B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5754/2017
law/rep
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (…).
D-5754/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 anerkannte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) die Beschwerdeführerin als Flüchtling
und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, es habe Kenntnis davon, dass ihr am (…) ein Reisepass von Bos-
nien und Herzegowina ausgestellt worden sei, und beabsichtige deshalb,
ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen.
Gleichzeitig räumte es ihr die Gelegenheit ein, bis zum 11. September
2017 hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Im Unterlassungsfall werde
das SEM aufgrund der Aktenlage entscheiden.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Stel-
lungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017
– aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihr gewährte Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin mittels
ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde, in der beantragt wird, es sei der Entscheid des SEM
vom 18. September 2017 aufzuheben und es sei weder ihre Flüchtlingsei-
genschaft abzuerkennen noch ein Asylwiderruf vorzunehmen.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie des am 26. Juni 2012
abgelaufenen Schweizer Reisepapieres für Flüchtlinge der Beschwerde-
führerin sowie das Original ihres am (…) ausgestellten bosnischen Reise-
passes eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. November 2017 einen Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
D-5754/2017
Seite 3
G.
Am 24. Oktober 2017 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2017 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
17. November 2017 ein.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2017 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Es sei dennoch anzumerken, dass die in der Beschwerdeschrift ent-
haltenen Ausführungen bereits im Rahmen des am 1. September 2017 ge-
währten rechtlichen Gehörs hätten geltend gemacht werden können. Vom
rechtlichen Gehör sei damals indessen kein Gebrauch gemacht worden.
Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
J.
Am 15. November 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 10. November 2017
zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
D-5754/2017
Seite 4
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom
15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf
BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017
E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 7 E. 10a).
3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil
des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante
D-5754/2017
Seite 5
Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden
zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müs-
sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog
Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, gemäss einer Information des Departements Volkswirtschaft und In-
neres des Kantons B._______ sei der Beschwerdeführerin am (…) ein Rei-
sepass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden. Sie habe auf
die Aufforderung des SEM vom 1. September 2017 hin, im Hinblick auf ei-
nen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
eine Stellungnahme abzugeben, keine solche eingereicht. Gestützt auf die
entsprechenden Bestimmungen der FK werde gemäss AsylG das Asyl wi-
derrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK). Gemäss Rechtsprechung komme
diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt seien (vgl. EMARK 1996 Nr. 7):
1. Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig erfolgt sein, das heisst
ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder des-
sen Behörden.
2. Die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut
dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen.
3. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt
sein.
Da die vorerwähnten Bedingungen erfüllt seien, werde vorliegend das Asyl
widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwider-
ruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe die Be-
schwerdeführerin nicht mehr der Flüchtlingskonvention.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei im Besitz eines blauen Schweizer Reiseausweises
(Nr. […]), der am (…) abgelaufen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin
habe im Jahre 2014/2015 diesen blauen Reiseausweis ihrer Mutter verlän-
gern lassen wollen. Zu diesem Zweck habe sie sich zusammen mit der
Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) auf die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._______ begeben. Die dortigen Be-
amten hätten ihr gesagt, sie seien nicht zuständig, und hinzugefügt, sie
müsse einen Pass bei der bosnischen Botschaft in Bern bestellen. Ihre
D-5754/2017
Seite 6
Tochter habe keine weiteren Fragen gestellt und in der Folge bei der bos-
nischen Botschaft vorgesprochen. Am (…) habe die bosnische Botschaft
in Bern der Beschwerdeführerin einen heimatlichen Pass ausgestellt. Die-
ser sei noch unbenutzt. Die Beschwerdeführerin habe gar keinen bosni-
schen Reisepass gewollt, sondern nur ihren blauen Schweizerischen Rei-
seausweis verlängern lassen wollen. Ihre Tochter habe sich auf der Ein-
wohnerkontrolle C._______ wohl missverständlich ausgedrückt, da sie der
deutschen Sprache „auch nicht in allen Teilen mächtig“ sei. Die Beschwer-
deführerin habe sich durch diese unbesonnene Aktion ihrer Tochter nicht
dem Schutz von Bosnien Herzegowina unterstellt. Sie sei auch nicht dort-
hin zurückgekehrt. Der bosnische Reisepass sei unbenützt. Sie erlaube
sich daher, diesen dem Bundesverwaltungsgericht im Original zur Vernich-
tung zu übergeben. In EMARK 1996 Nr. 7 sei davon die Rede, dass sich
ein Flüchtling vorsätzlich dem Schutz seines Heimatlandes habe unterstel-
len wollen. Das sei vorliegend gerade nicht der Fall, da sie selber gar nichts
veranlasst habe, sondern ihre Tochter fälschlicherweise für sie einen bos-
nischen Reisepass beantragt habe. Darüber hinaus habe die ARK in den
beiden Urteilen (EMARK 1996 Nrn. 7 und 12) festgehalten, dass selbst ein
Besuch aus Pietätsgründen (Andacht vor dem Grab der Eltern) keinen
Grund für einen Asylwiderruf darstelle. Zudem lägen seitens des SEM kei-
nerlei Beweise vor, dass von Seiten des Staates Bosnien-Herzegowina
eine tatsächliche Schutzgewährung ihr gegenüber erfolgt sein solle. Aus
diesen Gründen bestehe keine hinreichende Grundlage, ihr die Flüchtlings-
eigenschaft abzuerkennen beziehungsweise das Asyl zu widerrufen.
5.
5.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die bosnische Bot-
schaft in Bern der Beschwerdeführerin am (…) einen heimatlichen Reise-
pass ausgestellt hat.
Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbe-
schaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutz-
stellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen kann
(vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hin-
weisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsange-
hörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen,
dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsange-
hörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen,
die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend:
D-5754/2017
Seite 7
UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C FK, Rz. 121). Dabei
mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben,
entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunfts-
landes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Lan-
des zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines
solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl.
UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten
denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland,
sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen
Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28
E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, die Be-
schwerdeführerin habe gar nie einen bosnischen Reisepass gewollt, son-
dern einfach nur beabsichtigt, ihren am (…) abgelaufenen Schweizer Rei-
seausweis für Flüchtlinge verlängern zu lassen. Zu diesem Zweck habe sie
sich gemeinsam mit ihrer Tochter ungefähr in den Jahren 2014/2015 zur
Einwohnerkontrolle in C._______ begeben. Die dortigen Beamten hätten
ihr mitgeteilt, nicht zuständig zu sein. Stattdessen müsse sie ihren Pass bei
der bosnischen Botschaft in Bern beantragen, was ihre Tochter denn auch
in die Wege geleitet habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1995
in der Schweiz befindet und im Jahr 2003 hier Asyl erhalten hat. Ihren ers-
ten Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge hat sie sich vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) am (…) ausstellen lassen.
Nach dessen Ablauf am (…) liess sie sich von derselben Behörde am (…)
einen zweiten Reiseausweis für Flüchtlinge ausstellen, der bis am (…) gül-
tig war. In den entsprechenden Dokumenten ist überdies unmissverständ-
lich festgehalten, dass sie nicht zur Heimreise nach Bosnien-Herzegowina
berechtigen. Bereits aus diesem Grunde ist davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin habe gewusst, dass der Schweizer Reiseausweis für
Flüchtlinge durch eine Schweizer Behörde (das SEM) ausgestellt wird und
nicht zur Einreise in den Heimatstaat berechtigt. Aus den Akten geht aus-
serdem hervor, dass ihr (…) geborener Sohn D._______, mit dem sie 1995
in die Schweiz gelangte, mit Schreiben an das damalige BFF vom 25. No-
vember 2008 auf seinen Asylstatus verzichtet hat. Dies begründete der
Sohn dem BFF gegenüber ausdrücklich damit, er wolle einen bosnischen
D-5754/2017
Seite 8
Pass beantragen, der ihm die Heimreise nach Bosnien-Herzegowina ge-
statte, was mit dem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht möglich
sei (vgl. A17/1). Es ist aufgrund der familiären Bindung anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin damals über die Hintergründe des Verzichts ihres
Sohnes auf das Asyl in der Schweiz informiert gewesen ist. Die Behaup-
tung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren
2014/2015 nur ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge verlängern
lassen wollen, sei aber durch die Einwohnerkontrolle C._______ fälschli-
cherweise an ihre heimatliche Botschaft verwiesen worden, mutet vor die-
sem Hintergrund nicht glaubhaft an. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei sich darüber im Klaren ge-
wesen, dass ein bosnischer Reisepass es ihr ermöglicht, bei Bedarf in ihr
Heimatland reisen zu können. Mit der Beantragung eines bosnischen Pas-
ses hat sich die Beschwerdeführerin somit bewusst unter den Schutz ihres
Heimatstaates gestellt.
5.2 Weiter bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang – weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden
des Heimatstaates – geschieht. Namentlich fehlt es an der Freiwilligkeit
des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling
auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Hei-
matstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses bean-
tragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Mit dem Kriterium der Absicht der
Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen
Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine
Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998
Nr. 29 E. ).
Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerde-
führerin nicht wusste, mit dem neuerworbenen heimatlichen Reiseausweis
legal in ihre Heimat reisen zu können. Damit schweigt sie sich letztlich über
ihre Beweggründe für die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses
aus. Mangels weitergehender Verlautbarungen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich ihrer Beweggründe ist davon auszugehen, dass sie auch aus
freiem Willen und nicht unter äusserem Zwang gehandelt hat.
5.3 Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimat-
staat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem der Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge von der bosnischen Botschaft in Bern, also durch
D-5754/2017
Seite 9
konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Heimatlandes, tat-
sächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als
erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. ). Letzteres Krite-
rium setzt demnach entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ge-
rade nicht zwingend voraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der
Asylgewährung durch die Schweiz tatsächlich einmal in ihren Heimatstaat
begeben haben muss.
5.4 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und ver-
hältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungs-
bewilligung in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens hat keine Auswirkung auf ihre Niederlassungsbewilligung, für
welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das SEM hat denn
auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr
nur, dass die Beschwerdeführerin den diplomatischen Schutz ihres Hei-
matlandes Bosnien und Herzegowina in Anspruch zu nehmen hat, ohne
aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein
(vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f).
5.5 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin sich mit der Annahme eines bosnischen Reisepasses
konkret dem Schutz des bosnischen Staates unterstellt hat. Somit sind
sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich
deshalb, auf die Beschwerde weiter einzugehen, zumal in der Bezeich-
nung, die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz sei „zweifel-
haft“, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ersehen ist. Das SEM
hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen.
5.6 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ha-
ben zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationa-
len Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unter-
steht.
D-5754/2017
Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5754/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: