Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5755/2011/sed
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11.Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am
(…), sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das
Asylgesuch mit Verfügung vom 30. September 2002 abwies und die
Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 18. Dezember 2002 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eintrat, und dem Beschwerdeführer in der Folge eine
Ausreisefrist bis am 14. Februar 2003 angesetzt wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM mitteilte, der
Beschwerdeführer sei seit dem 16. Januar 2003 verschwunden,
dass für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Akten
des ersten Asylverfahrens verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2003 unter der Identität
A._______, geboren am (…), eine schweizerische Staatsangehörige
ehelichte und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
erhielt,
dass ihm mit Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom
9. März 2007 die Aufenthaltsbewilligung verweigert und er zum Verlassen
des Kantonsgebiets aufgefordert wurde, weil er die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben hatte,
dass er mit Urteil der zuständigen Strafverfolgungsbehörden vom 9.
Oktober 2007 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei der
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme im Sinn von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde,
dass er in der Folge vom 9. August 2007 bis zum 17. Dezember 2010
den Vollzug der angeordneten Massnahme in einem
Massnahmenzentrum absolvierte und jeweils ein Jahresbericht über ihn
verfasst wurde,
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dass er Ende Dezember 2010 aus dem Massnahmenvollzug entlassen
wurde, worauf er gemäss eigenen Angaben rückfällig geworden sei,
wieder Alkohol getrunken und gestohlen habe mit dem Ziel, erneut in den
Massnahmenvollzug zu kommen, damit man ihn nicht ausschaffen
könne,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde am 1. Juni 2011 aufgrund des mehrfachen
Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt
und am 10. Juli 2011 bedingt entlassen wurde,
dass am 6. Juli 2011 von der zuständigen Migrationsbehörde des
Kantons eine Haft und Ausschaffungsanordnungsverfügung gegen ihn
erlassen wurde, welche das zuständige Gericht am 12. Juli 2011 bestätigt
hat,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 aus C._______ das zweite
Asylgesuch einreichte, worauf am 1. September 2011 in C._______ die
Befragung zur Person und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte,
dass er dabei geltend machte, er sei im Jahr 1992 oder 1993 in den
Militärdienst einberufen worden, habe die ersten sechs Monate eine
Ausbildung genossen und danach mit den Rebellen kämpfen müssen,
dass er Schreckliches erlebt und schreckliche Bilder gesehen habe,
weshalb er dies nicht mehr ertragen habe, worauf er zwecks Behandlung
seines Traumas mit Medikamenten hospitalisiert und nach zwei Monaten
wieder in den Militärdienst zurückgebracht worden sei,
dass er und andere Soldaten unter Betäubung mit Medikamenten von
einem Leutnant und zwei Sergeants während drei Monaten sexuell
missbraucht worden seien,
dass er gegen Ende 1993 auf dem Wachposten, wo er Waffen und
Munition habe bewachen müssen, vom erwähnten Leutnant einen Kaffee
bekommen habe, wobei ihm hochgekommen sei, was dieser alles mit ihm
gemacht habe, weshalb er diesen und zwei Sergeants, welche auf
Patrouille gewesen und herbeigeeilt seien, einfach erschossen habe,
dass er anschliessend mit dem Jeep und vier Gewehren in die Berge
geflohen sei und den Angehörigen der muslimischen Bruderschaft vom
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Vorgefallenen erzählt habe, worauf diese ihm geholfen hätten, das Land
über den Seeweg zu verlassen,
dass er sich bis ins Jahr 2002 in Marseille aufgehalten habe und während
dieser Zeit oft illegal in die Schweiz gereist sei, indessen von der
Einreichung eines Asylgesuchs auf Rat anderer Leute verzichtet habe,
dass er sich im Jahr 2003 einen algerischen Pass habe ausstellen
lassen, mit welchem er in den Jahren 2003 und 2004 nach Algerien
zurückgekehrt sei, um seine kranke Mutter zu besuchen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines zweiten
Asylgesuchs erneut keine heimatlichen Identitätspapiere abgab, obwohl
er schriftlich dazu aufgefordert wurde,
dass er anfangs Oktober 2011 aus der Ausschaffungshaft entlassen
wurde und sich am gleichen Tag beim Empfangs und Verfahrenszentrum
D._______ meldete,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der
Wegweisung gestellt,
dass er gestützt auf die Akten mehrere Jahre Zeit gehabt hätte, ein
Asylgesuch einzureichen, und es nicht nachvollziehbar sei, warum dies
nicht früher möglich beziehungsweise zumutbar gewesen sein solle,
dass zudem keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, da die
Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft und nicht
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nachvollziehbar seien, weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs
andere Vorbringen geltend gemacht habe und mit dem im Jahr 2003
ausgestellten algerischen Reisepass mehrmals in sein Heimatland gereist
sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant
seien, wobei die vorgebrachten sexuellen Missbräuche nicht
nachvollziehbar und unsubstanziiert seien,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung
zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
seiner Verhaftung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere
Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, und Hinweise auf eine
Verfolgung fehlten,
dass die Vorinstanz zudem die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete, wobei sie
insbesondere festhielt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, auch
wenn in abgelegenen Gegenden Algeriens Gewalttätigkeiten herrschten
und der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten konfrontiert werden
könne,
dass er nämlich die prägenden Jahre in Algerien verbracht habe, dort
über Familienangehörige verfüge und in seinem Heimatland eine
genügende medizinische Versorgung gewährleistet sei, weshalb die
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder die psychischen
Probleme und die Epilepsie des Beschwerdeführers dort behandelt
werden könnten,
dass er insbesondere die Epilepsie bereits in Algerien gehabt habe und
es nebst zahlreichen andern Spitälern das psychiatrische E._______
gebe,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Oktober 2011 in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung und
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten und um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien von medizinischen
Berichten beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu
widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks
Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der
Schweiz eingereicht,
dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits
während seines stationären Aufenthalts im Massnahmezentrum zwischen
dem 9. August 2007 und Ende 2010 oder nach dessen Entlassung aus
dem Massnahmevollzug Ende 2010) für den Beschwerdeführer ohne
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weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der
Beschwerdeführer – wie sich aus den Akten ergibt – über gute
Französischkenntnisse verfügt und auch deutsch spricht, weshalb von
einer gewissen Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen
auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem gestützt auf die Aktenlage während
mehrerer Jahre im Massnahmevollzug eine regelmässige Psychotherapie
absolvierte, um seine psychischen Probleme in den Griff zu bekommen,
dass er unter diesen Umständen aufgrund des dabei entstandenen
Vertrauensverhältnisses zur psychotherapeutisch tätigen Person das
Thema, wie er in der Schweiz eine Verfolgung im Heimatland geltend
machen könnte, hätte zur Sprache bringen und entsprechend hätte tätig
werden können,
dass folglich die Vermutung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und zwecks
Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der
Schweiz eingereicht worden, zu bestätigen ist,
dass darüber hinaus aus dem jahrelangen Verstreichen der Zeit und dem
Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck kommt, dass
nicht die Gefahr einer Verfolgung im Heimatland im Vordergrund
gestanden haben kann, da er dies andernfalls bereits früher zum
Ausdruck gebracht hätte,
dass sich somit aus seinen Aussagen schon aus diesem Grund keine
Hinweise auf Verfolgung ergeben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte,
dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich aus den Akten ergibt –
mehrmals mit einem eigenen Reisepass in sein Heimatland gereist sein
will, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht,
dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des
zweiten Asylgesuchs auch nicht ansatzweise mit denjenigen, welche er
im ersten Asylgesuch zu Protokoll gab, übereinstimmen, weshalb seine
Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sind, wobei die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend infolge der fehlenden
Asylrelevanz nicht näher zu prüfen ist, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen,
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dass nämlich eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem vorgebrachten Tötungsdelikt asylrechtlich nicht
relevant ist, weil die strafrechtliche Verfolgung eines Tötungsdelikts als
legitime Handlung des algerischen Staates zur Durchsetzung von Recht
und Ordnung zu sehen ist und somit keine Verfolgungshandlung im Sinne
des Gesetzes darstellt,
dass an dieser Einschätzung das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe die drei Personen getötet, weil sie ihn sexuell misshandelt hätten,
nichts zu ändern vermag, auch wenn diese Handlungen – ihre
Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht als legitim im oben erwähnten Sinn
zu betrachten wären,
dass nämlich die geltend gemachten sexuellen Übergriffe angesichts der
Tatsache, dass sie im ersten Asylverfahren unerwähnt blieben, und – wie
die Vorinstanz zu Rechte feststellte – substanzlos vorgebracht wurden –
zu bezweifeln sind,
dass ferner die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der erfolgten
Desertion festgenommen und bestraft zu werden, nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, da auch sie – die
Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – als legitime Handlung des algerischen
Staates zu betrachten sind und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, der Beschwerdeführer müsse infolge eines Malus mit einer
ungerechtfertigt hohen Bestrafung wegen Desertion rechnen,
dass im Übrigen auch diesbezüglich Zweifel an der Darstellung des
Beschwerdeführers bestehen, da er im Rahmen der mit ihm
durchgeführten Psychotherapie von einer Entlassung aus dem
Militärdienst spricht (vgl. Verlaufsbericht vom 8. Juli 2010 S. 3 1.
Abschnitt), was mit der im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Flucht
beziehungsweise Desertion nicht zu vereinbaren ist,
dass – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen eine allfällige
Bestrafung und Inhaftierung des Beschwerdeführers – sei es aus
militärrechtlichen Gründen oder weil er drei Personen getötet hat – keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde, auch wenn die
Haftbedingungen in Algerien nicht denjenigen in der Schweiz
entsprechen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
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dass schliesslich die in der Beschwerde vorgebrachte Traumatisierung
des Beschwerdeführers beziehungsweise seine psychischen Probleme
nicht zu einer andern Einschätzung führen können, da seine Aussagen
anlässlich des zweiten Asylgesuchs auch nicht ansatzweise mit
denjenigen, welche er im ersten Asylgesuch zu Protokoll gab,
übereinstimmen, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er habe als
Folge eines sexuellen Missbrauchs im Militärdienst durch Vorgesetzte
oder als Folge der kriegerischen Handlungen eine Traumatisierung
erlitten,
dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers infolge der
unglaubhaften Angaben vielmehr einen andern Grund haben müssen,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten medizinischen Berichte
nichts zu ändern vermögen, da sie sich alle ausschliesslich auf die
Aussagen des Beschwerdeführers stützen, welche – wie vorangehend
bereits mehrfach erwähnt – zu bezweifeln sind,
dass die im erwähnten Verlaufsbericht festgehaltenen Ängste des
Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Ausschaffung zu sehen sind, was auch darin zum
Ausdruck kommt, dass er mit dem Ziel, wieder in den
Massnahmenvollzug zu kommen, um die Ausschaffung zu verhindern,
erneut Alkohol trinkt und straffällig ist,
dass dieses Verhalten auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist
und nicht geschützt werden kann,
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat drohen
würde,
dass insbesondere die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende
Strafverfolgung nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sie aus
rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgen würde und keine konkreten, auf
den Beschwerdeführer bezogenen Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung dieser
Norm auszugehen wäre,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Algerien
über ein familiäres Beziehungsnetz und hat sich seinen Lebensunterhalt
vor der Ausreise als Elektriker selber verdient – auf eine konkrete
Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatland behandelt
werden können,
dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden –
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls
bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen sowie bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass mangels Erhebung eines Kostenvorschusses und infolge
Direktentscheides das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses
gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: