Abtei lung IV
D-5760/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, alias
B._______, alias
C._______, geboren _______, Türkei, alias
D._______, geboren _______, Mazedonien, alias
E._______, geboren _______, Bulgarien,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli
2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5760/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz F._______, reichte
am 12. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1.
April 2002 galt der Beschwerdeführer offiziell als verschwunden. Infol-
gedessen schrieb das BFF sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22.
Mai 2002 ab. Am 28. Mai 2002 nahmen die Schweizer Asylbehörden
das Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 12. März 2003 lehnte
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrele-
vanz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführer aus der
Schweiz. Mit Urteil vom 11. Februar 2005 wies die ehemalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die Verfügung des
BFF erhobene Beschwerde ab. In der Folge tauchte der Beschwerde-
führer unter.
B.
B.a Am 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die (...)
Kantonspolizei aufgegriffen, wobei er sich mit ihm nicht zustehenden
gefälschten bulgarischen und mazedonischen Ausweispapieren aus-
wies. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs
- und Verfahrenszentrum G._______ ein zweites Asylgesuch ein.
B.b Im Rahmen seiner Erstbefragung beziehungsweise des rechtli-
chen Gehörs bezüglich einer Wegweisung nach Deutschland machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schweiz im Jahre 2005
verlassen und sei illegal ohne jegliche Ausweispapiere in die Türkei
zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit seiner Asylbegründung verwies
er erneut auf seine bereits im ersten Asylgesuch dargelegten Vorbrin-
gen. Nach etwa einem halben beziehungsweise nach einem Jahr habe
er die Türkei im Jahre 2006 wieder verlassen und sich in einem Last-
wagen auf einer Reise durch ihm unbekannte Länder nach Deutsch-
land begeben. Am 10. Oktober 2006 sei er von H._______ aus im Zug
illegal in die Schweiz eingereist.
B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die vor-
sorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an.
Am 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer der deutschen
Grenzpolizei übergeben. In Deutschland erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er sei nicht durch Deutschland in die Schweiz gereist, woraufhin er
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von den deutschen Behörden wieder an die Schweizer Behörden
überstellt wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen die vorsorgliche
Wegweisung des BFM eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der
ehemaligen ARK vom 14. November 2006 nach seiner Rückschiebung
in die Schweiz als gegenstandslos abgeschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2007 hob das BFM seine am 31. Oktober
2006 angeordnete vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers
wieder auf.
D.
Mit Verfügung vom 12. April 2007 erliess das BFM eine Nichteintre-
tensverfügung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
schwerde vom 20. April 2007 hob das BFM mit Verfügung vom 8. Juni
2007 den Entscheid vom 12. April 2007 auf und nahm das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers wieder auf.
E.
Am 13. Juni 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde vom 20. April 2007 infolge Wegfall des Rechtsschutzinteres-
ses als gegenstandslos geworden ab.
F.
F.a Am 16. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinem
zweiten Asylgesuch an.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen
seiner politisch aktiven Cousins von den türkischen Behörden zu Hau-
se bei seiner Familie in F._______ gesucht worden. Bei einer allfälli-
gen Rückkehr in die Türkei müsse er wegen seiner politisch aktiven
Verwandten, seiner illegalen Ausreise sowie aufgrund seiner Refrakti-
on mit erheblichen Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen
Behörden rechnen.
F.c Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Eingangsstempel BFM) legte
der Beschwerdeführer eine Originalausgabe der Zeitung I._______
vom (...) ins Recht sowie eine Kopie und eine Übersetzung von drei
Artikeln auf den Seiten 1, 3 und 7 dieser Ausgabe.
Seite 3
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G.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 – eröffnet am 30. Juli 2007 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Weg-
weisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde einrei-
chen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
11. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvor-
schusses bis zum 26. September 2007 aufgefordert.
I.b Am 21. September 2007 leistete der Beschwerdeführer den einver-
langten Kostenvorschuss.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Auf die weiteren Eingaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Was die vom Beschwerdeführer im
Verlauf des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Asylvorbringen
anbelange, halte es vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfü-
gung vom 12. März 2003 fest, welche überdies von der ARK im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens bestätigt worden seien. Der Be-
schwerdeführer habe neu geltend gemacht, im Jahre 2005 für einige
Zeit illegal in die Türkei zurückgekehrt zu sein, wobei er sich auf Anra-
ten seiner Eltern nicht in seine Heimatprovinz begeben habe, um Be-
helligungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte zu ver-
meiden. Die geltend gemachte Rückkehr erachtete das BFM aufgrund
einiger Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch für die
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden, da
sich unabhängig davon im aktuellen Verfahrensstand in jedem Fall die
Frage nach einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ei-
ner asylrelevanten Verfolgung bei seiner allfälligen Rückkehr in die
Türkei stelle. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits im ersten Asylverfahren keine asylrelevante Vorverfolgung
habe darlegen können. Auch zwischenzeitlich liege aufgrund der Ak-
tenlage sowie gestützt auf seine Aussagen nichts vor, was Anlass für
eine begründete Furcht, in Zukunft in asylbeachtlicher Form verfolgt zu
werden, geben könne. Zwar führe der Beschwerdeführer an, sein Cou-
sin J._______ sei kürzlich als PKK-Aktivist bei einem Gefecht mit den
türkischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, und diese Nach-
richt sei in zahlreichen türkischen Medien gemeldet worden. Auch ver-
weise er auf zahlreiche andere Verwandte, die in den Jahren 1994 bis
1997 im Kampf als PKK-Aktivisten gefallen seien sowie auf seine
Schwester N._______, die eine lebenslange Haftstrafe wegen illegaler
politischer Aktivitäten verbüsse. Doch gebe es in der Türkei
grundsätzlich keine Sippenhaft und die Gefahr für eine
Reflexverfolgung sei zusätzlich um so geringer, wenn gegen die
Betroffenen selbst nichts vorliege, wie dies beim Beschwerdeführer
der Fall sei. Im Übrigen seien die Ermittlungen im Falle seiner
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Schwester abgeschlossen und nach dem Tod seines Cousin als PKK-
Guerilla sei nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Abschliessend hielt das
BFM fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in die Türkei gestützt auf
seine angebliche illegale Ein- und Ausreise am Flughafen von
M._______ kurzfristig für eine Befragung festgenommen werde. Eine
solche wäre jedoch gemäss gefestigter Praxis nicht asylrelevant.
Zudem käme auch einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine Asylrelevanz zu. Auch
die geltend gemachte Refraktion sei im türkischen Kontext
asylirrelevant.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig erklärt er, der Vorinstanz
sei insofern beizupflichten, als seine geltend gemachte Rückkehr in
die Türkei im Jahre 2005 nicht die zentrale Frage im vorliegenden Ver-
fahren darstelle.
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM in-
sofern, dass die Glaubhaftigkeit der Frage, ob der Beschwerdeführer
im Jahre 2005 tatsächlich illegal in die Türkei zurückgekehrt ist, offen-
gelassen werden kann. Da sich der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nicht vernehmen liess, erübrigt es
sich an dieser Stelle, näher auf die geltend gemachten
Lebensumstände während des angeblichen Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Türkei näher einzugehen.
4.3.2 Was die vom Beschwerdeführer zu Recht kritisierten Ausführun-
gen des BFM bezüglich der in der Türkei „grundsätzlich“ nicht existie-
renden Reflexverfolgung betrifft, ist folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige
Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) – davon aus, dass
in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflex-
verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
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Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1
S. 195).
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer poli-
tisch aktiven Familie. In diesem Zusammenhang streicht er insbeson-
dere den Tod seines Cousins J._______ sowie die Verhaftung seiner
Schwester N._______ heraus und verweist auf zahlreiche
Familienregisterauszüge sowie Zeitungsartikel, welche er mit Eingabe
vom 10. Mai 2007 zu den Akten gereicht haben will.
4.3.3.1 Gemäss Aktenverzeichnis gibt es keine vom 10. Mai 2007 da-
tierte Eingabe des Beschwerdeführers. Wie unter F.c. und J. bereits
ausgeführt worden ist, reichte der Beschwerdeführer zwei Originalaus-
gaben der Zeitung I._______ zu den Akten, wobei er sich auf insge-
samt vier Ausschnitte daraus stützte, die den Tod seines Cousins
J._______. zum Thema gehabt hätten und den verstorbenen PKK-
Kämpfern zum Andenken gewidmet seien. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift wurden im vorliegenden Verfahren keine
Familienregisterauszüge ins Recht gelegt.
4.3.3.2 Weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch
aus den eingereichten Zeitungsartikeln geht das vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Verwandschaftsverhältnis zu J._______. eindeu-
tig hervor. In der Anzeige zu Ehren der gefallenen PKK-Kämpfer ist
von einer Familie K._______ aus Bremen die Rede. Auch hier ist nicht
ersichtlich, ob es sich dabei um Angehörige der Familie des Be-
schwerdeführers handelt, oder lediglich um eine Familie, die zufällig
den gleichen Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt.
4.3.3.3 Doch selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten En-
gagements seiner Familie könnte der Beschwerdeführer daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Zumal allein aus dem Umstand, wonach
jemand aus einer Familie stammt, in der Mitglieder oppositionell tätig
sind und deshalb gesucht werden, nicht per se auf eine drohende Re-
flexverfolgung zu schliessen ist. Vielmehr müssten mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen
erfüllt sein.
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4.3.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass mo-
mentan nähere Familienmitglieder des Beschwerdeführers landesweit
gesucht werden. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt worden ist, sind die Ermittlungen im Fall der Schwester des Be-
schwerdeführers abgeschlossen, so dass an ihr kein Verfolgungsinter-
esse der heimatlichen Sicherheitskräfte mehr besteht. Zudem kann
den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ins-
besondere mit seinem Cousin in irgendeiner Verbindung gestanden
hätte. Das BFM ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
türkischen Sicherheitsorgane über keinerlei Anhaltspunkte für irgend-
eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Cousin verfügen. Auch aus den protokollierten Antworten des Be-
schwerdeführers geht nicht hervor, dass die Behörden einen derarti-
gen Vorwurf gegen ihn erhoben hätten. Aufgrund der bereits dargeleg-
ten Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist
es deshalb unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der dargeleg-
ten Art und wiederholt nach den politischen Aktivitäten seines Cousins
beziehungsweise seiner Schwester oder anderer Familienangehöriger
befragt worden sein soll. Folglich ist auch aus diesem Grund nicht
nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer im Sinne
einer Reflexverfolgung belangen sollten. Trotz des allfälligen politi-
schen familiären Hintergrundes ist nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer drohen-
den Reflexverfolgung ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
29. April 2008 nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer dar-
auf beschränkt, weitere Behelligungen seiner Familie durch die türki-
schen Sicherheitskräfte zu behaupten.
Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Reflexver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat.
4.3.5
4.3.5.1 In der Türkei herrscht die allgemeine Wehrpflicht, welche alle
männlichen Staatsbürger umfasst. Eine allfällige Bestrafung wegen Mi-
litärdienstverweigerung erfolgt ausschliesslich aus militärstrafrechtli-
chen und somit aus legitimen Motiven. Folglich sind die geltend ge-
machten Befürchtungen vor einer allfälligen Bestrafung wegen der an-
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geblichen Refraktion beziehungsweise Desertion des Beschwerdefüh-
rers asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an die-
ser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung des BFM vom 12. März 2003 sowie auf diejenigen im Urteil
der ehemaligen ARK vom 11. Februar 2005 verwiesen werden.
4.3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang
ferner auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5847/2006 vom
25. Juli 2007. Dabei verkennt er, dass im zitierten Urteil andere kon-
krete Umstände als im vorliegenden Fall gegeben waren. So war in je-
nem Fall der Beschwerdeführer bei seinem Onkel und dessen politisch
exponierter Familie aufgewachsen und seit seiner Kindheit mit Über-
griffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert worden. Ausdrück-
lich wurde im zitierten Entscheid auf den Umstand hingewiesen, wo-
nach eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss
konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung darstelle (vgl. a.a.O.,S. 13). Hingegen sei nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen familiären Hinter-
grunds eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare
Furcht habe, während des Militärdienstes einer unmenschlichen Be-
handlung ausgesetzt zu sein (vgl. a.a.O., S. 13 mit Hinweis auf
EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f.). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer
aus dem Urteil D-5847/2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie den weite-
ren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Die dort jeweils erhobenen Anträge sind abzuweisen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Seite 11
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen.
6.6 Dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden und auch türkisch
sprechendem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich in der Türkei
eine neue Existenz aufzubauen. Er stammt aus L._______ (Provinz
Seite 12
D-5760/2007
F._______), hat aber die letzten Jahre zum grössten Teil in Europa ver-
bracht. Dessen ungeachtet verfügt er in seiner Heimat über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz und fand dort als Gelegenheitsarbeiter ein Aus-
kommen. Eigenen Angaben zufolge will sich der Beschwerdeführer in
den letzten Monaten vor seiner Ausreise im Jahre 2001 sowie während
drei oder vier Monaten im Jahre 2005 in M._______ aufgehalten ha-
ben, wo er gearbeitet und schnell Freunde gefunden habe (vgl. A8/S.
6; A44/S. 16; B1/S. 3). Gestützt auf die mit seiner türkischen Staatsan-
gehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könnte sich der Be-
schwerdeführer auch ausserhalb seiner Heimatprovinz in der Türkei
niederlassen. Dies wäre ihm auch aufgrund seiner bisherigen Erfah-
rungen sowie gestützt auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen
möglich und zumutbar. Somit ist nicht davon auszugehen, er werde bei
einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten. Auch der allfällig zu absolvierende Militärdienst stellt sich nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der
Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21.
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September 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 21. September 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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