Abtei lung IV
D-5761/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Togo
vertreten durch Frau Ursula Mosimann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5761/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Ifè aus Z._______, verliess
seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. November 2005
und reiste via Ghana und Italien am 21. Dezember 2005 illegal in die
Schweiz ein, wo er am 23. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Am
2. Januar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu
seinen Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. Das (...) hörte ihn
am 25. Januar und 14. Februar 2006 zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Y._______ (Côte d’Ivoire) geboren und
habe dort mit seiner Familie bis im Jahr 1986 gewohnt. Danach seien
sie nach Z._______ (Togo) gezogen. Von 1998 bis 2002 habe er
erneut in Côte d’Ivoire (Abidjan) gelebt und dort sein Abitur gemacht.
Nachdem er nach Togo zurückgekehrt sei, habe er seit Februar 2002
als Journalist bei dem Radiosender (...) in Z._______ gearbeitet und
für (...) (Radio (...)) Informationen gesammelt. Während der Wahlen
vom 24. April 2005 sei er in ein Wahllokal in Z._______ gegangen, um
darüber eine Reportage für (...) zu machen. Dort hätten ihm zwei
Jugendliche erzählt, dass sie mitbekommen hätten, wie
Regierungsbeamte (bzw. Militärs) versucht hätten, Wahlurnen zu
stehlen und die Wahlergebnisse zu fälschen. Er habe dieses Gespräch
mit seiner Videokamera aufgenommen, wobei er von zwei Soldaten
angehalten worden sei. Dabei hätten diese in seiner Hemdtasche eine
Videokassette gefunden, auf der viel Bildmaterial über die Ereignisse
nach Eyademas Tod gewesen sei, worüber er verschiedene Reporta-
gen gemacht habe. Die Soldaten hätten ihn geschlagen, seine Kamera
zerstört, ihn verhaftet und zur Gendarmerie von Z._______ gebracht.
Dort habe er jeden Morgen Backsteine wie eine Kamera auf der Schul-
ter tragen müssen und immer, wenn seine Kräfte erlahmt und die Stei-
ne auf den Boden gefallen seien, hätten sie ihn geschlagen. Am 5. Mai
2005 habe er mit Hilfe eines Wächters seiner eigenen Ethnie über eine
Mauer fliehen können. Anschliessend habe er sich in X._______, wo
seine Mutter lebe, für einige Monate versteckt. Während der Unruhen
vom 24. April 2005 sei die Radiostation (...) zerstört worden. Am
28. Juni 2005 habe diese ihren Betrieb wieder aufgenommen, er sei
jedoch erst am 1. September 2005 an seinen Arbeitsplatz zurückge-
kehrt. Einige Tage später sei er dort von zwei Soldaten in Zivil gesucht
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worden. Er habe ihnen gesagt, dass Herr B._______ noch nicht zurück
sei, woraufhin sie die Radiostation wieder verlassen hätten. Sein Chef
habe ihm danach erzählt, es sei schon mehrmals vorgekommen, dass
man ihn (den Beschwerdeführer) gesucht habe; er befürchte das
Schlimmste für ihn. Am 17. September 2005 sei er bei sich zuhause
gesucht worden. Weil er zu dem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei, hät-
ten sie an seiner Stelle seinen Cousin so brutal geschlagen, dass des-
sen Gesicht entstellt worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe er
den Ernst der Lage erkannt und beschlossen, aus seinem Heimatstaat
auszureisen. Am 19. September 2005 sei er nach Lomé gegangen und
habe Togo von dort aus am 15. November 2005 verlassen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. April 2006 - eröffnet am
21. April 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei
liess er beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei die Sache
der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei
festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden
könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Be-
weismittel liess der Beschwerdeführer seinen Journalistenausweis,
eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein „Certificat de
Nationalité Togolaise“, seine Geburtsurkunde sowie den Original-
Briefumschlag der übermittelten Dokumente zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und stellte dem BFM
die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
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F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 an seiner Ver-
fügung vom 18. April 2006 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
In seiner Replik vom 19. Juni 2006 (Poststempel) nahm der Beschwer-
deführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lau-
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sanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Ein-
zelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe an der Emp-
fangsstelle und vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei am 15. No-
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vember 2005 von Lomé nach Accra gefahren und von dort am 20. De-
zember 2005 nach Italien geflogen. Seine Aussage, dass er nicht wis-
se, auf welchen Namen der ghanaische Pass gelautet habe, den er für
die Reise benutzt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfah-
rung. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er von seiner Reisebegleite-
rin, die er in Accra kennen gelernt und die ihm den Pass besorgt habe,
nur den Übernahmen „Mami“ kenne. Erwähnenswert sei in diesem Zu-
sammenhang auch, dass sein angeblich echter Identitätsausweis ge-
mäss den Feststellungen der kantonalen Behörden nicht über alle
Zweifel erhaben sei (Verdacht auf Bildauswechslung). Weiter führte
das BFM aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei Journalist
beim Radiosender (...) in Z._______ gewesen. Es sei aber zumindest
erstaunlich, dass er es bis heute bei dieser Behauptung habe be-
wenden lassen und dies weder mit seinem angeblich zu Hause zurück-
gelassenen Berufsausweis noch mit einer Anstellungsbestätigung sei-
nes Arbeitgebers belegt habe. Ebenso erstaunlich sei in diesem Zu-
sammenhang, dass er als Radioreporter mit einer Videokamera unter-
wegs gewesen sei und bezüglich des Direktors des Radiosenders (...)
mit C._______ einen falschen Namen genannt habe. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer gesagt, er habe am 5. Mai 2005 aus der Haft
fliehen können. Es widerspreche allerdings der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass ein Wächter allein aus Erbarmen und wegen
der Zugehörigkeit zur gleichen Ethnie das Risiko auf sich genommen
hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe im
Weiteren gesagt, er habe sich nach seiner Flucht aus der Haft am
5. Mai 2005 zu seiner Mutter begeben, sei Ende Juni 2005 nach
Z._______ zurück gekehrt und habe ab September 2005 seine Arbeit
als Radioreporter wieder aufgenommen. Dieses Verhalten lasse sich
aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten, der zudem aus der
Haft entflohen sei und habe befürchten müssen, getötet zu werden, in
Einklang bringen. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nämlich
willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt und es
wäre den Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu
machen und festzunehmen, was im Übrigen auch für seinen mehr als
einen Monat langen Aufenthalt in Lomé vor seiner Ausreise nach
Europa am 15. November 2005 gelte. Schliesslich könne in Anbetracht
der unsicheren und angespannten Lage nach den Wahlen vom April
2005 nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorgesetzten und
Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner Rückkehr zur
Arbeit am 1. September 2005 darüber informiert hätten, dass er dort in
seiner Abwesenheit mehrere Male von Sicherheitskräften gesucht
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worden sei, sondern erst nach dem angeblich erneuten Besuch der
Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederaufnahme seiner Arbeit.
4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen gehalten,
der angefochtene Entscheid beruhe einzig und allein aus einer Anein-
anderreihung von Unglaubwürdigkeitselementen, eine Prüfung mögli-
cher Glaubwürdigkeit der Verfolgung im Heimatland unterbleibe. Als-
dann wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer Journalist
bei Radio (...) gewesen und am Tag der Wahlen in seinem Heimatland
verhaftet und gefoltert worden sei. Dieser sei im Besitze einer
persönlichen und privaten Videokamera gewesen und habe im Auftrag
des Radioredaktors von Zeit zu Zeit Aufnahmen für die Archivierung
beim Sender gemacht. Es sei nicht zu verstehen, weshalb ein Journa-
list, der für ein Radio arbeite, keine Videokamera besitzen sollte und
dieser Besitz zu Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen
solle. Bezüglich des Direktors des Radiosenders habe der Beschwer-
deführer auch keine falschen Angaben zu dessen Namen zu Protokoll
gegeben. Dieser heisse - wie er bereits anlässlich der Anhörung ge-
sagt habe - C._______ und habe auch die beigelegte Ar-
beitsbestätigung unterschrieben. Bezüglich der vom Bundesamt als
unglaubhaft eingestuften Fluchthilfe durch einen Gefängniswächter
wird weiter entgegen gehalten, dass Menschen, die aus Gefängnissen
fliehen könnten, dies grossenteils nur mit Hilfe von Wächtern erreichen
würden. Vorliegend sei der Wächter zur gleichen unterdrückten Ethnie
der Ifè zugehörig gewesen wie der Beschwerdeführer. Es sei sozial-
psychologisch erwiesen, dass unterdrückte Gruppierungen und Ethni-
en eine besondere Solidarität entwickelten. Zudem habe dieser Wäch-
ter seinen Posten nicht riskiert, denn er habe nur einen Ratschlag ge-
geben. Die Flucht habe sich nicht einfach und schnell gestaltet, wes-
halb er - einmal in Accra angekommen - dankbar gewesen sei, eine
Fluchthelferin zu finden. Diese gingen regelmässig Risiken ein und es
entbehre nicht der Realität, dass sie sich nicht mit vollem Namen zu
erkennen gäben. Zusammenfassend wird schliesslich ausgeführt, der
Beschwerdeführer halte daran fest, dass seine Vorbringen der Realität
entsprächen und er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben verfolgt
werde. Gemäss Update der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
30. September 2005 gälten als bevorzugte Opfer der Repression seit
2003 Journalisten, die die politische Entwicklung kritisch begleiteten
und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen. Aus diesen
Gründen sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf
der Liste der gesuchten Personen in seinem Heimatstaat.
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4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Trotzdem gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Obwohl
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Bestätigung von
Radio (...) und einen Presseausweis eingereicht habe, könne nicht mit
Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei um den Be-
schwerdeführer handle, da der Verdacht auf Bildauswechslung bezüg-
lich der früher eingereichten Identitätskarte bestehen bleibe. Zudem
sei die Fotographie auf dem Presseausweis von schlechter Qualität
und biete somit keine Vergleichsmöglichkeit, weshalb auch die weite-
ren eingereichten Dokumente seine Identität nicht zweifelsfrei zu bele-
gen vermöchten. Ferner sei festzustellen, dass gemäss den zum Zeit-
punkt des Entscheids dem BFM zur Verfügung gestandenen Unterla-
gen C._______ nicht Direktor von Radio (...) gewesen sei. Im Übrigen
gelte es zu beachten, dass allein der Umstand, Mitarbeiter des
Radiosenders (...) gewesen zu sein, noch keine Rückschlüsse auf eine
asylrechtlich relevante Verfolgung zulasse, da gerade dieser Sender
nur am Rande von den Ereignissen rund um die Wahlen vom 24. April
2005 betroffen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf den
ausführlichen Bericht der Ligue Togolaise des Droits de l’Homme für
das Jahr 2005 zu verweisen, wo die Problematik der privaten und
lokalen Radiosender, die von den Ereignissen der Wahlen vom 24.
April 2005 betroffen gewesen seien, ausführlicher beschrieben und wo
Radio (...) namentlich nicht aufgeführt werde
( ). Eine definitive Klärung dieser beiden
Fragen könne aber offen gelassen werden. Auch wenn davon ausge-
gangen werde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Lei-
tung von C._______ bei Radio (...) gearbeitet haben sollte und der sei,
für den er sich ausgebe, ändere dies nichts an der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die
togoischen Behörden. Es werde auf die diesbezüglichen Erwägungen
im Entscheid vom 18. April 2006 verwiesen und ebenfalls darauf, dass
es im Sachvortrag des Beschwerdeführers weitere, im besagten
Entscheid nicht aufgeführte Ungereimtheiten gebe. So sei es, um nur
ein weiteres Beispiel zu nennen, zumindest erstaunlich, dass sich die
beiden Männer der togoischen Sicherheitsorgane, die sich im
September 2005 kurz nach Wiederaufnahme der Arbeit des
Beschwerdeführers beim Radiosender gemeldet und sich beim
Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt hätten,
diesen nicht als die gesuchte Person erkannt und sich mit der Aussage
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zufrieden gegeben hätten, er sei noch nicht zurückgekommen.
Vielmehr sei anzunehmen, dass sie ihn in diesem Fall erkannt, nach
seinem Namen und seiner Funktion sowie nach dem Aufenthalt des
Gesuchten gefragt oder verlangt hätten, Ausweise zu sehen und den
Direktor zu sprechen.
4.4 Zu den einzelnen Erwägungen der Vernehmlassung des Bundes-
amtes nahm der Beschwerdeführer in einer der Replik vom 19. Juni
2006 beigefügten persönlich verfassten Schreiben wie folgt Stellung:
Sein Presseausweis sei im Jahre 2002 ausgestellt worden, die Identi-
tätskarte 2005. Es sei normal, dass man sich äusserlich etwas verän-
dere. Zudem sei es das erste Mal, dass ihm gesagt werde, sein Foto
auf dem Presseausweis wäre von schlechter Qualität. Der Gründer von
Radio (...) heisse D._______, dieser sei aber nicht auf der operativen
Ebene tätig. Dafür habe er als Direktor C._______ eingesetzt. Er (der
Beschwerdeführer) habe jeweils vom Direktor des Radiosenders und
nicht von seinem Gründer gesprochen. Als Journalist und Mitarbeiter
von Radio (...) sei er von Direktor C._______ angestellt worden und in
seiner täglichen Arbeit auch diesem unterstellt gewesen. Den Namen
E._______ zu tragen, sei in Togo ein Sakrileg. Der Gründer von Radio
Excelsior sei jedoch ein E._______, was bereits die Basis für die
Repressalien und Morddrohungen gegenüber dem Sender und seinen
Mitarbeitern dargestellt habe. Um ihm (dem Beschwerdeführer)
gerecht zu werden, dürften sich die Recherchen zu seinen Aussagen
nicht nur auf eine Organisation beschränken. Eine einzige
Organisation könne nie über sämtliche Ereignisse und Vorkommen
Auskunft erteilen. In diesem Zusammenhang gab der
Beschwerdeführer die Telefonnummer einer kanadischen Journalistin
(F._______) an, welche in Z._______ tätig gewesen sei und über die
Ereignisse anlässlich der Wahlen und in Bezug auf Radio (...) Bericht
erstattet habe. Im Weiteren führte er aus, die Sicherheitskräfte in Zivil
hätten ihn anlässlich der Suche beim Radiosender nicht erkannt. Sie
seien weder mit einem Foto noch mit einem Haftbefehl gekommen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fügte diesen Ausführungen
in der Replik zudem an, der Beschwerdeführer halte vollumfänglich
daran fest, dass alle eingereichten Dokumente echt und ohne
Bildauswechslung seien. Es dürfe nicht sein, dass infolge schlechter
Bildqualität und nur basierend auf Verdachtsmomente dem
Beschwerdeführer Identität und Beruf abgesprochen würden.
5.
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5.1 In seiner Verfügung vom 18. April 2006 bezweifelte das BFM die
Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begrün-
dung, dieser habe seine Tätigkeit als Journalist beim Radiosender (...)
nur behauptet, ohne dies mit seinem angeblich zu Hause zu-
rückgelassenen Berufsausweis oder mit einer Anstellungsbestätigung
seines Arbeitgebers zu belegen. Gleichzeitig stellte es fest, es bestehe
hinsichtlich der Identitätskarte des Beschwerdeführers der Verdacht
auf Bildauswechslung.
Der Beschwerdeführer hat inzwischen (vgl. Bst. D) einen Journalisten-
ausweis, eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein
„Certificat de Nationalité Togolaise“ sowie eine Geburtsurkunde zu den
Akten gereicht. Der Einwand des BFM in der Vernehmlassung, wonach
durch diese Dokumente die Identität des Beschwerdeführers noch
immer nicht zweifelsfrei belegt sei, trifft zwar zu. Andererseits ist trotz
den aufseiten des BFM diesbezüglich offenbar verbliebenen Zweifel
festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage die Angaben des
Beschwerdeführers zur Identität als glaubhaft zu erachten sind. Es ist
mithin davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen bei der Radiostation (...) tätig gewesenen Journalisten handelt.
5.2 Was die geltend gemachte Haft sowie die Flucht aus dem Gefäng-
nis betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass deren Schilde-
rung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Lo-
gik des Handelns widerspricht. So erscheint namentlich wenig plausi-
bel, dass ein Angehöriger der Gendarmerie das Risiko auf sich ge-
nommen hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen, auch wenn dieser der
gleichen Ethnie wie der Beschwerdeführer angehört haben und des-
sen Hilfe bloss darin bestanden haben soll, dass er ihm eine Arbeit
hinter dem Haus zugeteilt und ihm gesagt haben soll, dort könne er
über die Mauer klettern und fliehen (vgl. act. A7/27 S. 7 und 12 f.).
Realitätsfremd erscheint auch, dass die Mauer, die der Beschwerde-
führer bei der Flucht hat überwinden müssen, bloss so hoch gewesen
sein soll, dass er ohne Hilfe hätte darüber klettern können.
5.3 Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nach
Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz von zwei
Sicherheitsleuten gesucht worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft.
Wie das BFM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zutref-
fend festhält, kann nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorge-
setzten und Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner
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Rückkehr zur Arbeit am 1. September 2005 umgehend darüber infor-
miert haben, dass er dort in seiner Abwesenheit mehrmals von Sicher-
heitskräften gesucht worden sei, sondern erst nach dem angeblich er-
neuten Besuch der Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederauf-
nahme seiner Arbeit. Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Le-
benserfahrung und Logik, dass sich die beiden Sicherheitsmänner
beim Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt ha-
ben sollen, ohne ihn als die gesuchte Person zu erkennen.
5.4 Es ist nach dem Gesagten - selbst wenn der Beschwerdeführer
sich am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ zwecks Be-
richterstattung über die Wahlen aufgehalten haben sollte - nicht glaub-
haft, dass er unter den behaupteten Umständen festgenommen, auf
den Gendarmerieposten gebracht und dort festgehalten, misshandelt
und geschlagen worden ist, ihm schliesslich am 5. Mai 2005 mit Hilfe
eines Gendarmen die Flucht gelungen sei, und er von den Behörden
hernach an seinem Arbeitsplatz beim Radiosender (...) gesucht
worden sei, was er erfahren habe, nachdem er am 1. September 2005
seine Arbeit beim Sender wieder aufgenommen habe.
5.5 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, be-
vorzugte Opfer der Repression seien Journalisten, die die politische
Entwicklung kritisch begleiteten und sich weigerten, der Linie der Re-
gierung zu folgen, ist festzuhalten, dass aus den Akten und den Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er sich als Jour-
nalist in Togo oder im Exil in der Schweiz durch kritische Äusserungen
gegenüber dem heimatlichen Regime exponiert hat. Der Beschwerde-
führer selbst hat denn auch nicht behauptet, er habe wegen seiner
journalistischen Tätigkeit für den Radiosender (...) bzw. wegen der
Beschaffung von Unterlagen für (...) schon vor dem angeblichen Vorfall
am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ mit den Behörden
irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der
heimatlichen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt als politisch unlieb-
same Person wahrgenommen wurde. Die im April 2005 abgehaltenen
Präsidentenwahlen, waren zwar von einer Welle der Gewalt und
Repression begleitet. Es kam zu Ausschreitungen zwischen
Oppositionellen und dem togoischen Militär, welche Hunderte von
Toten und Tausende von Verletzten forderten, und zur Folge hatte,
dass rund 40'000 Personen nach Benin und Ghana flüchteten. Die
Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der
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Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo
wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die
Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und
unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische
Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich
ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche
Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch
die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im
Exil lebende Parteipräsident der Union des Forces de Changement
(UFC), Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den
Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen
am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen
Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionsparteien
errangen dabei 31 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem
Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo
zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind
(vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis
Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo
(2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the
World > Edition 2008 > Togo, besucht am 10. Juni 2009; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008
E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7095/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 4.3.2). Es deutet auch vor diesem Hintergrund
nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
nach Togo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr
nach Togo befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
alsdann in der Befragung vom 2. Januar 2006 und in der Anhörung
des Beschwerdeführers vom 25. Januar und 14. Februar 2006
vollständig und richtig erhoben worden und in der angefochtenen
Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein
Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aufgrund
der bisherigen Erwägungen erübrigt es sich schliesslich, auf die
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Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
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ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.5 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und es besteht auch kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
generell konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni
2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der
Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten. Der gemäss eigenen Angaben in Y._______ (Côte d’Ivoire)
geborene Beschwerdeführer lebte seit 1986 in Z._______, wo er -
nachdem er sein Abitur von 1998 bis 2002 in der Côte d’Ivoire
(Abidjan) absolviert hatte - seit Februar 2002 als Journalist beim
Radiosender (...) in Z._______ arbeitete. Es ist ihm unter diesen
Umständen zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu
bemühen. Sodann leben in Togo die Tochter, die Mutter, der Bruder
sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A7/23 S. 3
ff.) Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat,
welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu
entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; Journalistenausweis, Arbeitsbestätigung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie; Beilagen: „Certificat de Nationalité Togolaise“, Geburtsurkun-
de)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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