B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5753/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann und Partner, Rechtsanwälte und Notariat,
[...],
Gesuchsteller
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6402/2018 vom 5. Juli 2019
D-5753/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 5. Oktober 2018 ablehnte und die Wegweisung des Gesuch-
stellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 abgewiesen
wurde,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter am 21. Oktober 2019
an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Zweites Asylgesuch resp.
Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsge-
such" richtete,
dass das Staatssekretariat mit Schreiben vom 1. November 2019 die Ein-
gabe des Gesuchstellers vom 21. Oktober 2019 an das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelte und dazu ausführte, es sei von der Behand-
lungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend ge-
macht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder ei-
nes erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. No-
vember 2019 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
8. November 2019 feststellte, das SEM sei zutreffenderweise zur Einschät-
zung gelangt, es würden – soweit die Eingabe vom 21. Oktober 2019 mit
konkreten Beweismitteln begründet werde – keine Gründe geltend ge-
macht, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen seien,
dass gleichzeitig festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu
stellen, ob mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Oktober 2019 sinn-
gemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden,
dass weiter festgestellt wurde, mit Schreiben vom 6. September 2019 habe
das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM die Meldung übermittelt,
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dass der Gesuchsteller seit dem 1. August 2019 unbekannten Aufenthalts
sei,
dass der Rechtsvertreter mit der genannten Verfügung unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert wurde, innert sieben
Tagen ab deren Erhalt ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch einzu-
reichen und zu erklären, ob der Gesuchsteller sich noch in der Schweiz
befinde und ob er mit ihm in Kontakt stehe,
dass der Gesuchsteller zudem aufgefordert wurde, Übersetzungen der mit
der Eingabe vom 21. Oktober 2019 übermittelten, in singhalesischer oder
tamilischer Sprache verfassten Beweismittel einzureichen,
dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter am 12. November 2019 zuging,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. No-
vember 2019 innert der gesetzten Frist ein das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 betreffendes Revisionsge-
such einreichte,
dass der Rechtsvertreter gleichzeitig mitteilte, der Gesuchsteller befinde
sich in der Schweiz und habe sich beim zuständigen kantonalen Migrati-
onsamt gemeldet,
dass der Gesuchsteller hinsichtlich der verlangten Übersetzungen um Er-
streckung der betreffenden Frist bis zum 3. Dezember 2019 ersuchte,
dass die beantragte Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht
am 21. November 2019 bewilligt wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. De-
zember 2019 verschiedene Übersetzungen einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
10. Dezember 2019 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum
Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein
aussichtslos, folglich den gestellten Antrag auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs abwies und den einstweiligen Vollzugsstopp vom 4. Novem-
ber 2019 aufhob,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens
auf das Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 27. Dezember 2019
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten,
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dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 23. Dezember
2019 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver-
fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG
sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird
(Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das in Revision gezogene Urteil berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.36),
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dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
dass im vorliegenden Verfahren der Revisionsgrund nachträglich aufgefun-
dener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend gemacht wird,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb
auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller habe
nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019
verschiedene Beweismittel beibringen können, die seine Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden nachweisen würden,
dass im Revisionsgesuch diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht
wird, der Gesuchsteller habe aufgrund eines unter sri-lankischen Asylsu-
chenden tamilischer Ethnie damals verbreiteten Gerüchts, wonach gegen-
über den schweizerischen Behörden jegliche Verbindung zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verbergen sei, im Rahmen seines Asylge-
suchs vom 28. Januar 2016 nicht offengelegt, dass er im Jahr 2000 bei der
genannten Organisation eine Kampfausbildung begonnen habe und vier
Jahre später in deren Luftwaffe aufgenommen worden sei,
dass sich erweist, dass die eingereichten Beweismittel – ungeachtet der
Frage, ob die behaupteten Tätigkeiten für die LTTE überhaupt eine zum
heutigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr
zu begründen vermöchten – offensichtlich nicht geeignet sind, die behaup-
tete Gefährdung glaubhaft zu machen,
dass dies zunächst für die mit der Eingabe vom 21. Oktober 2019 einge-
reichten Photographien gilt,
dass sich nämlich aus diesen Bildern – selbst wenn auf ihnen, wie im Re-
visionsgesuch behauptet, der Gesuchsteller in der Uniform der LTTE zu
sehen sein sollte – keinerlei Schlüsse in Bezug auf die konkreten Um-
stände einer möglichen Tätigkeit in der genannten Organisation und eine
allenfalls daraus resultierende Gefährdung ziehen lassen,
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dass zudem auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten, vom 8. Juni
2015 und vom 12. Juli 2019 datierenden angeblichen Vorladungen der sri-
lankischen Polizei an den Gesuchsteller, wonach sich dieser am 11. Juni
2015 beziehungsweise am 15. Juli 2019 bei [...] einzufinden habe, in Be-
zug auf die behauptete Gefährdung offensichtlich nicht beweistauglich
sind,
dass diese Dokumente nämlich, wie den eingereichten Übersetzungen zu
entnehmen ist, nicht im Sinne von Vorladungen an den Gesuchsteller
adressiert wurden, sondern dass es sich dabei um behördeninterne Mittei-
lungen der B._______in Colombo an die Dienststelle der B._______ in
C._______ handeln soll,
dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Gesuchsteller in den Besitz solcher
Mitteilungen zwischen zwei Polizeibehörden gelangt sein könnte, wobei
auch mit dem Revisionsgesuch keine entsprechenden Angaben gemacht
werden,
dass ausserdem in inhaltlicher Hinsicht auf die angebliche Vorladung vom
12. Juli 2019 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Revisions-
gesuch zur angeblichen Gefährdungssituation des Gesuchstellers nicht er-
sichtlich ist, weshalb er, nachdem er bereits am 26. November 2011 aus
seinem Heimatstaat ausreiste, zum behaupteten Zeitpunkt überhaupt
durch die sri-lankische Polizei beziehungsweise die B._______ zu einer
Befragung hätte vorgeladen werden sollen,
dass die angeblichen polizeilichen Vorladungen vom 8. Juni 2015 und vom
12. Juli 2019 nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Fälschungen zu qualifizieren sind,
dass das vom 12. Juli 2019 datierende Dokument im Übrigen in revisions-
rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, da es erst nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 entstanden
ist,
dass des Weiteren auch die als Beweismittel eingereichte Anzeige des Va-
ters des Gesuchstellers bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission
offensichtlich nicht tauglich ist, eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende
asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers zu belegen,
dass nämlich die genannte Anzeige vom 6. Mai 2013 datiert und sich auf
Ereignisse zwischen den Jahren 2009 und 2011 bezieht,
dass schon angesichts dieser zeitlichen Umstände nicht ersichtlich ist, in-
wiefern aus der Anzeige auf eine anhaltende Gefährdung des Gesuchstel-
lers – der sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren
im Ausland befand – geschlossen werden könnte,
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dass mit dem Revisionsgesuch schliesslich eine angebliche polizeiliche
Vorladung eingereicht wurde, welche nicht den Gesuchsteller selbst, son-
dern dessen Bruder betrifft,
dass – ungeachtet dessen, dass bezüglich dieses Dokuments mit der Ein-
gabe vom 3. Dezember 2019 trotz entsprechender Aufforderung keine
Übersetzung eingereicht wurde – nicht ersichtlich ist, inwiefern sich allfäl-
lige Probleme des Bruders auf den Gesuchsteller selbst auswirken könn-
ten,
dass im Revisionsgesuch im Übrigen beantragt wird, das Urteil vom 5. Juli
2019 sei aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in
Revision zu ziehen,
dass damit keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, womit auf die-
ses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was
in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte,
dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Re-
visionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden ist,
dass die als Vorladungen der sri-lankischen Polizei vom 8. Juni 2015 und
vom 12. Juli 2019 bezeichneten Beweismittel, die sich als Fälschungen er-
wiesen haben, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete
Kostenvorschuss verwendet.
3.
Die als Beweismittel eingereichten angeblichen Vorladungen der sri-lanki-
schen Polizei vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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