B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5759/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 19. No-
vember 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Sie wurden am 25. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt und am 20. Januar 2017 vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben sie im Wesentlichen an, sie
seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in der Provinz
F._______ geboren und hätten in G._______ gelebt. Sie (die Ehefrau be-
ziehungsweise die Beschwerdeführerin) habe bis zur siebten oder achten
Klasse die Schule besucht. Er (der Ehemann beziehungsweise der Be-
schwerdeführer) habe im Jahr (…) sein Abitur abgeschlossen und im An-
schluss bis Ende des Jahres (…) den Militärdienst absolviert. Bis zur Heirat
im Jahr 2009 habe er in H._______ gelebt. Danach seien sie beide nach
G._______ gezogen, wo er sowohl als Maler als auch in einem Restaurant
gearbeitet habe.
Im Jahr 2012 seien ein beziehungsweise zwei seiner Cousins verschwun-
den. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel nach ihnen
gesucht und bei den Behörden nachgefragt. Dabei sei er verhaftet, be-
schimpft, geschlagen und bedroht worden. In der Folge sei er nicht in seine
Wohnung zurückgekehrt, sondern bei einer Cousine untergekommen,
seine Ehefrau und Tochter seien nachgekommen. Schliesslich sei ihre
Wohnung in G._______ in ihrer Abwesenheit von Leuten aus der militäri-
schen Abteilung gestürmt worden. Daraufhin hätten sie G._______ verlas-
sen und während einigen Monaten in H._______ gelebt, wo der Beschwer-
deführer erstmals an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, wo-
raufhin die Behörden bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten und er al-
leine ausgereist sei. Zwei Monate später sei ihm seine Familie gefolgt. Er
sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP). Zudem sei auch
andere Familienmitglieder politisch aktiv gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 – eröffnet am 11. September 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
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C.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuer-
kennen. In der Beschwerdebegründung beantragten sie sodann, es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden die Verletzung des
Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Sie beantragten vollumfängliche Einsicht in die von ihnen bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel. Ferner ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmittelschrift legten sie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich
einer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Jahr 2012, eine CD-ROM
mit Videoaufnahmen von Reden des Bruders des Beschwerdeführers und
Fotos desselben bei Demonstrationen und Sitzungen mit dem Präsidenten
(Masud Barzani) der Autonomen Region Kurdistan (ARK), Fotos der Such-
anzeigen betreffend die beiden Cousins des Beschwerdeführers sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2017 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
E.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 stellte das SEM den Beschwerde-
führenden Kopien des Beweismittelumschlags und der eingereichten Be-
weismittel zu. Es hielt gleichzeitig fest, dass jedes der eingereichten Be-
weismittel der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 8. September
2017 aufgeführt sei. Aufgrund eines administrativen Versäumnisses seien
die eingereichten Beweismittel jedoch nicht in einem Beweismittelum-
schlag abgelegt und deshalb auch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt
worden.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 7. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, ein-
zutreten.
1.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die
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vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der
Unzulässigkeit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche
vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat
alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
den. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.2; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff.).
Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
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in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsu-
chende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere
dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE
2007/21 E. 11.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs-
verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver-
halts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründungs niederschlagen muss (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
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sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2).
3.4 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe
ihr Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es ihnen keine Einsicht
in die von ihnen eingereichten Beweismittel gewährt beziehungsweise die
eingereichten Originale und angebotenen Beweismittel nicht in die Akten
aufgenommen habe.
3.4.1 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges
und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses
einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschie-
dene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf
ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Akten-
verzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist
das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Akten-
verzeichnis ist indessen insofern als unvollständig und die Aktenführung
damit als intransparent zu bezeichnen, als dass es das SEM unterlassen
hat, mehrere von den Beschwerdeführenden eingereichte, in einer Fremd-
sprache ausgestellte Dokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Mili-
tärbüchlein, Zeugnisse über den geleisteten Militärdienst) im Aktenver-
zeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere
Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers ab-
zulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertig-
ter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-6369/2017
vom 2. Februar 2018 E. 5.2).
3.4.2 Die Beschwerdeführenden haben am 4. September 2017 um die Ge-
währung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Das
SEM wäre demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden auch
eine Kopie der von ihnen eingereichten Dokumente zuzustellen. Der Feh-
ler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Aktenein-
sicht hier unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdeführenden indessen kei-
nen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass gewisse Do-
kumente nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und ihnen bei der Ak-
teneinsicht nicht zugestellt wurden, wirkte sich für sie nicht nachteilig aus,
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da ihnen damit die Beschwerdeführung weder verunmöglicht noch er-
schwert wurde, waren doch die fraglichen Dokumente allesamt von den
Beschwerdeführenden selber eingereicht worden und diesen damit be-
kannt, was im Übrigen auch aus den Akten und der angefochtenen Verfü-
gung hervorgeht (vgl. SEM act. A5 S. 6; A6 S. 5; A26 F15 ff.; A27 F5).
Bezeichnenderweise verzichteten die Beschwerdeführenden denn auch
auf die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung, nachdem ihnen das SEM
auf Beschwerdeebene Kopien der fraglichen Unterlagen zugestellt hatte
(vgl. dazu oben Sachverhalt Bst. E.). Von einer schwerwiegenden Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Beschwerdeführen-
den zu erkennen glauben, kann nicht die Rede sein.
3.4.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihr Recht auf An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die angebotenen Beweis-
mittel nicht in die Akten aufgenommen habe. Das SEM hat gemäss Anhö-
rungsprotokoll die erwähnten Akten (USB-Stick, Bilder auf dem Smart-
phone; vgl. SEM act. A26 F8, 22 f.) nicht entgegengenommen. Das SEM
wäre gehalten gewesen, diese entgegenzunehmen oder eine Frist zur
Nachreichung dieser Beweismittel anzusetzen. Hingegen hatten die Be-
schwerdeführenden, wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten
wird, bis zum Erlass der Verfügung ausreichlich Zeit gehabt, um die Be-
weismittel in Eigeninitiative in adäquater Form nachzureichen. Zwischen
der Anhörung vom 20. Januar 2017 und dem Entscheiderlass vom 8. Sep-
tember 2017 sind fast acht Monate vergangen. Die Beschwerdeführenden
wären gemäss der Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen, diese Be-
weismittel nachzureichen. Diese wurden dann auf Beschwerdeebene ein-
gereicht und das SEM konnte sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu
äussern. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht konnte somit
geheilt werden, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen ist.
3.5 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zu den Akten gelegte Beweis-
mittel, welche gewisse Tatsachen beweisen würden, nicht gewürdigt habe
– so insbesondere sein Militärdienstbüchlein. Dieses beweise, dass er den
Militärdienst in Syrien absolviert habe. Die Vorinstanz hätte diese bewiese-
nen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in
einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen.
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Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel, so auch das Militärbüch-
lein, in der Verfügung aufgeführt und dieses im Rahmen einer Gesamtbe-
urteilung hinreichend gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz den geleisteten
Militärdienst nicht angezweifelt. In ihrer Vernehmlassung hält sie zudem
fest, alleine die Tatsache, dass eine Person den syrischen Militärdienst ab-
solviert habe, sei nicht von Asylrelevanz.
3.6 Zudem läuft auch die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem das politische Engagement des
Bruders des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht er-
wähnt worden sei, ins Leere, denn die Vorinstanz hat den Bruder des Be-
schwerdeführers in ihrer Verfügung explizit erwähnt und dessen politisches
Engagement festgehalten (SEM act. A31 S. 6).
3.7 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im
Wesentlichen behauptet habe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Ab-
klärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. Fer-
ner habe sie nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines
spezifischen Profils aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen würden.
Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführenden auseinander und ermöglichte ihnen dadurch eine sachge-
rechte Anfechtung. Festzuhalten gilt überdies, dass sich die Rügen der Be-
schwerdeführenden primär gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Wür-
digung der Asylvorbringen richten. Zudem legen sie nicht näher dar, wes-
halb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen, vorzunehmen wären
und zeigen nicht auf, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung betreffend illegaler Ausreise vorliegt. Die mit der Beschwerde geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind im Asylpunkt zu behandeln.
Die Rügen sind unbegründet.
3.8 In die Leere zielt auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, ihre Aus-
sagen im Rahmen der BzP seien sehr kurz ausgefallen (verkürzte BzP von
45 Minuten respektive einer Stunde). Es könne ihnen deshalb nicht vorge-
worfen werden, sie hätten gewisse Vorbringen in der BzP nicht erwähnt
oder ihre Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien wider-
sprüchliche ausgefallen, wenn sie angewiesen worden seien, sich kurz zu
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halten. Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, ihre Fluchtgründe
summarisch zu nennen. Schliesslich sind Asylsuchende aufgefordert, von
sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der BzP zumindest ansatz-
weise zu benennen, auch wenn sie zur Kürze angehalten werden.
3.9 Da sich zusammenfassend die formellen Rügen unter keinem anderen
Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu
entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vo-
rinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden bei
der BzP und der Anhörung hinsichtlich der Anzahl Cousins und Verhaftun-
gen beziehungsweise Befragungen des Beschwerdeführers seien die Vor-
bringen als unglaubhaft einzustufen. Bei der BzP hätten sie von zwei Cous-
ins gesprochen, während bei der Anhörung nur noch die Rede von einem
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Seite 11
Cousin gewesen sei. Zum einen werde bei der BzP vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei „immer wieder“ beziehungsweise zwei Mal verhaftet,
befragt und geschlagen worden, zum anderen werde bei der Anhörung
ausgeführt, es sei zu drei Behördenkontakten gekommen, wobei er einmal
bei den Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei. Zudem bestünden
Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum Zeitpunkt und der zeitlichen
Abstände der Ereignisse, welche Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen seien. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei
im (…) 2012 das erste Mal wegen der Nachforschungen betreffend die
Cousins verhaftet worden, während er bei der Anhörung vorgebracht habe,
der Cousin sei am (…) 2012 verhaftet worden. Schliesslich seien auch die
Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien widersprüchlich. So habe
der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, im Juni oder Juli 2013 aus-
gereist zu sein, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, das Land
im November 2013 verlassen zu haben. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu
den Widersprüchen könne auf die einlässlichen Ausführungen der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act.
A31 S. 3-5). Im Übrigen sei auffällig, dass die Ausführungen der beiden
Beschwerdeführenden bei der BzP als auch bei der Anhörung im Wesent-
lichen übereinstimmen würden, hingegen Widersprüche zwischen ihren
Aussagen zu verschiedenen Befragungszeitpunkten (BzP und Anhörung)
bestünden. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Ausführungen gemeinsam
aufeinander abgestimmt und die Vorbringen konstruiert seien. Zudem
seien die Schilderungen vage und allgemein ausgefallen und hätten keine
Realkennzeichen enthalten. Somit seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft.
Des Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach
sie aufgrund der Bürgerkriegssituation und den entsprechend schwierigen
Lebensbedingungen aus Syrien ausgereist seien, keine konkret gegen sie
persönlich gerichteten Nachteile darstellen und somit im Sinne von Art. 3
AsylG keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund
seiner angeblichen Parteizugehörigkeit und seines politischen Profils we-
der konkrete Nachteile gemäss Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden
erlitten noch begründete Furcht davor, solchen Nachteilen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu sein. Seine an-
gebliche Mitgliedschaft in der verbotenen KDP habe er denn auch nicht als
Ausreisegrund vorgebracht. Im Gegensatz zu seinem Bruder habe er le-
diglich niederschwellige Arbeiten zugunsten der Partei ausgeführt. Darüber
hinaus sei das Vorbringen, im Zusammenhang mit dem Militärdienst hätten
die Behörden verlangt, dass er sich wöchentlich für eine Einvernahme mel-
den solle, nicht asylrelevant. Dieses Vorbringen habe er lediglich in der BzP
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Seite 12
geltend gemacht, somit könne er nicht glaubhaft machen, dass aufgrund
der angeblichen Aufforderung eine begründete Furcht vor gezielter staatli-
cher Verfolgung vor der Ausreise bestanden haben sollte. Die Vorbringen
seien demnach auch nicht asylrelevant.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift, das
SEM befasse sich in der Verfügung mit belanglosen und vernachlässigba-
ren Widersprüchen und verkenne dabei die relevanten Vorbringen. Betref-
fend den Widerspruch hinsichtlich der Inhaftierung der beiden Cousins
habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin festgehalten, dass er erst spä-
ter vom Verschwinden des zweiten Cousins erfahren habe. Bezüglich der
weiteren Widersprüche sei die BzP viel zu kurz ausgefallen, um Unstim-
migkeiten in ihren Aussagen feststellen zu können. Der Beschwerdeführer
habe in beiden Befragungen ausgeführt, dass er mehrfach behördlichen
Kontakt gehabt habe und inhaftiert sowie geschlagen worden sei. Die Zeit-
angaben seien in der BzP nur ungefähr vorgebracht worden und er habe
sich in der BzP schlicht nicht ausführlich zur Ausreise äussern können. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb sie absichtlich ein falsches Ausreisedatum
nennen sollten. Zudem spreche es gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen, dass ihre jeweiligen Aussagen miteinander übereinstimmten. Ihre
Ausführungen seien geprägt von Detailreichtum und Realkennzeichen, so
betrage seine freie Ausführung der Vorbringen ganze zwei Seiten. Aus den
Suchanzeigen seines Cousins, die am (…) 2013 beziehungsweise am (…)
2014 veröffentlicht worden seien, gehe hervor, dass dieser seit dem (…)
2012 verschwunden sei. Sie hätten glaubhaft geltend gemacht, dass er,
der Beschwerdeführer, bei der Suche nach seinem verschwundenen
Cousin von den syrischen Behörden festgehalten und gefoltert worden sei.
Schliesslich verkenne das SEM, dass er über ein politisches Profil verfüge
– er sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan und habe an
zahlreichen Demonstrationen teilgenommen –, dies werde mit den einge-
reichten Bildern belegt. Als regimekritischer Oppositioneller habe er sich
politisch exponiert und sei von den syrischen Behörden identifiziert und zu
Hause gesucht worden. Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Fa-
milie, insbesondere sein Bruder sei sehr aktiv, weswegen er ebenfalls vom
syrischen Regime verfolgt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien
drohe ihm eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der auf Beschwerde-
stufe eingereichten Beweismittel fest, das SEM zweifle nicht per se am gel-
tend gemachten Verschwinden des Cousins (I._______), vielmehr sei das
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Seite 13
Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang asyl-
relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten, als unglaubhaft einzustu-
fen. Aus der eingereichten Suchanzeige betreffend den zweiten Cousin
(J._______) sei zu entnehmen, dass dieser nach der Ausreise der Be-
schwerdeführenden verschwunden sei. Sein Verschwinden könne somit
keinen Einfluss auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden haben.
Betreffend die politischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers
sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf-
grund seines Bruders asylbeachtliche Nachteile erlitten haben sollte oder
solche zu befürchten hätte. Entgegen der Beschwerdevorbringen werde in
der Verfügung durchaus auf das politische Profil des Beschwerdeführers
eingegangen. Zum Vorbringen, die Widersprüche zwischen BzP und An-
hörung seien auf die kurze Dauer der BzP zurückzuführen, habe das SEM
festgehalten, dass die BzP verbindlich sei und die Beschwerdeführenden
deren Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten. Die Vorfluchtgründe
seien als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Hinsichtlich des geltend ge-
machten Militärdienstes werde im Entscheid nicht angezweifelt, dass der
Beschwerdeführer diesen absolviert habe. Er gehöre jedoch nicht zur
Gruppe der Personen (Ausreiseverbot für Männer, die zwischen 1985 und
1991 geboren seien), die aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien nach absol-
viertem Militärdienst begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hät-
ten. Sein Militärdienst sei demnach praxisgemäss nicht asylrelevant.
5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM habe
die eingereichten Beweismittel wiederholt nicht rechtsgenüglich gewürdigt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen regulären
Militärdienst beendet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in den Reservedienst einberufen würde. Spätestens bei der Einreise
nach Syrien würde er rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Refrak-
tion verhaftet werden. Er werde nicht nur als Militärdienstverweigerer, son-
dern auch als Oppositioneller und Verräter betrachtet.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden
zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zuerst von zwei
Cousins (vgl. SEM act. A5, 7.01; A6, 7.01) und dann von einem sprachen
(vgl. SEM act. A26 F52 [S. 6], F59; A27 F16). Die Erklärung in der Be-
schwerde, wonach sie erst später vom Verschwinden des zweiten Cousins
erfahren hätten, vermag nicht zu überzeugen, da die BzP vor der Anhörung
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stattgefunden hat. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer abweichend
von seiner Aussage in der BzP, wonach er immer wieder verhaftet, befragt
und geschlagen worden sei, anlässlich der Anhörung an, einmal bei den
Sicherheitsbehörden geschlagen worden zu sein (vgl. SEM act. A26 F52
[S. 7], F94). Die Entgegnung in der Beschwerde, er habe in beiden Befra-
gungen ausgeführt, dass er mehrfach behördlichen Kontakt gehabt habe
und inhaftiert sowie geschlagen worden sei, vermag den Widerspruch nicht
aufzulösen. Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin abweichend von der Aussage ihres Ehemannes, drei
Kontakte mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A26 F87 ff.),
lediglich von zwei Behördenkontakten sprach (vgl. SEM act. A27 F76 f.).
Die zeitlichen Abläufe der Ereignisse erscheinen ebenfalls widersprüchlich.
Zum einen führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei etwa im (…)
2012 das erste Mal und nach etwa einer Woche das zweite Mal im Zusam-
menhang mit den Nachforschungen nach seinen Cousins verhaftet worden
(vgl. SEM act. A5, 7.01). Zum anderen machte er anlässlich der Anhörung
geltend, sein Cousin sei seit dem (…) 2012 verschwunden (vgl. SEM
act. A26 F69 ff.) und er selbst sei einige Tag später zum ersten Mal zum
Gericht gegangen, um nach dem Cousin zu fragen. Des Weiteren gab der
Beschwerdeführer bei der Anhörung an, zwischen dem ersten und zweiten
Gang zum Gericht seien 20 Tage beziehungsweise zwischen dem zweiten
und dritten Behördengang 10 bis 15 Tage vergangen (vgl. SEM act. A26
F91 f.). Hingegen machte er in der BzP geltend, dass zwischen den Behör-
dengängen jeweils eine Woche vergangen sei (vgl. SEM act. A5, 7.01).
Seine Erklärung in der Beschwerde, anlässlich der BzP habe er lediglich
ungefähre Zeitangaben gemacht, vermag nicht zu überzeugen, handelt es
sich doch um unterschiedliche Zeitangaben zu wesentlichen Punkten be-
ziehungsweise vermeintlich einschneidenden Erlebnissen. Insgesamt
konnten die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft geltend machen,
dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach seinem verschwundenen
Cousin einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden
ausgesetzt war.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine Verfolgung
der syrischen Behörden erlitten und befürchte eine zukünftige Verfolgung,
weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und ein Mitglied der De-
mokratischen Partei Kurdistan sei, schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu än-
dern, zumal er in der Anhörung geltend gemacht hat, dass er in seinem
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Heimatland (H._______) im Jahr 2012 während etwa zwei bis drei Mona-
ten an Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezüglich lediglich
vorbrachte, dass die Behörden zwei Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt
hätten (vgl. SEM act. A26 F52 [S. 8], F132 ff.). Es sind keine ernsthaft zu
befürchtenden Nachteile ersichtlich. Wegen seiner angeblichen nieder-
schwelligen Tätigkeiten (Zeitungen verteilen, Sitzungsteilnahmen) zuguns-
ten der Partei seit dem Jahr 2001 beziehungsweise 2006 hat er denn auch
keine Nachteile erlitten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass er in Syrien ein exponiertes Mitglied einer kurdischen Partei war. Des
Weiteren hat er im erstinstanzlichen Verfahren sein politisches Engage-
ment nicht als Fluchtgrund vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermag er
nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er deswegen dennoch ins Visier der
syrischen Behörden geraten sein soll. Vermutungen genügen nicht, um
eine zukünftige Furcht vor Verfolgung zu begründen. Vielmehr müssten
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven
Empfinden des Betroffenen oder irgendwelchen Vermutungen fussen.
Folglich ist die Asylrelevanz zu verneinen, denn der Beschwerdeführer
konnte keine konkreten Nachteile aufgrund seines angeblichen politischen
Profils nachweisen.
6.3 Dies gilt ebenso für die vorgebrachte Verfolgung aufgrund des politi-
schen Profils des Bruders oder der politisch aktiven Familie des Beschwer-
deführers. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keine Verfolgung aufgrund
seiner Familienangehörigen geltend gemacht. Vorliegend ist weder eine
Reflexverfolgung ersichtlich, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführenden gegen sie gerichtete Nachteile erlitten haben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der
Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Somit ist auch die-
ses Vorbringen nicht asylrelevant.
6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, in den Reservedienst der sy-
rischen Armee einberufen zu werden. Hingegen machte er nicht geltend,
tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden zu sein. Für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reicht
es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter ist und befürchtet,
irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006/3). Die Pflicht zur
Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für
den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich,
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solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe
ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Der Beschwerde-
führer hat im Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Militärdienst bereits absol-
viert und – wie obenstehend erwähnt – keinen militärischen Einberufungs-
befehl für den Reservedienst erhalten. Eine Verfolgungsgefahr als Militär-
dienstverweigerer fällt somit ausser Betracht. Entgegen den Ausführungen
auf Beschwerdeebene bestehen somit keine Hinweise, dass die syrischen
Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert
haben und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienst-
verweigerer verhaftet würde. Dieses Vorbringen ist demnach nicht asylre-
levant.
6.5 Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführenden letztlich
auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, da, wie oben ausgeführt, keinerlei Indizien für eine asylrelevante Ver-
folgung vorliegen.
6.6 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzu-
nehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu vernei-
nen ist.
6.7 Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden weder asylrele-
vante Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen be-
ziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug
für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017
gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Nathalie Alemayehu
Versand: