Abtei lung IV
D-5759/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Uganda,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April
2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5759/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführ verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im November 2005 auf dem Luftweg in Richtung eines
ihm unbekannten Landes. Von dort gelangte er auf dem Landweg im
Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Am 18. Dezember 2005 suchte er in Vallorbe um Asyl nach. Am 29.
Dezember 2005 fand in Chiasso die Empfangsstellenbefragung statt.
Am 23. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die
zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das
Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
ugandischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (Ort) im
Distrikt (Name). Der Vater des Beschwerdeführers sei Politiker
gewesen und deswegen von der Lord's Resistance Army (LRA) noch
vor dessen Geburt umgebracht worden. Nach seiner Geburt habe der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in (Ort) gelebt und auf
den Feldern gearbeitet. Die LRA habe versucht, Jugendliche zu
rekrutieren und deshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht.
Deswegen habe er sein Haus nur selten verlassen. Im Frühjahr 2005
sei seine Mutter verschwunden. Seither habe er keine Kenntnis mehr
von ihrem Aufenthaltsort. Er habe seine Probleme einem weissen
Mann erzählt. Dieser habe ihn nach Entebbe mitgenommen, von wo
aus er seinen Heimatstaat verlassen habe. Für die weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b Am 18. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere
beizubringen, nachdem er dort lediglich die Kopie einer auf einen (...)
Staatsangehörigen lautende Asylbewerberbescheinigung aus (Ort)
(Land) abgegeben hatte.
A.c Am 21. Dezember 2005 wurde ebenfalls in der Empfangsstelle
eine Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchgeführt
und diesem dazu anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2005
das rechtliche Gehör gewährt.
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A.d Mit Verfügung des Ausländeramts (Ort) vom 21. März 2006 wurde
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20; seit 1. Januar 2008: Art. 74 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aus dem Gebiet des Kantons (Name) ausgegrenzt,
weil er beim Verkauf von Betäubungsmitteln in der Stadt (Name)
angehalten worden war.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 - eröffnet am 7. April 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen.
Namentlich sei er der Aufforderung des BFM, Ausweise bezüglich
seiner Identität und Staatsangehörigkeit einzureichen, nicht
nachgekommen. Auch sei der von ihm geltend gemachte Schulbesuch
nicht mit der behaupteten Minderjährigkeit in Einklang zu bringen.
Sodann habe die Knochenaltersbestimmung ein Alter von mindestens
19 Jahren ergeben und sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen, plausible Gegenargumente darzulegen beziehungsweise
Gegenbeweise für die behauptete Minderjährigkeit zu erbringen.
Dasselbe gelte bezüglich des persönlichen Augenscheins des
kantonalen Befragers, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines
Aussehens, Auftretens und Verhaltens wesentlich älter als von ihm
angegeben sei. Überdies sei aufgrund des Fotos in der Empfangsstelle
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich
sei gemäss ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Reise von Afrika über mehrere
Länder in die Schweiz für eine angeblich minderjährige Person nicht
möglich; diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer nebst dem Namen
der Fluggesellschaft auch der Landeort und das Ankunftsland in
Europa unbekannt. Des Weitern erscheine die geltend gemachte
Herkunft aus dem Distrikt (Name) nicht glaubhaft, zumal die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den dortigen Rebellenbewegungen
teilweise falsch und teilweise wenig detailliert seien. Daraus würden
sich Zweifel an den aus der Herkunft abgeleiteten Vorbringen - Tötung
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des Vaters durch Rebellen, Verschwinden der Mutter, fehlendes
Beziehungsnetz - ergeben. Diese Zweifel verstärkten sich durch die
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein
Vater vor seiner Geburt gestorben sei, ihm aber andererseits gesagt
habe, dass er Politiker sei, und seine Mutter Ende März 2005
beziehungsweise Anfang des Jahres 2005 verschwunden sei. Unter
diesen Umständen sowie angesichts der wenig detaillierten Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seines diesbezüglichen
Ausweichsverhaltens erscheine das geltend gemachte Fehlen eines
Beziehungsnetzes als nicht glaubhaft. Dasselbe gelte angesichts der
wenig detaillierten diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
auch für die angeblichen Suche seitens der LRA und die Reise von
Afrika in die Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Namentlich sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft
darzutun, weshalb er gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission ARK [EMARK] 2001 Nr. 23) die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen habe. Aufgrund der Aktenlage sei zudem
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm
geltend gemachten Region seines Heimatsstaats stamme und in
Uganda über ein Beziehungsnetz verfüge.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige ARK beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. April 2006.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Darauf wurde
mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 wiedererwägungsweise
verzichtet, nachdem der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 eine
Fürsorgebestätigung nachgereicht hatte.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
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F.
Mit Urteilen des Strafgerichts (Name) vom 8. Februar 2006
beziehungsweise der Staatsanwaltschaft des Kantons (Name) vom 21.
März 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu bedingten Strafen von
30 Tagen beziehungsweise zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der
bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des (Behörde) vom 17. Januar
2008 widerrufen, durch welches der Beschwerdeführer wegen weiterer
Vergehen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei schwierig, innert 48
Stunden Identitätspapiere zu beschaffen, da er Uganda keine
Bezugsperson habe, die ihm dabei behilflich sein könnte. Es sei ihm
noch nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen. Jedoch habe
auch das BFM die angebliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; dieser akzeptiere die
diesbezüglichen Argumente des BFM nicht; die
Knochenaltersbestimmung sei kein rechtsgenüglicher Beweis, da
Abweichungen von mehr als zwei Jahren in beide Richtungen möglich
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seien. Bei der Altersschätzung nach Fotos handle es sich um nicht
beweistaugliche Mutmassungen. Der Beschwerdeführer habe alle
notwendigen Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht. Das Alter
einer Person sei in Afrika nicht wichtig, weshalb Kinder sehr selten das
genaue Alter ihrer Eltern kennen würden. Der Vater des
Beschwerdeführers sei Politiker gewesen, wogegen sich dieser nicht
für Politik interessiert hätte und deshalb nicht viel darüber sagen
könne. Der Beschwerdeführer kenne das genaue Vorgehen der LRA
bei der Rekrutierung nicht; im Falle der Weigerung würde man eines
Tages entführt (vgl. Beschwerde, S. 1 - 2).
4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht im Geringsten
geeignet, an den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung zu zweifeln, auf welche an dieser Stelle zu
verweisen ist (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Zwar treffen die
Einwände des Beschwerdeführers zu, wonach zum einen auf Fotos
gestützte Schätzungen des Alters einer Person nicht zuverlässig sind
und zum anderen eine Abweichung von mehr als zwei Jahren
zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als
innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann und die
Knochenalteranalyse keine genügende Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
darstellt, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich
zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb dieser Standard-
Abweichung liegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 143 ff.; 2001 Nr. 23 S.
186 f.; 2000 Nr. 19 S. 186 ff.). Ist jedoch der Nachweis einer
Täuschung über die Altersangabe (als Grundlage eines
Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung) misslungen,
bedeutet dies nicht zwingend, dass der Gesuchsteller tatsächlich
entsprechend seiner Behauptung als minderjährig gilt. Im Unterschied
zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität
liegt in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit beim Gesuchsteller. Diesbezüglich kann eine
Gesamtwürdigung vorgenommen werden (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S.
182). Eine solche ergibt vorliegend angesichts der
Knochenaltersbestimmung sowie der protokollierten Aussagen zum
Schulbesuch in Uganda und zu der angeblich teilweise auf dem
Luftweg erfolgten Reise von Afrika in die Schweiz, dass zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs entgegen der durch nichts
gestützten Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht von dessen
Volljährigkeit ausgegangen wurde. Was die angeblich fehlenden
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Bezugspersonen des Beschwerdeführers zur Beschaffung von
Ausweispapieren in Uganda anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass
es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb der
Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe in seinem
Heimatstaat keine Bezugspersonen, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. Dies gilt auch in Bezug auf die angebliche
Herkunft aus dem Distrikt (Name) und die befürchtete Verfolgung
durch die LRA. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt,
Bst. B hievor).
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer
befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
Namentlich vermag er aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal er - selbst wenn auf das von ihm genannte
Geburtsdatum abgestellt würde - inzwischen volljährig geworden ist.
Sodann ist angesichts der diesbezüglich unglaubhaft zu
qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über kein
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der gesamten Umstände kann der
Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführers - entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar
bezeichnet werden.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz
eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende
Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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