B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5753/2016
lan
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im No-
vember 2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am
15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 summarisch be-
fragt und am 14. Juni 2016 vertieft angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylge-
suchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, und stamme ursprünglich aus
B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Seine Familie – die
Eltern und 8 Geschwister – lebten noch in Eritrea. Wegen einer Dürre habe
die Familie für ein oder zwei Jahre nach E._______flüchten müssen als
der Beschwerdeführer noch klein war. Deshalb sei er spät – unter falscher
Altersangabe – eingeschult worden. Er habe in der Folge bis zum Jahr
2014 und der neunten Klasse die Schule besucht. Letztere habe er aber
nicht beendet, weil vier seiner Brüder Militärdienst leisteten und er seiner
Familie in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Deshalb habe er oft in
der Schule gefehlt, und sei schliesslich im (…) (Monatsangabe) 2014, zwei
Monate nach Beginn der neunten Klasse, von der Schule verwiesen wor-
den. Wenig später sei sein Schülerausweis abgelaufen und es hätten Raz-
zien begonnen. Nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, habe er sich –
um nicht erwischt zu werden – mehrheitlich in der Wüste aufgehalten. In
der Befragung gab er an, kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu ha-
ben. Die Armee habe aber den Befehl gegeben, alle Schulabbrecher fest-
zunehmen und der Armee zuzuführen. Anlässlich der Anhörung gab er an,
ein Aufgebot erhalten zu haben, und dass Soldaten zwei-, respektive drei-
mal nachts zu seinen Eltern gekommen seien. Seine Mutter sei unter Druck
gesetzt worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben und die Soldaten hät-
ten sie auch belästigt. Er habe sich deshalb schlecht gefühlt und sei
schliesslich aus der Wüste nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
direkt in den Sudan gegangen. Er wolle die Armee nicht machen, weil er
nicht dasselbe Leben haben wolle wie seine vier Brüder im Militärdienst.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der An-
hörung eine Kopie der väterlichen Identitätskarte sowie seine Geburtsur-
kunde im Original zu den Akten.
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Seite 3
Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter vermerkte unter der
Rubrik „Einwände zum Protokoll“ auf dem Unterschriftenblatt, das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Einschulungsalter ergebe Sinn, wenn
man auf das Geburtsjahr des Taufscheins achte. Dies trete im Protokoll zu
wenig hervor. Für die sachbearbeitende Person handle es sich weiterhin
um einen Widerspruch.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 23. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5).
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unter-
zeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerde-
führer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E.
Am 10. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kos-
tenvorschuss ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter
anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die
Zwischenverfügung vom 23. September 2016 sei aufzuheben.
G.
Mit Abschreibungsentscheid D-6238/2016 vom 17. Februar 2017 schrieb
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Seite 4
das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren aufgrund eines
Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters – mithin aufgrund
Gegenstandslosigkeit – ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und
überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung
an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt
das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens
sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hob die Instruktionsrichterin
die Zwischenverfügung vom 23. September 2016 auf und stellte die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die
Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In Ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, wobei sie vorbrachte, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte sie
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
J.
In der Eingabe vom 29. März 2017 nahm – die von der ursprünglichen
Rechtsvertreterin per Vollmacht substituierte – MLaw Michèle Künzi Stel-
lung zum Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017.
K.
In der Eingabe vom 9. August 2018 nahm wiederum MLaw Michèle Künzi
Stellung zu den in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzurteilen
D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018.
Zudem reichte sie eine E-Mail und eine Einsatzvereinbarung des gegen-
wärtigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers zu den Akten.
D-5753/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der – rechtlich vertretene – Be-
schwerdeführer beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung des SEM vom 22. August 2016, sowie die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund illegaler Ausreise und der daraus
erwachsenen subjektiven Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall be-
schränkt sich der Prozessgegenstand – entsprechend der vorgebrachten
Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
auf die Aufhebung der Wegweisung und den Verzicht auf Vollzug dersel-
ben, mithin auf Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 der angefochtenen Verfü-
gung. Damit ist die Dispositivziffer 2 – die Abweisung des Asylgesuchs –
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Rüge, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine Praxisänderung
vorgenommen, ist unbegründet.
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3.1 Namentlich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei mit ihrem
Entscheid in unzulässiger Weise von ihrer eigenen Praxis und von der gel-
tenden Rechtsprechung dieses Gerichts abgewichen. Zum einen basiere
die Praxisänderung auf einer ungenügenden Informationsgrundlage. Na-
mentlich mache gerade der von der Vorinstanz verfasste und von ihr als
Entscheidgrundlage verwendete Bericht deutlich, dass die Quellenlage zur
politischen und rechtlichen Lage in Eritrea unzureichend sei (vgl. ausführ-
licher: Beschwerde, Ziff. 2.2, Bst. a). Zum anderen seien die in BVGE
2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung
von der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt (vgl.
mit detaillierter Begründung, Ziff. 2.2, Bst. b). An dieser Stelle kann – an-
gesichts der folgenden Ausführungen – auf die detaillierte Wiedergabe der
Argumentation des Beschwerdeführers verzichtet und auf die Beschwerde
verwiesen werden.
3.2 Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betref-
fend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde des-
halb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in weni-
gen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 er-
wähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis
der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung
publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK);
dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angespro-
chenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten
Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt
hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
3.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte.
Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im
Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer
ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des
D-5753/2016
Seite 7
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März
2018 E. 5.6).
3.4 Nach dem Gesagten geht die Rüge der rechtlichen Unhaltbarkeit der
vorinstanzlichen Praxisänderung vorliegend ins Leere.
4.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3
Im bereits zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
D-5753/2016
Seite 8
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
4.4 Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob es dem Beschwerdefüh-
rer gelungen ist, zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne der jüngsten
Praxis dieses Gerichts glaubhaft zu machen.
4.4.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, die
zentralen Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers – insbeson-
dere in Bezug auf die geltend gemachte Vorladung zum Militärdienst,
Druckversuche gegenüber der Mutter, sowie Hausbesuche von Soldaten –
seien anlässlich von Befragung und vertiefter Anhörung widersprüchlich
und teilweise nachgeschoben ausgefallen. Weiter bestünden grundsätzli-
che Vorbehalte gegenüber seinen Schilderungen, weil diese unsubstanti-
iert, kurzangebunden und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung halte den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise
– und ohne auf die Glaubhaftigkeit derselben einzugehen – sei den Akten
nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
seien nicht erfüllt und seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise
asylrechtlich unbeachtlich.
4.4.2 Anlässlich der Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer zu-
nächst im Wesentlichen den an der Anhörung vorgetragenen Sachverhalt.
Zur Frage seiner illegalen Ausreise hielt der Beschwerdeführer fest, dass
er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu rechnen habe.
In den ergänzenden Vorbringen vom 29. März 2017 nahm der Beschwer-
deführer die in Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 erfolgte Praxisän-
derung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Asylrelevanz der il-
legalen Ausreise aus Eritrea zur Kenntnis. Angesichts dieser Praxisände-
rung sei zu prüfen, ob weitere Faktoren – zusätzliche Anknüpfungspunkte
– vorlägen, die den Beschwerdeführer bei den eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. Im Fall des Beschwerdeführers
seien die geltend gemachten Hausbesuche von Soldaten als glaubhaft ein-
zustufen. Sie liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den
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Seite 9
Fokus der eritreischen Behörden gelangt sei. Somit habe er Behördenkon-
takte im Sinne des neuen Grundsatzurteils gehabt, die in Kombination mit
seiner illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
fahr begründeten.
4.4.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht
wurde, kann vorliegend offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, ver-
mag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den.
Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerde-
führers zu verneinen. Dabei kann weitgehend auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere entschei-
dend sind die klaren Widersprüche zwischen den in der Befragung respek-
tive der Anhörung vorgebrachten Asylgründen. Wie von der Vorinstanz
richtig herausgestrichen, erwähnt der Beschwerdeführer an der Anhörung
keinerlei persönlichen und direkten Behördenkontakt. Direkt darauf ange-
sprochen, ob er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe, antwortete
er verneinend. Die Behörden hätten aber den Befehl gegeben, alle Schul-
abbrecher in die Armee einzuziehen [A4 F7.01; wörtlich antwortete der Be-
schwerdeführer: „Non, mais les autorités avaient donné l’ordre d’arrêter
toutes les personnes ayant arrêté leur scolarité pour les emmener à
l’armée“]. Dass die Eltern des Beschwerdeführers – wegen seines Bruders
F._______ und dessen Militärdienstvermeidung – in Haft gewesen sind, ist
zwar grundsätzlich möglich und bedauernswert, für eine allfällige Verfol-
gung des Beschwerdeführers jedoch nicht weiter relevant [A11 F74; F89
ff.]. Dass er selber eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe und
dass Soldaten begonnen hätten seine Mutter unter Druck zu setzen, ist
angesichts der Aussagen an der summarischen Befragung unglaubhaft.
Dass er auch vorbringt, er habe bei der Kontaktaufnahme nach seiner Aus-
reise die Eltern nicht einmal gefragt, ob sie verhaftet worden seien, passt
ebenso wenig zu den vorhergehend geltend gemachten langen Inhaftie-
rungen der Eltern wegen des Bruders. Dies insbesondere als der Be-
schwerdeführer ferner vorbringt, dass er aber wisse, man habe sie [die El-
tern] danach in Ruhe gelassen [vgl. dazu A11 F93 ff.]. Zudem sind auch die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Wüste und
der Zeitdauer desselben äusserst unsubstantiiert und teilweise inkohärent.
Die Vorinstanz erkennt auch korrekt, dass die komplett unvorbereitete Aus-
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Seite 10
reise des Beschwerdeführers nach Äthiopien als eher realitätsfern einzu-
stufen ist [A11 F103 ff.; F129]. Die Erklärungsversuche des Beschwerde-
führers vermögen alle diese Unglaubhaftigkeitselemente ebenfalls in kei-
ner Weise umzustossen [A11 F115 ff.].
4.4.4 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzustufen
sind. Insbesondere ist es ihm auch nicht gelungen, die neben der illegalen
Ausreise erforderlichen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaubhaft zu ma-
chen.
Weder die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel, noch
die im Anschluss an die Vernehmlassung ergänzend vorgebrachten angeb-
lichen Verfolgungshandlungen gegen einige Familienmitglieder vermögen
diesen Schluss umzustossen. Auf letztere wird im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs näher einzugehen sein (vgl. unten E. 6.2)
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
6.1.2 Im Rahmen der Eingabe vom 29. März 2017 nahm der Beschwerde-
führer ausführlich zur Frage der (Un-)Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wegen drohendem Nationaldienst – mithin wegen Verstoss gegen
Art. 3 respektive Art. 4 EMRK – Stellung (vgl. die Eingabe vom 29. März
2017, Bst. b). Er kam zum Schluss, dass der Einzug in den eritreischen
Nationaldienst eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch
von Art. 3 EMRK darstelle, woraus die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs bei drohendem Nationaldienst folge. Auf eine detaillierte Wieder-
gabe der Argumentation kann an dieser Stelle verzichtet werden, da diese
Frage mittlerweile in einem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts entschieden wurde (siehe unten, E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer
hat diese Praxisänderung gemäss Eingabe vom 9. August 2018 zur Kennt-
nis genommen.
6.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E-
5022/2017 E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.3.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.3.3).
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Seite 12
6.1.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass
sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen
kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. So-
dann stehen die Berichte zu Misshandlungen oft im Zusammenhang mit
Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den
Wegweisungsvollzugs zu verneinen.
6.1.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-5753/2016
Seite 13
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch und flächendeckend stattfänden und
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real
risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Natio-
naldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehen-
dem Nationaldienst (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
6.1.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid –
aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. E-
5022/2017 E. 6.1.7).
6.1.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl.
D-2311/2016 E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesse-
rungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen
sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl.
D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
D-5753/2016
Seite 14
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendecken-
der Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen
(vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen,
dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (vgl. D-2311/2016 E. 17.2).
6.2.3.1 In Ihrer Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, aus den Akten
würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegwei-
sungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen
liessen. Er habe bis zu seiner Ausreise am selben Ort gelebt und neun
Jahre die Schule besucht. Seine Eltern, acht Geschwister und weitere Ver-
wandte lebten allesamt in Eritrea, womit er auf jeden Fall über ein Bezie-
hungsnetz verfüge. Über dieses dürfte er – wie bis anhin und sofern not-
wendig – auch zukünftig Unterstützung in sozialer und wirtschaftlicher Hin-
sicht erhalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer ein erwachsener jun-
ger Mann und ungebunden. Er dürfte in der Lage sein, sich selber zu orga-
nisieren oder sich allenfalls um Beistand zu bemühen. Er habe ferner keine
gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.
6.2.3.2 Der Beschwerdeführer hat die eben ausgeführte Praxisänderung
anlässlich seiner Eingabe vom 9. August 2018 zur Kenntnis genommen.
Zur Frage der Zumutbarkeit brachte er dort ergänzend vor, dass sein Bru-
der F._______ inzwischen aus Eritrea geflohen sei, nachdem er für fünf
Monate in Haft genommen worden sei, weil er den Urlaub vom Militärdienst
einige Tage überzogen habe. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers
für ihn bürgte, sei er freigelassen worden und habe das Land verlassen. Er
sei mittlerweile seit ungefähr einem Jahr in Libyen. Sein Bruder G._______
D-5753/2016
Seite 15
– der die vierte Klasse abgebrochen und entsprechend keinen Schüleraus-
weis mehr habe – lebe in ständiger Angst vor den Razzien. Vor ungefähr
einem Monat habe er von Razzien gehört und sich versteckt, woraufhin die
eritreischen Behörden seine schwangere Frau festgenommen hätten.
Diese hätte im Gefängnis aufgrund von Misshandlungen eine Totgeburt er-
litten. G._______ habe sich, als er von der Festnahme der Frau erfahren
habe, den Behörden gestellt und befinde sich seit zwei Wochen in
H._______ im Gefängnis. Seine Frau sei inzwischen aus der Haft entlas-
sen worden. Der jüngste Bruder I._______ sei noch bei der Familie und
unterstütze sie bei der Landwirtschaft. Die Brüder J._______, K._______
und L._______ seien alle im Militärdienst. Die Schwester M._______ habe
eine eigene Familie um die sie sich kümmern müsse. Die Schwester
N._______ sei geschieden und lebe mit ihrem Kind wieder bei den Eltern.
Der Familie des Beschwerdeführers gehe es sehr schlecht. Aufgrund der
Dürre werde ein grosser Teil der kommenden Ernte ausfallen und es wür-
den auch die Tiere sterben. Damit falle die Lebensgrundlage der Familie
weg, und sie wisse nicht, wie sie das kommende Jahr überstehen könne.
Ferner sei der Beschwerdeführer seit inzwischen etwas mehr als drei Jah-
ren in der Schweiz, spreche sehr gut Deutsch und sei um berufliche In-
tegration bemüht. Im Rahmen der Entscheidfindung sei zu berücksichti-
gen, dass für den Beschwerdeführer die Schweiz zum Lebensmittelpunkt
geworden sei und er hier prägende Lebensjahre verbracht habe. Entspre-
chend sei der Beschwerdeführer zumindest wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz aufzunehmen.
6.2.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
sunden Mann, der gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit auch in der
Schweiz bereits gewisse Arbeitserfahrung sammeln konnte. Es kann da-
von ausgegangen werden, dass es sich bei den in der zweiten Eingabe
vom 9. August 2018 gemachten Vorbringen hinsichtlich seiner Geschwister
und der prekären Situation des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes um
Schutzbehauptungen handelt. Der Beschwerdeführer machte diese ergän-
zende Eingabe „aufgrund der angepassten Praxis zu Eritrea“, und legte
keinerlei diesbezügliche Beweismittel zu den Akten. Aufgrund der Aussa-
gen an der Anhörung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer noch über ein umfangreiches Familiennetz verfügt. So gab er an,
in Eritrea neben seiner Kernfamilie noch fünf Onkel und zehn Tanten zu
haben [A11 F26]. Die Familie selber lebe von der Landwirtschaft, besitze
Schafe, Esel und Ziegen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass es
für die Familie nur reiche, wenn es regne und eine gute Ernte gebe. Gleich-
zeitig sagte er allerdings auch, dass die Familie zu seiner Schulzeit Hirten
D-5753/2016
Seite 16
gehabt hätte, welche auf die Tiere aufpassten [A11 F29 ff.]. Die Familie
konnte auch die Mittel aufbringen, um den Beschwerdeführer aus der Haft
in Libyen freizukaufen [A11 F42 ff.]. Insgesamt ist – mit der Vorinstanz –
davon auszugehen, dass es der Familie wirtschaftlich verhältnismässig gut
geht, und sie in der Lage sein wird, den Beschwerdeführer im Rückkehrfall
bei der Reintegration zu unterstützen. Der Umstand, dass er nach Volljäh-
rigkeit einige Jahre in der Schweiz verbrachte und – gemäss eigenen Aus-
sagen – diese zum Mittelpunkt seines Lebens gemacht hat, vermag den
Wegweisungsvollzug nicht zu hindern. Seit Einreichung der Beschwerde
haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben
Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise
D-5753/2016
Seite 17
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der – vom Beschwerdeführer
mit Zahlung vom 10. Oktober 2016 geleistete – Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zurückzuerstatten.
8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer
ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a
Abs. 3 AsylG), ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar
auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr.
220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtan-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 180.–
geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kür-
zen. Auch nur pauschal geltend gemachte Auslagen sind mangels ausrei-
chender Konkretisierung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsvertretung
hat mit der Beschwerde vom 20. September 2016 eine Honorarnote vor-
gelegt, in welcher ein Aufwand von 5.5 Stunden geltend gemacht wird, was
angemessen scheint.
In Bezug auf die Entschädigung der beiden ergänzenden Beschwerdevor-
bringen ist festzustellen, dass lediglich die amtlich verbeiständete Rechts-
vertretung für ihren Aufwand entschädigt wird. Mit dem Mandat, für eine
unbemittelte Partei als Rechtsvertretung tätig zu werden, übernimmt die
Rechtsvertretung keinen privaten Auftrag. Ein solches Mandat stellt viel-
mehr die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar, begründet mithin ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der Rechtsvertretung und dem
Staat. Ist ein solches Verhältnis einmal begründet, besteht kein Anspruch
auf Wechsel des Rechtsbeistandes. Vielmehr kann ein Wechsel bewilligt
werden, falls aus objektiven Gründen eine sachgemäss Vertretung der In-
teressen durch den bisherigen Rechtsbeistand nicht mehr gewährleistet
ist, wobei es hierfür einer richterlichen Bewilligung bedarf. Der blosse Hin-
weis auf ein Stellvertretungsverhältnis, die Beigabe einer Substitutionsvoll-
macht zur Kenntnisnahme, sowie das Einreichen von juristischen Einga-
ben in Namen und Auftrag des Beschwerdeführenden lassen noch nicht
auf die notwendigen objektiven Gründe für einen Rechtsbeistandswechsel
schliessen, und stellen auch kein Gesuch um einen solchen Wechsel dar.
D-5753/2016
Seite 18
Die Substitution vermag zwar in Bezug auf das privatrechtliche Verhältnis
zwischen dem Versicherten und seiner Rechtsvertretung Rechtswirkung zu
entfalten. Sie ändert jedoch – ohne Bewilligung durch das zuständige Ge-
richt – nichts am einzig zwischen Gericht und Rechtsvertretung bestehen-
den öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Dies auch dann, wenn die sub-
stituierte Rechtsvertretung die Voraussetzungen zur Bestellung als unent-
geltlicher Rechtsbeistand grundsätzlich erfüllt (vgl. zum Ganzen ausführ-
lich BGE 141 I 70 E. 6).
Den Akten – und insbesondere den zwei ergänzenden Beschwerdeeinga-
ben – sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass im vorliegenden Verfah-
ren ein entsprechendes Gesuch eingereicht und ein Wechsel der unent-
geltlichen Rechtsbeiständin vom Gericht bewilligt wurde. Vielmehr wurde
die Substitutionsvollmacht kommentarlos beigebracht, und sind keine ob-
jektiven Gründe ersichtlich, die einen Rechtsbeistandswechsel als notwen-
dig – respektive geboten – würden erscheinen lassen. Mithin können die
beiden ergänzenden Eingaben – unterzeichnet von Frau MLaw Michéle
Künzi – trotz vorliegender Substitionsvollmacht seitens der beigeordneten
Rechtsvertreterin nicht im Rahmen der amtlichen Verbeiständung entschä-
digt werden.
Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 900.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) festzusetzen.
9.
Ferner ist die Entschädigung der für das Ausstandsbegehren aufgewende-
ten Zeit gesondert zu entschädigen.
Im Abschreibungsentscheid D-6238/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in
Bezug auf das Ausstandsverfahren festgehalten, dass über die dortigen
Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei.
Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos
gewordenen Verfahren die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind,
welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dass für die Festset-
zung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde
ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien er-
D-5753/2016
Seite 19
folgt und nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, wel-
che unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.56). In Bezug auf das damalige Verfahren wurde festgehalten, dass
die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegen-
standslosigkeit des Ausstandsverfahrens bewirkt habe. Dem Gesuchsteller
seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich
eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungs-
folgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu
befinden sei.
Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die
angekündigte Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat
bezüglich des Ausstandsverfahrens keine Kostennote vorgelegt. Entspre-
chend ist die auszurichtende Entschädigung vom Gericht festzusetzen, in-
sofern die Aktenlage dies erlaubt. Im vorliegenden Fall kann der entstan-
dene Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden, und ist
dem Gesuchsteller aufgrund des gegenstandslos gewordenen Ausstands-
verfahrens D-6238/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzuspre-
chen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse zu übernehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5753/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird rückerstattet.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren D-6238/2016 zulasten der Ge-
richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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