichten Zeitungsberichte zur Problematik der Ehrenmorde
in der kurdischen Gesellschaft nicht geeignet seien, den Sachverhalt in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf seit dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens am 6. Oktober 2009 eingetretene
Ereignisse ergäben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 mittels seines
Rechtsvertreters gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Beurteilung (Eintreten) an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, dem
unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Akten des ersten
Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu eröffnen, und es sei ihm
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eine angemessene Frist zum Einreichen von Beweisdokumenten aus der
Türkei beziehungsweise einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner darum ersuchen liess, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 26. Oktober 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ansetzung einer
Frist zum Einreichen von türkischen Beweismitteln abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen,
das der Instruktionsrichter gleichzeitig das BFM anwies, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss Einsicht in die
Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren, und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert drei Tagen ab Erhalt der Akten
eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass am 7. November 2011 der verlangte Kostenvorschuss geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Beschwerdeergänzung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet
wurde,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2009 mit
Verfügung vom 12. Juni 2009 ablehnte, und dieser Entscheid durch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2009 in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, die Gründe, weshalb er nicht in die Türkei
zurückkehren könne, hätten sich vermehrt,
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dass er im Internet gelesen habe, was den Leuten zugestossen sei, und
er sich in den Medien über seine Situation informiert habe,
dass die Blutrache ein ungeschriebenes und problematisches Gesetz der
Kurden sei, und eine verheiratete Kurdin, die fremdgehe, mit dem Tod
bestraft werde,
dass seine Sippe ihm – dem Beschwerdeführer – viele Vorwürfe mache
und ihn sehr stark unterdrücke, weil er seine Ehre nicht gerettet habe,
dass er ein gebildeter Mensch sei und niemanden umbringen könne, und
ihm nur die Wahl zwischen dem Suizid und der Ausreise geblieben sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Zeitungsberichte
zur Thematik der Ehrenmorde in der Türkei einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat,
es habe die im ersten Verfahren vorgetragenen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Juni 2009 eingehend
gewürdigt, und diese Verfügung sei mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4690/2009 vom 6. Oktober 2009 in
Rechtskraft erwachsen,
dass mit dem BFM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im
zweiten Asylverfahren nicht imstande gewesen ist, neue Tatsachen oder
Erkenntnisse bezüglich der im ersten Verfahren geltend gemachten
Fluchtgründe vorzubringen,
dass er auf wiederholte entsprechende Fragen des BFMSachbearbeiters
an der Anhörung vielmehr auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren
verwies und geltend machte, er habe im ersten Verfahren seine
Asylgründe nicht genügend ausführlich darstellen können und wolle noch
ein Erlebnis erzählen, das er während seiner Tätigkeit als […] in der
Türkei gehabt habe (vgl. BFMact. A24/6 S. 3 f. Antworten auf Fragen 11
26),
dass diese bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Rügen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D4690/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.
S. 5 ff. gewürdigt und als unbegründet erachtet wurden,
dass der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass den eingereichten
Zeitungsberichten zur Thematik von Ehrenmorden innerhalb der
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kurdischen Gesellschaft in der Türkei nicht geeignet sind, nachträglich
eingetretene asylrechtlich relevante Sachverhalte zu belegen, weisen sie
doch keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde an der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern vermögen,
dass in der Beschwerde eingeräumt wird, die Argumentation der
Vorinstanz, wonach auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, weil
die vorgebrachten Asylgründe bereits in einem ersten, rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien, sei nachvollziehbar
(vgl. Bst. B Ziff. 2 S. 4),
dass indessen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei auf
verschiedene Medienberichte über ausgeübte Blutrache unter türkischen
Kurden gestossen, und er habe von seinem Bruder erfahren, dass die
Familie diesen dränge, an seiner Stelle zur Wiederherstellung der
Familienehre eine Gewalttat auszuüben,
dass seine Familie und auch verschiedene öffentliche Stellen von seiner
Situation und seiner Bedrohung Kenntnis hätten, und er entsprechende
Bestätigungen möglichst rasch einreichen und überdies belegen werde,
dass in seiner Familie bereits Gewalttaten unter dem Begriff der "Ehre"
ausgeübt worden seien,
dass er mithin beweisen werde, weshalb er die Drohungen seiner Familie
ernst nehme,
dass in der Beschwerde sodann aus Internetberichten des UN
Antifolterkommitee und Wikipedia zitiert und geltend gemacht wird, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den allgemeinen Erfahrungen
und Berichten zur Türkei entsprechen, es könne ihm nicht vorgeworfen
werden, dass er die in Aussicht gestellten Dokumente zu spät einreiche,
und es sei deshalb nach Erhalt und Würdigung der Belege die Vorinstanz
anzuweisen, auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten,
dass sich die in der Beschwerde in Aussicht gestellten – nicht näher
bezeichneten und bis heute nicht eingereichten – Bestätigungen der
Familie des Beschwerdeführers und von öffentlichen Stellen sowie
Belege über in seiner Familie unter dem Begriff der "Ehre" ausgeübten
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Gewalttaten auf die bereits im ersten Asylverfahren beurteilte Ehrenmord
Thematik beziehen (vgl. Urteil D4690/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 6
S. 7 f.) und ohne weiteres absehbar ist, dass mit diesen keine seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse belegt
werden, die die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84),
dass vielmehr offenkundig wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem
zweiten Asylgesuch nicht darauf abzielt, nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretene Ereignisse geltend zu machen, die für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, sondern eine neue
Würdigung des bereits beurteilten Sachverhalts anstrebt, wofür im
Rahmen eines zweiten Asylgesuches kein Raum besteht,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
16. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mithin zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in der Türkei
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, in seiner
Heimat keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A24/6
S. 3 Antwort auf Frage 14), und in der Beschwerde bezüglich der
Zumutbarkeit des Vollzugs nichts eingewendet wird, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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