B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5754/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Jemen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte, woraufhin das BFM aufgrund einer Abfrage der Euro-
dac-Datenbank feststellte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz be-
reits am 4. Juni 2012 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und namentlich zu seinem bisherigen Asylverfahren be-
fragt wurde (vgl. A5/9, insbes. Ziffn. 2.06 und 5.01 - 5.02),
dass er dabei vorbrachte, er sei Staatsangehöriger von Jemen und habe
seine Heimat am 18. März 2012 auf dem Luftweg in Richtung Syrien ver-
lassen,
dass er via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kosovo, Serbien, Un-
garn schliesslich nach Rumänien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass er sich einige Zeit in Rumänien aufgehalten habe, doch sei er im
August 2012 spontan aus Rumänien ausgereist, um via Ungarn, Slowe-
nien, Österreich und Italien in die Schweiz zu gelangen,
dass sich der Beschwerdeführer auf Frage des BFM gegen eine Rück-
kehr in sein Erstasylland Rumänien aussprach und diesbezüglich geltend
machte, er habe in Rumänien bereits einen negativen Entscheid erhalten
(vgl. A5/9 Ziff. 8.01),
dass das BFM am 10. Oktober 2012 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst c Dublin-II-VO an Rumänien richtete,
dass Rumänien dem Ersuchen mit Erklärung vom 24. Oktober 2012 aus-
drücklich entsprach,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
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schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Rumänien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 5. November
2012 gegen diesen Entscheid des BFM Beschwerde erhob und die nach-
folgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren,
dass er zur Begründung der Beschwerde geltend machte, er habe in Ru-
mänien drei Negativentscheide erhalten, weil dieser Staat sein Asylge-
such zu Unrecht abgelehnt habe,
dass ein gewisser B._______, der seinen Fall sehr genau kenne und
sämtliche Asylakten von ihm habe, dies bezeugen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum aktenkundig in Rumänien eingereicht hat,
dass gleichzeitig aufgrund der Akten erstellt ist, dass Rumänien mit Erklä-
rung vom 24. Oktober 2012 einer Übernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Rumänien
ausspricht und in dieser Hinsicht zur Hauptsache einwendet, sein Asylge-
such sei dort bereits dreimal abgelehnt worden,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermag, zumal er
keine Gründe ersichtlich macht, welche in seinem individuellen Fall gegen
eine Überstellung nach Rumänien sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, sich in Ru-
mänien der ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu bedienen,
um zu einem für ihn günstigeren Verfahrensabschluss zu kommen, nöti-
genfalls mit Hilfe seines Zeugen und von dessen Verfahrensakten,
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dass es sich erübrigt, in Kontakt mit einem gewissen B._______ zu treten
und sich von ihm rumänische Asylakten erläutern zu lassen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass Rumänien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass Rumänien im Weiteren die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Be-
anstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Rumänien schliesslich im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Be-
reich Menschenrechte übernommen hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass zur Annahme be-
steht, Rumänien würde die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht respektieren, noch stichhaltige Hinweise darauf bestehen,
von Rumänien würde in systematischer Weise die vorerwähnte Aufnah-
merichtlinie verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 – 10),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise da-
rauf bestehen, Rumänien würde sich im Falle des Beschwerdeführers
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Rumänien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Rumänien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Rumänien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ru-
mänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung ge-
genstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: