Abtei lung IV
D-5757/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5757/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 30. November 2005 und gelangte am 9. Dezember 2005
illegal in die Schweiz, wo er am 19. Dezember 2005 im Empfangszent-
rum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 27. De-
zember 2005 vom BFM im EZ B._______ befragt und am 11. Januar
2006 wiederum vom BFM am gleichen Ort angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er stamme aus C._______, Distrikt
D._______, wo er bis Anfang 2005 auch gelebt habe. Dort gebe es
viele Maoisten. Diese hätten von ihm verlangt, sich ihnen
anzuschliessen. Im Oktober 2002 seien er sowie weitere Personen am
hinduistischen Deepavali-Fest von den Maoisten entführt und in einen
Wald gebracht worden, wo sie ihn schikaniert hätten. Er und die
anderen entführten Personen seien von den Maoisten unterrichtet
worden, wie man Flugblätter verteile und mit den Leuten spreche.
Daraufhin hätten die Maoisten ihn gezwungen, in die Dörfer zu gehen,
um Flugblätter zu verteilen oder sich umzuhören, was die Leute über
die Maoisten redeten. Etwa im April 2003 sei ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen worden, da die Polizei erfahren habe, dass er Maoist
geworden sei. Deshalb habe er auch nicht zur Polizei gehen können,
um die Maoisten, die ihn verschleppt hätten, anzuzeigen.
Etwa Mitte Januar 2005 sei er mit den Maoisten in E._______ unter-
wegs gewesen, wo sie auf die Armee und die Polizei gestossen seien.
Es habe ein Gefecht zwischen den Maoisten und der Armee respekti-
ve der Polizei stattgefunden, in deren Verlauf er nach Kathmandu habe
flüchten können, wo sein Onkel wohne. Nach seiner Flucht habe er
nicht mehr in Nepal leben können, da er durch die Polizei und die
Maoisten gefährdet gewesen sei. Deshalb habe er sich entschlossen,
Nepal zu verlassen. Am 10. oder 11. November 2005 sei er mit seinem
Onkel nach Neu Delhi gereist, wo er mit Hilfe eines befreundeten Spa-
niers bei der spanischen Botschaft ein Visum für Spanien bekommen
habe. Anschliessend seien sie nach Kathmandu zurückgekehrt. Von
dort sei er am 30. November 2005 via Bangkok nach Rom geflogen
und von da weiter nach Madrid, wo er eine Woche lang beim befreun-
deten Spanier verbracht habe. Anschliessend sei er mit dem Bus in die
Nähe von Basel gefahren worden und von da zu Fuss illegal in die
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Schweiz eingereist. Vorher habe er noch seinen Rucksack mit seinem
Pass in einen Fluss geworfen. Weitere fünf bis sieben Tage habe er
dann bei einem Freund in F._______ verbracht, bevor er in B._______
Asyl beantragt habe.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 - eröffnet am 28. Juli 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asyl-
gesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden mehrere Zei-
tungsartikel, eine Übersichtskarte von Indien sowie ein Ausdruck eines
Internetbeitrages eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2006 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig er-
hob er einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Mit Eingabe vom 7. September 2006 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, er sei von der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses für die Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm
die Möglichkeit zu geben, die Kosten in Raten von Fr. 100.-- pro Monat
zu bezahlen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 verzichtete der Inst-
ruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache als
Grund für seine Flucht aus Nepal den Umstand geltend, dass wegen
seiner Tätigkeit für die Maoisten ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt
worden sei und er von der Polizei beziehungsweise der Armee gesucht
werde. Zudem wolle er - nachdem bereits ein Haftbefehl gegen ihn er-
lassen und er auch in einen Zusammenstoss mit der Polizei und Ar-
mee verwickelt worden sei - im Januar 2005 unter seiner wahren Iden-
tität einen Reisepass beantragt haben. Danach habe er sich noch
mehr als neun Monate in Kathmandu aufgehalten, bis er mit diesem
Pass nach Neu Delhi gereist sei, um dort ein Visum für Spanien zu er-
langen. Nach Erhalt dieses Visums sei er schliesslich nach Kathmandu
zurückgekehrt und habe zwanzig Tage später definitiv seine Heimat
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verlassen. Dazu sei festzustellen, dass eine tatsächlich polizeilich ge-
suchte Person nicht das doppelte Risiko eingehen würde, einen Reise-
pass zu beantragen und danach noch monatelang in der Heimat aus-
zuharren, bis sie schliesslich ausreisen und im Nachbarland ein Visum
für ein europäisches Land beantragen würde. Zudem widerspreche es
jeglicher Logik, dass eine solche Person in der Folge nochmals in ihre
Heimat zurückkehre und sich dadurch wieder in den Einflussbereich
derjenigen Autoritäten begebe, vor welchen sie angeblich zu fliehen
beabsichtige. Da dies vorliegend jedoch der Fall sei, könne dem
Beschwerdeführer das geltend gemachte Motiv für seine Ausreise aus
Nepal nicht geglaubt werden.
Überdies habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehör-
den keine Reisepapiere und Identitätsdokumente eingereicht, obschon
er hierzu wiederholt aufgefordert worden sei. Somit stünden weder sei-
ne Identität noch die Reisemodalitäten fest. Demzufolge bestünden
auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvor-
bringen.
4.3 In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen geltend gemacht, er habe schon längere Zeit eine
Reservation für einen Flug ab Kathmandu gehabt. Aber nur mit dem
Visum habe er schliesslich etwa eine Woche vor dem Abflug die Re-
servation benützen und sich die entsprechende Flugkarte kaufen kön-
nen. Im Übrigen habe er sich in Kathmandu fürs Erste genügend si-
cher gefühlt, so dass er es habe wagen können, im Anschluss an die
Ausreise nach Indien noch einmal für einige Tage dorthin zurückzukeh-
ren.
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich bewusst, dass er
eine Dummheit gemacht habe, als er in Deutschland vor der Einreise
in die Schweiz den Pass beziehungsweise die Identitätspapiere weg-
geworfen habe. Er habe dies auf Anraten eines Bekannten getan. Es
sei ihm nunmehr nicht möglich, neue Identitätspapiere zu organisie-
ren.
Im Weiteren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die An-
sicht der Vorinstanz, wonach es für ihn ohne Weiteres zumutbar sei,
nach Nepal zurückzukehren, oberflächlich und voreilig sei. Der Waf-
fenstillstand in Nepal sei noch brandneu. Sehr oft zeige sich, dass
zwei erbitterte Gegner auf politischem und/oder militärischem Gebiet,
wie zum Beispiel in Sri Lanka, Friedensgespräche aufnehmen würden,
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ohne dass es indessen zu einer nachhaltigen Verbesserung für die Be-
völkerung käme. Aus einer Aufstellung aus dem Internet mit
Informationen über Nepals Bürgerkrieg gehe hervor, dass die Zusam-
menstösse zwischen Maoisten und Regierungstruppen auch nach Ap-
ril 2006 noch immer recht zahlreich seien. Dies nicht nur in der Nähe
von Kathmandu, sondern beispielsweise ebenfalls in Pokhara.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E.
3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, wider-
spricht es der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer - ob-
wohl er angeblich behördlicherseits gesucht wurde - im Januar 2005
bei den nepalesischen Behörden einen Reisepass beantragt haben
will (act. A 1/10, S. 3). Als realitätsfremd erscheint auch das Verhalten
des Beschwerdeführers, wonach er sich nach der Flucht von den Mao-
isten im Januar 2005 noch bis zum 30. November 2005 in Kathmandu
aufgehalten hat (act. A 10/10, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer Nepal viel eher verlassen hätte, wäre er tat-
sächlich von den Maoisten oder der Armee und der Polizei bedroht
oder gesucht worden.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass
es jeglicher Logik widerspricht, dass der Beschwerdeführer, nachdem
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er in Neu Delhi ein spanisches Visum erhalten hat, wieder nach Kath-
mandu zurückgekehrt sein will. Hat er sich doch dadurch wieder in den
Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger begeben. Nicht zu über-
zeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers in der Rechts-
mittelschrift, wonach er so habe vorgehen müssen, damit er sein re-
serviertes Flugticket für einen Flug ab Kathmandu habe kaufen kön-
nen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Flug ab Neu Delhi gebucht hätte, wenn er schon dorthin reisen
musste, um ein Visum für Spanien zu erhalten.
Zudem hat der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt. So er-
klärte er beispielsweise in der ersten Einvernahme auf die Frage, von
wann bis wann er seinen Beruf ausgeübt habe, er habe ab dem Jahr
2000 bis zum Jahr 2004 als Goldschmied gearbeitet (act. A 1/10, S. 2).
In der zweiten Einvernahme führte er dann jedoch aus, er habe vom
Jahr 1999 bis zum Jahr 2002 als Goldschmied gearbeitet, nachher je-
doch nicht mehr (act. A 10/10, S. 3).
Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich
nicht glaubwürdig erscheint, da er in der Erstbefragung vom 27. De-
zember 2005 bezüglich wichtiger Tatsachen falsche Aussagen machte.
Zuerst hatte er ausgesagt, er sei am 19. November 2005 mit dem
Flugzeug von Kathmandu herkommend in Zürich gelandet. Erst nach-
dem er von der befragenden Person auf seine widersprüchlichen Aus-
sagen aufmerksam gemacht worden war, gestand er zu, gelogen zu
haben und korrigierte in der Folge seine Aussagen (act. A 1/10, S. 6
f.).
Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Nichteinrei-
chung von Identitätspapieren zu bestätigen. Das Gericht gelangt daher
nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffas-
sung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das
Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
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habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung
beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28.
Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten
Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung
schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und
erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab;
NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess
der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online,
International,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Lan-
desabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könn-
te. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 21 Jahre, in seinem Heimat-
staat gelebt, wo er als Goldschmied tätig gewesen ist. Zudem lebt sei-
ne Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und ein Onkel in Kath-
mandu. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr.
31).
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 14