B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5753/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 5. September 2018.
D-5753/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. April 2014 anerkannte das SEM sie als
Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM
um Familienzusammenführung mit ihren Kindern C._______, geboren (…),
und den Zwillingen D._______ und B._______, geboren am (…) (alle mit
Nachname E._______) sowie um deren Einreisebewilligung. Dem Gesuch
waren die Taufurkunden der Kinder im Original und Passfotos vom
C._______ und D._______ beigelegt.
C.
Am 28. Januar 2015 bewilligte das SEM die Einreise von C._______ und
D._______. D._______ reiste am 2. April 2015 in die Schweiz ein und
wurde am 22. April 2015 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einge-
schlossen. C._______ reiste am 23. April 2015 in die Schweiz ein und
wurde am 6. Mai 2015 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einge-
schlossen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 schrieb das SEM das Familienzusam-
menführungsgesuch für B._______ als gegenstandslos geworden ab. Es
begründete dies damit, dass sich B._______ noch in Eritrea befinde und
unklar sei, wann dieser ausreisen könne, es ihm somit nicht möglich sei,
den angeforderten DNA-Test durchzuführen, weshalb das Familienzusam-
menführungsgesuch nicht behandelt werden könne. Das Verfahren könne
indessen wieder aufgenommen werden, sobald es B._______ gelungen
sein sollte, aus Eritrea auszureisen.
E.
Am 27. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme
des Verfahrens um Familienzusammenführung betreffend B._______.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. In ihrer Eingabe vom 26. Juli 2018
nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen Stellung.
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Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 verweigerte das SEM B._______
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusam-
menführung ab.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gutheissung des
Gesuchs um Familienzusammenführung und die Erteilung einer Einreise-
bewilligung für B._______. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-stanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte
Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
J.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 9. November 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. November 2018
und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5753/2018
Seite 4
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu
prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt in
Bezug auf die Ausreise von B._______ aus Eritrea nicht vollständig abge-
klärt, da es sich mit den konkreten Umständen wie seiner Minderjährigkeit
und dem eritreischen Kontext nur mangelhaft auseinandergesetzt habe
und deswegen davon ausgehe, dass B._______ hätte ausreisen können,
weil die anderen Kinder als auch tausende Eritreer in den letzten Jahren
aus Eritrea geflüchtet seien.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
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Seite 5
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
3.3 Das SEM hielt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest. Ein Ver-
gleich der Situation von B._______ zu derjenigen von C._______ und
D._______ war zulässig und durchaus auch angebracht, weil die Situatio-
nen tatsächlich vergleichbar sind. Die Geschwister sind in vergleichbarem
Alter, es handelt sich um den gleichen Länderkontext und die gleiche Zeit-
periode. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das SEM mit der Minderjährigkeit
und dem eritreischen Kontext nur mangelhaft auseinandergesetzt hätte.
Alleine der Umstand, dass das SEM in Bezug auf die illegale Ausreise einer
anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen
gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht keine
Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an
das SEM zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland
befinden.
4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
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vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
4.3 Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug
massgeblich (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3245/2018 vom 9. April 2019
m.w.H.).
4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass C._______ und
D._______ in den Jahren (…) beziehungsweise (…) alleine aus Eritrea
ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingaben vom 16. Juli
2014, 22. Januar 2015 und 5. März 2015 angegeben, dass sich B._______
noch immer in Eritrea befinde. Der nächste Schriftenwechsel sei im Juni
2018 erfolgt. Vor diesem Hintergrund stelle sich sowohl die Frage nach der
tatsächlich fortgeführten Beziehung als auch dem durchgehenden Willen
zur Weiterführung des Familienlebens. Auch wenn nicht grundsätzlich ab-
zustreiten sei, dass die illegale Ausreise aus Eritrea mit gewissen Hinder-
nissen verbunden sei, erwecke es doch ein erhebliches Erstaunen, dass
B._______ die vorgebrachten wiederholten Versuche über einen Zeitraum
von (…) Jahren nie hätten geglückt sein sollen. Angesichts der Tatsache,
dass seine beiden Geschwister zuvor scheinbar problemlos hätten ausrei-
sen können – wie dies im Übrigen tausende weitere Eritreer in den vergan-
genen Jahren getan hätten – sei nicht evident, weshalb es ihm seit (…) nie
hätte gelingen sollen, hätte er dies denn unermüdlich versucht. Die dies-
bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme
seien wenig überzeugend ausgefallen und würden sich in erster Linie auf
die Wiedergabe der scheinbaren Umstände beschränken. Ferner seien die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2018 kurzangebun-
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den sowie wenig substanziiert und ihre Schilderungen mehrheitlich ober-
flächlich und wenig detailliert ausgefallen. So habe sich ihre Darstellung
des Kontakts auf den Hinweis beschränkt, dass sie ungefähr zwei Mal pro
Monat telefonieren würden. Bei der Frage nach der gelebten Mutter-Kind-
Beziehung habe sie sich mit blossem Verweis auf die vorangehende Frage
begnügt. Dies erwecke keineswegs den Eindruck, als würden die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn B._______ eine enge Mutter-Kind-Bezie-
hung aufrechterhalten. Hinzu komme, dass sie weder über die Ausreise
Mitte (…) noch über die Route, Transportmittel oder Reisedauer von
B._______ Kenntnis zu haben scheine. Würde sie tatsächlich ein inniges
Verhältnis zu ihrem Sohn führen, wäre anzunehmen, dass sie genauer Be-
scheid wüsste. Demnach sei festzustellen, dass weder aus den Reise-
bemühungen noch den Ausführungen zur Mutter-Kind-Beziehung ersicht-
lich sei, dass die Beschwerdeführerin und B._______ seit (…) Jahren eine
gelebte Beziehung aufrechterhalten würden. Ebenso wenig sei der kon-
krete und unbedingte Wille zu erkennen, sich schnellstmöglich wieder zu
vereinen. Hätten sie alles Erdenkliche unternommen, könnte erwartet wer-
den, dass sie hierzu substanziierter, nachvollziehbarer und aus einer sub-
jektiveren Perspektive berichten würde. Daraus folge, dass im vorliegen-
den Fall nicht von einer dauerhaft aufrechterhaltenen Beziehung auszuge-
hen sei und somit besondere Umstände vorliegen würden, die gegen die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sprechen würden. Demzufolge
seien die Voraussetzungen aus Art. 51 AsylG nicht erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass ihr
mit Abschreibungsentscheid des SEM vom 8. Januar 2016 zugesichert
worden sei, das Verfahren könne wieder aufgenommen werden, wenn
B._______ Eritrea verlassen hätte. Diesem Schreiben seien keine Bedin-
gungen zu entnehmen. Sie habe darauf vertraut und habe sich daher nicht
veranlasst gesehen, dem SEM periodisch über die Kontakte zu ihrem Sohn
oder über dessen Ausreiseversuche Bericht zu erstatten. Sie habe sich in
der Stellungnahme vom 26. Juli 2018 zu den Lebensumständen und den
Ausreiseversuchen ihres Sohnes geäussert. Er habe es wiederholt ver-
sucht, alleine und in Begleitung von Freunden. Ende (…) sei er erwischt
und festgenommen worden. Er sei ungefähr (…) in Haft geblieben und sei
nur dank seiner Minderjährigkeit und dem Einschreiten seines Grossvaters
mit einer Verwarnung freigelassen worden. Die Kinder hätten gerade we-
gen den Gefahren bei der Ausreise nicht zusammen ausreisen sollen. So
habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass zumindest einem der Kinder
die Ausreise gelinge. So sei dies auch bei der Flucht von C._______ und
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Seite 8
D._______ gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich stets ein bal-
diges Wiedersehen mit all ihren Kindern gewünscht. Die Sicherheit und das
Wohlergehen der Kinder seien ihr aber noch wichtiger. Sie habe sofort
nach Gutheissung ihres Asylgesuchs ein Gesuch um Familienvereinigung
zugunsten ihrer Kinder eingereicht. Sie habe damit klar bekundet, dass sie
weiterhin mit ihren Kindern zusammenleben wolle. Nach Abschreibung des
Gesuches im Januar 2016 habe sie darauf vertraut, dass sie sich erst nach
der Ausreise von B._______ erneut an das SEM wenden sollte. Dieser Ver-
pflichtung sei sie umgehend nachgekommen, nachdem sie von der Aus-
reise ihres Sohnes erfahren habe. Es sei daher unverständlich, weshalb
ihr das SEM vorwerfe, es bestehe kein Wille mehr zur Weiterführung des
Familienlebens. Die Kinder hätten grosse Risiken auf sich genommen, um
wieder bei ihr zu sein. Zwei hätten es geschafft. Es fehle nur noch
B._______. Sie habe im Rahmen des Möglichen die Beziehung zu ihrem
Sohn gepflegt und sei äusserst besorgt um sein Schicksal. B._______
habe bis zu seiner Ausreise bei seinem Grossvater im Dorf F._______ in
ärmlichen Verhältnissen gelebt. Die technischen Möglichkeiten, die Mutter-
Kind-Beziehung zu pflegen, seien äusserst beschränkt. Sowohl sie als
auch ihr Sohn seien froh gewesen, wenn die telefonische Verbindung für
zwei Anrufe pro Monat ausreichend gewesen sei. Faktisch sei es ihnen
nicht möglich gewesen, eine intensivere Beziehung zu leben. Sie habe
nicht nach Eritrea reisen und er Eritrea nicht verlassen können. Eine Ab-
lehnung des Familiennachzugsgesuchs aufgrund dieser widrigen Um-
stände sei nicht verhältnismässig. Bemerkenswert sei, dass anlässlich des
Abschreibungsentscheids vom 8. Januar 2016 weder die Intensität noch
der Wille zur Weiterführung des Familienlebens in Frage gestellt worden
seien. Dass dies just nach der Ausreise von B._______ aufgerollt werde,
sei nicht nachvollziehbar. Ihm sei Mitte (…) die ersehnte Ausreise gelun-
gen. Er habe die Grenze zu Fuss in Begleitung von Kollegen überquert und
befinde sich seitdem im äthiopischen Flüchtlingslager (…). Sie habe erst
im Nachhinein davon erfahren. B._______ habe zuerst den Grossvater und
dieser habe später sie informiert. Mittlerweile habe sie, soweit es gehe,
regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass sie im Rahmen des Möglichen eine enge Beziehung
zu B._______ pflege und sich seit ihrer Einreise in der Schweiz nichts An-
deres wünsche, als mit ihren Kindern zusammenzuleben.
5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Beim Ge-
such um Wiederaufnahme sei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen
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Seite 9
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Hierzu würden Abklärungen zur
Mutter-Kind-Beziehung ebenso gehören wie zum nach wie vor bestehen-
den Rechtsschutzinteresse. Aus diesem Grund habe das SEM die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich aufgefordert, zu
insgesamt 14 Fragen ausführlich und abschliessend Stellung zu nehmen.
Sämtliche Antworten seien ebenso oberflächlich wie kurzangebunden aus-
gefallen. Insbesondere die Beantwortung der nun im Zentrum stehenden
Frage – die nach der gelebten Mutter-Kind-Beziehung – habe sie bei einem
blossen Verweis auf die vorangehende Frage belassen. Dadurch sei die
gelebte Beziehung nicht erwiesen, im Gegenteil. Es dürfe angenommen
werden, dass sie – hätte sie denn tatsächlich in den vergangenen (…) Jah-
ren der Trennung einen intensiven und steten Kontakt zu B._______ auf-
rechterhalten – bedeutend ausführlicher hätte erzählen können. Sie habe
dies indes unterlassen. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht abschlies-
send hervor, welche Versuche die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in den
vergangenen Jahren unternommen hätten, um eine schnellstmögliche
Wiedervereinigung zu bewerkstelligen. Zwar werde ein einmaliger miss-
glückter Ausreiseversuch Ende (…) angetönt, was die darauffolgenden (…)
Jahre passiert sei und wie sich die Situation gestaltet habe, habe sie jedoch
nicht ausgeführt. Die durchwegs gelebte Mutter-Kind-Beziehung sei nach
wie vor nicht ersichtlich.
5.4 Die Beschwerdeführerin kritisierte in der Replik, dass sich das SEM auf
die Wiederholung der bereits im angefochtenen Entscheid vorgebrachten
Argumente beschränke, ohne sich mit der Beschwerde auseinanderzuset-
zen, und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde.
6.
6.1 Das SEM stellte der Beschwerdeführerin, wie diese zutreffend anführt,
im Abschreibungsentscheid vom 8. Januar 2016 eine Wiederaufnahme des
Familienzusammenführungsverfahrens nach der Ausreise von B._______
aus Eritrea in Aussicht. Das SEM war indes offenkundig gleichwohl ver-
pflichtet, die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG eingehend zu prüfen,
nachdem es das Verfahren – wie angekündigt – wieder aufgenommen
hatte. Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin aus der blossen Zu-
sicherung einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach erfolgter Ausreise
nicht abzuleiten. Entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage, ob die
Beschwerdeführerin und B._______ ihre Beziehung seit ihrer Ausreise aus
Eritrea und damit auch seit der Abschreibung des Verfahrens tatsächlich
fortgeführt haben und ob ein durchgehender Wille zur Weiterführung des
Familienlebens besteht.
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Seite 10
6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist ein Wille zur Weiterführung des
Familienlebens zumindest auf Seiten von B._______ nicht erkennbar. Zwar
erwähnte die Beschwerdeführerin ihre drei Kinder immer wieder im Verlauf
ihres eigenen Asylverfahrens, so in ihrer Befragung zur Person vom 1. Feb-
ruar 2012 (BzP, SEM act. A3, 3.01). In zwei Anfragen zum Verfahrensstand
brachte sie vor, dass die Trennung von ihren Kindern für sie sehr schwierig
sei (vgl. SEM act. A11, A18). In der Anhörung vom 17. April 2014 sagte sie
aus, dass sie sich grosse Sorgen um ihre Kinder mache (vgl. SEM act. A21
F52). Im (…) habe sie sodann erfahren, dass B._______ die Ausreise ge-
lungen sei (vgl. SEM act. A18). Da sie nur kurze Zeit später am 27. Juni
2018 das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens stellte, ist durchaus
davon auszugehen, dass zumindest sie unterbruchslos gewillt war, mit ih-
rem Sohn B._______ zusammenzuleben. Ein entsprechender Wille ist in-
dessen bei B._______ nicht erkennbar, andernfalls zu erwarten gewesen
wäre, dass er früher aus Eritrea ausgereist wäre. Es ist der Beschwerde-
führerin zwar beizupflichten, dass seine Ausreise aus Eritrea nur illegal
möglich war. Wie sich aber aus diversen Quellen ergibt, reisten, bevor die
Grenze zu Äthiopien am 11. September 2018 geöffnet wurde, tausende
Flüchtlinge aus Eritrea erfolgreich illegal aus. Dies gilt insbesondere auch
für unbegleitete Minderjährige im Zeitraum, in dem die Geschwister von
B._______ ausreisten (vgl. Women's Refugee Commission, Young and
Astray: An Assessment of Factors Driving the Movement of Unaccompa-
nied Children and Adolescents from Eritrea into Ethiopia, Sudan and Be-
yond, 05.2013, ages/zdocs/Young_and_ Astray_web.pdf >; vgl. Government of Ethiopia,
IOM assisting with increased numbers Eritrean refugees in Ethiopia,
21.01.2015, ; vgl. UN
High Commissioner for Refugees [UNHCR], Sharp increase in number of
Eritrean refugees and asylum-seekers in Europe, Ethiopia and Sudan,
14.11.2014, , jeweils abgerufen
am 31. Juli 2019). Auch wenn die illegale Ausreise aus Eritrea nicht «prob-
lemlos» möglich gewesen sein dürfte, wie dies vom SEM erwähnt wird, so
ist dennoch nicht davon auszugehen, dass eine solche nahezu unmöglich
gewesen wäre. In Anbetracht dessen ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
es erhebliches Erstaunen erweckt, dass B._______ die vorgebrachten wie-
derholten Versuche über einen Zeitraum von (…) Jahren nie hätte geglückt
sein sollen. Bezeichnenderweise lässt sich denn auch aus den diesbezüg-
lich unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin, die nur einen ein-
zigen Ausreiseversuch konkret erwähnt, nichts Gegenteiliges entnehmen.
Anstatt wie seine Geschwister auszureisen, um sich mit seiner Mutter wie-
derzuvereinigen, scheint sich B._______ damals entschieden zu haben,
D-5753/2018
Seite 11
zumindest bis auf weiteres in Eritrea bei seinem Grossvater zu bleiben.
Somit ist – zumindest von seiner Seite – ein durchgehender Wille zur Wei-
terführung des Familienlebens nicht festzustellen.
6.3 Auch eine tatsächlich fortgeführte Beziehung ist zu verneinen. Auf-
grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter-Sohn-Bezie-
hung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familien-
gemeinschaft gelebt wurde. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea im Jahr (…) wohnten sie nicht mehr zusammen. B._______ war
damals (…) Jahre alt. Mittlerweile ist er ein junger (…) Mann und hat seine
Mutter seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Er lebte seit ihrer Ausreise
im Jahr (…) bis zu seiner eigenen Ausreise angeblich im (…) bei seinem
Grossvater mütterlicherseits (vgl. SEM act. A21 F5, F26, SEM Act. B18),
bei welchem er die prägende Kindheit und Jugendzeit verbrachte. Auch
angesichts des dargelegten telefonischen Kontakts zweimal pro Monat
kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin seine hauptsächliche Bezugsperson ist. Es erscheint in diesem Zu-
sammenhang denn auch bezeichnend, dass B._______ nach der geglück-
ten Ausreise seinen Grossvater – demnach offensichtlich seine wichtigste
Bezugsperson – und nicht seine Mutter kontaktierte (vgl. Rechtsmittel-
schrift S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihnen faktisch
nicht möglich gewesen, eine intensivere Beziehung zu leben, da sie nicht
nach Eritrea habe reisen und er Eritrea nicht habe verlassen können, ist
festzuhalten, dass dies zur Bejahung einer gelebten Beziehung im Sinne
der Praxis auch nicht erforderlich ist. Anstatt eines persönlichen Treffens
wäre für die Bejahung einer gelebten intensiven Beziehung vielmehr zu
erwarten, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt der angeblichen
Telefongespräche und der Vertrautheit zwischen ihr und ihrem Sohn zu be-
richten gewusst hätte. In Übereinstimmung mit dem SEM ist aber festzu-
stellen, dass sie dies in ihrer Stellungnahme gänzlich unterlässt. Auf Be-
schwerdeebene hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass die durch-
wegs gelebte Mutter-Kind-Beziehung auch in der Beschwerdeschrift nicht
ersichtlich sei. Dennoch verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, in der
Replik ihre Beziehung zu B._______ substanziierter zu erläutern. Auch
seither reichte sie nichts Weiteres ein und machte sie keine weiteren An-
gaben zur Untermauerung eines intensiven und steten Kontakts. Zusam-
menfassend ist demnach festzuhalten, dass ein inniges Mutter-Sohn-Ver-
hältnis nicht erkennbar ist.
D-5753/2018
Seite 12
6.4 Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine
AsylG vor, die dem Einbezug des Sohnes B._______ in die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Das SEM hat dessen
Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als
Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihm ein
amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-
verfahren auszurichten. In der am 26. November 2018 eingereichten Kos-
tennote wird ein Aufwand von 400 Minuten und Auslagen von Fr. 65.– gel-
tend gemacht. Der in der Kontennote ausgewiesene Aufwand ist aber um
95 Minuten zu kürzen, da diese sich auf das vorinstanzliche Verfahren und
nicht auf das Beschwerdeverfahren beziehen. Der aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 250.– ist zu hoch, vielmehr beträgt der Stundenansatz für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis
Fr. 150.–. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend ist dem
Rechtsvertreter ein Honorar von gerundet Fr. 830.– (inkl. Auslagen) aus
der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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