B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5756/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 18. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
unter anderem zu Protokoll gab, dass er am 30 Mai 2015 in Italien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass er dabei geltend machte, er habe sich in Italien nur auf der Durchreise
befunden, weshalb er nicht dorthin zurück möchte,
dass der Beschwerdeführer an der BzP bezüglich seines Alters aussagte,
er sei am E._______ geboren und somit noch minderjährig,
dass ihm seine Mutter, als er noch klein gewesen sei, mitgeteilt habe, dass
er an diesem Tag geboren sei,
dass das SEM aufgrund der unbelegten Altersangabe, des vom SEM als
deutlich älter eingestuften Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers so-
wie des Umstandes, dass er weder das Alter seiner F._______ Geschwis-
ter nennen noch das Alter bei seiner Einschulung angeben konnte, obwohl
er gemäss eigenen Angaben während neun Jahren zur Schule gegangen
ist, eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess
(vgl. A 12/11 S. 2 f.),
dass die am 19. Juni 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ein Ske-
lettalter des Beschwerdeführers von G._______ Jahren ergab,
dass er anlässlich des ihm am 22. Juni 2015 gewährten rechtlichen Gehörs
an seiner Minderjährigkeit festhielt, unter anderem zu Protokoll gab, er sei
"ca. sieben Jahre alt" gewesen als er "ca. im Jahr H._______" eingeschult
worden sei, und zum Beleg seines Alters einen Taufschein in Aussicht
stellte,
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dass er diese Angaben jetzt machen könne, weil er in Ruhe nachgedacht
und dann zurückgerechnet habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am
14. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben und dieses habe sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er sodann sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 18. Juni 2015 unter
anderem aussagte, er sei am 30. Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien
gelangt, habe sich dort I._______ Tage aufgehalten und sei anschliessend
auf dem Landweg die Schweiz gelangt (vgl. A 12/11, S. 7),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 – somit innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7
Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, die Zustände in Italien
seien für Flüchtlinge menschenunwürdig,
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dass seine schlimmsten Befürchtungen übertroffen worden seien, weshalb
er so rasch wie möglich in ein anderes europäisches Land habe weiterrei-
sen wollen,
dass er nach seiner Flucht aus Eritrea völlig erschöpft sei und nur noch den
Wunsch habe, an einem sicheren Ort ein Leben in Frieden führen zu kön-
nen,
dass er kein Vertrauen in die italienischen Behörden habe und er sich nicht
vorstellen könne, dass er angesichts der in Italien herrschenden chaoti-
schen Zustände die Aussicht auf ein faires Asylverfahren haben werde,
dass er in der Notunterkunft J._______ vorübergehend ein neues Zuhause
und solidarische Menschen gefunden habe, die ihn nach seiner Ankunft in
der Schweiz tatkräftig unterstützten,
dass sodann sein wahres Geburtsdatum der E._______ sei, was auch die
in D._______ durchgeführte Armknochenanalyse (recte: Handkno-
chenanalyse) ergeben habe,
dass er eine Kopie seiner Geburtsurkunde nachreichen werde, was aber
etwas Zeit in Anspruch nehme, wofür er das Gericht um Verständnis bitte,
dass vorab festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass nämlich – entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerde-
ebene – die Handknochenanalyse ergeben hat, es sei von einem Alter von
G._______ Jahren auszugehen,
dass es der Beschwerdeführer bis dato unterliess, seine behauptete Min-
derjährigkeit mit einem rechtsgenüglichen Dokument zu belegen, sondern
lediglich erklärte, seine Mutter habe ihm, als er noch klein gewesen sei,
mitgeteilt, dass er an jenem Datum geboren sei,
dass wiederholt anzumerken ist, dass er anlässlich der BzP nicht angeben
konnte, mit welchem Jahr er eingeschult wurde, indessen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erstmals erklärte, nachdem er in Ruhe nachgedacht
und zurückgerechnet habe, sei er im Alter von sieben Jahren im Jahr
H._______ eingeschult worden,
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dass diese Aussage nicht ansatzweise geeignet ist, die behauptete Min-
derjährigkeit zu belegen, weshalb auch darauf zu verzichten ist, den Ein-
gang der in Aussicht gestellten Kopie der Geburtsurkunde abzuwarten, be-
ziehungsweise keine Frist zur Einreichung anzusetzen ist, da es sich bei
einer Kopie in der Regel nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt
und dieses dementsprechend kein taugliches Beweismittel der behaupte-
ten Minderjährigkeit darstellt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einen Taufschein in Aus-
sicht stellte (vgl. A 16/4) und nun die Kopie einer Geburtsurkunde einrei-
chen will, von einem solchen Dokument bisher jedoch keine Rede war (vgl.
A 12/11 S. 6),
dass er sodann den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylver-
fahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für
die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
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Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Be-
schwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts
für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte
wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Pub-
likation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: