B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5761/2010/mel
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (…).
D-5761/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. Dezember 2008 und gelangte über verschiedene afrikanische
Staaten und "Mila", ein ihm unbekannter Ort in Europa, am 27. März 2009
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Hier reichte er am
gleichen Tag in B._______ ein Asylgesuch ein. Am 14. April 2009 wurde
er im C._______ befragt und am 11. Mai 2009 führte das BFM eine direk-
te Anhörung durch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2009 teilweise gut-
geheissen. Das BFM wurde angewiesen, die geltend gemachte Herkunft
des Beschwerdeführers aus E._______ näher zu prüfen. Für die weiteren
Einzelheiten ist auf die Akten dieses Verfahrens zu verweisen.
C.
In der Folge führte das BFM am 7. September 2009 ein Lingua-Gut-
achten mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am
29. September 2009 eine Expertise erstellt wurde. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer am 15. März 2010 vom BFM ergänzend angehört. Dabei
wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der zuvor erwähnten Ex-
pertise gewährt.
D.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Demo-
kratischen Republik Kongo (DRC) protestantischen Glaubens, Angehöri-
ge der "Mundande", ledig und habe seit seiner Geburt bis 1995 in
F._______ in E._______, danach bis 1998 in O._______, anschliessend
bis 2001 in V._______ und zuletzt wieder in F._______, wohin sein Vater
als Angehöriger des Militärs geschickt worden sei, gelebt. Infolge der ent-
standenen Unruhen beziehungsweise weil sein Vater nicht mehr habe
bezahlen wollen, habe er die Schule im Jahr 2004 oder 2005 abgebro-
chen und anschliessend seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Zi-
garetten und Erdnüssen verdient. Seine Mutter und seine Geschwister
seien im August oder September 2008 in die Kirche gegangen, was von
seinem moslemischen Vater nicht gebilligt worden sei. Er habe seine Uni-
form angezogen und sei der Mutter und den Geschwistern nachgegan-
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gen. Seither seien die Mutter und die Geschwister verschwunden. Die
Geschwister des Vaters seien durch Zaubertrank getötet worden. Wie er
gehört habe, seien die Grosseltern ebenfalls gestorben. Im Übrigen wür-
den aus seiner Verwandtschaft nur noch zwei Tanten in Europa leben.
Hinsichtlich seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer dar, dass die
Rebellentruppen von Laurent Nkunda im Oktober 2008 den Distrikt
G._______ eingenommen hätten. Am 16. November 2008 seien spät-
nachts fünf oder sechs bewaffnete und teilweise maskierte Männer und
Jugendliche am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen und hätten
von seinem Vater Geld verlangt, das dieser gegeben habe. Daraufhin hät-
ten die Männer den Vater verhöhnt, als Landesverräter beschimpft und
unter dem Vorwurf, er habe mit den Rebellen kollaboriert, erschossen,
während der Beschwerdeführer selber mit einem Messer bedroht, jedoch
schliesslich freigelassen worden sei. Im Haus sei Feuer entfacht und dem
Beschwerdeführer nahegelegt worden zu fliehen und sich nie mehr bli-
cken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde. Der Beschwerdeführer
sei in die Nacht hinaus gerannt und habe auf seinem Fluchtweg einen
Bekannten getroffen, der sich mit seinem Motorrad ebenfalls auf der
Flucht vor Nkundas Truppen befunden habe. Gemeinsam hätten sie sich
nach H._______ begeben, von wo aus sie in einem Militärflugzeug nach
I._______ weitergereist seien. An der kongolesisch-ugandischen Grenze
hätten ihnen Soldaten ein Laissez-passer ausgestellt, welches sie zur
Einreise nach Uganda berechtigt habe. Dort seien sie während dreier
Monate geblieben und anschliessend in einem Lastwagen nach
J._______ gefahren, von wo aus sie über K._______ zu einem dem Be-
schwerdeführer unbekannten Ort in L._______ gelangt seien. Auf dem
Seeweg hätten sie dann "Mila" erreicht und seien in einem Auto in die
Schweiz gebracht worden. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland be-
fürchte er, wegen der Kollaboration seines Vaters mit den Rebellen Prob-
leme zu bekommen und von einer der beiden Armeen, nämlich der Armed
Forces of the Democratic Republic of Congo (FARDC) oder des National
Congress for the Defence of the People (CNDP), zwangsrekrutiert zu
werden. Falls man sich weigere, werde einem ein Bein abgehackt oder
man werde geblendet.
Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen heimatlichen
Identitätspapiere zu den Akten. Indessen gab er das erwähnte Laissez-
passer ab. In den Akten des BFM befindet sich zudem ein Certificat de
Nationalité, welches am 21. Juni 2011 ausgestellt worden ist.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ab-
lehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere müsse das
vom Beschwerdeführer abgegebene Laissez-passer als Fälschung be-
trachtet werden, weil der darauf enthaltene ursprüngliche Eintrag nach-
träglich überschrieben worden sei, der Beschwerdeführer das Dokument
gemäss eigenen Aussagen in M._______ beantragt und erhalten habe,
während auf diesem als Ausstellungsort I._______ aufgeführt sei, und
weil es nicht nachvollziehbar sei, wie in der DRC die Überprüfung von
Personalien einer Person ohne Ausweisschriften aus dem Krisengebiet
binnen weniger Stunden möglich sei. Das Dokument werde gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingezogen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er keine rechtsgenügli-
chen heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, obwohl
ihm deren Beschaffung bei der Botschaft anlässlich seines dreimonatigen
legalen Aufenthalts in J._______ möglich gewesen wäre. Seine Aussage,
er habe nur einen Schülerausweis besessen, vermöge angesichts des
vorgebrachten Schulabbruchs im Jahr 2004 oder 2005 nicht zu überzeu-
gen. Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers
würden sich zudem daraus ergeben, dass er in den ersten beiden Befra-
gungen mit andern – lesbaren – Buchstaben unterschrieben habe als an-
lässlich der ergänzenden Anhörung und seine dafür abgegebene Erklä-
rung, nämlich die früher gebrauchte Unterschrift habe keinen Bezug zu
seinen Personalien, jeglicher Plausibilität entbehre. Ferner seien seine
Angaben über die Reise in die Schweiz, welche er ohne Ausweisdoku-
mente zurückgelegt habe, auf welcher er persönlich nie kontrolliert wor-
den sei und für welche er nichts bezahlt habe, nicht überzeugend, da es
sich beim Süden K._______ um eine krisengeprägte Region handle und
L._______ strenge Einreisekontrollen durchführe. Die Schilderung der
Reise sei zudem substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe
nicht angeben können, durch welche Ortschaften er bis nach J._______
gefahren sei, wisse nichts über J._______, wo er sich während dreier
Monate aufgehalten habe, und kenne nicht einmal die Währung
J._______. Die von ihm erwähnte Örtlichkeit "Mila", wo er in Europa an-
gekommen sei wolle, sei zudem inexistent. Insgesamt sei aus seinen
Aussagen zu schliessen, dass er weder seine Identität noch die genaue-
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ren Reiseumstände offen legen wolle. Die mit ihm durchgeführte Länder-
expertise habe zudem gezeigt, dass seine Sprache (Suaheli) zwar Ein-
flüsse der Regionen N._______ und O._______ aufweise, der Beschwer-
deführer indessen seit mindestens 2006 nicht mehr in der von ihm ange-
gebenen Herkunftsprovinz E._______ gelebt haben könne, da er ver-
schiedentlich falsche, substanzlose und unzulängliche Aussagen zu Pro-
tokoll gegeben habe. Des Weiteren habe er sich in widersprüchliche An-
gaben verstrickt, indem er seinen Vater einerseits als Soldat der kongole-
sischen Armee und andererseits als "Kommando" mit zwei Sternen und
persönlicher Beziehung zu Kabila qualifiziert habe. Ebenfalls wider-
sprüchlich habe er dargelegt, von welcher Seite sein Vater ermordet wor-
den sein soll, nämlich einmal von Kabila-Leuten und das andere Mal von
Nkunda-Soldaten. Über die geografische Lage des Militärlagers seines
Vaters befragt, habe er auf der einen Seite dargelegt, er wisse nicht, wo
sich die Garnisaon befinde, während er auf der andern Seite vorbrachte,
der Vater sei im Camp P._______ gewesen, wobei ihm nicht bekannt sei,
ob sich dieses Camp in F._______ oder an einem andern Ort befinde.
Dies erstaune umso mehr, als er – unter Angabe mehrerer Dörfer – auch
angegeben habe, die Strecke G._______-H._______, an welcher sich
das Camp befinde, mit seiner Mutter mehrfach gefahren zu sein. Ferner
entbehre es jeder Logik, dass der Vater des Beschwerdeführers als Ver-
räter ermordet worden sein soll, während man den Beschwerdeführer als
ältesten Sohn habe laufen lassen. Da er ferner dargelegt habe, er be-
fürchte eine Zwangsrekrutierung, vermöge die geltend gemachte Freilas-
sung auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem würden die
Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ver-
schwinden seiner Mutter und Geschwister nicht überzeugen. Diesbezüg-
lich legte er dar, er habe nichts Besonderes unternommen, um sich über
das Verschwinden zu informieren, und er sei ein kleines Kind gewesen,
dessen zorniger Vater nicht gewollt habe, dass er Fragen darüber stelle.
Der Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt
und als ältester Sohn wegen der Gewaltausbrüche seines Vaters verant-
wortlich gewesen. Im Übrigen fehle es den Vorbringen des Beschwerde-
führer an Realkennzeichen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass in der DRK trotz den vor-
wiegend im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf
dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche, gestützt auf welche von einer konkreten Gefähr-
dung auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer überdies jung und ge-
sund sei sowie eine Schulbildung genossen und als Strassenhändler tätig
gewesen sowie für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen sei und
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die wichtigen Sprachen seines Heimatstaates beherrsche, lägen keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung vor. Infolge seiner als unglaub-
haft qualifizierten Aussagen zu den Asylgründen sei ferner davon auszu-
gehen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge.
Zudem habe er bereits in O._______ und V._______ gelebt, dort die
Schulen besucht und sei folglich mit diesen Städten vertraut.
F.
Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, welche am
15. August 2010 der Post übergeben wurde und am folgenden Tag beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf, beantragte der Beschwerdeführer die
Zulassung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl sowie eventuali-
ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begrün-
dung wurde insbesondere vorgebracht, dass das BFM seine Verfügung
nicht im Einklang mit Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlassen habe. Ins-
besondere habe der Beschwerdeführer ein begründetes Asylgesuch ge-
stellt, habe an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt und es sei offen-
sichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; demgegenüber habe
das BFM seine Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit begrün-
det, um das Asylgesuch abzuweisen. Um den Beschwerdeführer wegwei-
sen zu können, beruhe die Begründung des BFM auf gänzlich realitäts-
fremden Überlegungen und orientiere sich an den schweizerischen Ge-
gebenheiten, während es die Verhältnisse vor Ort im E._______ und die
damit verbundenen Unsicherheiten sowie die kulturellen Unterschiede
zwischen der Schweiz und dem Kongo, das junge Alter des Beschwerde-
führers und dessen lückenhafte Bildung nicht beachte. Mit der angefoch-
tenen Verfügung habe das BFM einen Entscheid gefällt, der das Gleich-
heitsgebot missachte. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in seiner
körperlichen Unversehrtheit, in seiner Würde und in seiner sexuellen In-
tegrität verletzt worden während der Nacht, in welcher man seinen Vater
umgebracht habe. Da seine Mutter und Geschwister zudem verschwun-
den seien, wäre er im Fall einer Rückkehr nach E._______, wo er her-
komme – was mit der Lingua-Analyse belegt sei – und wo er sich seit
2001 aufgehalten habe, ohne Angehörige auf sich allein gestellt und wür-
de sehr wahrscheinlich in eine der in der Gegend aktiven Armeen einge-
zogen. Auch heute noch sei die Situation vor Ort äusserst besorgniserre-
gend, da es viele Vertriebene, zerstörte Dörfer, Hunger, Mörder und be-
waffnete Angriffe gebe. So habe der Beschwerdeführer keine heimatli-
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chen Identitätspapiere beibringen können, weil sich diese im Moment sei-
ner Flucht in seinem Elternhaus, das zerstört worden sei, befunden hät-
ten und seine ganze Familie nicht mehr vor Ort sei. Damit liege eine
plausible Erklärung für deren Nichtabgabe vor. Da I._______ gleichzeitig
ein Gebiet von E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt
I._______ sei, könne die Ausstellung des abgegebenen Laissez-passer in
M._______ nicht als widersprüchlich zu seinen Aussagen qualifiziert wer-
den. Zudem sei der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er mit
der Flucht habe sein Leben retten müssen, nicht in der Lage gewesen,
mehr zu verlangen, weshalb man seine Glaubwürdigkeit nicht auf dieses
einzige Dokument stützen könne. Dass er ferner keinen Reisepass oder
anderes Identitätsdokument besessen habe, könne ihm ebenfalls nicht
zum Vorwurf gemacht werden, da ein junger Erwachsener im E._______
in erster Linie der Sohn seiner Eltern sei und man die nötigen finanziellen
Mittel für Ferien nicht habe, weshalb ein Reisepass nicht nötig sei. Hin-
sichtlich der geänderten Unterschrift sei festzuhalten, dass junge Men-
schen diese öfter wechseln würden, weshalb dies kein Hinweis für die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen darstelle. Würde er zudem eine un-
wahre Identität angeben, hätte er darauf geachtet, die Unterschrift immer
gleich anzubringen. Dass er nicht alle Dörfer zwischen seinem Herkunfts-
ort und J._______ habe aufzählen können, liege daran, dass diese teil-
weise schlecht markiert seien. Da ausserdem der Dollar oft die bevorzug-
te Währung darstelle, sei es nachvollziehbar, dass ihm die J._______
Währung nicht bekannt sei. Zudem hätten dort die Häuser Umschwung
und seien nicht – wie in der Schweiz – von Mauern umgeben, weshalb es
nicht erstaune, dass er das Haus nicht verlassen habe. Auch der Vorwurf
an den Beschwerdeführer, er habe nur ungenügende und selektive
Kenntnisse über seine Herkunftsregion, müsse bestritten werden. Einer-
seits habe der Verfasser der Lingua-Expertise, auf die sich das BFM in
seiner Argumentation stütze, nicht auf das durchschnittliche Niveau eines
Heranwachsenden aus dem Kongo im Alter und mit der Herkunft des Be-
schwerdeführers Bezug genommen und andererseits handle es sich
bloss um seine persönliche Meinung. Zudem seien die Erklärungen des
Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben worden. So habe er
niemals gesagt, dass in F._______ die Mehrheit der Bevölkerung Ange-
hörige der Tutsi gewesen seien; vielmehr habe er zum Ausdruck ge-
bracht, dass aus Ruanda und Uganda Tutsi gekommen seien und im
E._______ als Flüchtlinge gelebt hätten. Dass ferner die persönlichen Er-
lebnisse des Beschwerdeführers nicht ganz mit der objektiven geschicht-
lichen Realität zu vereinbaren seien, sei durchaus normal, da jedes Er-
eignis infolge des subjektiven Erlebens unterschiedliche Geschichten von
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verschiedenen Zeugen entstehen lasse. Zudem weise der Beschwerde-
führer nur eine lückenhafte Bildung auf, weshalb es erklärbar sei, dass er
die Begriffe "localité" und "territoire" verwechselt habe. Da er bei seinen
Eltern im Dorf gelebt und keine Hilfe von internationalen Organisationen
erhalten habe sowie mit einem Freund seiner Mutter geflohen sei und
kaum Zugang zu Zeitungen und Internet gehabt habe, könne es nachvoll-
zogen werden, dass er keine ausgiebigen Kenntnisse über die in seinem
Herkunftsgebiet tätigen Hilfsorganisationen habe. Bei den ihm ferner vom
BFM vorgeworfenen Widersprüchen handle es sich vielmehr nur um un-
genaue Angaben. Menschen, welche traumatische Erlebnisse hinter sich
hätten, würden die Bilder ohnehin deformiert zum Ausdruck bringen. Da
im Kongo der Respekt gegenüber älteren Personen gross und deren Au-
torität mächtig sei, könne es nicht erstaunen, dass der Beschwerdeführer
dem Vater, der ihm zu verstehen gegeben habe, dass er nichts darüber
sagen wolle, keine Fragen zum Verschwinden seiner Mutter und seiner
Geschwister gestellt habe. Allfällige diesbezügliche Fragen an die Nach-
barschaft oder die Behörden wären zudem dem Vater zu Ohren gekom-
men, weshalb er sich gehütet habe, solche zu stellen. Das BFM habe
überdies nicht näher ausgeführt, was hinsichtlich der geltend gemachten
fehlenden Realkennzeichen als genügend zu betrachten sei, weshalb
dieses Argument nicht überzeugen könne. Jeder Mensch reagiere unter-
schiedlich und drücke sich mehr oder weniger emotionell aus. Obwohl der
Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch ein soziales Bezie-
hungsnetz in seinem Heimatland aufweise und der Gnade der Armeen
ausgeliefert sei, habe ihn das BFM dorthin zurückgewiesen. Insgesamt
habe das BFM deshalb Bundesrecht verletzt und insbesondere den im
Asylgesetz enthaltenen Begriff des Flüchtlings nicht respektiert. Da sein
Vater offensichtlich andere bewaffnete Kräfte im Kongo bekämpft habe,
müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Provinz
E._______ mit einer Bestrafung rechnen. Zudem sei die Situation im
Heimatland des Beschwerdeführers auch heute noch extrem angespannt
und unstabil. Insgesamt wäre im Fall seiner Rückkehr sein Leben in Ge-
fahr.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der an-
gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
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Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht ein-
getreten.
H.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte gel-
tend, dies sei in seiner Beschwerde vergessen gegangen. Er legte dar, er
dürfe keiner professionellen Tätigkeit nachgehen und habe das nötige
Geld zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht. Zudem sei
seine Beschwerde nicht aussichtslos, weil das BFM seine Verfügung mit
Argumenten begründet habe, welche der Realität der DRK völlig fremd
seien und sich erst noch in Widersprüche verstrickt habe. Im Fall einer
Abweisung seines Gesuchs ersuchte der Beschwerdeführer um Anset-
zung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und
dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur Begleichung des
Kostenvorschusses eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
K.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztli-
che Berichte vom 19. April 2010 und vom 8. April 2011 zu den Akten. Er
machte im Wesentlichen geltend, der ärztliche Bericht vom 19. April 2010
sei falsch datiert, da er erst seit Februar 2011 bei diesem Arzt in Behand-
lung sei. Gestützt auf die Berichte würden seine Beschwerden im Zu-
sammenhang mit der erlittenen Traumatisierung stehen. Damit werde
seine Flucht aus dem Heimatland aus den von ihm angegebenen Grün-
den bestätigt. Zudem könnten psychische Beschwerden im Kongo nicht
behandelt werden. Psychisch Kranke würden im Kongo aus der Gesell-
schaft ausgeschlossen, weil jeder Angst habe, ebenfalls zu erkranken. Im
Übrigen ersuche er darum, das Dossier dem BFM zurückzugeben, damit
eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen geprüft werden
könne.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert der ihm angesetzten
Frist einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage
entschieden.
M.
Mit Eingabe vom 10. März 2012 legte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht gegenüber schriftlich seine Gründe dar, warum er
um ein Reisepapier ersuche.
N.
Mit Faxeingabe vom 19. März 2012 ersuchte der behandelnde Psycho-
therapeut um Fristerstreckung zur Einreichung des verlangten Arztberich-
tes. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung gleichen
Tags im Umfang von sieben Tagen gewährt.
O.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 an das BFM, welche dort am 28. März
2012 eintraf und am folgenden Tag an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu
den Akten und legte dar, in seinem Fall sei eine langjährige Therapie not-
wendig, wie den ärztlichen Berichten entnommen werden könne. In sei-
nem Heimatland sei die notwendige ärztliche Betreuung nur für privile-
gierte Personen erhältlich. Da er sich im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland weder auf Familienangehörige noch auf Freunde stützen könne,
hätte dieser Schritt auf seine Gesundheit dramatische Auswirkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 11
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe in ei-
nem engen Zusammenhang mit der von ihm dargelegten Herkunft, Identi-
tät und den von ihm beschriebenen Reiseumständen stehen, ist vorab zu
prüfen, ob diese als glaubhaft betrachtet werden können.
4.2. Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte. Damit ist seine Identi-
tät nicht belegt. Bei dem von ihm eingereichten Laissez-passer handelt es
sich – wie das BFM mit zutreffender Begründung feststellte, (vgl. Akte
A34/11 S. 4) – um ein offensichtlich gefälschtes Dokument, weshalb es
schon aus diesem Grund den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1
nicht genügt. Zudem würde dem Dokument auch das Erfordernis, zum
Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt worden zu
sein, fehlen, weshalb es selbst im Fall der Authentizität nicht als rechts-
genüglicher Identitätsnachweis gelten könnte. Das Gleiche gilt im Übrigen
für das sich in den Akten befindliche Dokument mit dem Titel "Certificat de
Nationalité", welches am 21. Juni 2011 ausgestellt wurde. Damit hat es
der Beschwerdeführer versäumt, dafür zu sorgen, dass seine Identität
und Herkunft zweifelsfrei feststehen. Aufgrund der Tatsache, dass er sei-
ne Identität mit einem offensichtlich gefälschten Dokument zu belegen
versucht, besteht zudem grundsätzlich die Vermutung, er wolle den
schweizerischen Behörden gegenüber weder seine Identität noch seine
Herkunft oder seinen Reiseweg offenlegen. Es ist deshalb nachfolgend zu
prüfen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers oder andere in
den Akten enthaltene Anhaltspunkte für oder gegen die vorgebrachte
Identität, Herkunft und den Reiseweg sprechen.
4.3. Die Zweifel an der behaupteten Identität und am geltend gemachten
Reiseweg werden durch zahlreiche Ungereimtheiten stark erhärtet:
4.3.1. So ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die Erklärungen des
Beschwerdeführers zum Erhalt des von ihm eingereichten Laissez-
passers nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu
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Seite 13
vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akte A34/11 S. 3 und 4) verwiesen.
Die den Ausführungen des BFM entgegengebrachten Einwände des Be-
schwerdeführers – nämlich I._______ sei gleichzeitig ein Gebiet in
E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt I._______ – ändern
nichts daran, dass der auf dem Dokument angegebene Ausstellungsort
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, und kön-
nen somit nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz än-
dern.
4.3.2. Ferner unterschrieb der Beschwerdeführer im Verlauf des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens zunächst mit lateinischen Buchstaben, die den
Namen "Q._______" oder "R._______" erkennen lassen (vgl. Akten A1/13
und A9/21), während er später nur noch mit den Initialen "S._______" un-
terzeichnete, was sich nicht miteinander in Einklang bringen lässt. Dar-
über hinaus weist die vom Beschwerdeführer zuerst verwendete Unter-
schrift "Q._______" oder "R._______" keinen Bezug auf zu der von ihm
angegebenen Identität. Seine dazu abgegebene Erklärung, die frühere
Unterschrift habe keine Bedeutung, vermag – wie das BFM ebenfalls zu-
treffend darlegte – ebenso wenig zu überzeugen wie seine Angabe in der
Beschwerde, es komme häufig vor, dass Jugendliche ihre Unterschrift
ändern würden, weil nicht nachvollzogen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Unterschrift Buchstaben verwendet, die mit der
von ihm angegebenen Identität in keiner Beziehung stehen. Selbst wenn
er seine Unterschrift verändert hätte, was im Übrigen bekanntermassen
nicht nur bei Jugendlichen geschieht, wäre davon auszugehen, dass sie
in irgend einer Weise mit der Identität in Verbindung zu bringen ist, was
vorliegend nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist auch diesbezüg-
lich die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen.
4.3.3. Ausserdem kann nicht nachvollzogen werden, warum sich der Be-
schwerdeführer nur mit einem Schülerausweis ausgewiesen haben will,
obwohl er gestützt auf seine Aussagen die Schule seit dem Schuljahr
2004/2005 nicht mehr besucht habe und der Schülerausweis somit wäh-
rend seines weiteren Aufenthaltes im Heimatland bis im März 2009 weder
gültig war noch im Heimatland selber als Identitätsdokument diente. Sein
Einwand in der Beschwerde, das BFM habe die Situation in E._______
nach schweizerischen Verhältnissen eingeschätzt, denn dort sei der Be-
schwerdeführer vor allem der Sohn seiner Eltern gewesen und habe kei-
ne Identitätspapiere gebraucht, kann nicht gehört werden. Sollte sich der
Beschwerdeführer – wie von ihm dargetan – in der Tat zwischen 2005
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Seite 14
und 2009 in seinem Heimatland aufgehalten haben, ist davon auszuge-
hen, dass er zumindest eine Identitätskarte besessen hat, um sich bei
Bedarf den heimatlichen Behörden gegenüber ausweisen zu können. Da-
von ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer
gemäss seinen Aussagen mehrmals längere Strecken innerhalb seines
Heimatlandes zurückgelegt haben will und folglich mit Personenkontrollen
rechnen musste.
4.3.4. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden
Beschaffung eines heimatlichen Identitätsdokumentes bei der Botschaft
seines Heimatlandes anlässlich seines Aufenthaltes in J._______ vermö-
gen nicht zu überzeugen. Selbst im Fall der Zerstörung seines Elternhau-
ses und der Abwesenheit sämtlicher Familienmitglieder vor Ort wäre es
ihm zumutbar und möglich gewesen, sich bei der Vertretung seines Hei-
matlandes um Identitätspapiere zu bemühen, was er indessen unterlas-
sen hat. Daran vermag im Übrigen der Einwand, er sei in erster Linie
Sohn seiner Eltern und habe sich keinen Reisepass besorgt, weil er sich
Ferien finanziell nicht hätte leisten können, nichts zu ändern, zumal die
Beschaffung eines heimatlichen Dokumentes für eine Reise ins Ausland –
wie in casu – zwecks Belegung der Identität unabdingbar ist. Dabei spielt
es keine Rolle, ob die Reise für Ferien oder andere Zwecke – wie vorlie-
gend – unternommen wird.
4.3.5. Ferner gibt es im Kongo die vom Beschwerdeführer angegebene
Ethnie der "Mundande", welcher er angehören will, nicht. Vielmehr dürfte
er mit dieser Bezeichnung die Ethnie der Nande gemeint haben, ohne je-
doch deren Bezeichnung richtig zu kennen, was ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Eine Person, welche tatsächlich
zur Ethnie der Nande gehört, ist sich dessen bewusst und in der Lage,
die ethnische Zugehörigkeit von Anfang an zutreffend wiederzugeben.
4.3.6. Nicht nachvollzogen kann überdies – wie vom BFM ebenfalls zu
Recht dargelegt – die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er
sich gestützt auf seine Aussagen während dreier Monate in T._______
aufgehalten haben will, die T._______ Währung völlig unbekannt ist. Die
Einwände in der Beschwerde, der Dollar sei in T._______ die bevorzugte
Währung und der Beschwerdeführer habe sich nicht ausser Haus be-
wegt, vermögen nicht zu überzeugen, da er sich mit dem ihm ausgestell-
ten Laissez-passer, welches ihm die Einreise nach T._______ erlaubt ha-
be, in T._______ gar nicht hätte verstecken müssen und es unter den gel-
tend gemachten Umständen als realitätsfremd erscheint, dass er sich
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während drei Monaten nicht ausser Haus bewegt haben will, obwohl er
dazu keinen Grund gehabt hätte. Zudem spielt die T._______ Währung
trotz des Handels mit Dollars eine wesentliche Rolle im Alltagsleben der
T._______ Bevölkerung und ist somit jedermann bekannt, der sich wäh-
rend einiger Zeit – wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben –
im Land aufgehalten hat. Seine diesbezüglichen Angaben entbehren folg-
lich jeglicher Realität und sind auch deshalb nicht glaubhaft.
4.3.7. Schliesslich können auch die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Weiterreise in die Schweiz nicht geglaubt werden. Insbesondere
erscheinen seine Aussagen, wonach er ohne Entgelt, ohne Reise- und
Identitätspapiere und ohne Kontrollen in ein Land mit den Namen "Mila"
und in die Schweiz gelangt sei, jenseits jeglicher Realität. Abgesehen da-
von, dass es kein Land mit dem Namen "Mila" gibt, wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend feststellte, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffen-
de Argumentation der Vorinstanz verwiesen, um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden.
4.3.8. Insgesamt steht somit die Identität des Beschwerdeführers nicht
nur aufgrund der fehlenden Identitätspapiere aus dem Heimatland, son-
dern auch infolge der zahlreichen unglaubhaften Angaben nicht fest.
Vielmehr muss an der – beziehungsweise den – angegebene(n) Identi-
tät(en) gezweifelt werden. Auch die dargestellten Reiseumstände sind
nicht glaubhaft ausgefallen, wie die vorangegangenen Erwägungen ge-
zeigt haben. Damit ist nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers stark angeschlagen, sondern es bestehen auch grund-
sätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
4.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft ist Folgendes festzuhal-
ten:
4.4.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im E._______ gebo-
ren und habe dort zuletzt zwischen 2001 und seiner Flucht am
16. November 2008 gelebt. Gestützt auf das vom BFM erstellte Lingua-
Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass er ursprünglich aus dem
E._______ stammt und sich zudem während einer gewissen Zeit in
O._______ aufgehalten hat, weil das von ihm gesprochene Suaheli Ein-
flüsse dieser Regionen aufweist. Indessen steht gestützt auf das gleiche
Gutachten und die mit ihm durchgeführten Befragungen beziehungsweise
Anhörungen auch fest, dass seine Kenntnisse – insbesondere die Län-
derkenntnisse – über den E._______ nicht zu überzeugen vermögen. Im
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Lingua-Gutachten werden sie als "unzureichend oder sehr selektiv" (sket-
chy or very selective) bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist beispiels-
weise nicht bekannt, dass der Kongo seit dem Jahr 2006 eine neue Nati-
onalflagge besitzt. W._______, wo er gemäss eigenen Angaben zuletzt
Wohnsitz gehabt haben will, bezeichnet er – auch schriftlich – als
"F._______", was unzutreffend ist. Die Ortschaft F._______ gibt es nicht
im Kongo, sie gehört vielmehr zu einem andern Land und legt den
Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer wohl eher in diesem Land
als im Kongo aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz reiste. Zudem gab
er an, dass die Ethnie der Tutsi, welche ursprünglich als Flüchtlinge aus
Ruanda und Uganda gekommen seien, in W._______ die Bevölkerungs-
mehrheit stelle, was gestützt auf die Lingua-Analyse nicht den Tatsachen
entspricht. Unvollständig ist seine Angabe, in der Provinz würden Ange-
hörige der Nande, Tutsi und Hutu leben, zumal gestützt auf die Lingua-
Expertise dort noch weitere Ethnien ansässig sind, was dem Beschwer-
deführer bekannt sein müsste, wenn er vor seiner Ausreise tatsächlich
dort gelebt hätte. Des Weiteren waren ihm typische Gerichte aus
W._______ nicht geläufig und er war – mit wenigen Ausnahmen – auch
nicht in der Lage, die in der sehr fruchtbaren Region des E._______ an-
gebauten landwirtschaftlichen Produkte anzugeben. Eine Person, die
während Jahren dort gelebt hat, würde selbstverständlich mit diesen Pro-
dukten im Alltag leben und umgehen, weshalb sie diese auch bezeichnen
könnte. Schliesslich waren ihm auch die administrativen Bezeichnungen
des Kongo nicht geläufig und er verwechselte die Bezeichnung "localité"
mit "territoire". Wie das BFM überdies zutreffend feststellte, fielen auch
seine mangelhaften Ortskenntnisse auf, wobei – um unnötige Wiederho-
lungen zu vermeiden – an dieser Stelle auf die zutreffenden Argumente
der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2010 zu verweisen ist.
Schliesslich stellte das BFM zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer
die Situation im E._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise offensichtlich
kaum bekannt war, zumal er auch darüber nur ungenügend zu berichten
wusste, wie sich aus den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung ergibt.
4.4.2. Gestützt auf diese Erwägungen sowie die aus der Lingua-Analyse
gewonnenen Erkenntnisse ist der Schluss zu ziehen, dass der Be-
schwerdeführer schon einige Zeit vor seiner angeblichen Ausreise aus
dem Heimatland nicht mehr in der Gegend des E._______ gelebt haben
kann, auch wenn er ursprünglich aus diesem Gebiet stammen mag. Zu
dieser Schlussfolgerung gelangt im Übrigen auch der Experte der Lingua-
Analyse, der festhält, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
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Seite 17
mangelnden Kenntnisse über die Situation vor Ort seit mindestens dem
Jahr 2006 nicht mehr im E._______ oder allenfalls auch nicht mehr im
Kongo überhaupt aufgehalten haben kann. Dieser Schluss drängt sich
umso mehr auf, als er sich nicht nur aus der Lingua-Expertise selbst er-
gibt; vielmehr führen auch die unzulänglichen Antworten im Rahmen der
Anhörungen zum gleichen Schluss. Folglich teilt das Bundesverwaltungs-
gericht die von der Vorinstanz dargelegte Einschätzung, wonach der Be-
schwerdeführer trotz seiner ursprünglichen Herkunft aus dem E._______
in den letzten Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im
dort gelebt haben kann.
4.4.3. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Schluss-
folgerung vermögen nicht zu überzeugen. So brachte er zwar vor, er habe
nie behauptet, in W._______ würden die Tutsi die Mehrheit stellen, wes-
halb der mit der Lingua-Analyse vertraute Experte seine Aussagen nicht
korrekt wiedergegeben habe; indessen kann dieser Einwand nicht gehört
werden, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar, da die
für die Lingua-Expertisen zuständigen Experten vom BFM sorgfältig aus-
gewählt werden, einen für ihre Aufgabe tauglichen beruflichen und per-
sönlichen Hintergrund aufweisen, folglich in der Lage sind, eine zutreffen-
de Einschätzung abzugeben und zudem im konkreten Fall keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, welche auf den vom Beschwerdeführer behaupte-
ten Schluss hinweisen könnten. Auch der Einwand, der Beschwerdefüh-
rer habe die Dörfer seiner Umgebung nur ungenau beziehungsweise un-
vollständig angegeben, weil sie nur schlecht bezeichnet seien, vermag
nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einem Jugendlichen beziehungs-
weise einem jungen Erwachsenen, der in dieser Gegend gelebt und zahl-
reiche Reisen unternommen haben will, zu erwarten, dass er die Dörfer
auch ohne Kennzeichnung kennt. Sein Einwand, er habe nur eine geringe
Schulbildung genossen und kenne deshalb die administrative Einteilung
seines Landes nicht, kann ebenfalls nicht gehört werden, zumal die Beg-
riffe "localité" und "territoire" auch im Alltag verwendet werden und somit
selbst einer Person, welche die Schule nicht besucht hätte, aus dem All-
tagsleben bekannt sein müssten. Auch die übrigen Einwände in der Be-
schwerde vermögen nicht zu einer andern Einschätzung zu führen.
4.5. Insgesamt ist – im Sinne eines Zwischenfazits – festzuhalten, dass
die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er
weder glaubhafte Aussagen dazu zu Protokoll gab noch ein rechtsge-
nügliches Identitätspapier zu den Akten reichte. Die von ihm dargelegten
Angaben zu seiner ursprünglichen Herkunftsregion sind in verschiedener
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Seite 18
Hinsicht falsch, unzutreffend, ungenügend und substanzlos, weshalb ihm
nicht geglaubt werden kann, er habe sich nach dem Jahr 2006 – oder al-
lenfalls schon zuvor – noch in dieser Region aufgehalten. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz schon
während einigen Jahren an einem andern Ort aufgehalten hat, was er
den schweizerischen Behörden gegenüber verschweigt. Zudem können
ihm die Angaben über die näheren Umstände seiner Reise in die Schweiz
nicht geglaubt werden, weshalb der von ihm dargelegte Reiseweg nicht
als gesichert zu betrachten ist. Somit ist einerseits die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers arg in Mitleidenschaft gezogen;
andererseits ist aus seinen unglaubhaften Angaben über die Identität, die
Herkunft und die Reise in die Schweiz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen generell zu bezweifeln.
5.
5.1. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht,
dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht –
wie von ihm behauptet – im E._______ gelebt haben kann, bestehen
auch grundsätzliche Zweifel an seinen Fluchtgründen, da diese gemäss
seinen Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im E._______
stehen.
5.2. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer allein schon aus diesem
Grund nicht geglaubt werden, dass seine Mutter und Geschwister – wie
von ihm dargelegt – im Jahr 2008 im E._______ von seinem Vater aus re-
ligiösen Gründen getötet worden seien. Ebensowenig ist es glaubhaft,
dass er am 16. November 2008 in diesem Gebiet von Rebellen bedroht
und zum Verlassen des elterlichen Hauses gezwungen worden sei. Auch
die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Tötung seines Vater und
die Zerstörung des Elternhauses können somit nicht den Tatsachen ent-
sprechen.
5.3. Darüber hinaus hat das BFM zutreffend festgestellt, dass sich zahl-
reiche weitere Ungereimtheiten aus dem Sachvortrag des Beschwerde-
führers ergeben, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen be-
stätigen. Insbesondere ist auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben
hinzuweisen, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich dargelegt worden sind. Dabei vermag der Versuch des Beschwerde-
führers, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche als ungenaue
Angaben zu relativieren, nicht zu überzeugen, weil es sich um zentrale
Asylvorbringen handelt, welche – um als glaubhaft gelten zu können – in
D-5761/2010
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den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzustellen sind, was vor-
liegend nicht der Fall ist. Auch mit einer allfälligen Traumatisierung des
Beschwerdeführers sind sie nicht zu erklären.
5.4. Im Übrigen ist – um weitere unnötige Wiederholungen zu vermeiden
– auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. In Er-
gänzung dazu ist noch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch
nicht zu glauben ist, sein Vater habe bewaffnete Kräfte im Kongo be-
kämpft, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Bestrafung zu
rechnen. Schliesslich bestehen infolge der insgesamt unglaubhaften Aus-
sagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwer-
deführer zwangsweise in eine der Armeen eingezogen werde.
5.5. Aufgrund der unglaubhaften Angaben ist die in der Schweiz im Arzt-
bericht vom 15. März 2012 festgestellte Traumatisierung des Beschwer-
deführers nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe zurückzuführen.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr
in sein Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrach-
ten. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das
Gleichheitsgebot missachtet und den Begriff des Flüchtlings nicht re-
spektiert, haben sich zudem gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen als nicht begründet erwiesen.
5.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-5761/2010
Seite 21
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ak-
ten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
D-5761/2010
Seite 22
Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist. Der unterliegende J.P. Bemba begab sich in der Folge
ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem interna-
tionalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen
die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine
Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie
allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Ge-
waltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen
vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weite-
ren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen
Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in
Kongo (Kinshasa) trotz den aktuellen Ereignissen im Gebiet um Goma
keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht.
7.4.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes ge-
mäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten,
eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss
die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa
oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Wes-
ten des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über
ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen.
7.4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und un-
gebundenen Mann, der angibt, im E._______ geboren zu sein und die
letzten Jahre vor seiner Ausreise (zwischen 2001 und 2008) dort gelebt
zu haben. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und gestützt auf die
Erkenntnisse aus dem Lingua-Gutachten kann indessen nicht davon aus-
gegangen werden, er habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise im
E._______ gelebt, auch wenn seine ursprüngliche Herkunft aus dieser
Region dank der Lingua-Analyse bestätigt wird. Vielmehr ist – gestützt auf
die vorangehenden Erwägungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während ei-
niger Jahre an einem andern Ort, den er verschweigt, aufgehalten hat.
Aufgrund seiner Aussage, er habe sich zwischen 1998 und 2001 in
V._______ aufgehalten und mangels Glaubhaftigkeit der Aussage, er sei
anschliessend wieder in den E._______ zurückgekehrt, ist davon auszu-
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Seite 23
gehen, dass er in den letzten Jahren vor seiner Reise in die Schweiz be-
ziehungsweise vor seiner Ausreise in V._______ lebte, weshalb nachfol-
gend von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Grossraum
V._______ oder im Westen des Landes, wohin gestützt auf die bisherige
Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, ausgegangen wird. Un-
ter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die im E._______ schwelen-
den Konflikte näher einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht dorthin
weggewiesen wird. Da ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers
zur Tötung seiner Familienangehörigen nicht glaubhaft ausgefallen sind,
ist von einem bestehenden und tragfähigen familiären Beziehungsnetz im
Heimatland auszugehen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die
Aussage des Beschwerdeführers, ein Teil seiner Verwandten sei durch
Zaubertrank umgekommen, jeglicher Realität entbehrt. Darüber hinaus
spricht gestützt auf die Akten nichts gegen das Vorhandensein eines so-
ziales Beziehungsnetzes im weiteren Sinn. Die Aussagen des Beschwer-
deführers, er habe im Heimatland keine Bezugspersonen mehr, vermö-
gen folglich insgesamt nicht zu überzeugen. Das Beziehungsnetz kann
ihm die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr in sein Heimatland er-
leichtern und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen. Unter
diesen Umständen ist es dem jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich
trotz geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten in sein Heimat-
land zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger
günstig sind als in der Schweiz. Hinsichtlich der geltend gemachten
Traumatisierung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese gestützt auf
die eingereichten Unterlagen – insbesondere den eingereichten Psycho-
therapiebericht vom 23. März 2012 – vollumfänglich aus den geltend ge-
machten Asylgründen ergeben soll, welche indessen – wie die vorange-
henden Erwägungen gezeigt haben – nicht glaubhaft sind, weshalb
grundsätzliche Zweifel am Bestehen einer Traumatisierung angebracht
erscheinen. Zudem will der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise
in die Schweiz im März 2009 an keinen medizinischen Problemen gelitten
haben (vgl. Akte A2/2 S. 1), und auch während des ersten erst- und zwei-
tinstanzlichen Verfahrens bis zum rückweisenden Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurden keine solchen geltend ge-
macht. Erstmals reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2011 einen
Arztbericht zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er nach Erlass
der nunmehr angefochtenen Verfügung vom Juli 2010 seit November
2010 wegen einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung in
Behandlung sei. Eine Traumatisierung, welche als Folge der geltend ge-
machten, im Heimatland erlittenen Nachteile zu sehen wäre, hätte indes-
sen bereits wesentlich früher zum Ausdruck kommen und infolgedessen
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Seite 24
behandelt werden müssen. Sollte die diagnostizierte Traumatisierung
denn tatsächlich bestehen, muss sie deshalb andere als die geltend ge-
machten Ursachen haben. Zudem lässt sich aus der vorhandenen Dos-
siergeschichte vielmehr der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer
auf den Erlass der zweiten Verfügung des BFM, gemäss welcher er er-
neut aus der Schweiz weggewiesen wird, mit psychischen Problemen re-
agiert hat. Bezeichnenderweise kann dem Beschwerdeführer gestützt auf
den Arztbericht vom 15. März 2012 medikamentös gar nicht und gestützt
auf den Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 im Allgemeinen nur
punktuell geholfen werden. Unter diesen Umständen ist es nicht nach-
vollziehbar, warum und auf welche Weise er – wie im Psychotherapiebe-
richt vom 23. März 2012 empfohlen – dringlich therapiert werden soll. Da
auch im erwähnten Bericht des Psychotherapeuten auf die Notwendigkeit
von sekundären Massnahmen hingewiesen wird, erscheint deshalb eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in das Umfeld, welches ihm seit seiner
Geburt bekannt ist, als sinnvoller als ein Aufenthalt in einem ihm fremden
Land und in einer ihm fremden Kultur. Es ist ihm unter den gegebenen
Umständen zuzumuten, die medizinische Infrastruktur in seinem Heimat-
land – auch wenn diese nicht den gleichen Standards wie sie in der
Schweiz entsprechen und nicht kostenlos erhältlich sein mögen – in An-
spruch zu nehmen. Immerhin gibt es in Kinshasa das Centre Neuro-
Psycho-Pathologique (CNPP) und das Zentrum TELEMA, welche psycho-
logische oder psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, ALEXANDRA GEISER, DRC: Psychiatrische Versor-
gung, Bern, 10. Juni 2009). Dem Beschwerdeführer sei es überlassen,
vor seiner Rückkehr aus der Schweiz einen möglichen Anspruch auf me-
dizinischen Rückkehrhilfe überprüfen zu lassen, um in der ersten Zeit
nach seiner Rückkehr medizinische Leistungen in seinem Heimatland be-
ziehen zu können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auch diesbezüglich mit der Unterstützung seiner Famili-
enangehörigen im Heimatland rechnen kann. Unter diesen Umständen ist
es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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