Abtei lung IV
D-5755/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicolas Proschek, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5755/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 16. Dezember 2005 und gelangte über ihm unbekannte Län-
der am 21. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 28. Dezember 2005 fand im Verfahrens- und
Empfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt und am 9. Janu-
ar 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung
vom 13. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
aus C._______ in der Provinz D._______ und habe seit seinem
12. Lebensjahr bis im Herbst 2005 in E._______ gelebt. Während der
Schulzeit habe er Zeitschriften und Plakate der Kurdischen Partei des
Volkes (HADEP) verteilt und sei einmal festgenommen worden. Er sei
noch nie im Ausland gewesen. Vor Jahren, eventuell im Jahr 2003,
habe er versucht, mit einem Visum in die Schweiz zu gelangen, weil er
sich dem Druck, der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) bei-
treten zu müssen, habe entziehen wollen. Der Visumsantrag sei indes-
sen abgelehnt worden. Ein Mitglied der PKK, das mit seinem Bruder
verschwägert sei, habe im Jahr 2004 unter dem Namen des Be-
schwerdeführers ein fingiertes Immobilien-Makler-Büro eröffnet. Der
Beschwerdeführer habe über dieses Büro Spendengelder für die PKK
entgegengenommen und einem Goldschmied weitergeleitet, der sie
anschliessend der HADEP übergeben habe. Nach zwei bis drei Tagen
respektive nach drei oder vier Monaten sei das Geschäft von den Be-
hörden durchsucht und der Beschwerdeführer festgenommen, wäh-
rend zwei Tagen festgehalten und dank dem Anwalt seines Vaters wie-
der freigelassen worden. Später habe er unter dem Namen eines
Rentners ein Geschäft für Kohle und Brennholz eröffnet. Eines Tages
habe er zusammen mit einem Mann im Auftrag des mit seinem Bruder
verschwägerten PKK-Mitglieds mit dem Traktor seines Onkels Lebens-
mittel für die PKK transportiert. Nachdem gegen Ende 2005 ein Mann
unter dem Vorwurf der Hilfeleistung und Beherbergung festgenommen
worden sei und ihn verraten habe, sei auch nach dem Beschwerdefüh-
rer gesucht worden. Er habe sich indessen in F._______ aufgehalten
und sei am Tag nach der Festnahme des Kameraden von Angehörigen
gewarnt worden. Für kurze Zeit habe die Polizei seinen Vater festge-
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halten.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine tür-
kische Identitätskarte und die Kopie seines Führerscheins zu den Ak-
ten. Seinen eigenen Reisepass habe er an seinem Wohnort gelassen,
weil er mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz gekommen
sei.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2006 – eröffnet am glei-
chen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ableh-
nenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügten. Insbesondere würde die PKK für die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Tätigkeit eine absolut vertrauenswürdige Person benöti-
gen, was sich mit seinen Aussagen, er habe mit der PKK nichts zu tun
haben wollen, nicht vereinbaren lasse und unplausibel erscheine.
Darüber hinaus habe er keine Frage zum eigentlichen System des fin-
gierten Unternehmens nachvollziehbar beantworten können und sich
über den Zeitpunkt der Festnahme, die Dauer des Geschäftsbetriebes
und Schliessung des Geschäfts in widersprüchliche Angaben ver-
strickt, welche er nicht plausibel habe erklären können. Zudem könne
nicht nachvollzogen werden, dass er das Geschäft an ein PKK-Mit-
glied, das er eigentlich hätte schützen sollen, verkauft habe, zumal
das dubiose Geschäft den Verdacht der Behörden erregt habe. Dem
Beschwerdeführer könne darüber hinaus nicht geglaubt werden, dass
er einzig wegen des Transports von Lebensmitteln zwischen verschie-
denen Dörfern zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, weil er die
Lebensmittel nicht der PKK persönlich geliefert habe. Auch die unter-
schiedlichen Angaben über den Namen der festgenommenen Person
vermöchten nicht zu überzeugen. Dass die Familie informiert darüber
sei, in welchem Zusammenhang nach ihm gesucht werde, könne
ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Aussage, das mit seinem
Bruder verschwägerte PKK-Mitglied habe sich durch die Festnahme
des Milizionärs nicht gefährdet gefühlt und weiterhin in seiner Papete-
rie gearbeitet. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2006 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2006, die Aner-
kennung als Flüchtling und evenualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um vollständige unentgeltliche
Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Im Wesentli-
chen legte der Beschwerdeführer dar, dass das fingierte Immobilien-
Makler-Büro unter seinem Namen im Jahr 2001 und nicht – wie in der
angefochtenen Verfügung dargestellt – im Jahr 2004 eröffnet worden
sei. Ferner habe er entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung in beiden Befragungen ausgesagt, dass er zwei bis drei Mo-
nate später festgenommen worden sei. Die von der Vorinstanz ge-
machte Aussage, für ein Unternehmen, wie es von ihm beschrieben
worden sei, würde die PKK eine absolut vertrauenswürdige Person
aussuchen, sei zu bestätigen, zumal er nur der Strohmann des Ge-
schäfts gewesen sei, während die wirklich vertrauenswürdige Person
das mit seinem Bruder verschwägerte PKK-Mitglied gewesen sei. Die-
se Person sei als Organisator aufgetreten, was jedoch nicht zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden könne. Zudem
müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer schon zu Schul-
zeiten unter Beobachtung gestanden sei, da er im Versteckten Flyers
und Zeitungen verteilt habe. Aus diesem Grund sei er von E._______
nach G._______ versetzt worden, was vor allem Schülern mit kurdi-
sche Abstammung, welche an Propagandaaktionen beteiligt gewesen
seien, passiere. Die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen und habe vermeintlich widersprüchliche Aussagen zur
Begründung ihres Entscheides gebraucht. Da auf dem zweiten Proto-
koll weder die Unterschrift des Befragers noch die Zeit festgehalten
worden sei und es überdies zum Teil suggestive Fragen aufweise, sei
es als ungültig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer müsse nochmals
befragt werden. Damit sei die Verfolgung durch die PKK nachgewiesen
respektive dargelegt.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und von
drei türkischsprachigen Dokumenten bei.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz ab-
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warten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen und die eingereichten Beweismittelkopien zu
übersetzen, deren Originale und das Zustellcouvert nachzureichen.
Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung, ein Zustellcouvert, ein Original eines eingereich-
ten Beweismittels sowie weitere Kopien der bereits eingereichten Be-
weismittel ein. Für die Übersetzung der Dokumente wurde eine ange-
messene Fristerstreckung beantragt.
G.
Mit Eingabe vom 29. März 2006 wurden drei Übersetzungen zu den
Akten gegeben und mit Eingabe vom 30. März 2006 erneut zugestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurden dem Zivilstandsamt
A._______ auf dessen Verlangen Kopien der ersten vier Seiten des
Protokolls der Erstbefragung und eine Kopie der Identitätskarte des
Beschwerdeführers zugestellt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist die eingereichten türkischsprachigen Do-
kumente und deren separat nachgereichte Übersetzungen zusammen-
zuheften und der ARK zu retournieren.
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 wurden die Beweismittel und deren
Übersetzungen retourniert. Es handelt sich um einen Brief des Anwalts
H._______ vom 22. März 2006, einen „Steuerschild“ vom 15. Mai
2002, eine undatierte Schulbestätigung, eine Bestätigung der Steuer-
verwaltung D._______ vom 30. Januar 2006, einen Überprüfungsbeleg
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des Finanzamtes D._______ vom 13. Januar 2003 und einen Überprü-
fungsbeleg der Steuerverwaltung E._______ vom 13. Januar 2003.
K.
Am 4. April 2006 überwies das BFM ein Schreiben des Zivilstandsam-
tes A._______, den Reisepass des Beschwerdeführers, Kopien einer
Geburtsurkunde und eines Familienregisterauszuges.
L.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. In seiner Begründung legte es dar, dass die in den im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Dokumenten enthaltenen zeitlichen
Angaben über die Geschäftseröffnung mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbart wer-
den könnten. Zudem könne den Dokumenten nicht entnommen wer-
den, dass das Geschäft dem mit dem Bruder des Beschwerdeführers
verschwägerten PKK-Mitglied übergeben worden sei. Die im nachge-
reichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmen des Beschwerde-
führers aus den Jahren 1997 und 2002 könnten nicht in einen zeitli-
chen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise gebracht werden.
Die eingereichte Schulbestätigung vermöge keinen asylrelevanten Tat-
bestand zu begründen.
M. In seiner Replik vom 7. August 2006 bemängelte der Beschwerde-
führer, dass die Vorinstanz auf die in der Beschwerdeschrift dargelegte
zeitliche Richtigstellung der Ereignisse nicht näher eingegangen sei.
Auch zum Vorwurf, sie habe vermeintlich widersprüchliche Aussagen
des Beschwerdeführers zur Grundlage des Entscheides verwendet,
weshalb eine erneute Befragung des Beschwerdeführers notwendig
sei, habe sich die Vorinstanz nicht vernehmen lassen. Zudem habe der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die
PKK in rechtsgenüglicher Weise glaubhaft dargestellt. Die letzte der im
nachgereichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmen aus dem
Jahr 2002 stehe im Zusammenhang mit dem fingierten Immobilien-
Makler-Büro.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-
ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch
heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er im Jahr 2004 ein fingiertes Immobilien-Makler-Büro eröffnet
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und geleitet habe, um Spendengelder für die PKK entgegen zu neh-
men und weiterzuleiten, als unglaubhaft. Auch die in der Folge geltend
gemachte Razzia durch die Behörden und die vorgebrachte zweitägige
Festnahme des Beschwerdeführers seien somit nicht glaubhaft. Sie ar-
gumentierte dahingehend, dass die PKK für ein solches Unternehmen
eine absolut vertrauenswürdige Person ausgesucht hätte, der Be-
schwerdeführer indessen deutlich gemacht habe, dass er mit der PKK
nichts zu tun haben wolle, weshalb seine Rekrutierung nicht nachvoll-
zogen werden könne. Zudem sei es ihm nicht gelungen, zu diesem fin-
gierten Unternehmen plausible Angaben zu machen und über den
Zeitpunkt und die Schliessung des Geschäfts habe er sich in Wider-
sprüche verstrickt, die er nicht habe plausibel erklären können.
4.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift dar, das fingierte Immobilien-Makler-Büro habe er – entgegen
den Angaben in der angefochtenen Verfügung – im Jahr 2001 und
nicht im Jahr 2004 eröffnet. Ferner bestritt er, widersprüchliche Anga-
ben zu Protokoll gegeben zu haben. Vielmehr habe er in beiden Befra-
gungen dasselbe ausgesagt. Es treffe zwar zu, dass die PKK für ein
solches Unternehmen eine absolut vertrauenswürdige Person benöti-
ge; indessen sei diese nicht im Beschwerdeführer, der nur als Stroh-
mann fungiert habe, sondern vielmehr im PKK-Mitglied, mit welchem
er zu tun gehabt habe, zu sehen. Zudem bestätige die von der Ge-
meinde eingeholte Bestätigung vom 30. Januar 2006, dass das Immo-
bilien-Makler-Geschäft am 15. September 2001 eröffnet und am
31. Dezember 2002 übergeben worden sei. Auch der ebenfalls
beigelegte Steuerbeleg vermöge die Geschäftstätigkeit im Jahr 2001
zu belegen.
4.3 Die Argumentation in der Beschwerde vermag nicht zu überzeu-
gen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.3.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die PKK darauf
angewiesen ist, ihre illegalen Tätigkeiten von Personen ausführen zu
lassen, zu welchen sie das Vertrauen haben kann und von welchen sie
mit gutem Grund annehmen kann, sie seien der Organisation gegen-
über loyal verpflichtet. Der Beschwerdeführer indessen will – gestützt
auf seine Aussagen – mit der PKK nichts zu tun gehabt haben und ihr
ausgewichen sein. Seine fehlende Loyalität der PKK gegenüber kommt
auch in seiner Angabe, er habe, um dem ihm gegenüber ausgeübten
Druck seitens der PKK zu entgehen, im Hinblick auf einen Auslandauf-
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enthalt einen Visumsantrag gestellt. Nur weil dieser abgelehnt worden
sei, sei er im Land geblieben. Mitgemacht habe er nur, weil er als
Kurde eben dazu verpflichtet gewesen sei. Diese vom
Beschwerdeführer vorgetragene Einstellung zeugt nicht von einer
grossen Loyalität der illegalen Organisation gegenüber. Sie ist
vielmehr Ausdruck einer wenig Vertrauen erweckenden Haltung der
PKK gegenüber. Unter diesen Umständen kann in der Tat nicht
nachvollzogen werden, warum er als fingierter Immobilienmakler im
Auftrag der PKK hätte Spendengelder entgegen nehmen und
weiterleiten sollen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, nicht der
Beschwerdeführer sei die aus der Sicht der PKK vertrauenswürdige
Person gewesen, sondern das mit ihm zusammenarbeitende PKK-
Mitglied, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der
Beschwerdeführer nur als „Handlanger“ oder „Strohmann“ für die
Abwicklung von Geldgeschäften im Auftrag der PKK eingesetzt worden
wäre, müsste sich die PKK auf seine absolute Treue und Loyalität
verlassen können, zumal andernfalls das Risiko eines Verrats oder
einer Veruntreuung der anvertrauten Gelder viel zu gross wäre. Somit
spricht bereits die Haltung des Beschwerdeführers der PKK
gegenüber gegen den von ihm geltend gemachten Einsatz als
Übermittler von Spendengeldern.
4.3.2 Als unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch
zu werten, weil er nicht in der Lage war, substanzielle Angaben über
die Geschäftsgründung und -führung sowie über die Auflösung respek-
tive den Übertrag des Geschäfts zu Protokoll zu geben. Seine Aussa-
gen, er habe nur eine Vollmacht geben müssen, den Rest habe das
PKK-Mitglied erledigt, er habe sich einfach im Geschäft aufhalten und
keine Buchführung erledigen müssen, sind pauschal und ohne jegliche
Details ausgefallen. Zudem entbehren sie der Realität, da die Ge-
schäftstätigkeit in irgend einer Form festgehalten werden muss, um
sich später den Behörden gegenüber ausweisen zu können. Der Be-
schwerdeführer als angeblicher Inhaber des Geschäfts wäre dazu
nicht in der Lage gewesen, was nicht realistisch ist. Der Beschwerde-
führer vermochte auch nicht darzustellen, warum für die illegalen
Geldüberweisungen der PKK ein Immobilien-Makler-Geschäft eröffnet
wurde und wie er sich hätte verhalten sollen, um nicht den Verdacht
der Behörden zu erregen. Seine Ausführungen über die Art und Weise,
wie er diese Geschäftstätigkeit ausgeführt haben will, sind durchwegs
pauschal und realitätsfremd ausgefallen. Die Angaben darüber, was
mit dem Geschäft nach der Festnahme geschehen sein soll, sind nicht
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übereinstimmend ausgefallen. Während er in einer ersten Variante dar-
legte, er habe das Geschäft ab Anfang 2004 während etwa drei Mona-
ten geführt (Akte A1/9 S. 2), legte er in einer zweiten Version dar, nach
seiner Festnahme sei das Geschäft noch etwa ein Jahr lang weiterge-
führt worden (Akte A6/17 S. 7). Gemäss einer dritten Variante will er
das Geschäft nach der Festnahme verkauft haben (Akte A6/17 S. 7).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermochte er die unterschied-
lichen Angaben nicht überzeugend zu erklären (Akte A6/17 S. 8).
4.3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind zu-
dem die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm in
diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahmen widersprüch-
lich ausgefallen. So sagte er anlässlich der Erstbefragung zunächst
aus, er sei das zweite Mal zwei bis drei Monate nach der Geschäftser-
öffnung festgenommen worden, während er unmittelbar danach vor-
brachte, die zweite Festnahme habe zwei oder drei Tage nach der Ge-
schäftseröffnung stattgefunden (vgl. Akte 1/9 S. 5 f.). Entgegen diesen
beiden Versionen will er gemäss der direkten Anhörung - in einer wei-
teren Variante – drei oder vier Monate nach der Eröffnung des Ge-
schäfts festgenommen worden sein (vgl. Akte A6/17 S. 7).
4.3.4 Die miteinander nicht übereinstimmenden und realitätsfremden
Angaben sind auch mit den erst im Beschwerdeverfahren zu den Ak-
ten gegebenen Beweismitteln nicht erklärbar. Vielmehr geben der Be-
leg der Steuerverwaltung vom 30. Januar 2006 und der Überprüfungs-
beleg der Steuerverwaltung E._______ vom 13. Januar 2003 zu weite-
ren Zweifeln Anlass. Gemäss dem erstgenannten Beweismittel soll das
Immobiliengeschäft des Beschwerdeführers zwischen dem 15. Sep-
tember 2001 und dem 21. Dezember 2002 betrieben worden sein, was
mit seinen bisherigen Angaben nicht zu vereinbaren ist. Dem Beleg
kann auch nicht – wie der Beschwerdeführer vorbrachte – entnommen
werden, dass er das Geschäft nach drei oder vier Monaten einer an-
dern Person, nämlich dem mit ihm zusammenarbeitenden PKK-Mit-
glied, übertragen hat. Gemäss dem Überprüfungsbeleg der Steuerver-
waltung E._______ vom 13. Januar 2003 ist nicht der Beschwerdefüh-
rer, sondern eine andere Person steuerpflichtig, was mit der Angabe
des Beschwerdeführers, er sei Inhaber des Geschäfts gewesen, nicht
in Einklang zu bringen ist. In der Beschwerdeschrift wurde zudem vor-
gebracht, dass das Immobilien-Makler-Geschäft nicht – wie von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführt – im Jahr 2004,
sondern im Jahr 2001 eröffnet worden sei. Indessen hat sich aufgrund
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der Aktenlage gezeigt, dass nicht die Vorinstanz, sondern der Be-
schwerdeführer selber in beiden Befragungen die Eröffnung des Im-
mobiliengeschäfts ins Jahr 2004 datierte (vgl. Akte A1/9 S. 2 und 6 so-
wie Akte A6/17 S. 7), weshalb der in der Beschwerdeschrift sinnge-
mäss erhobene Vorwurf, die Vorinstanz sei von einem falschen Jahr
ausgegangen, nicht der Realität entspricht. Die Angaben des Be-
schwerdeführers können somit mit den nachgereichten, von den Steu-
erbehörden ausgestellten Beweismitteln nicht in Übereinstimmung ge-
bracht werden, was deren Unglaubhaftigkeit bestätigt.
4.3.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach
unglaubhaften Angaben grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er
im Auftrag der PKK unter dem Deckmantel eines von ihm geführten
Immobilien-Makler-Geschäft Spendengelder eingesammelt und weiter-
geleitet hat. Damit ist indessen auch die in diesem Zusammenhang
geltend gemachte kurzzeitige Festnahme nicht glaubhaft.
4.4 Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend feststellte, sind auch
die Aussagen des Beschwerdeführers über den von ihm geltend ge-
machten Transport von Lebensmitteln im Auftrag der PKK mit einem
Traktor und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte behördliche
Suche nach ihm nicht glaubhaft.
So legte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar, was die türkischen
Behörden zu einer Suche nach seiner Person veranlasst haben soll.
Während er in der Erstbefragung angab, es sei ein Kamerad namens
I._______, dem man Hilfeleistung und Beherbergung vorgeworfen
habe, festgenommen worden (Akte A1/9 S. 5), sagte er in der direkten
Anhörung aus, ein Mann, dessen Namen er nicht kenne, sei verhaftet
und nach Malatya überführt worden, was seine Familie erfahren und
ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt habe (Akte A6/17 S. 10). Im Rah-
men der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen meinte
er, den Namen I._______ anlässlich der Erstbefragung nur angegeben
zu haben, um nicht das mit ihm zusammenarbeitende PKK-Mitglied zu
gefährden (Akte A6/17 S. 10), was indessen nicht nachvollziehbar und
somit nicht glaubhaft ist. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Er-
klärung, der Beschwerdeführer habe geglaubt, er könne anlässlich der
Zweitanhörung den Namen geheim halten, überzeugt nicht. Ausser-
dem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel zu schil-
dern, wie er vor der behördlichen Suche gewarnt werden konnte. Ins-
besondere kann nicht nachvollzogen werden, wie seine Mutter erfah-
Seite 12
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ren haben soll, dass ein Mann, den der Beschwerdeführer nicht na-
mentlich gekannt haben will, ihren Sohn in J._______ verraten haben
soll. Die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter habe Verdacht
geschöpft und ihm deshalb diese Information telefonisch übermittelt
(Akte A6/17 S. 11), vermag angesichts des fehlenden Bezugs zur Rea-
lität nicht zu überzeugen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner Angaben nicht geglaubt werden, dass er von seiner Mut-
ter über eine bevorstehende Suche nach seiner Person gewarnt wor-
den sei. Gegen eine solche Suche spricht im Übrigen die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 25. März 2005 legal
mit seinem Reisepass verlassen hat.
4.5 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer infolge der unglaubhaf-
ten Angaben auch nicht geglaubt werden, dass er eine Verfolgung
durch Angehörige der PKK erlitten hat, die ein asylrelevantes Ausmass
erreicht haben soll. An dieser Einschätzung vermag die in Kopie einge-
reichte Faxeingabe des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei
nichts zu ändern. Das Beweismittel kann auch aus Gefälligkeit ausge-
stellt worden sein, weist als kopiertes Beweismittel ohnehin einen ge-
ringen Beweiswert auf und will überdies einen Sachverhalt bestätigen,
der vom Beschwerdeführer nicht übereinstimmend vorgetragen wor-
den ist. Somit ist es nicht zum Beweis geeignet.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. An dieser Einschätzung
vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel
(Schulzeugnis, Gemeindebestätigung, Steuerbeleg, Bestätigung des
Geschäfts, Anwaltsschreiben) nichts zu ändern. Vielmehr bestätigt der
im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abgege-
bene türkische Reisepass, dass der Beschwerdeführer den Asylbehör-
den gegenüber hinsichtlich seiner Auslandaufenthalte unglaubhafte
Angaben zu Protokoll gab, zumal aufgrund der Einträge im Pass der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in K._______ am 25. März 2005
feststeht, was mit seinen Angaben, er sei noch nie im Ausland gewe-
sen und habe sein Heimatland erstmals am 16. Dezember 2005 ver-
lassen, nicht zu vereinbaren ist. Diesbezüglich verschwieg er auch den
Erhalt eines Schengenvisum und die legale Ausreise aus seinem Hei-
matland.
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4.7 Insgesamt ist somit der Sachverhalt – entgegen der Argumentati-
on in der Beschwerdeschrift – rechtsgenüglich festgestellt worden,
weshalb der Antrag auf eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers abzuweisen ist. Entgegen der Argumentation in
der Beschwerdeschrift ist sodann das Befragungsprotokoll vom
9. Januar 2006 vom Befrager unterzeichnet worden (s. 16) und weist
ein Datum auf (S. 1).
4.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die Akten und die nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdefüh-
rers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu verneinen ist. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Zwar ist der Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz mit
einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt. Indessen handelt es sich bei
diesem Aufenthaltsrecht nicht um ein gefestigtes im Sinne der bundes-
gerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285
f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.,
BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser
Sachlage hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch
auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a
S. 177). Er kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der
Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Ehefrau lediglich über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es den
Eheleuten daher grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen
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Heimatland wieder zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S.
231 f.). Über ein allfällig zu stellendes Gesuch um Familiennachzug
hätten die zuständigen kantonalen Behörden zu befinden (vgl. Art. 44
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
indessen aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Eine von der Ehefrau ge-
trennte Wegweisung des Beschwerdeführers ist zudem – gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 5.2 sowohl unter dem As-
pekt von Art. 8 EMRK als auch unter demjenigen von Art. 44 Abs. 1
AsylG zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der Provinz
E._______ und hat seit seinem 12. Lebensjahr in E._______ gelebt,
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wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet
wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Tür-
kei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
6.4.2 In seinem Heimatland leben gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers seine Eltern und ein Bruder, weshalb er sich bei sei-
ner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Der kur-
disch und türkisch sprechende Beschwerdeführer verfügt über einen
für türkische Verhältnisse guten Schulabschluss und einige berufliche
Erfahrungen als Elektriker. Aus den Akten sind zudem keine gesund-
heitlichen Probleme ersichtlich. Damit dürfte die Wiedereingliederung
in seinem Heimatstaat – auch mit der Möglichkeit einer anfänglichen
Unterstützung durch Familienangehörige – möglich sein. Eine Rück-
kehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumutbar.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat sich
die vorliegende Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos
erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu er-
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heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und dem türkischen Reisepass No. _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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