Abtei lung IV
D-5756/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
Gambia,
zurzeit im Transit des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 5. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5756/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. August
2008 Gambia verliess und per Flugzeug via Barcelona nach Zürich
reiste, wo er am 28. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für die
Dauer von 60 Tagen bis längstens zum 27. Oktober 2008 dem Transit-
bereich zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 31. August 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 3. September 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich zufolge seiner Konvertie-
rung zum Christentum mit seiner Familie und dem Imam gestritten,
dass ihn der Imam dabei mit einem Stock verprügelt habe, wobei es
ihm (Beschwerdeführer) gelungen sei dem Imam den Stock zu ent-
reissen,
dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin den Imam auf den Kopf ge-
schlagen habe, so dass dieser verletzt worden sei,
dass der Imam ihn in der Folge bei der Polizei angezeigt habe,
dass er aus diesem Grund geflüchtet sei, um sich vor der Polizei zu
verstecken,
dass Imame durch den „Islamic Suprime Council“ geschützt würden,
dass er riskiere, dass man ihm nach islamischem Recht 100 Stock-
schläge verabreiche, welche genügen würden um zu sterben,
dass er von der Polizei nicht geschützt würde,
dass er sich in X:_______ während 4 Monaten auf einem Anwesen
aufgehalten habe,
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dass man im ganzen Land Fotos von ihm aufgehängt habe, sodass es
ihm unmöglich gewesen sei, innerhalb von Gambia an einen anderen
Ort zu gehen,
dass er sich deshalb entschlossen habe seine Heimat zu verlassen,
dass ihm ein Freund namens B. mit Hilfe von 2 Passfotos einen gambi-
schen Pass und eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz organi-
siert habe,
dass die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Au-
gust 2008 ergeben hat, dass sowohl der echte gambische Pass als
auch die Aufenthaltsbewilligung, auf den Namen J.B.A. lautend, keine
objektiven Fälschungsmerkmale enthalten, jedoch dem Beschwerde-
führer nicht zustehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. September 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe weder plausibel darlegen können, weshalb er
zum Christentum konvertiert habe, noch nähere und zutreffende Anga-
ben zum Christentum machen können,
dass der Beschwerdeführer nur pauschale unsubstanziierte Angaben
hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Imam und den muslimi-
schen Behörden zu Protokoll gegeben habe,
dass er überdies lediglich durch eine Drittperson von den angeblichen
religiösen (muslimischen) und polizeilichen Verfolgungsabsichten in
Kenntnis gesetzt worden sei,
dass gemäss Erkenntnissen des BFM indes in Gambia alle Religionen
eine friedliche Koexistenz genössen, was zur Folge habe, dass alle die
Freiheit hätten, die Religion ihrer Wahl auszuüben,
dass der Islam bisher wenig Einfluss auf die Politik gehabt habe und
die Scharia selten angewendet werde,
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dass somit die Vorbringen des Gesuchstellers insgesamt nicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen
vermöchten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs
und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit
in englischer Sprache gehaltener Rechtsmitteleingabe am 10. Septem-
ber 2008 vorab per Telefax sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt sowie in pro-
zessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
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dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin
übereinstimmt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
zu genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen den anlässlich der Anhörungen geltend ge-
machte Sachverhalt zu wiederholen,
dass sich sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers unter asyl-
rechtlichen Gesichtspunkten auch als irrelevant erweisen,
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dass die in völkerrechtlicher Hinsicht zulässige Ahndung und Sanktio-
nierung eines gemeinrechtlichen Delikts durch den Staat für sich allein
noch kein asylrelevanter Verfolgungsgrund ist,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine näheren Hinwei-
se hervorgehen, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer
habe gegebenenfalls eine übermässige Strafe im Sinne eines Politma-
lus zu befürchten,
dass nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts,
die gambische Verfassung die Religionsfreiheit garantiert und die Re-
gierung dieses Verfassungsrecht auch einhält,
dass die Anwendung der Scharia einzig in Bezug auf das Personen-
und Erbrecht durch die Rechtsordnung anerkannt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt auch
nicht als asylrelevant zu beurteilen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte – da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere eigenen Angaben zufolge
seinen Vater und eine Schwester in Gambia hat,
dass er sodann vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt als (...) mit
Arbeiten auf dem Bau verdient hat und sein Vater einige Häuser und
Wohnungen besitzt, die er vermietet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichts-
los erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.
Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Tele-
fax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer inklusive Übersetzung und Zustellung der beiliegenden Em-
pfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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