Abtei lung IV
D-5757/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5757/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
19. Juni 2008 verliess und am 28. Juli 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 31. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch
das BFM am 20. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater - der bis (Jahreszahl) beim
irakischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe - sei am (Datum)
spätabends in Begleitung von drei Unbekannten nach Hause gekom-
men und diese hätten die Familie (Aufzählung Familienangehörige)
aufgefordert, ihnen zu folgen, woraufhin sie an einen unbekannten Ort
in B._______ gebracht worden seien, wo alle hätten erschossen
werden sollen,
dass er – der Beschwerdeführer – als Einziger überlebt habe und von
zwei (...) aufgenommen worden sei,
dass er in der Folge über ihm unbekannte Länder am 28. Juli 2008 ille-
gal in die Schweiz gelangt sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport des Grenzwachtkorps
C._______ vom (Datum) bei der versuchten illegalen Einreise in die
Schweiz aufgegriffen und nach D._______ zurückgeführt wurde,
dass nach der Asylgesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer
am 28. Juli 2008 die (...) Behörden am 27. August 2008 auf Anfrage
des BFM einer Rückführung des Beschwerdeführers nach D._______
zustimmten,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Septem-
ber 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
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schwerdeführers vom 28. Juli 2008 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei gemäss Rapport des Grenzwachtkorps C._______
vom (Datum) nach D._______ zurückgeführt worden und habe sich
somit vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in D._______
aufgehalten,
dass die (...) Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
am 27. August 2008 zugestimmt hätten,
dass der Bundesrat D._______ als sicheren Drittstaat bezeichne,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu de-
nen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, lebten,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft seien, da insbesondere unklar bleibe, aus welchem
Motiv heraus und von wem die Familie hätte exekutiert werden sollen
und es zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Familie dazu erst
aus dem Irak in B._______ hätte gebracht werden sollen,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in D._______ kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe, da D._______ sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in
der Praxis auch anwende,
dass weder die in D._______ herrschende Situation noch andere
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführ-
te, er heisse E._______, geboren (...), und habe in D._______ extra
falsche Namen angegeben, da er nur den schweizerischen Behörden
gegenüber seinen richtigen Namen habe nennen wollen,
dass er zuerst in der Schweiz gewesen sei, wobei er in F._______ in
den falschen Zug gestiegen und statt in G._______ in H._______
angekommen sei, wo er von der Polizei kontrolliert und dabei
geschlagen worden sei, weshalb er aus Angst falsche Namen
angegeben habe,
dass er in der Folge nach D._______ geschickt worden sei und dort
wiederum falsche Namen und Daten angegeben habe,
dass er am nächsten Tag erneut versucht habe, in die Schweiz zu ge-
langen und dabei im Zug erwischt worden und wieder nach D._______
zurückgeschickt worden sei,
dass er danach nach G._______ gekommen sei und die
schweizerischen Behörden nun bitte, es nicht zuzulassen, dass andere
Leute mit ihm spielten,
dass er mittellos sei und deshalb um Erlass der Verfahrenskosten er-
suche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor
der Einreichung des Asylgesuchs am 28. Juli 2008 in D._______
aufgehalten hat,
dass D._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten)
vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer nach D._______ als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass D._______ sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist
und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge
leistet,
dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wo-
nach in D._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise
vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen des Beschwerde-
führers oder andere Personen in der Schweiz leben, zu denen er eine
enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 derselben Bestimmung („safe country“, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage
tritt,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen,
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in D._______ herrschende allgemeine Lage noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
D._______ schliesslich möglich ist, da D._______ einer
Rückübernahme zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach D._______ zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (vorab per
Telefax; Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene
Verfügung vom 3. September 2008 im Original)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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