B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5754/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2018
D-5754/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus Jaffna im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz). Ge-
mäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. September
2017 auf dem Luftweg in Richtung Oman und reiste am 18. April 2018 un-
kontrolliert in die Schweiz ein. Am 19. April 2018 stellte er beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Bern ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 eröffnete das Staatssekretariat
für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Dabei führte das SEM am 24. April
2018 eine Befragung des Beschwerdeführers zu dessen Person durch und
hörte ihn am 10. September 2018 eingehend zu den Asylgründen an.
C.
Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes geltend.
Seine Schwester sei seit dem Jahr 1995 bei den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gewesen und 1999 als Märtyrerin gestorben. Er selbst sei
damals siebzehn Jahre alt gewesen, und nach dem Tod seiner Schwester
hätten die LTTE von ihm verlangt, die Organisation ebenfalls zu unterstüt-
zen. Dies habe er in der Folge getan, indem er in seiner Schultasche Pa-
kete der LTTE transportiert habe. Dabei sei er im Mai 2000 während einer
Razzia in der Schule durch die sri-lankische Armee festgenommen und
während eines Monats inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er
Ende des Jahres 2000 aus Sri Lanka ausgereist und im Januar 2001 nach
Grossbritannien gelangt. In Grossbritannien habe er sich zunächst illegal
aufgehalten, bis er am 22. Dezember 2008 ein Asylgesuch gestellt habe.
Dieses Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, und am [...] sei er durch die
britischen Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden.
Als er am [...] in Sri Lanka angekommen sei, habe man ihm nicht erlaubt,
den Flughafen zu verlassen. Von den Personen, die ihn nach Sri Lanka
begleitet hätten, sei er der dortigen Zollbehörde überstellt worden, und
diese wiederum habe ihn dem CID (Criminal Investigation Department) der
sri-lankischen Polizei übergeben. Angehörige des CID hätten ihn befragt,
wobei sie von ihm hätten wissen wollen, ob er ein Mitglied der LTTE sei
D-5754/2018
Seite 3
und ob er in Grossbritannien für diese Organisation gearbeitet und etwas
gegen die sri-lankische Regierung unternommen habe. Dies habe er ver-
neint. Jedoch hätten die Angehörigen des CID sein Mobiltelephon durch-
sucht und dabei Photographien seiner Schwester entdeckt. Er sei deshalb
erneut beschuldigt worden, den LTTE anzugehören und für diese Geld ge-
sammelt zu haben. Schliesslich sei er mit der Drohung, man werde ihn am
folgenden Tag zu einem Gericht bringen, zur Zahlung von Geld erpresst
worden. Nach seiner Freilassung sei er zu seinen Eltern nach Jaffna ge-
gangen. Weil er keine Dokumente mehr gehabt habe, um seine Identität
zu beweisen, habe er sich zunächst beim Dorfvorsteher, dann bei der Po-
lizei um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte bemüht. Selbst für die
Ausstellung einer Verlustbestätigung in Bezug auf seine alte Identitätskarte
habe er den Beamten Geld zahlen müssen. In Colombo sei es ihm
schliesslich gelungen, durch Geldzahlungen sowohl eine neue Identitäts-
karte als auch einen neuen Pass zu erlangen. In der Folge sei er wieder
zurück zu seinen Eltern nach Jaffna gegangen. Nach zwei Wochen sei er
durch zwei Personen, die sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten,
aufgesucht und zu einem Büro gebracht worden. Sie hätten seine Identi-
tätskarte sehen wollen und ihn gefragt, wie er sich diese beschafft habe.
Auch hätten sie ihn geohrfeigt und ihm vorgeworfen, dass er einer LTTE-
Familie angehöre, in Grossbritannien für die LTTE Geld gesammelt und
dort gegen die sri-lankische Regierung gearbeitet habe. Ausserdem hätten
sie ihm angedroht, ihn nach Colombo mitzunehmen und ihm noch mehr
Probleme zu bereiten, sollte er ihnen nicht Geld zahlen. Am folgenden Tag
hätten sie ihn nach Hause gebracht, wo er mit seiner Bankkarte 300‘000
Rupien abgehoben und ihnen gegeben habe. Daraufhin hätten sie ihn wie-
der freigelassen. Nach einiger Zeit hätten ihn zwei andere Personen auf-
gesucht, die sich ebenfalls als Angehörige des CID ausgegeben hätten.
Erneut sei er zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, und sie hät-
ten ihn danach gefragt, wo sich das Geld der LTTE befinde. Sie hätten ihm
gesagt, er habe zwei Tage Zeit, 500‘000 Rupien zu besorgen und ihnen zu
übergeben, ansonsten sie ihn nach Colombo schicken würden. Dann hät-
ten sie ihn gehen lassen, und er habe zuhause mit seinen Eltern gespro-
chen. Seine Mutter habe ihm gesagt, in Sri Lanka sei es normal, dass auf
diese Weise von den Leuten Geld verlangt würde. Am gleichen Tag sei er
zu einer Cousine in Palai (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen, wo er
sich während zweier Wochen aufgehalten habe. In diesem Zeitraum hätten
Angehörige des CID mehrmals seine Eltern aufgesucht und nach ihm ge-
fragt. Da seine Eltern krank gewesen seien und deshalb ein grosser Druck
auf ihnen gelastet habe, sei er schliesslich zum Entschluss gelangt, Sri
Lanka wieder zu verlassen.
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Seite 4
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es seien zwar seine
Schwester und ein Cousin Mitglieder der LTTE gewesen. Er selbst habe
mit dieser Organisation jedoch seit seinen Jugendjahren nichts mehr zu
tun gehabt. Auch die Behauptung des CID, er habe in Grossbritannien für
die LTTE Geld gesammelt, treffe nicht zu. Auch sei er in Grossbritannien
überhaupt für keine tamilische Organisation aktiv gewesen. Allerdings
habe er wiederholt an Demonstrationen teilgenommen, so unter anderem
während der sri-lankischen Bürgerkriegsphase des Jahres 2009 an einer
grossen Kundgebung vor dem britischen Parlament. Auch habe er jeweils
den traditionellen Märtyrertag besucht und dabei für seine Schwester eine
Kerze angezündet.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands gab er auf entsprechende
Frage hin Folgendes zu Protokoll: Im Zusammenhang mit seiner Ausschaf-
fung aus Grossbritannien sei er während eineinhalb Monaten inhaftiert ge-
wesen. Während dieser Zeit habe er Depressionen gehabt und einen Sui-
zidversuch begangen, indem er sich das Handgelenk aufgeschnitten habe.
Diese Probleme habe er aber jetzt überwunden, und es gehe ihm gut.
D.
Mit Verfügung vom 19. September 2018 (Datum der Eröffnung: 27. Sep-
tember 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs
im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Befangenheit des im vo-
rinstanzlichen Verfahren zuständigen Sachbearbeiters aufzuheben und zur
korrekten Verfahrensbehandlung an das SEM zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewie-
sene Quellen stütze, der Anspruch des rechtlichen Gehörs beziehungs-
weise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt worden sei. Ebenfalls eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
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währen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Be-
weismittel verschiedene, auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) ge-
speicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche
Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Or-
ganisationen und Weiteres) sowie die Kopie eines Schreibens des Rechts-
vertreters an das SEM vom 11. September 2018 übermittelt. Auf die Be-
gründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Am 10. Oktober 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG
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Seite 6
i.V.m. Art. 17 und 38 TestV; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben.
3.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation
vorgesehen]).
3.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
4.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, der
für den angefochtenen Entscheid verantwortliche Fachspezialist des SEM
sei beim Erlass der Verfügung voreingenommen beziehungsweise befan-
gen gewesen (Beschwerdeschrift, S. 6 ff.). Im gleichen Zusammenhang
wird auch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör geltend gemacht (ebd., S. 16 ff.).
4.1
4.1.1 Die genannten Rügen werden mit der Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen folgendermassen begründet: Anlässlich der Anhörung des Be-
schwerdeführers vom 10. September 2018 sei dem substituierten juristi-
schen Mitarbeiter des Rechtsvertreters durch den zuständigen Fachspezi-
alisten mit lauter Stimme untersagt worden, die Anhörung unter Verwen-
dung eines Laptops zu protokollieren. Der Substitut des Rechtsvertreters
habe vorerst eingelenkt und von Hand protokolliert. Nach einer kurzen
Pause habe der Substitut den Sachbearbeiter des SEM darauf aufmerk-
sam gemacht, dass der Gebrauch eines Laptops bei Anhörungen aus-
drücklich erlaubt sei und dabei auf einen entsprechenden Entscheid des
SEM in einem anderen Asylverfahren hingewiesen. Von diesem Augenblick
an habe der Sachbearbeiter den Substituten – wenn auch widerwillig – un-
ter Verwendung des Laptops protokollieren lassen. Das harsche Auftreten
des Sachbearbeiters sei dem Beschwerdeführer sichtlich unangenehm ge-
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wesen und habe ihn stark verunsichert. Des Weiteren habe der Sachbear-
beiter, während der Beschwerdeführer seine für ihn traumatische Ge-
schichte erzählt habe, auf einem Schreibblock verschiedene Kritzeleien
angefertigt, darunter eine Blume und ein Spinnennetz. Dieses Verhalten
sei für den Beschwerdeführer deutlich sichtbar gewesen und habe ihn stark
verunsichert. Der Rechtsvertreter habe in der Folge das SEM mit Schrei-
ben vom 11. September 2018 auf die genannten Zwischenfälle aufmerk-
sam gemacht und darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten in
schwerster Weise gegen die internen Richtlinien verstosse.
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung, so die Argumentation in der Be-
schwerdeschrift weiter, sei zu diesen Vorkommnissen zum einen ausge-
führt worden, aus der Tatsache, dass der anwesende Substitut während
der ersten Minuten der Anhörung lediglich handschriftliche Notizen ange-
fertigt habe, statt von seinem Computer Gebrauch zu machen, seien dem
Beschwerdeführer keine Nachteile entstanden. Es sei jedoch klar, dass
dieser Zwischenfall am Beschwerdeführer nicht spurlos vorübergegangen
sei und ihm somit daraus sehr wohl Nachteile entstanden seien. Der Vorfall
habe ihn stark verunsichert, und er habe während der Anhörung Mühe ge-
habt, sich zu konzentrieren. Zum anderen werde in der angefochtenen Ver-
fügung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Gekritzel des Be-
fragers den Beschwerdeführer verunsichert habe. Die Behauptung, der
Sachbearbeiter habe eine Blume gezeichnet und dem Beschwerdeführer
keine Aufmerksamkeit geschenkt, sei eine Unterstellung, so in der ange-
fochtenen Verfügung weiter. Dass eine Unterstellung vorliege, sei jedoch
schlicht gelogen. Der anwesende Substitut habe die beiden vom Sachbe-
arbeiter angefertigten Zeichnungen genau beschreiben können. Das Ver-
halten des Sachbearbeiters verstosse nicht nur in grober Weise gegen die
Richtlinien des SEM, sondern sei auch strafrechtlich von Belang. Der Sach-
bearbeiter habe offensichtlich seine Amtsgewalt ausgenutzt und allenfalls
den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) erfüllt.
4.1.3 In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer folgende
Beweisänträge (Beschwerdeschrift, S. 9 und 48): (1) Der zuständige Fach-
spezialist sei zu den von ihm bei der Anhörung angefertigten Zeichnungen
zu befragen, wobei dem Rechtsvertreter das Anwesenheitsrecht zu ertei-
len sei. (2) Der bei der Anhörung anwesende Substitut des Rechtsvertre-
ters sei zu den fraglichen Zeichnungen zu befragen, wobei dem Rechts-
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Seite 8
vertreter das Anwesenheitsrecht zu erteilen sei. (3) Es sei der Beschwer-
deführer zu den fraglichen Zeichnungen zu befragen, wobei dem Rechts-
vertreter das Anwesenheitsrecht zu erteilen sei. (4) Eventualiter sei der bei
der Anhörung anwesende Dolmetscher zu den fraglichen Zeichnungen zu
befragen, wobei dem Rechtsvertreter das Anwesenheitsrecht zu erteilen
sei.
4.2
4.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Ein Kernelement des rechtli-
chen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30, N 3 ff.).
4.2.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des
BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1‒2.6). Demnach hat jede Per-
son in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemes-
sener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert,
welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Ver-
fügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMO-
SER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick
auf die im vorliegenden Fall vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf
Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Ver-
fügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn
sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a‒c VwVG genannten Grün-
den in der Sache befangen sein könnten.
4.3 Hinsichtlich der erwähnten Rügen des Beschwerdeführers ist zwar ein-
zuräumen, dass das fragliche Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters
des SEM anlässlich der Anhörung vom 10. September 2018 ‒ welches mit
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen bestätigt, wenn auch hin-
sichtlich der behaupteten Auswirkungen bestritten wird ‒ den Kriterien für
die korrekte Durchführung einer Anhörung im Asylverfahren nicht vollstän-
dig zu genügen vermag. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass dieses Verhal-
ten die Qualität der Anhörung derart beeinträchtigt haben könnte, dass von
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einem mangelhaft verwirklichten Äusserungsrecht des Beschwerdeführers
und einer entsprechenden Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Asylverfahren auszugehen wäre. Vielmehr ist darauf hinzuwei-
sen, dass es dem anwesenden Substituten keineswegs verwehrt wurde,
den Inhalt der Anhörung schriftlich festzuhalten, wobei ihm bereits nach
kurzer Zeit tatsächlich auch der Gebrauch des Laptops gestattet wurde.
Auch ist dem in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argument zu
folgen, dass die Anhörung gemäss Protokoll vier Stunden dauerte. Die
blosse Anfertigung vereinzelter Kritzeleien durch den Sachbearbeiter auf
einem Schreibblock während dieser Anhörungsdauer kann ‒ auch wenn
ein solches Verhalten nicht gutzuheissen ist, da es der befragten Person
ein Desinteresse signalisieren kann ‒ nicht als geeignet erachtet werden,
die Qualität der Anhörung grundsätzlich in Frage zu stellen. Ebenso wenig
ist das erwähnte Verhalten des Sachbearbeiters geeignet, grundsätzliche
Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit hervorzurufen, sodass ein Ein-
druck der Befangenheit „aus anderen Gründen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG hätte entstehen können. Die Argumentation des Rechtsver-
treters, es könnte der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss
Art. 317 StGB erfüllt sein, ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, und
es ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.4 Zusammenfassend kommt das Verhalten des zuständigen Sachbear-
beiters des SEM anlässlich der Anhörung vom 10. September 2018, auch
wenn dieses nicht als vollständig korrekt zu bezeichnen ist, weder einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gleich, noch ist
daraus auf das Bestehen eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG zu schliessen.
4.5 Folglich sind auch die mit der Beschwerdeschrift in diesem Zusammen-
hang gestellten Beweisanträge (vgl. E. 4.1.3) abzuweisen.
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz über das bereits Gesagte hin-
aus in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 11 ff.). Dabei bezieht er sich
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Seite 10
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird ausserdem geltend ge-
macht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht korrekt gewürdigt habe. Insbesondere sei die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung nur floskelhaft darauf eingegangen, dass der Be-
schwerdeführer eine ältere Schwester habe, die im Dienst der LTTE einen
Offiziersrang erlangt habe, im Jahr 1999 bei einem Angriff der sri-lanki-
schen Armee ums Leben gekommen sei und noch heute als Märtyrerin
verehrt werde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die erwähnten Aspekte
in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt und auch bei der Be-
gründung berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob diese Würdigung
durch die Vorinstanz mit zutreffenden Folgerungen durchgeführt worden
ist, ist ebenfalls (vgl. E. 5.1) nicht eine Sache des rechtlichen Gehörs, son-
dern der materiellen Würdigung der Argumente der beiden Parteien durch
das Gericht.
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 20 ff.) behauptet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Insbeson-
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Seite 11
dere habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Verbindungen zu den LTTE, aufgrund seines exilpolitischen Engage-
ments und aufgrund seiner Narben sowie seinen Gesundheitszustand
nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll gab, zwar sei seine
Schwester als Märtyrerin der LTTE ums Leben gekommen, und ausserdem
habe auch ein Cousin dieser Organisation angehört. Er selbst aber habe
mit den LTTE seit seinen Jugendjahren nichts mehr zu tun gehabt und auch
nicht, wie durch den CID behauptet, in Grossbritannien für die Organisation
Geld gesammelt. Überhaupt sei er in Grossbritannien für keine tamilische
Organisation aktiv gewesen. Er habe lediglich einige Male an Demonstra-
tionen teilgenommen, so unter anderem während der Bürgerkriegsphase
des Jahres 2009 bei einer grossen Kundgebung vor dem britischen Parla-
ment, und habe wegen seiner Schwester jeweils den traditionellen Märty-
rertag besucht. Auf der Grundlage dieser Aussagen war für das SEM of-
fensichtlich kein Anlass gegeben, in Bezug auf die Verbindungen des Be-
schwerdeführers zu den LTTE weitere Abklärungen zu veranlassen. Des
Weiteren gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines gesundheitlichen
Zustands zu Protokoll, er habe während der Ausschaffungshaft in Gross-
britannien einen Suizidversuch begangen, indem er sich das Handgelenk
aufgeschnitten habe. Jedoch habe er diese Probleme jetzt überwunden,
und es gehe ihm gut. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers war die Vorinstanz somit offensichtlich nicht
gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.4 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern
die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
D-5754/2018
Seite 12
5.5 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 29 ff.), der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als
nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Be-
schwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 32‒47). Es ist schlicht nicht
ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte
Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter
Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entspre-
chenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht
ausgegangen werden.
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
D-5754/2018
Seite 13
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht als glaubhaft zu er-
achten. Zwar sei es nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass Rückkeh-
rende, die bereits am Flughafen gründlich kontrolliert worden seien, durch
die sri-lankischen Behörden anschliessend auch noch an ihrem Wohnort
befragt würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch auf Nachfrage
hin keine detaillierten Ausführungen zu den behaupteten Vorfällen machen
können. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres und
vollumfänglich gefolgt werden, hat doch der Beschwerdeführer die geltend
gemachten Befragungen durch Angehörige des CID und die damit verbun-
dene Erpressung zu Geldzahlungen durchaus mit einer gewissen Detail-
lierung und weitgehend widerspruchsfrei geschildert. Jedoch erübrigt es
sich, die Frage der Glaubhaftigkeit der fraglichen Vorbringen abschlies-
send zu beantworten, da sich diese aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweisen.
6.4
6.4.1 Im Zusammenhang mit der entscheidwesentlichen Frage der Asylre-
levanz der Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Unterstützung,
welche der Beschwerdeführer den LTTE im Alter von siebzehn Jahren
durch den Transport von Paketen leistete, und der damit zusammenhän-
genden einmonatigen Inhaftierung im Jahr 2000 durch die sri-lankische Ar-
mee angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung
seines Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zukommt.
6.4.2 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach sei-
ner am [...] erfolgten Rückschaffung durch die britischen Behörden nach
Sri Lanka zunächst am Flughafen und anschliessend am Wohnort seiner
Eltern durch Angehörige des CID, einer Spezialeinheit der sri-lankischen
Polizei, befragt, belästigt und mit der Drohung, ihm noch grössere Unan-
nehmlichkeiten zu verschaffen, zur Bezahlung von Geld erpresst worden.
Diese Vorbringen sind nicht als asylrechtlich relevant zu erachten. Zu-
nächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach
Sri Lanka von den ihn befragenden Beamten des CID zwar zur Zahlung
einer Geldsumme erpresst wurde. Im Anschluss daran wurde er jedoch
freigelassen und hatte dabei keine weiteren Massnahmen zu gewärtigen,
die auf ein anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person
D-5754/2018
Seite 14
schliessen lassen würden. Sollte es sich tatsächlich ergeben haben, dass
der Beschwerdeführer in der Folge zweimal am Wohnort seiner Eltern
durch Personen aufgesucht wurde, die sich als Angehörige des CID aus-
gaben und ihn zur Zahlung weiterer Geldsummen erpressten, ist dies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ein kriminelles Motiv
und somit nicht auf ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse zurückzufüh-
ren. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch die Vo-
rinstanz angab (entsprechendes Protokoll, S. 16), brachte er die genann-
ten Behelligungen auch nicht bei einer polizeilichen oder sonstigen Be-
hörde zur Anzeige. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass er
bereits zweieinhalb Monate nach seiner Einreise zum Schluss gelangte, er
könne den erlebten Schwierigkeiten nur durch die sofortige Ausreise aus
seinem Heimatstaat entgehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen seiner Einreise und der Wie-
derausreise ohne weitere Schwierigkeiten – von damit verbundenen Geld-
zahlungen abgesehen, was aber keinen Hinweis auf grundsätzliche Prob-
leme darstellt ‒ von den zuständigen sri-lankischen Behörden sowohl eine
neue Identitätskarte als auch einen neuen Reisepass erlangen konnte und
auch bei der am 18. September 2017 erfolgten Ausreise aus seinem Hei-
matstaat nicht weiter behelligt wurde. Auch diese letztgenannten Um-
stände sprechen gegen ein aktuelles asylrelevantes Verfolgungsinteresse
der sri-lankischen Sicherheitskräfte in Bezug auf den Beschwerdeführer.
6.4.3 An dieser Feststellung vermag auch das mit der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risiko-
faktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdefüh-
rers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller we-
sentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme
vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
am 18. September 2017 einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.
Dies gilt schliesslich auch in Anbetracht des Vorbringens in der Beschwer-
deschrift, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schwester, die eine
Märtyrerin der LTTE sei, und weiterer Familienangehöriger, die Mitglieder
der genannten Organisation gewesen seien, von der Gefahr einer Re-
flexverfolgung betroffen. Die erwähnte Schwester kam bereits im Jahr
1999, vor der erstmaligen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka,
bei einem Kampfeinsatz der LTTE ums Leben. Selbst unter Berücksichti-
gung der besonderen Verehrung, die im Kontext des ehemaligen sri-lanki-
schen Bürgerkriegs den im Kampf verstorbenen Angehörigen der LTTE un-
ter Anhängern dieser Organisation zuteil wird, ist angesichts des seither
D-5754/2018
Seite 15
verstrichenen Zeitraums nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner Schwester eine Reflexverfolgung droht. Auch hin-
sichtlich des im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem genannten Cousins
des Beschwerdeführers ist mangels irgendwelcher konkreter Aussagen zu
dessen Person nicht von einer solchen Gefahr auszugehen. Im letztge-
nannten Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 48) beantragt,
es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung zu seinen Verbindungen zu den LTTE zu gewähren. Nach
dem soeben Gesagten und angesichts der Aussage des Beschwerdefüh-
rers im vorinstanzlichen Verfahren, er selbst habe mit den LTTE seit seinen
Jugendjahren nichts mehr zu tun gehabt, besteht keinerlei Anlass zur Ge-
währung einer derartigen Frist, und der Antrag ist somit abzuweisen.
6.4.4 Schliesslich besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund
für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Be-
hauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der
Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vor-
sprechen müssen.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinn-
gemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich während seines
Aufenthalts in Grossbritannien exilpolitisch zugunsten der LTTE betätigt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
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Seite 16
7.3 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhö-
rung zu Protokoll, er habe in Grossbritannien wiederholt an Demonstratio-
nen teilgenommen, so unter anderem während der Endphase des sri-lan-
kischen Bürgerkriegs im Jahr 2009 an einer grossen Kundgebung vor dem
britischen Parlament. Auch habe er jeweils den traditionellen Märtyrertag
besucht und dabei für seine Schwester eine Kerze angezündet.
7.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Dabei ist
auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen in
der vorinstanzlichen Anhörung seit seinen Jugendjahren mit den LTTE
nichts mehr zu tun hatte. Weder treffe die Behauptung des CID zu, er habe
in Grossbritannien für die LTTE Geld gesammelt, noch sei er in Grossbri-
tannien für eine tamilische Organisation aktiv gewesen. Somit liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
7.5 Nachdem die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich
nicht geeignet sind, eine entsprechende Gefährdung zu begründen, ist der
mit der Beschwerdeschrift (S. 48) gestellte Antrag, es sei in diesem Zusam-
menhang eine Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel und ei-
ner Beschwerdeergänzung zu gewähren, abzuweisen.
7.6 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 17
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
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Seite 18
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 6.4) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten (E. 7.3 f.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
Anlass. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Beschwerdeführer am [...] anlässlich seiner Rückschaffung aus
Grossbritannien bei der Einreise nach Sri Lanka bereits einmal einer Be-
fragung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden unterworfen wurde.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
Jaffna, Nordprovinz. Hier leben seine Eltern, bei denen er auch während
seines zweieinhalb Monate dauernden Aufenthalts in Sri Lanka im Jahr
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2017 wohnhaft war. Ausserdem lebt in Palai (Distrikt Jaffna, Nordprovinz)
eine Cousine, bei welcher er im Jahr 2017 ebenfalls vorübergehend unter-
kam. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Dis-
trikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunfts-
möglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank seiner
in Grossbritannien gesammelten beruflichen Erfahrungen als leitender An-
gestellter einer Tankstelle wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüg-
lich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, wobei der
Beschwerdeführer ausserdem gemäss eigenen Aussagen über finanzielle
Mittel aus seiner Zeit in Grossbritannien verfügt. Es erweist sich somit,
dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt.
9.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer von Depressionen berichtete, die er
während der Ausschaffungshaft in Grossbritannien gehabt habe und einen
Suizidversuch zur Folge gehabt hätten, gab er gegenüber der Vorinstanz
ausdrücklich zu Protokoll, er habe diese Probleme überwunden und es
gehe ihm gut. Es bestehen keine anderen konkreten Hinweise auf aktuelle
gesundheitliche Probleme. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch
unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.
9.3.5 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4) und zur vernein-
ten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) auch kein
konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
(S. 56 f.) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligun-
gen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
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Seite 20
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen
das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses
und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegen-
den Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt).
Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.– festzusetzen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli
Versand: