Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5760/2009
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Dezember 2005 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in B., wo er studiert habe, und stamme aus einer Grossfamilie,
aus welcher sich zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt
sowie die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten; er selbst sei
Mitglied der Demokratik Halk Partisi (DEHAP). Während seiner
Studienzeit sei er am Wochenende meist in sein Heimatdorf C.
zurückgekehrt. Dort sei er des Öftern mit Angehörigen der PKK in Kontakt
gelangt. Am 18. November 2005 habe er zwei PKK-Angehörige bei sich
und seinem Wohnungspartner, einem Studienfreund, in B. übernachten
lassen. Nachdem tags darauf der eine der beiden PKK-Angehörigen
verhaftet worden sei, sei seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und
durchsucht worden. Daraufhin sei bei seinem Elternhaus im Dorf nach
ihm gefahndet und sein Vater vorübergehend auf den
Gendarmerieposten mitgenommen worden. In dieser Situation habe er
sich, nachdem er zunächst Unterschlupf bei Verwandten und Bekannten
in D. beziehungsweise in E. gefunden habe, zur Flucht aus der Türkei
entschlossen. Mit der Hilfe (…) habe er einen Schlepper gefunden,
welcher ihn in die Schweiz gebracht habe. Das BFM lehnte das
Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2006 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Die gegen
diese Verfügung am 16. Februar 2006 erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März
2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Revision des Beschwerdeurteils, wobei er unter anderem ein von
zahlreichen anerkannten Flüchtlingen aus B. unterzeichnetes
Referenzschreiben einreichte. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April
2006 stellte ihm die ARK für den Fall eines Rückzugs des
Revisionsgesuchs eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage und
die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter dem
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Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom
15. Mai 2006 zog er das Revisionsgesuch zurück, woraufhin dieses mit
Beschluss der ARK vom 17. Mai 2006 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde.
II.
C.
Das BFM registrierte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per
22. Mai 2006 und hörte diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er würde zu Hause immer noch von den
türkischen Sicherheitskräften gesucht. Zudem wies er erneut darauf hin, dass sich viele seiner Verwandten
am kurdischen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus der Heimat im Ausland hätten in
Sicherheit bringen müssen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 27.
September 2006 nebst einem Bestätigungsschreiben (…), wonach er zu Hause immer noch gesucht
werde, ein Referenzschreiben (…) und zahlreiche Zeitungsberichte betreffend die Situation der Kurden in
der Türkei zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 14. August 2009 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber
Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch
oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige
Reflexverfolgungsmassnahmen seien bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet gewesen. Dies habe sich indes
geändert. Seit dem Jahr 2001 habe die Türkei – im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der
Europäischen Union (EU) – eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung
der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise
Annäherung an europäische Standards vollziehen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen
Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch
die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen
betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe
eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
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Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar könnten in Einzelfällen
in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen
erleiden. Die Gefahr derartiger Übergriffe würde beispielsweise dann bestehen, wenn die Behörden nach
einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung
fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehen würde, dass Familienangehörige des Gesuchten mit
diesem in engem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv wären. Dagegen würde gemäss
Erkenntnissen des BFM für Angehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller
Regel keine Gefahr bestehen, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen
würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen
von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass
annehmen würden. So habe auch der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend
gemacht. Den eingereichten Beweismitteln, namentlich dem von diversen Personen unterzeichneten
Referenzschreiben und dem Schreiben (…), könne nur wenig Beweiswert beigemessen werden, zumal es
sich dabei um Aussagen von nahen Angehörigen handle. Auch das Schreiben (…) sei als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Mithin erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche
erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den entsprechenden
Vorbringen komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu.
Sodann habe der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemacht, zu Hause gesucht
worden zu sein, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B.
einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Dieses Vorbringen sei bereits im
Entscheid des BFM vom 17. Januar 2006 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend
qualifiziert worden. Die ARK habe die Beschwerde abgewiesen und in ihrem Urteil vom 21. März 2006
ihrerseits ebenfalls befunden, dass kein Grund zur Annahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei
aus den vom ihm geltend gemachten Gründen von staatlicher Seite in rechtserheblicher Weise landesweit
einer Verfolgung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund könne das BFM darauf verzichten, weitere Hinweise
aufzulisten, welche auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdungssituation schliessen liessen. Im
Übrigen hätten Abklärungen des BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergeben, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2005 in G. erkennungsdienstlich unter der Identität F. erfasst worden sei. Indes
hätte er bisher immer explizit angegeben, sich noch (recte: nie) im Ausland aufgehalten zu haben. Im
Rahmen des ihm dazu anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 gewährten rechtlichen Gehörs habe er
schliesslich zugegeben, sich im Jahr 2005 ferienhalber in G. aufgehalten zu haben, dann jedoch erklärt,
dies gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht erwähnt zu haben, weil es nur Ferien gewesen seien.
Dies sei – so das BFM – als Schutzbehauptung zu werten, da er nicht in der Lage gewesen sei, genau
anzugeben, in welchem Monat er diese Reise gemacht habe und ob die (…) Behörden ein Asylverfahren
für ihn eingeleitet hätten. Darüber hinaus dürften seine weiteren Erklärungen, wonach er für die Flugreise
nach G. über keinen Pass, sondern nur über eine Ferienbescheinigung der Schule verfügt habe, kaum den
tatsächlichen Begebenheiten entsprechen, zumal für internationale Flugreisen stets der Reisepass benötigt
werde. Zudem habe er nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er sich bei den (…) Behörden mit der
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Identität F. ausgewiesen habe. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, weshalb
er seinen Aufenthalt in G. bisher verschweigen hatte. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten
verstrickt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zusätzlich
einschränke. Zusammenfassend seien im Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des
ersten Asylverfahrens gemachten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen, welche die
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erhärten würden. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt.
Gleichzeitig wurden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten
gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
G.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
das Original eines bereits eingereichten Dokuments samt Zustellcouvert
nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Hause von der
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Gendarmerie gesucht worden sei, würden sich noch keine Anhaltspunkte
für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation ergeben. Die Suche – sofern
diese tatsächlich stattgefunden habe – dürfte mit der noch ausstehenden
Militärdienstleistung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.
Die Einberufung in den Militärdienst stelle, auch wenn der
Beschwerdeführer Kurde sei, für sich allein noch keine asylrechtlich
beachtliche Verfolgungsmassnahme dar. Schliesslich befürchte der
Beschwerdeführer, dass seine lange Abwesenheit bei den türkischen
Sicherheitskräften den Verdacht erregen könnte, er hätte sich im
entsprechenden Zeitraum der Guerilla der PKK angeschlossen und auf
deren Seite gegen die Armee gekämpft. Demgegenüber, so das BFM,
könnte er gegebenenfalls seinen Aufenthalt in der Schweiz nachträglich
leicht belegen. Ausserdem sei dem eingereichten Schreiben des
Dorfvorstehers zu entnehmen, dass auch die Eltern des
Beschwerdeführers den Behörden bereits mitgeteilt hätten, dass sich
dieser im Ausland befinde.
I.
In seiner Replik vom 13. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, aus den Akten würden sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsste. Dennoch habe das
BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe das Verschweigen seines Aufenthaltes in G. bei der Anhörung vom
12. Juli 2006 nicht nachvollziehbar erklären können, was "seine
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persönliche Unglaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren
zusätzlich einschränke." Es sei nicht genau verständlich, was das BFM
mit dieser Feststellung meine. Sollte sie so gemeint sein, dass die
Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als lügenhaft zu qualifizieren
seien, würde dies den Erkenntnissen der Aussagepsychologie – auf
welche sich die Vorinstanz offensichtlich berufe – widersprechen. Ein
lügenhafter Charakter sei äusserst selten; viel häufiger sei Lügen
hinsichtlich bestimmter Fakten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls
hinsichtlich seiner familiären Herkunft die Wahrheit gesagt. Diese Fakten
würden durch zahlreiche Beweismittel belegt. Hinzu komme, dass der G.-
Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen des
Beschwerdeführers zu tun habe. Er sei mit einer Gruppe von Studenten
auf einer Auslandsreise dort gewesen. Bei der – durchaus etwas
unüblichen – Rückkehr habe er den (…) Behörden falsche Personalien
genannt, damit er beim Grenzübertritt in die Türkei nicht festgenommen
werde (vgl. Beschwerde S. 5).
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei zu Hause gesucht worden, nachdem er zusammen mit seinem
Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterkunft
gewährt habe, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge, als zutreffend erweisen (vgl.
Bst. D). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Wird sodann mit
dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein G.-Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den
Fluchtgründen zu tun hat, ist das Verschweigen dieses Auslandaufenthaltes durchaus geeignet, die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken, zumal dieser anlässlich der
Erstbefragung vom 23. Dezember 2005 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er bereits einmal im
Ausland gewesen sei, was er verneinte (vgl. Vorakten). Dasselbe gilt in Bezug auf seine Aussagen im
Zusammenhang mit dem ihm dazu gewährten rechtlichen Gehör, welche – wie die Überprüfung der Akten
ergibt – von der Vorinstanz in zutreffender Weise als nicht schlüssig qualifiziert wurden. Vor diesem
Hintergrund erfahren die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen eine
weitere Bestätigung, wenn in der Beschwerde zum einen eingewendet wird, der G.-Aufenthalt habe kaum
etwas mit den Fluchtgründen zu tun, und zum anderen in Widerspruch dazu zur Begründung der
Verwendung falscher Personalien in G. sogleich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den (…)
Behörden falsche Personalien genannt, damit er bei der Rückreise anlässlich des Grenzübertritts in die
Türkei nicht festgenommen werde.
Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im
Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten
Feststellungen neue Elemente hinzugekommen sind, welche die Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung
des Beschwerdeführers erhärten.
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4.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm aufgrund seines
Alters nächstens die Ableistung des Militärdiensts bevorstehe. Dies
werde auch vom BFM anerkannt. Im Falle eines Aufgebots würde er sich
den Militärbehörden nicht stellen, weil er nicht gegen Kurden kämpfen
wolle. Die Türkei sehe bis heute keine gesetzliche
Ersatzdienstmöglichkeit für Dienstverweigerer vor und
Dienstverweigerung und –versäumnis würden mit recht hohen
Freiheitsstrafen bedroht (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre gestützt auf die
bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten
Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu
rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe
zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht
garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert
werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der
Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus
flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer
menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die
Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht,
völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa
S. 17).
Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus
militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine
auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft
erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher
eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche
neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der
Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse
Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz
des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus
oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu
gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da
alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum
Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten
nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht
mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte
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Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter den
erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
4.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er wegen seiner Herkunft
aus einer bekannten politisch auf der Seite der kurdischen Opposition
stehenden Familie und als naher Verwandter von separatistischen
Guerillakämpferinnen und -kämpfern im Fall der Rückkehr in die Türkei
mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Zwar treffe zu, dass er bis
zu seiner Ausreise in die Schweiz keine schwer wiegenden
Behelligungen erlitten habe. Die lange dauernde nachrichtenlose
Abwesenheit führe jedoch die türkischen Sicherheitskräfte zum
dringenden Verdacht, er habe sich in dieser Zeit der Guerilla der PKK
angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee gekämpft (vgl.
Beschwerde S. 7 f.).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist vorweg auf die entsprechenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten
als zutreffend erweisen. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Bruder Mehmet des Beschwerdeführers
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, (…) in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sich (…), gemäss den
Ausführungen in der Beschwerde seit kurzer Zeit als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Diesbezüglich
ist auch auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 21. März 2006 zu verweisen, wonach alleine das
Beschwerdevorbringen betreffend Abstammung von einer "politischen Familie" den Schluss auf eine
rechtserhebliche landesweite Verfolgung von staatlicher Seite nicht zulässt. Weiter vermag der
Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal
diesen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur wenig Beweiswert zugemessen werden kann und
eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer auf dessen noch ausstehenden Militärdienst
zurückzuführen ist, welcher – wie bereits erwähnt – keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme
darstellt. Sodann stand der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten politischen
Stellung. Was schliesslich den in Kopie (…) anbelangt, betrifft dieser (…).
Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Einschätzung, dass den
geltend gemachten behördlichen Nachforschungen keine asylrelevante Intensität zukommt.
4.4. In der Beschwerde wird schliesslich auf ein gleichzeitig zu den Akten
gereichtes Foto Bezug genommen, welches anlässlich einer
Demonstration der kurdisch-türkischen Bewegung aufgenommen worden
sei, worauf der Beschwerdeführer als Ordnungskraft erkennbar sei. Durch
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich einem
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zusätzlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 10 und
Foto).
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu
rechnen wäre (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28). Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
4.4.1. Auf dem eingereichten Foto sind unter anderen (…) Personen
erkennbar, welche an einer prokurdischen Kundgebung ein Transparent
mit entsprechender Aufschrift halten, wobei es sich bei der einen der
beiden Personen um den Beschwerdeführer handeln soll.
Diese Aktivität ist als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren. Selbst wenn die türkischen
Behörden von dieser überhaupt Kenntnis genommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen
gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dem Foto ist nicht zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende
Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich
erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass
sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
4.4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist
nach dem Gesagten den Beschwerdeführer betreffend nicht vom
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Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
auszugehen.
4.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft
und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und
die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf
eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er besitzt in der
Türkei, wo (…) wohnhaft sind, ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem hat er (…) abgeschlossen und (…)
absolviert. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der
Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007
eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben
neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den
zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als
nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Januar 2007 erwerbstätig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: