Abteilung IV
D-5760/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz)
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5760/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staatsangehöri-
ger der Côte d'Ivoire der Ethnie Bissa aus Bouaké, verliess seinen
letzten Wohnsitz Ouagadougou (Burkina Faso) im Februar 2004 und
reiste via Niger, Libyen (ungefähr eineinhalb Jahre Aufenthalt) und Ita-
lien am 17. Dezember 2005 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um
Asyl nachsuchte.
B.
Das BFM erhob am 27. Dezember 2005 im Empfangszentrum (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 24. Januar 2006
hörte ihn das (...) des Kantons (...) ausführlich zu seinen Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Mutter, eine Staatsangehörige von Burki-
na Faso, habe Bouaké mit ihm nach dem gewaltsamen Tod seines Va-
ters, einem Ivorer, ungefähr im Jahre 1993 verlassen und sie seien
nach Ouagadougou gezogen. Im Jahre 2004 habe der Quartierchef die
Mutter der Hexerei bezichtigt und beschuldigt, zwei Kinder des Quar-
tiers getötet zu haben, worauf dieser sie aufgefordert habe, das Quar-
tier zu verlassen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von Unbekann-
ten getötet worden. Er habe danach bei der Polizei Anzeige erstatten
wollen, was ihm jedoch aufgrund fehlender Identitätspapiere verwei-
gert worden sei. Der Quartierchef habe ihn sodann gefragt, warum er
bei der Polizei gewesen sei, und ihm befohlen, das Quartier zu verlas-
sen, sonst würde er ihn auch töten. Daraufhin sei er nach Niger ge-
reist.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 15. August 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und for-
derte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
auf, die Schweiz bis zum 3. Oktober 2006 zu verlassen.
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D-5760/2006
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte der Instruktionsrichter
der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Be-
schwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. September 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 14. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Vernehmlassung des BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
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Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Befragung
im EVZ als auch die Anhörung auf Französisch statt gefunden hätten.
Der Übersetzer habe nicht Bissa, seine Muttersprache, gesprochen,
sondern sein "schlechtes" Französisch in ein "besseres" Französisch
übersetzt. Er würde seine Aussage gerne in Bissa wiederholen und die
Widersprüche bzw. Auslassungen erklären. Das BFM hielt hierzu in
der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer das Recht ge-
habt hätte, Widersprüche resultierend aus mangelnden Französisch-
kenntnissen und damit zusammenhängenden Verständigungsschwie-
rigkeiten bei der Befragung im EVZ und bei der Anhörung zu bean-
standen und zu Protokoll bringen zu lassen. Den fraglichen Protokollen
seien jedoch keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu
entnehmen. In der Replik wird nochmals eine Befragung mit einem
Übersetzer, der Bissa spreche, beantragt, da der Beschwerdeführer
sehr schlecht Französisch spreche und sich auch schriftlich nicht äu-
ssern könne, weil er des Schreibens nicht mächtig sei.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG (bzw. gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
in der damals geltenden Fassung des gemäss Asylgesetz vom 26. Juni
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1998 [AS 1999 2269]) zieht das Bundesamt nötigenfalls eine Dolmet-
scherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen
bei. Auch für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine
Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beigezogen (vgl. Art. 19 Abs. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]. Da die Begründung des Asylgesuchs im Rah-
men der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwi-
schen Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen letzterem und
dem (allenfalls) anwesenden Dolmetscher erfodert, haben Asylsuchen-
de einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen be-
herrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer an-
deren Sprache geführten Befragung ist ihnen nicht zuzumuten. An der
summarische Befragung im EVZ kann unter Umständen auch ein min-
derer Verständigungsgrad genügen, da diese Befragung in erster Linie
der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der
Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs dient (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 4b).
3.3 Im Protokoll der Befragung im EVZ wird erwähnt, dass nebst Bis-
sa, der Muttersprache des Beschwerdeführers, auch Französisch eine
weitere für die Anhörung genügende Sprache sei (vgl. act. A1/10 S. 2).
Anlässlich der Anhörung beim Kanton gab der Beschwerdeführer an,
er spreche Französisch und Bissa (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 2).
Schliesslich erwähnte er auch, nicht in Italien geblieben zu sein, weil
in der Schweiz Französisch gesprochen werde (vgl. act. A1/10 S. 7).
Nach Durchsicht der Protokolle der Befragung im EVZ und der Anhö-
rung beim Kanton weist sodann nichts darauf hin, dass sich der Be-
schwerdeführer mündlich in Französisch nicht hätte auszudrücken ver-
mocht oder es sonstwie zu Verständigungsproblemen gekommen
wäre. Im Rahmen der gegen 90 Fragen, die ihm während der Anhö-
rung gestellt wurden, verstand er lediglich das Wort „avocat“ nicht (vgl.
act. A13/19 S. 8 F: 44; „Je ne sais pas se que ça veux dire 'avocat'“).
Dies dürfte jedoch kaum auf mangelnde Französischkenntnisse, son-
dern vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines jugendlichen Alters und fehlender Schulbildung mögli-
cherweise noch nie in Berührung mit diesem Begriff gekommen ist. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache, dem Französi-
schen, hat darlegen können. Dies hat er denn auch selbst bestätigt, in
dem er auf die Frage des Sachbearbeiters am Ende des Befragung im
EVZ, ob ihn verstanden habe und dessen Französisch genügend klar
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für ihn (den Beschwerdeführer) gewesen sei, antwortete, er habe ihn
verstanden (vgl. act. A1/10 S. 8). Auch anlässlich der Anhörung hat
der Beschwerdeführer, sowohl nachdem ihm der Sachbearbeiter
einleitend die anwesenden Personen vorgestellt und ihn über seine
Mitwirkungspflicht und über das Wesentliche der Anhörung informiert
hatte, wie auch am Ende der Anhörung, die Frage, ob er den aus dem
Deutschen ins Französische übersetzenden Dolmetscher gut
verstanden habe, bejaht (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 1 und S. 15 F: 86).
Ergänzend anzumerken bleibt zudem, dass auch der bei der Anhörung
beim Kanton anwesende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände
bezüglich erhoben hat. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte, die
darauf hindeuten würden, dass es anlässlich der in französischer
Sprache erfolgten Befragung im EVZ bzw. Anhörung beim Kanton
tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem
Beschwerdeführer und dem jeweiligen Dolmetscher gekommen wäre.
Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer das Französische genügend beherrscht, um seine
Asylgründe vorbringen zu können. Der Antrag, es sei eine erneute
Anhörung mit einem Dolmetscher, der Bissa spreche, anzusetzen, ist
deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10
S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lau-
sanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Ein-
zelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe im EVZ und vor
den Kantonsbehörden gesagt, er sei ohne Ausweise von Burkina Faso
in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise aber ohne
gültige Reisedokumente nicht möglich. Somit müssten seine Vorbrin-
gen bezweifelt werden. Zudem werde der Verdacht erhärtet, er wolle
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die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren
Umstände seiner Ausreise täuschen. Er habe zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht. Im EVZ habe er Folgendes
gesagt: "Le Chef du village (Quartier) m'a demandé pourquoi j'étais
allé à la police. Il m'a dit de quitter le quartier". Beim Kanton habe er
jedoch zu Protokoll gegeben, er sei vom Quartierchef mit dem Tode
bedroht worden. Weiter gebe er im EVZ an: "La police m'a dit que si je
n'avais pas de pièce, je devais retourner en Côte d'Ivoire". Anlässlich
der kantonalen Einvernahme habe er diese drohende Ausweisung aus
Burkina Faso nicht erwähnt. Darüber hinaus habe er im EVZ gesagt,
dass seine Mutter im Februar 2004 getötet worden sei. Beim Kanton
habe er sich hingegen nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter zu
erinnern vermocht. Schliesslich seien seine Angaben hinsichtlich
seines Geburtsdatums im Verlaufe des Verfahrens nicht gleich lautend.
So gebe er auf dem Personalienblatt im EVZ den 29. Januar 1986 als
sein Geburtsdatum an. Beim Kanton habe er sein Geburtsdatum auf
den 1. Januar 1988 datiert. Vorbringen seien zudem tatsachenwidrig,
wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des
BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer gebe beim Kanton an,
dass er nicht über die burkinische Staatsangehörigkeit verfüge und
deshalb in Burkina Faso keine Identitätspapiere habe beschaffen
können. Gemäss dem burkinischen Staatsangehörigkeitsgesetz ist
Burkiner, wer von einer burkinischen Mutter und einem Vater
abstamme, der eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der
Beschwerdeführer besitze daher auch die burkinische
Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, dass er
wegen fehlender Identitätspapiere keine Strafanzeige bei der Polizei
habe erstatten können, unglaubwürdig.
5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
entgegen, er habe im EVZ von den Todesdrohungen durch den Quar-
tierchef gesprochen. Möglicherweise sei dies nicht ins Protokoll aufge-
nommen worden. Betreffend dem Vorwurf des BFM, er habe sich bei
der Befragung nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter erinnert,
möchte er sagen, dass er keine Schulbildung habe geniessen können
und ihn der Tod seiner Mutter zudem emotional berührt habe. Er habe
zur Antwort gegeben, dass sie im Jahre 2004 gestorben sei, was rich-
tig sei. Man habe ihn bei der Anhörung nicht nach dem genauen Da-
tum befragt, so dass er angenommen habe, seine Zeitangabe sei aus-
reichend. Das BFM werfe ihm zudem vor, auf seinem Personalienblatt
im EVZ sein Geburtsdatum mit 21. Januar 1986 angegeben zu haben.
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Dazu könne er sagen, dass er selbst nicht lesen und schreiben könne
und eine Dame das Blatt für ihn ausgefüllt habe. Wie bereits erwähnt,
spreche er schlecht Französisch. Er habe inzwischen festgestellt, dass
ihn die meisten Menschen in der Schweiz nicht gut verstehen würden.
Sie habe ihn wahrscheinlich falsch verstanden. Er habe bereits im EVZ
immer geantwortet, dass er 17 Jahre alt sei. Das BFM glaube ihm
nicht, dass er nicht über die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso
verfüge. Dazu könne er sagen, dass er möglicherweise über die
Staatsangehörigkeit verfüge, aber überhaupt keine Papiere habe. Er
habe keine Geburtsurkunde und keine Identitätskarte. Weil er
minderjährig gewesen sei, habe er sich nie ausweisen müssen. Er
habe bei seiner Mutter keine Papiere über ihn gefunden. Seine einzige
Verwandte sei so alt, dass sie seine Frage nach den Papieren nicht
einmal verstanden habe. Im Weiteren sei er tatsächlich ohne Papiere
gereist. Der Quartierchef wolle ihn töten. Er habe viel Einfluss;
B._______ sei sehr mächtig.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er in der Côte
d'Ivoire verfolgt werde oder begründete Furcht habe, dort verfolgt zu
werden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im EVZ ein-
zig geltend, dass er vom Quartierchef in Ouagadougou aufgefordert
worden sei, das Quartier zu verlassen. Dies allein ist kein ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei der Anhörung fügte er jedoch
an, der Quartierchef habe ihm gedroht, bei Nichtbefolgung werde er
ihn töten. Allerdings verneinte der Beschwerdeführer wenig später,
dass ihm der Quartierchef gedroht habe, und erklärte, dieser habe ihm
nur gesagt, dass er nicht das Recht habe, ihn bei der Polizei anzuzei-
gen (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 75). Aufgrund dieser unterschiedlichen
Aussagen und da es sich bei der angeblichen Todesdrohung, soweit
aus den Protokollen ersichtlich wird, nur um eine Vermutung des Be-
schwerdeführers handelt (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 77), ergeben sich
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussa-
gen. Zudem ist seine Schilderung betreffend die Ermordung seiner
Mutter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der Quartierchef
habe seine Mutter aus Eifersucht angeschuldigt, weil sie mit dem Reis-
verkauf ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten vermochte (vgl.
act. A13/19 S. 10 F: 63). Dieses Motiv ist schon deshalb schwer nach-
vollziehbar, da der Quartierchef selbst wohlhabend und einflussreich
gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 4, act. A1/10 S. 5). Zum ande-
ren will der Beschwerdeführer als Zeuge angeblich zusammen mit vie-
Seite 9
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len anderen Personen vom Quartier gesehen haben, wie seine Mutter
zu Tode geschlagen worden sei (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 64). Seine
diesbezügliche Schilderung (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 65: „ma maman
a été tué dans notre maison même; ella a été battu à mort, comme un
voleur“) fällt jedoch oberflächlich und kurz aus und erweckt nicht den
Eindruck, dass er die Tötung seiner Mutter persönlich miterlebt hat.
Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend gemachte Sachverhalt ist zudem, selbst wenn man hypothetisch
davon ausginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich
ohnehin nicht von Bedeutung. Der Quartierchef hat vom Beschwerde-
führer lediglich verlangt, das Quartier zu verlassen. Der Beschwerde-
führer hätte somit allfälligen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen
können, in dem er in ein anderes Quartier der Hauptstadt Oua-
gadougou, welche über eine Million Einwohner zählt, gezogen wäre,
beispielsweise zu seiner Tante, wo er sich auch zwei Wochen vor der
Ausreise aufgehalten hat (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 73 und 74). Unge-
achtet dessen ist festzuhalten, dass aufgrund der Schilderungen des
Beschwerdeführers den angeblichen Drohungen des Quartierchefs
kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich be-
fürchteten Nachteilen von Vornherein asylrechtlich keine Relevanz zu-
kommt.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter diesen Umständen
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz der Vorbringen zur Asylbegründung ausgeschlossen wer-
den kann. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in der Côte d'Ivoire oder in Burkina Faso lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Nachdem im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom
März 2007, welches im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die
wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint werden konn-
ten, hat sich die politische Situation in der Côte d'Ivoire deutlich stabi-
lisiert. Gleichzeitig hat sich auch die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage entspannt. In der Côte d'Ivoire herscht heute keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Die Rückkehr in die Côte d'Ivoire von jungen, gesunden
Männern nach Abidjan ist deshalb grundsätzlich als zumutbar zu er-
achten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder
aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Für andere Personen, die
über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abid-
jan verfügen, ist die Frage der Zumutbarkeit aufgrund der allgemeinen
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Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu prüfen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar
2008 E. 8.3). Auch in Burkina Faso, das vom Bundesrat am 6. März
2009 mit Geltung ab dem 1. April 2009 als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde, besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine
Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als
generell gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht D-4194/2006 vom 20. Januar 2009 E. 3.2).
8.2.3 Gemäss seinen Aussagen hat der urpünglich aus Bouaké stam-
mende Beschwerdeführer nur seine ersten fünf Lebensjahre in der
Côte d'Ivoire verbracht. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in Abidjan gelebt hätte oder dort über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der gegenüber dem Beschwer-
deführer angeordnete Vollzug der Wegweisung ist deshalb in Bezug
auf die Côte d'Ivoire - entgegen der vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vertretenen Auffassung - als unzumutbar zu erachten.
8.2.4 Hingegegen ergeben sich aus den Akten und den Angaben des
Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der gemäss eingenen Angaben heute 21-
jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Burkina
Faso, wo er vor der Ausreise 13 Jahre gelebt hat (vgl. act. A13/19 S. 5
F: 21), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss ei-
genen Angaben hat er zwar nie eine Schule besucht und hat in Oua-
gadougou vom Einkommen seiner Mutter gelebt (vgl. act. A1/10 S. 2).
Während seines einjährigen Aufenthaltes in Libyen ist es ihm jedoch
möglich gewesen, als Autowäscher ein Einkommen zu erwirtschaften
(vgl. act. A1/10 S. 5 und 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch in der Lage ist, in Ouagadougou Fuss zu
fassen und ein Auskommen zu finden. Zudem werden ihn die in Oua-
gadougou lebende Tante, die zwar angeblich blind ist, ihm aber - zu-
mindest vorübergehend - erneut Unterschlupf gewähren kann (vgl.
act. A13/19 S. 4 F: 12 und 13; S. 11 F: 72 bis 74), und das dort wohl
nach wie vor bestehende Beziehungsnetz aus Freunden und Bekann-
ten bei der Reintegration unterstützen können. Unter diesen Umstän-
den ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bur-
kina Faso nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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8.3
8.3.1 Das BFM hält in der Verfügung fest, dass gemäss dem burkini-
schen Staatsangehörigkeitsgesetz Burkiner sei, wer von einer burkini-
schen Mutter und einem Vater abstamme, der eine andere Staatsan-
gehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführer besitze daher neben der
geltend gemachten Staatsangehörigkeit der Côte d'Ivoire auch die bur-
kinische. Hierzu machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde gel-
tend, es sei schon möglich, dass er die Staatsangehörigkeit von Burki-
na Faso besitze, er habe aber keine Identitätspapiere.
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Kind einer
Burkinerin (vgl. act. A1/10 S. 1 und A13/19 S. 11 F: 70). Gemäss dem
Code de la famille et de la nationalité von Burkina Faso ist ein Kind
von einem burkinischen Vater oder einer burkinischen Mutter, ein Bur-
kiner. Es ist deshalb übereinstimmend mit dem BFM davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer die burkinische Staatsangehörigkeit
besitzt und da er dort auch 13 Jahre vor der Ausreise gelebt hat, wie-
der in dieses Land zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung
nach Burkina Faso erscheint mithin nicht als unmöglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei
der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 6. September 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der vom BFM angeordneten Wegweisung nach Côte
d'Ivoire wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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