B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5758/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 23. Mai 2015 in die Schweiz und stellte
am selben Tag ein Asylgesuch. Am 17. Juni 2015 wurde er im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört.
Am 5. April 2016 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssek-
retariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung
fand am 15. August 2016 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und gleichzeitig in (…) gearbeitet. Wäh-
rend seiner Schulzeit sei sein Vater aus dem Militärdienst entlassen wor-
den, da er bei der (…) Invasion am (…) verletzt worden sei. In der Folge
habe er zuhause des Öfteren Probleme verursacht. Ausserdem hätte er
sich auf Anweisung der Behörden bewaffnen lassen müssen. Da er sich
geweigert habe, seien sie wiederholt vorbeigekommen und hätten nach
seinem Vater gesucht. Deshalb hätten sich die Eltern des Beschwerdefüh-
rers versteckt und ihn mit seinen Geschwistern alleine gelassen. (…) bis
(…) Monate vor seiner Ausreise habe ihn seine (…) Schwester bei der (…)
aufgesucht und ihm ausgerichtet, dass die Behörden auch nach ihm ge-
fragt hätten. Ihm sei klar gewesen, dass sie ihn hätten verhaften wollen,
um seinen Vater dazu zu bringen, sich ihnen zu präsentieren. Deshalb
habe er sich daraufhin selber versteckt gehalten und nach (…) bis (…) Mo-
naten einen ersten Ausreiseversuch unternommen, der misslungen sei. In
der Folge sei er im (…) 2014 zusammen mit anderen Jugendlichen nach
B._______ in C._______ ausgereist. Im (…) 2014 sei er in D._______ wei-
tergereist, wo er sich auf Anraten seines Cousins als (…) ausgegeben und
eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Im (…) 2015 habe er sich über
E._______ nach F._______ begeben, von wo er in die Schweiz weiterge-
reist sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 23. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2016 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtlichen Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand beige-
ordnet.
E.
Am 11. Januar 2018 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage des
Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 nach dem Verfahrensstand,
welche vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden
war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
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ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (und damit sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme)
beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August
2016, soweit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und
die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprü-
fen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete das zentrale Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, die Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater, als nicht
asylrelevant.
So habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei aufgrund von Beispielen aus
der Nachbarschaft sicher gewesen, dass ihn die Behörden hätten festhal-
ten wollen, um so seinen Vater zu zwingen, sich bei ihnen zu präsentieren.
In den folgenden (…) bis (…) Monaten sei nichts mehr vorgefallen, das ihn
zusätzlich zur Ausreise bewegt habe. Er habe aber stets befürchtet, dass
die Behörden irgendwann nach ihm suchen würden und sich deshalb nicht
auf die Schule konzentrieren können. Demgegenüber – so das SEM –
seien keine konkreten Indizien ersichtlich, dass die angeblich drohende
Verhaftung wahrscheinlich gewesen sei und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar hätte erscheinen lassen. Insbe-
sondere sei im Zusammenhang mit Verweigerungen des Milizdienstes bis-
lang nicht von Reflexverfolgungen oder gar Verhaftungen von Minderjähri-
gen berichtet worden. Da seinen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme,
müsse deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden. Eine Geltendmachung
von Unglaubhaftigkeitselementen behalte sich das SEM jedoch für einen
späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor.
Schliesslich sei auch die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich
unbeachtlich. So habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
aus diesem desertiert. Vielmehr sei er zum Zeitpunkt der Ausreise minder-
jährig gewesen und habe die Schule besucht. Da er demnach nicht gegen
die Proclamation on National Service vom Jahr 1995 verstossen habe und
aus den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die
Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furch vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht erfüllt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, mit der Schlussfolgerung,
die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei asylrechtlich
unbeachtlich, weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sowie ihrer eigenen Praxis ab. Diese im
angefochtenen Entscheid vollzogene Praxisänderung sei rechtlich nicht
haltbar, weil sie zum einen auf einer ungenügenden Informationsgrundlage
beruhe und zum anderen die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeits-
voraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfülle.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
5.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz
mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die darin erhobe-
nen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen
Verfügung aufgezeigte Argumentation detailliert einzugehen, da diesbe-
züglich vollumfänglich auf das zitierte Referenzurteil verwiesen werden
kann.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 materiell nicht
zu beanstanden ist.
5.4 Da die Vorinstanz die geltend gemachte Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers als nicht asylrelevant erachtete, wobei sie zutreffend aus-
führte, es seien keine konkreten Indizien ersichtlich, dass die angeblich
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drohende Verhaftung wahrscheinlich gewesen sei und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar hätte erscheinen las-
sen, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, bestehen keine Hinweise
darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist nicht auszuschlies-
sen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden
könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
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Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
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die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen ([…]) und (…) Schulbildung.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation
und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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10.
Der amtliche Rechtsbeistand hat am 20. September 2016 eine Honorar-
note zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– ausweist. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2016), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint ange-
messen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale
für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur ef-
fektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende
Honorar beläuft sich damit auf Fr. 891.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 891.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: