B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5760/2019
law/bah
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
25. September 2019 verliess und gleichentags in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 1. Oktober 2019 die Personalien der Beschwerdeführe-
rin aufnahm und sie am 16. Oktober 2019 in Anwesenheit des ihr zugewie-
senen Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen anhörte,
dass der Rechtsvertreter während der Anhörung zweimal darauf hinwies,
er habe bereits beim Vorgespräch den Eindruck gehabt, die Beschwerde-
führerin sei «irgendwie eingeschüchtert» beziehungsweise mit ihr sei «ir-
gendetwas nicht in Ordnung», weshalb er beantrage, dass sie mit einer
ärztlichen Person ein Gespräch führen könne beziehungsweise einer psy-
chologischen Begutachtung unterzogen werde (vgl. SEM-act. 14/11 F50
und F85),
dass der Rechtsvertreter am 17. Oktober 2019 schriftlich den Antrag
stellte, seine Mandantin sei in das erweiterte Verfahren zu versetzen und
einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, da sie verängstigt ge-
wesen sei und ihr in Albanien «irgendetwas widerfahren sein müsse» (vgl.
SEM-act. 15/1),
dass das SEM dem Rechtsvertreter am 23. Oktober 2019 den Entscheid-
entwurf zur Stellungnahme unterbreitete und dieser am folgenden Tag
seine Stellungnahme übermittelte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe neben wirtschaftlichen Gründen geltend gemacht, sie
werde in Albanien als alleinstehende Frau diskriminiert, sei sehr gutmütig
gewesen und könne nie in ihrem Leben ein weisses Kleid tragen,
dass sie auf Nachfrage nicht willens oder in der Lage gewesen sei, ihre
Probleme näher zu erläutern,
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dass sie auf Nachfrage des Rechtsvertreters, ob sie ihre Asylgründe schrift-
lich zu Papier bringen wolle, erwidert habe, sie möchte ihre Vergangenheit
abschliessen und befürchte, dass diese Gedanken zurückkehrten, falls sie
die Geschehnisse der Vergangenheit zu Papier bringe,
dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, dass
sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung benötige, weshalb auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass ihr in der Anhörung genügend Gelegenheit geboten worden sei, ihre
Asylgründe darzulegen, und sie keine aktuelle oder künftige Verfolgung
geltend mache, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt habe erstellt
werden können und dem Untersuchungsgrundsatz genügend nachgekom-
men worden sei,
dass, wenn es offene Fragen gebe, dies dem Umstand geschuldet sei,
dass sie keine Auskünfte habe erteilen wollen oder können, weshalb sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal sie auf Nachfrage
geantwortet habe, sie könne auch nicht erklären, weshalb sie ihre Gründe
nicht nennen könne,
dass sie die ihr gestellten Fragen verstanden und adäquat beantwortet
habe und aus ihrem Verhalten, sich nicht klar zu den Asylgründen zu äus-
sern, niemandem direkt in die Augen zu schauen und eher leise zu spre-
chen, nicht abgeleitet werden könne, sie sei nicht in der Lage gewesen, die
Anhörung zu bestreiten,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb das SEM die Beschwerdeführerin einer
psychiatrischen Begutachtung unterziehen lassen sollte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
1. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch
einzutreten, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an das SEM zurückzuweisen, das SEM sei zu verpflichten, die Beschwer-
deführerin einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unter-
ziehen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, das SEM sei
vom Rechtsvertreter zu verschiedenen Zeitpunkten auf den möglichen psy-
chischen Zustand der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht worden,
dass dem SEM spätestens bei der Anhörung hätte bewusstwerden müs-
sen, dass sie nicht gesund sei und möglicherweise ein Grund bestehe,
weshalb sie ihre Asylgründe kaum habe vorbringen können,
dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin genauer geprüft
werden müsse, ob ihre Aussagen wirklich ihrem Willen entsprächen und
ob sie die Tragweite ihrer Vorbringen verstehe,
dass verschiedene Aussagen im Rahmen der Anhörung in der Summe die
Vermutung aufkommen liessen, die Beschwerdeführerin sei urteilsunfähig,
dass es auffällig sei, dass sie von Paranoia gesprochen und gesagt habe,
mit ihr sei etwas nicht in Ordnung,
dass sie bei der Anhörung mehrmals eine metaphorische Ausdrucksweise
gewählt habe, als sie gesagt habe, sie könne nie in ihrem Leben ein weis-
ses Kleid anhaben,
dass sie auf die Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe, geantwortet habe,
sie wisse nicht, ob sie es verdient habe, in der Schweiz gut empfangen zu
werden, weshalb die Vermutung, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor,
berechtigt sei,
dass genügend Hinweise auf einen schlechten psychischen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten, weshalb das SEM
eine psychiatrische Begutachtung hätte durchführen müssen,
dass es für das SEM ein Leichtes gewesen wäre, mit der Betreuung in der
Unterkunft das Verhalten der Beschwerdeführerin seit dem Eintritt in das
Bundesasylzentrum in Erfahrung zu bringen, was möglicherweise die Be-
fürchtungen des Rechtsvertreters bestätigt hätte,
dass das SEM mit der Formulierung, die Beschwerdeführerin sei nicht wil-
lens oder in der Lage gewesen, ihre Probleme in Albanien zu erläutern,
impliziere, dass sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage – und
damit meine das SEM, psychisch unfähig – sei, ihre Asylgründe vorzubrin-
gen,
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dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht somit nicht abgeklärt wor-
den sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 105
AsylG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat,
dass jedoch strittig ist, ob sie aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug
auf das von ihr eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit
verfahrensrechtlich prozessfähig war,
dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu
bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gele-
genheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht
von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend um eine solche
Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM
habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachver-
halt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu
führen hat,
dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird,
wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei
der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asyl-
gewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2),
dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen
Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre
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Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor-
rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2),
dass aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Anmerkungen
des Rechtsvertreters (vgl. SEM-act. 14/11 F50 und F85), seiner schriftli-
chen Eingaben vom 17. und 24. Oktober 2019 (vgl. SEM-act. 15/1 und
18/1), der Beobachtungen des Befragers und des Rechtsvertreters wäh-
rend der Anhörung und der protokollierten Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin einerseits Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit entstehen, anderseits Hin-
weise auf eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorlie-
gen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerde-
führerin habe (möglicherweise) keine Auskünfte erteilen können,
dass, falls die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung
keine Auskünfte erteilen konnte, nicht von einer Verletzung der Mitwir-
kungspflicht ausgegangen werden könnte,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie bereits vorstehend erwo-
gen – erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die
ihr gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise beant-
worten konnte,
dass es ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihr im vorliegend
interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangeln
könnte, vernunftgemäss zu handeln, beziehungsweise sie aufgrund einer
Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sein könnte, das ihr in der Hei-
mat Widerfahrene zu schildern,
dass das SEM vor der Entscheidfindung verpflichtet gewesen wäre, den
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage
der Urteilsfähigkeit beziehungsweise des Vorliegens eines Traumas abzu-
klären,
dass die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungs-
weise diejenige nach dem Vorliegen eines Traumas die Feststellung des
Sachverhaltes beschlägt,
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dass ohne die Gewissheit darüber, ob sie urteilsfähig und/oder traumati-
siert ist oder nicht, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung erge-
hen kann, da ihre Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung
zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genü-
gend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen
ist,
dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene nicht
in Frage kommt, weil das SEM weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen
haben wird, die den Umfang des Beschwerdeverfahrens klarerweise über-
steigen werden,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass das SEM die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage ihrer Urteils-
fähigkeit und/oder einer allenfalls vorliegenden Traumatisierung einer psy-
chiatrischen Begutachtung – vorzugsweise durch eine Psychiaterin – zu
unterziehen haben wird,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um
eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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