B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5759/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Jemen,
vertreten durch Johanna Fuchs, elisa - asile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat auf dem Luftweg am 2. Juni 2010 und gelangte nach rund einein-
halb Monaten Aufenthalt zunächst an diversen unbekannten Orten und
zuletzt in B._______ am 10. August 2010 in die Schweiz, wo er drei Tage
später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 20. August 2010 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das Amt für soziale Sicherheit
des Kantons D._______ dem BFM mit, dass für den noch minderjährigen
unbegleiteten Beschwerdeführer in der Person von R.B. eine Vertrauens-
person ernannt worden sei. Aus der Gesprächsnotiz vom 8. August 2011
(A 13/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM) geht sodann hervor, dass die Ver-
beiständung des Beschwerdeführers durch Frau K., E._______, mit Er-
reichen von dessen Volljährigkeit beendet worden sei.
C.
Am 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu sei-
nen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei der Befragung
geltend, er sei jemenitischer Staatsbürger arabischer Ethnie. Als Mitglied
von Itihad Schabad al-Janub (Jugendverein des Südens) habe er zwei-
mal an einer Demonstration für die Befreiung des Südjemens vom Nor-
den des Landes teilgenommen. Nach der ersten Demonstrationsteilnah-
me vom 27. Juli 2009 sei er für eine Woche in Haft genommen und da-
nach von der Schule ausgeschlossen worden. Anlässlich der zweiten De-
monstration vom 23. April 2010 sei er ebenfalls festgenommen und am
gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sein Vater habe ihn in der Fol-
ge zu einem Freund in F._______ gebracht, wo er sich rund einen Monat
aufgehalten habe. Von dort sei er am 2. Juni 2010 vom Schlepper mit ei-
nem Auto und einem Zwischenhalt an einem ihm unbekannten Ort zum
Flughafen von G._______ gebracht worden, von wo er ausgereist sei.
Etwa im Februar 2011 habe er mit seiner Tante mütterlicherseits telefoni-
schen Kontakt gehabt und von ihr erfahren, dass sein Vater im Gefängnis
sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das
BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
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Seite 3
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 5. Ok-
tober 2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen
nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien widersprüchlich, da sie
im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich aus-
gefallen seien (u.a. Angaben zu den Umständen des Beitritts bei der Iti-
had Schabad al-Janub; Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts bei dieser
Organisation; Angaben in Bezug auf die Dauer der zweiten Haft sowie
zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft; Angaben im Zusammenhang
mit der Vorladung des Vaters während der Zeit seines Aufenthaltes in
F._______). Aufgrund der erheblichen, nicht abschliessend aufgezählten
Widersprüche und Ungereimtheiten erscheine auch die geltend gemachte
Inhaftierung des Vaters zweifelhaft, weshalb es sich erübrige, näher auf
dieses Vorbringen einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei durch-
führbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und als Folge davon, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf ei-
nen Kostenvorschuss zu verzichten sowie die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2012 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerde-
führer wurde zudem aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellte Übersetzung des väterlichen Briefes einzureichen.
D-5759/2012
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 kam die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers den Aufforderungen fristgerecht nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismitteln – namentlich dem handschriftlichen
Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2012, dem Mit-
gliederausweis der TAJ Schweiz vom 10. Oktober 2012 (recte: 2010) so-
wie dem auf der Internetseite News Agency Aden publizierten Artikel mit
einem Gruppenfoto (darunter der Beschwerdeführer) – keine Hinweise zu
entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Jemen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätte. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers erübrige es
sich, auf den Inhalt des Briefes vom 10. Oktober 2012 näher einzugehen.
Bei diesem Schreiben handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschrei-
ben, dem kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Die Mitglied-
schaft bei der TAJ Schweiz habe der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Teilnahme an einer einzigen
Sitzung der TAJ im Jahre 2011 sei nicht als ein ernsthaftes politisches En-
gagement zu qualifizieren, welches im Falle einer Rückkehr in den Jemen
eine asylrelevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nach-
sichziehen würde. Die Ausstellung des Mitgliederausweises der TAJ (sie-
ben Tage nach dem negativen erstinstanzlichen Entscheid) erwecke viel-
mehr den Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige, den Vollzug der
Wegweisung durch die Aufnahme exilpolitischer Aktivitäten zu verhindern.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
Stellungnahme vom 3. Januar 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde eine Kopie des Mitgliederaus-
weises des Beschwerdeführers bei der TAJ Schweiz eingereicht und aus-
geführt, dass dieser Ausweis – entgegen der Feststellung des BFM in sei-
ner Vernehmlassung – am 10. Oktober 2010 kurz nach der Ankunft des
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Beschwerdeführers in der Schweiz ausgestellt worden sei und dessen
politisches Engagement aufzuzeigen vermöge, weswegen er im Falle ei-
ner Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5759/2012
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen (Erstbefragung/direkte Bundesanhörung) ausführlich darge-
legt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine
Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die dem
Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente
Stütze in den Akten finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor).
4.2 Dem von der Vorinstanz herangezogenen Begründungselement im
Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters im Mai 2010 wegen der
zweiten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers (Protokoll EVZ
S. 6 und 7) ist der Vollständigkeit halber respektive zur Veranschauli-
chung hinsichtlich der in diesem Kontext unterschiedlich ausgefallenen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzufügen, dass ihm seine im
Südjemen lebende Tante ungefähr im Februar 2011 mitgeteilt haben soll,
sein Vater sei wegen irgendwelcher Probleme im Gefängnis respektive
dieser sei verhaftet worden (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 3 und
13). Als zusätzliche, der Glaubhaftigkeit abträgliche Elemente sind unter
anderem etwa die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreiseumstän-
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Seite 7
de zu nennen. Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, sich von
seinem Wohnort (M.) nach G._______ begeben zu haben und von dort
auf dem Luftweg mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass, der
sein Lichtbild (Foto) und ein Visum für ein unbekanntes Land enthalten
habe, an einen unbekannten Ort ausgereist zu sein (Protokoll EVZ S. 8).
Bei der Bundesanhörung führte er dagegen aus, von seinem Aufenthalts-
ort A. nie mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern vom Schlepper mit
einem Zwischenhalt direkt zum Flughafen von G._______ gebracht wor-
den zu sein, von wo aus er an einen unbekannten Ort ausgereist sei, wo-
bei die Aussagen zu den Reisedokumenten gegenüber der Erstbefragung
recht vage ausgefallen sind (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 13 und
14). Auf Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende
Erklärungen für die diesbezüglich unterschiedlich ausgefallenen Schilde-
rungen liefern (der Schlepper habe den Pass auf sich getragen; Ort des
Aufbruchs zur Ausreise beruhe auf einem Missverständnis). Insgesamt
sind die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Kern-
punkten der Asylbegründung des für jemenitische Verhältnisse über-
durchschnittlich gebildeten Beschwerdeführers (Anzahl Schuljahre) derart
gewichtig, dass es ihm nicht gelingt, eine (asyl-)relevante Gefährdungssi-
tuation glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
lassen vielmehr den Schluss zu, dass andere Gründe massgebend für
die Ausreise gewesen sein müssen, mithin sein Sachvortrag als kon-
struierte Geschichte zu werten ist.
4.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, ei-
ne Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte
Sachverhalt wird lediglich wiederholt und die gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen gerichteten Vorbringen müssen als nachträgliche sachver-
haltsanpassende und damit unbehelfliche Erklärungsversuche gewertet
werden. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente
werden weder entkräftet noch beseitigt. Die unterschiedlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu den Umständen des Beitritts bei der Jugend-
organisation werden eingestanden. Mit der Berufung auf dessen Minder-
jährigkeit bei der Erstanhörung respektive dessen Verwirrtheit sowie
Angst aufgrund der langen Reise und der erst wenige Monate zurücklie-
genden Ereignisse im Heimatland ist festzuhalten, dass dem entspre-
chenden Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ausgerechnet den
Behörden, bei denen er um Schutz nachsucht, seine Gründe für das Ver-
lassen des Heimatlandes darzulegen. Nach der freien Erzählung zu den
Gesuchsgründen, welche er als vollständig bezeichnete, wurde der Be-
D-5759/2012
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schwerdeführer anschliessend ausführlich und konkret zu den geltend ge-
machten Gründen, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen ha-
ben, befragt. Auffälligkeiten, Unregelmässigkeiten oder Bemerkungen,
welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten in seinen protokollier-
ten Aussagen hinweisen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Dolmetscher-
leistung bezeichnete er wiederholt als gut. Die in diesem Zusammenhang
weiter abgegebene Begründung, wonach es sich hierbei nicht um einen
Widerspruch sondern um eine Ergänzung handle, kann nicht gehört wer-
den. Keine Klärung wird auch hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des
Beitritts bei der Jugendorganisation herbeigeführt. So erklärte der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung, als Mitglied einer Jugend-Union
verschiedene Demos gemacht zu haben und im Juli 2009 erneut demon-
striert zu haben. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, die erste Akti-
vität für die Organisation sei im Juli 2009 gewesen und zuvor hätten bloss
erste Kontakte bestanden, erweist sich nach dem Gesagten gar als unzu-
treffend. Nicht nachvollziehbar in zeitlicher Hinsicht erweist sich die Argu-
mentation bezüglich der Dauer der erlittenen Haft im April 2010. Dem-
nach soll der Beschwerdeführer am gleichen Tag, an dem die Demonstra-
tion (tagsüber) stattgefunden hat, nach 24 Stunden nachts freigelassen
worden sein. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit den
dem Vater aus der angeblichen Aktivität des Beschwerdeführers resultie-
renden Nachteilen kann auf die obigen Erwägungen (E. 4.1 und 4.2) ver-
wiesen werden. Nicht näher einzugehen braucht sodann auf den in die-
sem Zusammenhang eingereichten Brief des Vaters des Beschwerdefüh-
rers. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu vermerkt, dass die in
diesem Brief enthaltene Aussage des Vaters, er sei "juste après ta (des
Beschwerdeführers) fuite" verhaftet worden, nicht im Einklang mit den
diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen steht. Die
pauschalen Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 för-
dern keine näheren, zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Hin-
weise für diesem drohende Nachteile im Falle einer Rückkehr in den Je-
men zu Tage. Gleichermassen verhält es sich mit den nicht weiter konkret
auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen in der
Beschwerde (Ziff. 3 S. 4 und 5). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur
Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, als unglaubhaft zu erach-
ten.
4.4 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die auf Beschwerdeebene erstmals
erwähnte Mitgliedschaft bei der TAJ Schweiz sowie die Teilnahme an ei-
ner Sitzung der Organisation im Jahre 2011 nachteilige Konsequenzen
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flüchtlingsrechtlichen Ausmasses für den Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr ins Heimatland zur Folge haben könnten. Bezüglich der Ge-
fährdung von Personen, welche sich für die Unabhängigkeit des Südje-
mens einsetzen, ist vorab auf die Erwägungen 3.2.4.1 und 3.2.4.2
S. 9 und 10 im Urteil D-656/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. März 2012 zu verweisen. Dies rechtfertigt sich insofern, als das ent-
sprechende Urteil der im damaligen Verfahren mandatierten Rechtsver-
treterin zugestellt wurde, welche auch die Interessen des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Verfahren wahrnimmt. Sodann bestehen – wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 zutreffend
festhielt – namhafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des politischen Enga-
gements des Beschwerdeführers. Wie oben bereits ausgeführt, konnten
dem Beschwerdeführer die geltend gemachten politischen Aktivitäten und
die ihm angeblich daraus resultierenden Konsequenzen nicht geglaubt
werden. Diese Feststellung erfährt zusätzlich noch dadurch an Gewicht,
als er doch anlässlich der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang
mit diversen Fragen respektive Nachfragen zum Jugendverein des Sü-
dens (Itihad Schabad al-Janub), bei dem er Mitglied gewesen sein will,
unter anderem zu Protokoll gab, er interessiere sich ehrlich gesagt weder
für diesen Verein noch für die Politik. Seine Aktivität nach der Ausreise im
Dienste der TAJ Schweiz muss als marginal bezeichnet werden und es
besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte dadurch
in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten sein. An dieser Fest-
stellung vermag auch das von der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung
unzutreffend genannte Ausstellungsdatum des Mitgliederausweises des
Beschwerdeführers bei der TAJ nichts zu ändern.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-5759/2012
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass we-
der die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung
sprechen würden. Insbesondere sprächen in individueller Hinsicht keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers, da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und al-
leinstehenden Mann aus M. in der Provinz Abyan handle, welcher bis zu
seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Brüdern im gleichen Haus
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Seite 12
gewohnt habe, wohin er zurückkehren könne. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers hätte die Familie vom Einkommen des Vaters gut leben
können.
6.4.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung wie auch in der Beschwerde aus, dass er keinen Kontakt mehr mit
seiner Familie in M. habe, da er keinen Kontakt habe herstellen können.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Brief des Vaters)
wurden dem Beschwerdeführer von Saudi Arabien aus zugestellt.
6.4.4 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Si-
tuation in Jemen zwar nicht in genereller Form bejahen. Es stellt sich je-
doch die Frage, wie sich die Situation in Bezug auf die Provinz Abyan,
aus welcher der Beschwerdeführer stammt, präsentiert: Im Jahre 2011
hatte der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh viele Soldaten aus
dem Süden abgezogen und an konfliktreicheren Orten eingesetzt. In der
Folge konnten Mitglieder der "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" und
der ihr nahestehenden extremistischen Gruppierung "Ansar al Sharia" ab
Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbar-
provinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im
November 2011 auf der Grundlage der Initiative des Golfkooperationsra-
tes, fanden im Februar 2012 Wahlen statt, bei denen Abdrabur Mansour
Hadi als Übergangspräsident bestätigt wurde. Im Sommer 2012 gelang
es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern
und amerikanischen Drohnenangriffen, die Kontrolle über eine Reihe stra-
tegischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzuge-
winnen. Die Situation hat sich in diesen Provinzen seit der erfolgreichen
Offensive zwar verbessert und die extremistischen Gruppierungen haben
über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne. Berichten zufolge ist
die humanitäre Situation in der Provinz Abyan jedoch nach wie vor prekär
und die Sicherheitslage instabil und volatil (Internal displacement monitio-
ring centre: Internal displacement continues amid multiple crisis vom
17.12.2012). Desweiteren brachen im Februar 2013 erneut Kämpfe zwi-
schen den Regierungstruppen und den Extremisten in der Provinz Abyan
aus.
6.4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Argumentation des BFM, wel-
che pauschal davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu seiner Fami-
lie nach M. zurückgehen könne, ungenügend. Wenn auch mit der Vorin-
stanz dahingehend übereinzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
D-5759/2012
Seite 13
unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreisegründen machte, so ist den-
noch zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Situation in
seinem Heimatland genügend abzuklären. Dass der Beschwerdeführer
aus der Provinz Abyan stammt hat die Vorinstanz nie bestritten. Indem sie
dennoch ohne weitere Abklärung der humanitären- und Sicherheits-
situation feststellte, der Beschwerdeführer könne in diese Provinz pro-
blemlos zurück, verletzte sie jedoch die ihr obliegende Pflicht zur Abklä-
rung des Sachverhaltes gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, da sie bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten in Bezug auf den Vollzugspunkt der Wegweisung insofern gutzuheis-
sen, als die Sache in dieser Frage zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. In Bezug auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, wie auch
die Anordnung der Wegweisung, ist sie abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend ist
praxisgemäss von einem Durchdringen mit der Beschwerde zu einem
Drittel auszugehen. Somit ist ihm eine angemessene, um zwei Drittel re-
duzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Einfordern einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für das Gericht zuverlässig ab-
schätzbar ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Partei-
entschädigung ist demnach auf Fr. 400.– (inklusive Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5759/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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