B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5754/2015
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus Kirkuk. Gemäss eigenen Angaben reiste er via die Türkei, Grie-
chenland und Italien am 20. August 2014 in die Schweiz ein, wo er am
22. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2014 zu seiner Person,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 4. August 2015 wurde er eingehend zu den Ge-
suchsgründen angehört.
Als Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe einerseits Angst
vor Attentaten in Kirkuk, wo er seit dem Jahr 2003 gewohnt habe. Anderer-
seits sei er in einer Moschee in seiner Nachbarschaft von einer Person des
Islamischen Staats (IS) aufgefordert worden, sich dem IS anzuschliessen.
Da er dies nicht gewollt habe, sei er ohne zu antworten direkt nach Hause
gegangen, von wo er einige Tage später die Flucht ergriffen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 seine
irakische Identitätskarte, seinen irakischen Nationalitätenausweis, eine
Wohnsitzbestätigung, eine Identifikationskarte seines Vaters, eine Lebens-
mittelkarte seiner Familie sowie eine Kopie eines Coupons um Lebensmit-
tel zu beziehen ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 (Eröffnung am 18. August 2015) wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 16. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2015, die
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Gutheissung des Asylgesuchs sowie die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers. Eventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, der Bestellung der unterzeichneten Rechts-
anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie um Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 wurde dem Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung statt-
gegeben.
Am 8. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2015 wurde die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt, die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz um Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist ersucht.
H.
In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Am 6. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er kur-
discher Iraker sei und aus Kirkuk stamme. Geboren sei er jedoch in
C._______, wo er zusammen mit seiner Familie bis ins Jahr 2003 gewohnt
habe, da sie wegen Saddam Hussein nicht in Kirkuk hätten leben können.
Im Jahr 2003 hätten sie sich dann in Kirkuk niedergelassen, wo die Eltern
bereits zuvor gelebt hätten. Aus dem Irak geflüchtet sei er aus zwei Grün-
den: erstens aufgrund der sehr schwierigen Lage in Kirkuk, wo täglich An-
schläge verübt würden. Es sei sehr unsicher, und wenn man zum Beispiel
auf den Markt gehe, wisse man nicht, ob man wieder lebend nach Hause
komme. Seine Eltern hätten ihm sodann nicht erlaubt, hinauszugehen.
Zweitens sei er ungefähr (…) Monate und (…) Tage vor seiner Ausreise um
die Mittagszeit in der Moschee (…) in seinem Quartier D._______, wo er
regelmässig gebetet habe, von einem jüngeren Mann aufgefordert worden,
für den IS zu arbeiten. Er habe den Mann nicht persönlich gekannt, habe
ihn früher jedoch oft in der Moschee gesehen. Er wisse nicht, ob er Infor-
mationen über ihn (den Beschwerdeführer) oder seine Familie habe. Nach
dieser Aufforderung habe er Angst bekommen, da Leute, welche die For-
derung des IS ablehnen würden, auf brutalste Art getötet würden. Nach der
Aufforderung sei er ohne zu antworten nach Hause gegangen. Er habe das
Haus während ungefähr (…) Tagen nicht mehr verlassen und sei am Ende
aus dem Irak weggegangen. Wahrscheinlich sei er angesprochen worden,
weil er Muslim und regelmässig zur Moschee gegangen sei. Viele andere
Leute, welche ebenfalls regelmässig zur Moschee gegangen seien, hätten
die gleiche Anfrage des IS erhalten. Viele seien deswegen auch getötet
worden. Immer wieder habe man in seiner Nachbarschaft und in der Mo-
schee gehört, dass einige verschwunden seien. Ausser seiner Familie
habe er niemandem gesagt, dass er angesprochen worden sei. Diese habe
dann versucht, ihn wegzuschicken. Den Vorfall habe er nicht bei den Be-
hörden gemeldet, da bei ihnen alles nur gegen Geld laufe und wenn man
kein Geld habe, könne man nichts erreichen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die zunächst gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Kirkuk auf-
grund der allgemein schlechten Situation und aus Angst vor Attentaten ver-
lassen, nicht asylrelevant seien. Weiter habe er vorgebracht, in der Mo-
schee im von Kurden bewohnten Quartier D._______ einmal von einem
jungen Mann angesprochen worden zu sein, der ihm mitgeteilt habe, der
IS wolle ihn haben. Daraufhin habe er sich versteckt und sei anschliessend
ausgereist. Hierbei sei nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen über-
haupt asylrelevant sein solle. Zudem könnte er sich an die heimatlichen
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Behörden wenden, sofern er sich in Gefahr gesehen habe. Diese seien
gewillt und fähig, gegen den IS vorzugehen. Bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente in den Vorbringen einzugehen. Ergänzend sei jedoch fest-
zuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner As-
pekte, aufgrund unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark
bezweifelt werden müsse. Die Vorbringen würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in C._______ geboren sei und dort bis zum Jahr 2003 oder
2004 gelebt habe. Ab dann habe er bis zu seiner Ausreise in Kirkuk gelebt.
Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und
Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere
sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region
Kurdistan (ARK, auch Region des «Kurdistan Regional Government»
[KRG]; nachfolgend: KRG-Region) kaum davon betroffen sei. Die Ein-
nahme der Stadt Mossul Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ort-
schaften im Zentralirak durch den IS hätten zu einer grossen Flüchtlings-
welle in die KRG-Region geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits-
und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die ein-
heimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von ei-
nem Angriff des IS seien die vier von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Su-
leimaniya – trotz des Selbstmordattentats vor dem Sitz der Provinzverwal-
tung in Erbil am 19. November 2014 – nach gegenwärtigem Stand nicht
bedroht. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kur-
dischen Peschmerga würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um
Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Sa-
lah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des IS an den Grenzen
der KRG-Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regi-
onalbehörden und zu ausgeprüften Sicherheitsmassnahmen. Die Einreise-
regelungen seien verschärft worden, Moscheen und religiöse Gruppierun-
gen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien in die KRG-Region zurück-
gekehrt seien, würden überwacht und in den Flüchtlingslagern würden
strenge Kontrollen durchgeführt. Zudem hätten die kurdischen Pesch-
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merga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der KRG-Region verbu-
chen können. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
KRG-Region herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Ein-
schätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser EU-
Staaten (vgl. etwa Home Office, Country Information and Guidance, Iraq:
Internal relocation (and technical obstacles), 24. Dezember 2014). Der
Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar (vgl.
auch das Urteil des BVGer E-403/2015 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar habe der Be-
schwerdeführer angegeben, ab 2003 oder 2004 bis zu seiner Ausreise mit
seiner Familie in Kirkuk gelebt zu haben, wo seine Familie trotz der sehr
schlechten Lage und finanziellen Schwierigkeiten immer noch leben
würde. Es scheine jedoch fraglich, ob sich seine Familie angesichts der
schlechten Lage in Kirkuk und der viel besseren Optionen in C._______
tatsächlich noch in Kirkuk aufhalte, zumal sie viele Jahre in C._______
wohnhaft gewesen sei und sein Vater als (…) zwischen den beiden Städten
über Verbindungen verfügen dürfte. Auch erlaube ihm seine Tätigkeit eine
gewisse Mobilität. Zudem bestünden Zweifel an der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten schlechten finanziellen Situation der Familie, da es
unplausibel erscheine, dass seine Familie über so lange Zeit hinweg von
reichen Geschäftsleuten, zu denen sie in keiner Beziehung stehe, unter-
stützt worden sei. Davon abgesehen würden seine Grossmutter und drei
Onkel mütterlicherseits in C._______ leben und arbeiten. Mit ihnen verfüge
er dort über ein umfassendes Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Wie-
dereingliederung behilflich sein könne. Zudem sei er jung und gesund.
Zwar habe er angegeben, die Schule abgebrochen zu haben, es bestehe
aber die Möglichkeit, diese Prüfungen zu wiederholen und die Schule wei-
terzuführen. Dass er intelligent und von rascher Auffassungsgabe sei,
zeige die Tatsache, dass er hier in der Schweiz innerhalb von knapp einem
Jahr bereits sehr gut Deutsch und weitere Sprachen gelernt habe. Auch
diese könnten ihm bei einem Wiedereinstieg im Nordirak von Nutzen sein.
Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar (vgl. auch das Urteil des
BVGer E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.3
4.3.1 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
er – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – durchaus glaubhaft darge-
legt habe, dass er während des Mittagsgebets in der (…) Moschee im
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Quartier D._______ von einem Angehörigen des IS aufgefordert worden
sei, sich dem IS anzuschliessen. Diese Aufforderung habe ihn in Angst ver-
setzt, woraufhin er sich zu Hause versteckt und einige Zeit danach die
Flucht ergriffen habe. Weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz hätten,
sei nicht nachvollziehbar. Der IS rekrutiere junge Männer, Jugendliche und
Kinder mit Zwang. Auch junge Studenten, welche oftmals noch keine aus-
gereifte Persönlichkeit hätten und in ihrer Lebensplanung noch ungefestigt
seien, würden systematisch vom IS zum Kampf gezwungen. Aufgrund sei-
nes jungen Alters – (…) Jahre zum Zeitpunkt des Vorfalls –, seiner fehlen-
den Parteizugehörigkeit, seiner nicht abgeschlossenen Schulbildung und
seiner Zugehörigkeit zu einer sozial benachteiligten Schicht, sei seine Per-
sönlichkeit weniger ausgereift und noch formbar. Deswegen sei er in den
Fokus der IS-Anhänger geraten und aufgefordert worden, sich ihnen anzu-
schliessen. Zudem sei er Sunnit, was für den IS ein weiterer Grund sei, ihn
rekrutieren zu wollen, da der IS für das sunnitische Glaubensbekenntnis
kämpfe. Eine Verweigerung des freiwilligen Anschlusses an den IS berge
die Gefahr der Zwangsrekrutierung, weshalb er sich wie erwähnt zu Hause
versteckt habe. Auch seine Eltern seien sich dieser Gefahr bewusst gewe-
sen, weshalb sie ihm die Flucht aus dem Irak ermöglicht hätten, obwohl sie
dafür diverse Darlehen hätten aufnehmen müssen. An die heimatlichen Be-
hörden habe er sich keinesfalls wenden können, da der IS seine Macht in
der Provinz Kirkuk gefestigt und ausgebreitet habe und dort mittlerweile
sogar ein Scharia-Gericht und ein Gefängnis unterhalte. Die Fähigkeit der
irakischen Behörden, gegen den IS vorzugehen, sei letzteren aufgrund die-
ser Geschehnisse abzusprechen. Auch der Wille dazu fehle ihnen, da mitt-
lerweile selbst Beamte der staatlichen Behörden sich durch den IS bedroht
sähen. Aufgrund dieser Ausführungen sei auf eine unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung seiner Vorbringen zu schliessen und die
Asylrelevanz der Vorbringen anzuerkennen.
4.3.2 Im Weiteren bestehe aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung
eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit, welcher er im
Falle einer Rückkehr in den Irak nach wie vor ausgeliefert sei. Seine Eltern
würden regelmässig, mindestens einmal monatlich, von Anhängern des IS
aufgesucht und über seinen Verbleib verhört. Im Falle einer Rückkehr wür-
den zudem nicht nur die Zwangsrekrutierung sondern auch entsprechende
verbotene Sanktionen des IS drohen. Einschlägigen Medienberichten zu-
folge sei ein junger Mann in der Provinz Kirkuk von Angehörigen des IS
ausgepeitscht worden, weil er öffentlich den IS-Führer Al-Baghdadi belei-
digt habe solle. Solche vom IS vollzogenen Sanktionen fallen dabei ohne
weiteres unter das völkerrechtliche Folterverbot, da der IS in der Provinz
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Kirkuk bereits Souveränität beanspruche, den islamischen Staat (Kalifat)
proklamiert habe, ein Scharia-Gericht und ein Gefängnis unterhalte und
folglich als staatliche Behörde Sanktionen, welche unter das Folterverbot
fallen würden, vollziehe. Wenn ihm unter diesen Umständen weder Asyl in
der Schweiz gewährt noch die Flüchtlingseigenschaft anerkennt werde,
stelle dies einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Asylgesetzes
(Art. 2 AsylG) sowie gegen Völkerrecht (Art. 3 EMRK) dar.
4.3.3 Falls das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss
käme, es sei ihm kein Asyl zu gewähren, so sei er zumindest vorläufig auf-
zunehmen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einerseits
die angebotenen Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung nicht gewürdigt
habe und andererseits ihre Erwägungen auf einen selbst konstruierten
Sachverhalt abstütze, wobei sie die bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung ignoriere. Wie der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhö-
rung glaubhaft dargelegt habe, stamme er aus Kirkuk. Er sei zwar in
C._______ geboren und habe dort bis im Jahr 2003/2004 gelebt, allerdings
seien er und seine Familie seit jeher in Kirkuk angestammte Kurden. Seine
Familie sei in den Neunzigerjahren im Zuge der von der Saddam-Regie-
rung durchgeführten Arabisierung in das durch die Kurden selbstverwaltete
C._______ vertrieben und von ihrem Haus in Kirkuk enteignet worden.
Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 hätten die einst aus Kir-
kuk vertriebenen kurdischen Familien – somit auch die Familie des Be-
schwerdeführers – zurückkehren können und hätten ihr vormals enteigne-
tes Eigentum zurückerhalten. Nur weil er zu einer Zeit geboren worden sei,
als seine Familie im Zwangsexil in C._______ gelebt habe, könne ihm die
ursprüngliche Abstammung einer aus Kirkuk stammenden Familie nicht ab-
gesprochen werden. Seine Familie lebe auch zum heutigen Zeitpunkt noch
in Kirkuk. Sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor dort, was auch durch
die bereits im Oktober 2014 eingereichten Dokumente – die Informations-
karte seines Vaters und eine Lebensmittelkarte – besagen würden. Hin-
sichtlich der Informationskarte sei zu ergänzen, dass diese den amtlichen
Stempel des Informationsbüros Kirkuk, das Amtes für Identitätskarten, des
Innenministeriums der Republik Irak aufweise und im Jahr 2012 ausgestellt
worden sei. Inhaltlich bestätige diese Karte, dass sein Vater im Quartier
D._______ in Kirkuk wohnhaft sei. Zur Lebensmittelkarte sei festzuhalten,
dass diese von amtlicher Seite des Handelsministeriums der Republik Irak
ausgestellt worden sei und für den Lebensmittelbezug in den Jahren 2014
und 2015 in Kirkuk berechtige. Sämtliche Familienmitglieder seien darauf
namentlich aufgeführt. Beide erwähnten Dokumente wären ohne entspre-
D-5754/2015
Seite 10
chenden Nachweis des Wohnsitzes in Kirkuk nicht erhältlich. Die Vo-
rinstanz habe jedoch diese Dokumente weder übersetzen lassen noch ge-
würdigt. Anlässlich der Anhörung habe sie die Dokumente wieder ausge-
händigt und sich in der Begründung zum Vollzug der Wegweisung aus-
schliesslich auf C._______ und die KRG-Region gestützt, was nicht nur die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch das Recht
auf Beweis und folglich das rechtliche Gehör verletze. Es sei unhaltbar,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid gänzlich auf einen nicht erstellten, fal-
schen Sachverhalt stütze und begründe, dass der Wegweisungsvollzug für
alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort über ein soziales Netz verfügen würden, zumut-
bar sei. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wodurch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs Bundesrecht im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG verletze.
4.3.4 Das Weiteren würden seine Vorbringen keine Unglaubhaftigkeitsele-
mente enthalten, gestützt auf welche die Vorinstanz die individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusprechen
vermöge. Auch hier stütze sie sich wiederum auf einen nicht erstellten
Sachverhalt. Obwohl sich seine Familie wirtschaftlich gesehen in einer
prekären Lage befinde, könne ihm nicht unterstellt werden, dass seine Fa-
milie mittlerweile von Kirkuk ins wirtschaftlich besser gelegene C._______
umgezogen sei. Wie die bereits erwähnten Beweismittel zeigen, lebe seine
Familie nach wie vor in Kirkuk. Zudem erscheine es nicht unplausibel, dass
die Familie von gutbemittelten Geschäftsleuten finanziell unterstützt wor-
den sei. In islamischen Staaten – wie der Republik Irak – sei das staatliche
Sozialnetz wenig bis gar nicht ausgebaut. Aufgrund dessen seien die reli-
giösen Vorgaben hinsichtlich der Armenunterstützung und hinsichtlich der
Spende noch tief in der Gesellschaft verankert und würden entsprechend
praktiziert. Jeder Gläubige sei angehalten, einen Teil seines Besitzes an
Arme und Notleidende zu geben. Dass seine finanziell benachteiligte Fa-
milie in den Genuss von Unterstützung reicher Geschäftsleute komme, sei
keineswegs abwegig und folglich glaubhaft und nachvollziehbar.
4.3.5 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er aufgrund einer Gross-
mutter und drei Onkel mütterlicherseits, welche in C._______ wohnhaft
seien, dort über ein umfassendes Beziehungsnetz verfüge, sei unhaltbar.
Es werde dabei nicht berücksichtigt, dass er und seine Familie von
C._______ nach Kirkuk zurückgekehrt seien. Er habe seine lebensprägen-
den Jugendjahre in Kirkuk verbracht, wobei der gehaltene Kontakt zu den
Verwandten in der KRG-Region mehr als lose anzusehen sei. Zudem lasse
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die Argumentation der Vorinstanz die vorherrschenden patriarchalischen
Strukturen im Irak gänzlich unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall handle
es sich lediglich um Verwandte der mütterlichen Linie – dadurch vermöge
er sich kein Beziehungsnetz abzuleiten.
4.3.6 Kaum überzeugend und fragwürdig sei zudem die Begründung der
Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung in die KRG-Re-
gion unter Bezugnahme auf die Lageanalyse im Nordirak im BVGE 2008/5.
Einerseits gelte diese Lageanalyse angesichts der geänderten Umstände
im Hinblick auf die Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des
Nordiraks als überholt (vgl. Urteil des BVGer E-99/2013 vom 17. Dezember
2014 E. 7.2.3.1 sowie Urteil des BVGer E-1996/2014 vom 19. Februar
2015 E. 7.4), andererseits differenziere sie im BVGE 2008/5 explizit zwi-
schen Kurden, die aus der KRG-Region stammten respektive längere Zeit
dort gelebt hätten und Kurden, welche aus den kurdisch dominierten Ge-
bieten ausserhalb der Provinzen der KRG-Region – namentlich Kirkuk und
Mossul – stammten. Wie in seinem Fall erstellt sei, stamme er aus Kirkuk.
Demzufolge könne er lediglich auf seine kurdische Ethnie gestützt kein
Bleiberecht in der KRG-Region ableiten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Dies
umso weniger, als dass sich die KRG-Region aufgrund des massiven
Flüchtlingsstroms aus dem Zentralirak bereits mit Sicherheits- und Versor-
gungsengpässen konfrontiert sehe.
4.3.7 Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nun seit
mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalte und sich bereits bestens inte-
griert habe. Er spiele Fussball und sei im Verein (…) aufgenommen wor-
den, an dessen Vereinsleben er sich aktiv beteilige. Er habe sich innert
kurzer Zeit ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz aufbauen können.
4.3.8 Als Beweismittel der Vorbringen wurden Berichte über den IS betref-
fend die Rekrutierung von Kindern, die Zwangsrekrutierung von Studenten,
das Gefängnis und Scharia-Gericht in E._______ (Kirkuk) sowie Auspeit-
schungen, ein Bericht zur Arabisierung Kirkuks unter dem Regime Sad-
dams, die Informationskarte seines Vaters sowie die Lebensmittelkarte sei-
ner Familie, Informationen zum Erhalt der irakischen Lebensmittelkarte, ein
Nachweis der Armensteuer im Islam und sein Spielerpass des (…) ins
Recht gelegt.
5.
In der Beschwerde werden mehrere formellen Rügen erhoben, welche zu-
erst zu prüfen sind. Es wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
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Seite 12
nicht vollständig und richtig abgeklärt worden sei, sowie dass gewisse Be-
weismittel nicht gewürdigt worden seien, was eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen
Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten
geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt
sein soll, da sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermög-
lichte. In der Anhörung vom 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer
eingehend zu seinen Asylvorbringen befragt. Der Rüge, dass gewisse Be-
weismittel – insbesondere die Identitätskarte des Vaters und die Lebens-
mittelkarte – nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass
der Vorinstanz diese Dokumente bereits am 15. Oktober 2014 – mehr als
acht Monate vor der Anhörung – zugesandt wurden, womit sie ausgiebig
Zeit hatte, diese zu würdigen. Zudem brachte die Vorinstanz die Doku-
mente in der Anhörung zur Sprache, wobei sie dem Beschwerdeführer
diesbezüglich auch mehrere Fragen stellte (vgl. act. A17, F5-8), und dies
somit bei der Würdigung der Vorbringen miteinbezog. Die formellen Rügen
erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung
der Akten als unbegründet. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, weshalb in erster Linie auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
6.2 Zunächst ist zur Frage der Glaubhaftigkeit anzumerken, dass, wie auch
die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, zumindest hinsichtlich einzelner
Aspekte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. So
unter anderem betreffend seine Ausführung, dass er nach der Aufforderung
durch einen Anhänger des IS, sich dem IS anzuschliessen, noch fast (Zeit-
angabe) zuhause geblieben sei, ohne weitere Probleme erfahren zu ha-
ben. Wenn der IS ihn so dringend hätte rekrutieren wollen, wäre es ein
Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen. Die Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers kann allerdings offen gelassen
werden, da – wie nachfolgend ausgeführt – keine asylrelevante Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorliegt.
D-5754/2015
Seite 13
6.3
6.3.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Der Beschwerde-
führer macht geltend, in einer Moschee in seiner Nachbarschaft in Kirkuk
von einer dem IS angehörigen Person angesprochen und aufgefordert wor-
den zu sein, dem IS beizutreten. Deswegen habe er grosse Angst vor einer
Zwangsrekrutierung und vor drastischen Sanktion des IS aufgrund der Ver-
weigerung seines Beitritts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
grundsätzlich nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.).
6.3.2 Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den IS ist zwar
insoweit nachvollziehbar, als dass der IS mit unvorstellbarer Härte und Bru-
talität vorgeht. Allerdings ist der vorgebrachte Rekrutierungsversuch des
Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant einzustufen, da er dies-
bezüglich keine konkreten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hat.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Moschee angesprochen worden
sei, habe er, ohne auf die Anfrage zu reagieren, weggehen können (vgl.
act. A17, F51). Dabei macht er nicht geltend, dass ihn das IS-Mitglied in
irgendeiner Weise habe aufhalten wollen. In der Beschwerde macht er
zwar geltend, dass seine Eltern regelmässig – mindestens einmal pro Mo-
nat – von Anhängern des IS aufgesucht und über seinen Verbleib gefragt
würden. Jedoch führt er nicht aus, dass deshalb nennenswerte Massnah-
men seitens des IS ergriffen worden seien. Überdies nannte der Beschwer-
deführer diese Besuche des IS bei den Eltern erstmals auf Beschwerde-
ebene; in der Anhörung hatte er noch verneint, dass seine Familie Weiteres
bezüglich des Rekrutierungsversuchs des IS erfahren habe (vgl. act. A17,
F63). Somit erscheinen diese Ausführungen als nachgeschoben und des-
halb als nicht glaubhaft. Da der Rekrutierungsversuch das zentrale Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist, wäre zu erwarten gewesen, dass ein
solch regelmässiges Nachfragen nach ihm vom IS bei seinen Eltern bereits
in den Befragungen – mindestens in der Anhörung – erwähnt worden wäre.
Ferner habe der Angehörige des IS den Namen des Beschwerdeführers
nicht genannt, weshalb unsicher ist, ob ihn dieser überhaupt gekannt hat
oder identifizieren konnte (vgl. act. A17, F50-53 und F64).
D-5754/2015
Seite 14
6.3.3 Im Weiteren mangelt es auch an der erforderlichen Intensität der gel-
tend gemachten Verfolgung. Dass ein Angehöriger des IS den Beschwer-
deführer bloss ein einziges Mal direkt kontaktiert haben soll, er nach der
Kontaktaufnahme unbehelligt habe weggehen und sich (Zeitangabe) in der
Stadt habe aufhalten können, spricht nicht für eine besonders intensive
Rekrutierungstaktik. Weitaus hartnäckigere und wiederholte Aufforderun-
gen zur Beteiligung am IS wären möglich gewesen, weshalb die Schwelle
zur ausreichenden Intensität der Verfolgungsakte oder befürchteten Verfol-
gung nicht erreicht ist. Daran ändert auch nichts, dass die Familie des Be-
schwerdeführers nach seiner Ausreise, regelmässig durch Leute des IS
nach ihm gefragt würde. Ausserdem handelt es sich – falls überhaupt – um
einen Anwerbungsversuch. Eine Zwangsrekrutierung wäre in Kirkuk vom
IS mangels effektiver Herrschaft gar nicht umsetzbar gewesen. Somit
ergibt sich keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität.
6.3.4 Zur Situation der Zwangsrekrutierung seitens des IS im Allgemeinen
ist festzuhalten, dass der IS gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) freilich Zwangsrekrutierung betreibe (vgl. unter anderem SFH,
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 21. Oktober 2015 zum Irak:
Sicherheitssituation im Distrikt Sindschar beziehungsweise in der ganzen
Provinz Ninawa und Trainingslager der Terrormiliz IS, vom 21.10.2015,
zentralasien/irak/151016-irk-sicherheitslage-ninawa.pdf, besucht am
26. Juli 2016). Allerdings gibt es dazu bisher nur wenige Quellen und die
Gefahr scheint hauptsächlich im vom IS selbst ernannten Kalifat – ihrem
eingenommenen Gebiet – zu bestehen, zu welchem die Stadt Kirkuk nicht
dazuzählt. Ebenfalls wird in den Länderberichten fast ausschliesslich dar-
über berichtet, dass der IS Kinder zwangsrekrutiere (vgl. auch Unterstüt-
zungsmission im Irak der Vereinten Nationen (UNAMI), Büro des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Re-
port on the Protection of civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May – 31
October 2015, vom 19.06.2016,
1453277693_unamireport1may31october2015.pdf, besucht am 26. Juli
2016; UNAMI, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in
Iraq: 11 December 2014 – 30 April 2015, 13.07.2015,
/docid/55a4b83c4.html, besucht am 26. Juli 2016). Ausserdem
sind die Kurden – auch diejenigen, die sunnitischen Glaubens sind – keine
Zielgruppe der Rekrutierer des IS, vielmehr sind sie eine der aktuellen
Hauptfeinde rund um das IS-Kalifat. Da der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Anfrage des IS erstens sich in der Stadt Kirkuk – ausserhalb des
vom IS kontrollieren Gebietes – aufhielt, zweitens bereits knapp (…) Jahre
D-5754/2015
Seite 15
alt war, womit er kein Kind mehr war, und vor allem drittens ein Kurde ist,
entspricht er im Allgemeinen keinem Gefährdungsprofil hinsichtlich der
Zwangsrekrutierung durch den IS.
6.3.5 Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Berichte diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die darin genannte
Brutalität des IS und das Wirken des IS im Irak sind äusserst bedauerlich,
allerdings ändert dies nichts am Resultat.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-5754/2015
Seite 16
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5754/2015
Seite 17
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der Beschwerdeführer ist Iraker kurdischer Ethnie und stammt ur-
sprünglich aus Kirkuk, was – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –
vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel – insbeson-
dere die Lebensmittelkarte und die Identitätskarte des Vaters des Be-
schwerdeführers – vermögen die Herkunft und die Wohnsituation der Fa-
milie des Beschwerdeführers in der Stadt Kirkuk zu belegen. Der Be-
schwerdeführer hat zwar seit seiner Geburt bis ins Jahr 2003 in C._______
im KRG-Gebiet gewohnt, allerdings war dieser Aufenthalt lediglich tempo-
rär (vgl. auch act. A17, F23-24 und F29). Zudem war er nur knapp (…)
Jahre alt, als er mit seiner Familie aus C._______ wegzog, was er als
Grund anführt, weshalb er keine nachhaltigen Erinnerungen an seine Zeit
dort habe (vgl. act. A17, F26 und F35). In Kirkuk verbrachte er sodann
seine Jugendjahre und Zeit als junger Erwachsener. Folglich ist Kirkuk als
sein Herkunftsort und Lebensmittelpunkt anzunehmen. Dass seine Familie
noch dort lebt, kann ausserdem – entgegen der Zweifel der Vorinstanz –
nicht ausgeschlossen werden. Es ist somit der Wegweisungsvollzug zu-
nächst in Bezug auf Kirkuk zu prüfen.
8.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der
verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden
grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im
Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert)
bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum
Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE
2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende
Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst
hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl.
internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy-
rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum
Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Ein-
reisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien
nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region
grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach
D-5754/2015
Seite 18
wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätz-
lich zumutbar.
Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk
hielt das Bundesverwaltungsgericht hingegen fest, dass es stets bewaff-
nete Konflikte gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der
Kurdenprovinzen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und
den Kämpfern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O.
E. 7.4.2 m.w.H.).
Die Lage spezifisch in der Provinz Kirkuk ist angespannt und fragil (vgl.
Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq [KRI] – Access,
Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, vom
11.04.2016,
4ACB-8553-5E0218C5689A/0/FactfindingreportKurdistanRegionofIraq110
42016.pdf, besucht am 18. Juli 2016; US Department of State, Country Re-
port on Human Rights Practices 2015 – Iraq, vom 13.04.2016,
2015&dlid=252925, besucht am 18. Juli 2016). Die Machtverhältnisse in
dieser an die KRG-Region angrenzenden Provinz sind umstritten. Die
Stadt Kirkuk wurde im Herbst 2014 in Folge des Rückzugs der zentral-ira-
kischen Armee von den kurdischen Peschmerga eingenommen, womit das
Herrschaftsgebiet der KRG faktisch erweitert wurde (vgl. auch Urteil
E-3737/2015 E. 7.4.2). Seither scheint die Stadt de facto unter der Kon-
trolle der KRG zu sein (vgl. auch Die Welt, Kurden wollen Ölstadt Kirkuk
“nie wieder hergeben”, vom 16.06.2014,
land/article129123929/Kurden-wollen-Oelstadt-Kirkuk-nie-wieder-herge-
ben.html, besucht am 18. Juli 2016). Trotz der Kontrollübernahme der KRG
über die Stadt bestehen in der Provinz nach wie vor grosse Spannungen
zwischen lokalen Milizen unterschiedlicher Ethnien und Konfessionen (vgl.
Amnesty International, Northern Iraq: Civilians in the Line of Fire, vom
14.07.2014,
072014en.pdf, besucht am 26. Juli 2016). Auch die wirtschaftlich lukrativen
Ölfelder in der Region rund um Kirkuk und Mossul tragen dazu bei, dass
die Spannungen speziell zwischen der KRG und dem IS nicht nachlassen
(vgl. The Jamestown Foundation, Oil Fuels the Kurdistan-ISIS Conflict,
vom 10.07.2014, 5Btt_news
%5D=42601&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=6c99e60d1b314fc26
785dc848aae4464, besucht am 26. Juli 2016). Die Frage, ob die Lage in
Kirkuk damit als eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
D-5754/2015
Seite 19
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da der
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit im KRG-Ge-
biet hat, wie nachfolgend ausgeführt.
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus Kirkuk, hinge-
gen hat er auch Anknüpfungspunkte zur Stadt C._______ im KRG-Gebiet,
womit es zu prüfen gilt, ob er dort über eine innerstaatliche Zufluchtalter-
native verfügt. Die Frage eines solchen alternativen Aufenthaltsorts für Kur-
den oder Angehörige anderer Ethnien, die selber nicht aus dieser Region
stammen – wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist – wurde im Urteil
BVGE 2008/5 analysiert, sowie im Urteil BVGE 2013/1 bestätigt (vgl. a.a.O.
E. 6.3.5.1). Dabei wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in die KRG-Region voraussetze, dass die betreffende Per-
son ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt
habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. An-
dernfalls würde eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehun-
gen abhinge. Als fraglich wurde insbesondere ein Wegweisungsvollzug in
die KRG-Region von Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten
ausserhalb des von der KRG-Region – namentlich Kirkuk und Mossul –
stammen würden, bezeichnet. Die kurdischen Behörden könnten ihnen
aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wol-
len, das Bleiberecht im KRG-Gebiet verweigern. Die Zumutbarkeit des Voll-
zugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGE
2013/1 E. 6.3.5.1).
8.4.4 Der Beschwerdeführer lebte zwar seit seinem (…) Lebensjahr in Kir-
kuk, wo auch seine Familie ursprünglich herkommt. Als Kind verbrachte er
jedoch zusammen mit seiner Familie (…) Jahre in C._______. Aufgrund
dieser Ausgangslage ist bereits eine der nötigen Bedingungen einer inner-
staatlichen Zufluchtalternative im KRG-Gebiet – nämlich dass er eine län-
gere Zeit im KRG-Gebiet gelebt hat – gegeben. Ausserdem kann sich der
Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in C._______ stützen.
Es halten sich aktuell seine Grossmutter sowie drei Onkel mütterlicherseits
in C._______ auf, welche zwar nicht Mitglieder der Kernfamilie sind, jedoch
durchaus ein ausreichend unterstützungsfähiges Beziehungsnetz bilden.
Unter diesen Umständen kann die Wiedereingliederung des Beschwerde-
führers in die kurdische Gesellschaft in C._______ ohne weiteres gelingen.
D-5754/2015
Seite 20
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht für den Beschwerdeführer
zudem die Möglichkeit, sich auf Beziehungen seines Vaters, welche dieser
aufgrund seiner früheren Arbeit als (…) zwischen C._______ und Kirkuk
habe, zu berufen. Somit ist auch die zweite obengenannte Voraussetzung
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (soziales Netz oder Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien im Nordirak), welche kumulativ
zur ersten Voraussetzung (aus der Region stammend oder eine längere
Zeit dort gelebt) erfüllt sein muss, gegeben. Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten
könnte.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 25. September 2015 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015
D-5754/2015
Seite 21
seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist die-
ser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat am 6. April 2016 eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Las-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'501.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5754/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2‘501.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: