B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5757/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch (…)
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. August 2013 / D-2160/2013.
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Sachverhalt:
A.
Nachdem A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bereits im Jahr 2007
mit der Schweizerischen Vertretung in Colombo schriftlich Kontakt aufge-
nommen hatte, ohne dass ein formelles Asylverfahren eingeleitet worden
wäre, reiste sie am 18. Mai 2009 zusammen mit ihren Kindern in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung
vom 18. März 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, wies die Ge-
suchstellenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
Die Gesuchstellenden liessen gegen diese Verfügung durch ihren dama-
ligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben, wobei das Gericht für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen
Sohn ein separates Dossier eröffnete (D-2271/2013), während die
(gleichlautende) Beschwerde der Gesuchstellerin und ihrer minderjähri-
gen Tochter im Dossier D-2160/2013 behandelt wurde. Mit (separaten)
Urteilen vom 20. August 2013 wurden beide Beschwerden abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 reichte der neue Rechtsvertreter der
Gesuchstellerinnen und des Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. August 2013 sei zu revidieren, es sei festzustel-
len, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und nach-
träglich die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder eventualiter von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebende Wirkung
und die zuständige kantonale Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Voll-
zugshandlungen während der Behandlung des Revisionsgesuches zu
verzichten. Überdies sei von der Erhebung eines "Gebührenvorschusses"
und von der Bezahlung von Verfahrenskosten abzusehen.
Dem Revisionsgesuch lagen eine von der Gesuchstellerin und eine von
ihrem Sohn unterzeichnete Vollmacht sowie diverse Internetartikel über
die Situation in Sri Lanka und diejenige ausgeschaffter tamilischer Asyl-
suchender bei.
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Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die eingereichten Un-
terlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Die Gesuchstellerinnen machen sinngemäss den Revisionsgrund
neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend
und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der
Revisionsgründe) auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
3.
3.1 Vorneweg ist zu klären, wer im vorliegenden Verfahren als Gesuch-
stellende zu betrachten sind. Auf der ersten Seite der Eingabe vom
12. Oktober 2013 wird aufgeführt, das Revisionsgesuch sei für
"A._______, geb. (…), Sri Lanka, mit den Kindern C._______, geb. (…)
und B._______, geb. (…) (Gesuchstellerin, nachfolgend: Gs)". Sodann
führt der Rechtsvertreter aus, er reiche namens und im Auftrag seiner
Mandantin das vorliegende Revisionsgesuch ein (S. 2). Im Folgenden
wird in der Revisionsschrift nur noch auf die Gesuchstellerin und deren
Tochter Bezug genommen, Ausführungen zum separaten Urteil des voll-
jährigen Sohnes (D-2271/2013) finden sich keine. Einzig die Einreichung
der vom Sohn separat unterzeichneten Vollmacht für denselben Rechts-
vertreter kann nicht dazu führen, dass die Rechtsschrift ohne entspre-
chende Ausführungen auch als gegen das separate Urteil D-2271/2013
gerichtet zu betrachten ist, zumal die Begründung eines Revisionsbegeh-
rens erhöhten Anforderungen zu genügen hat. Entsprechend wird der
volljährige Sohn im Rubrum nicht aufgeführt.
3.2 Der Klarheit halber ist sodann festzuhalten, dass Gegenstand des
Revisionsverfahrens einzig das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bil-
den kann, und nicht – wovon in der Revisionsschrift (S. 4) offenbar aus-
gegangen wird – die Verfügung des BFM. Entsprechend erweist sich die
Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom
18. März 2013 (Revisionsgesuch S. 5) als revisionsrechtlich irrelevant.
3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich anzumerken, dass
das Bundesamt den Wegweisungsvollzug bezüglich der Gesuchstellerin-
nen (wie im Übrigen auch denjenigen des volljährigen Sohnes) mit
Schreiben vom 25. September 2013 vorläufig suspendiert und die ange-
setzte Ausreisefrist aufgehoben hat. Bei dieser Sachlage ist ein rechtlich
geschütztes Interesse der Gesuchstellerinnen an der beantragten Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht ersichtlich,
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weshalb auf den entsprechenden Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) nicht
einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenden Tatsachen beinhal-
tet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweises bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlos-
sen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschun-
gen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstel-
lenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereich-
te Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah-
ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordent-
lichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene
Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch
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dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
4.3 Die Gesuchstellerinnen lassen in der Revisionsschrift zusammenge-
fasst geltend machen, zum einen seien hinsichtlich der Situation tamili-
scher Rückkehrer erst nach rechtskräftigem Abschluss des in Revision zu
ziehenden Entscheids (weitere) Beweismittel bekannt geworden. Zum
anderen sei weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht dem
Aspekt, dass die Gesuchstellerin mehrmals sexuelle Gewalt seitens der
Regierungstruppen erlitten habe, in gebührendem Mass Rechnung getra-
gen worden.
4.4 Soweit sich die Ausführungen in der Revisionsschrift auf die von der
Gesuchstellerin vorgetragenen sexuellen Übergriffe und die entsprechen-
den Erwägungen im Urteil vom 20. August 2013 beziehen sollen, verken-
nen die Gesuchstellerinnen, dass die Revision nie dazu dienen kann, die
Würdigung früherer Vorbringen erneut zu überprüfen (ESCHER, a.a.O.,
N 7 zu Art. 123 BGG). Diesbezügliche neue Tatsachen oder Beweismittel
liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Entscheid
D-2160/2013 sehr wohl mit den entsprechenden Vorbringen auseinan-
dergesetzt und auch – im Gegensatz zum BFM – zum Schluss gelangt
ist, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung sei als flüchtlings-
rechtlich relevant zu qualifizieren (Erw. 5.4.1 f.). Indessen erachtete das
Gericht den Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen
und der Ausreise der Gesuchstellerinnen als unterbrochen. Ebenso wur-
de im angefochtenen Urteil erläutert, weshalb den Gesuchstellerinnen ei-
ne begründete Furcht vor künftiger Verfolgung – und zwar nicht nur hin-
sichtlich sexueller Gewalt, sondern auch bezüglich subjektiver Nach-
fluchtgründe und als Rückkehrerinnen (Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppierung) – abzusprechen ist. Zum behaupteten exilpoli-
tischen Engagement der Gesuchstellerin (Revisionsschrift S. 8) ist eben-
falls der Vollständigkeit halber anzufügen, dass die dort erwähnten Fotos
bis anhin nicht eingereicht wurden (und im Übrigen unter den Beilagen
auch nicht aufgeführt wurden). Was die Gesuchstellerinnen in der Revisi-
onsschrift vortragen lassen, erschöpft sich insgesamt in appellatorischer
Kritik, welche nicht zur Revision eines Urteils führen kann. Zur Begrün-
dung eines Revisionsgesuches genügt es nicht, seine eigene Einschät-
zung der im angefochtenen Urteil geäusserten Auffassung gegenüberzu-
stellen. Ebenso wenig können sich die Gesuchstellerinnen mit der eige-
nen Einschätzung der Gefährdungssituation für Personen tamilischer
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Ethnie auf einen Revisionsgrund berufen. Daran vermögen die einge-
reichten Beweismittel, soweit sie vor dem 20. August 2013 entstanden
sind, nichts zu ändern. Dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
im Urteilszeitpunkt vorliegenden Unterlagen zu anderen Schlussfolgerun-
gen gelangte, als dies die Gesuchstellerinnen tun, ist revisionsrechtlich
unbeachtlich. Soweit die Gesuchstellerinnen sich auf veränderte Umstän-
de seit dem Ergehen des Urteils vom 20. August 2013 beziehen und ent-
sprechende, nach diesem Zeitpunkt entstandene Beweismittel einreichen,
sind sowohl die behaupteten Tatsachen als auch die neuen Beweismittel
– wie bereits unter vorstehender Erwägung 4.2 erwähnt wurde – im Revi-
sionsverfahren unzulässig.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf die Ausführungen
zur Situation der Tochter der Gesuchstellerin, mithin deren erfolgte Integ-
ration in der Schweiz, ebenfalls kein Revisionsgrund ersichtlich ist.
5.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine revi-
sionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revisi-
on des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
weist sich damit als gegenstandslos.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig von einer allenfalls vorliegen-
den prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, zumal das Revisionsbe-
gehren aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- den
Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: