Abtei lung IV
D-5757/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Francois Badoud,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5757/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. August 2009 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 18. August 2009 einer Erstbefragung
unterzogen und am 31. August 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu
sein und aus C.______zu stammen,
dass ihn sein Vater nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 ge-
zwungen habe, mehrmals pro Monat gestohlene Fahrzeuge und sons-
tiges Diebesgut nach Java zum Verkauf an fünf Osseten zu transpor-
tieren,
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dass er, sein Vater und zwei seiner Komplizen ab März 2008 von der
Polizei gesucht worden seien und er, der Beschwerdeführer, sich ab
und zu im Wald versteckt habe,
dass im Juni oder Juli 2008 sein Vater ein Kind der genannten Osseten
entführt und Lösegeld für dessen Freilassung verlangt habe, da die
Osseten zuletzt das übergegebene Diebesgut nicht bezahlt gehabt
hätten,
dass das geforderte Lösegeld bezahlt und das Kind freigelassen wor-
den sei und die fünf Osseten ihn und seinen Vater in der Folge ge-
sucht hätten, wobei er, der Beschwerdeführer, einmal mit einem Mes-
ser von diesen verletzt worden sei,
dass er am 10. August 2008, inmitten der Kriegswirren in Südossetien,
von einem Nachbarn vom gewaltsamen Tod seines Vaters erfahren
habe, wobei er vermute, dass die fünf Osseten für diesen verantwort-
lich seien,
dass er, nachdem gleichentags sein Elternhaus bombardiert worden
sei, C.______ am 12. oder 13. August 2008 verlassen habe und für
längere Zeit bei Freunden in D.______ untergekommen sei, wo er von
der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe,
dass er mit Unterstützung seines Onkels seinen Heimatstaat am
25. Juli 2008 verlassen habe und, ohne kontrolliert zu werden, auf ei-
ner ihm unbekannten Reiseroute am 1. August 2009 in die Schweiz
gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B.______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom
3. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch
die realitätsfremde Angabe, nie Identitätspapiere besessen und auf
der Reise in die Schweiz keine benötigt zu haben, keinen solchen dar,
dass auch die Erklärung in der Beschwerde, die Angaben des Be-
schwerdeführers zum Reiseweg seien, wie von der Vorinstanz festge-
stellt, deshalb wenig detailliert ausgefallen, weil es der Mentalität des
Beschwerdeführers entspreche, 'niemanden zu belasten, der ihm bei
der Flucht ins Ausland behilflich gewesen sei', als unbehelflicher Erklä-
rungsversuch zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu auf-
gefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengun-
gen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzurei-
chen mit der blossen, nicht überzeugenden Erklärung, 'im Dorf gebe
es keine Telefonanschlüsse und Briefe würden in Georgien nicht an-
kommen',
dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, aus C._______ zu stammen und auf Druck seines Vaters Die-
besgut an Osseten verkauft zu haben und deswegen behördlich ge-
sucht zu werden, angesichts teils fehlender, teils tatsachenwidriger, wi-
dersprüchlicher und realitätsfremder Angaben zu Recht als weder
glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, die teils lückenhaften geo-
graphischen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien mit dessen ju-
gendlichem Alter zu erklären, nicht zu überzeugen vermag,
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dass auch die weitere pauschale Behauptung, wonach die von der Vor-
instanz festgestellten Widersprüche nicht gravierend seien, unzutref-
fend ist,
dass es schliesslich, mit der Vorinstanz von der Schutzfähigkeit der
Behörden ausgehend, dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen
wäre, gegen seinen Vater wegen dessen Druckversuchen bei den Be-
hörden Anzeige zu erstatten, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, ohnehin als of-
fensichtlich nicht asylrelevant zu erachten sind,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass es der Wegweisungsvollzug des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sin-
ne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nach-
gewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, (....) (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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