B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5761/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______, und
4. D._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführende 1 suchte mit undatiertem Schreiben an die
Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 17. August 2010) um
Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 18. August 2010 ersuchte die Schweizer Botschaft den
Beschwerdeführenden 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen
Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie,
soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweis-
dokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburts-
scheins, der Identitätskarte und gegebenenfalls des Reisepasses). Dazu
wurde ihm eine Frist bis zum 30. September 2010 angesetzt, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass
er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben.
C.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 (Eingangsstempel: 28. September
2010) beantwortete der Beschwerdeführende 1 die ihm gestellten Fragen
und liess der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zukommen.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Ak-
ten unter Hinweis auf die Praxis bezüglich sich in Rehabilitation befinden-
der Asylsuchender an das BFM weiter.
E.
Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wurde das
Asylgesuch des Beschwerdeführenden 1 durch das BFM als gegenstands-
los geworden abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, da sich der Beschwerdeführende 1 in Haft befinde, könne das
Asylverfahren nicht weitergeführt werden. Zudem sei bezüglich einer Ein-
reise in die Schweiz von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse aus-
zugehen, welches sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Aus
Personenschutzgründen werde der Abschreibungsbeschluss dem im Re-
habilitationszentrum von E._______ in F._______ inhaftierten Beschwer-
deführenden 1 nicht persönlich zugestellt. Sobald sich dieser erneut bei
der Schweizer Botschaft melde, werde das Verfahren wieder aufgenom-
men.
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F.
Mit Schreiben vom 1. November 2010 an die Schweizer Botschaft (Ein-
gangsstempel: 15. November 2010) teilte der Beschwerdeführende 1 unter
Bezugnahme auf deren Schreiben vom 5. Oktober 2010 (vgl. Bst. D) mit,
er sei am 15. Oktober 2010 freigelassen worden, und ersuchte sinngemäss
um Fortsetzung des Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte er zwei Beschei-
nigungen bezüglich seines Aufenthalts im Rehabilitationszentrum samt
Übersetzungen, sowie einen (...) in Kopie ein.
G.
Am 19. November 2010 liess die Schweizer Botschaft dem Beschwerde-
führenden 1 ein inhaltlich mit demjenigen vom 18. August 2010 identisches
Schreiben (vgl. Bst. B) zukommen, wobei eine Antwortfrist bis zum 31. De-
zember 2010 angesetzt wurde.
H.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Eingangsstempel: 14. Dezember
2010) beantwortete der Beschwerdeführende 1 die ihm gestellten Fragen
und liess der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zukommen.
I.
Am 22. Dezember 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Akten samt ih-
rem Bericht an das BFM weiter.
J.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 (Eingangsstempel: 18. August 2011)
liess der Beschwerdeführende 1 der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zu-
kommen, welche Akten gleichentags an das BFM weitergeleitet wurden.
K.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 stellte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführenden 1 eine Befragung in Aussicht und forderte ihn auf,
vorgängig allfällige für sein Gesuch wesentliche neue Unterlagen einzu-
reichen. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführenden 1
datiert vom 9. September 2013 (Eingangsstempel: 12. September 2013).
L.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 lud die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 per 10. März 2015 zu einer Befragung ein.
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Seite 4
M.
Am 10. März 2015 befragte eine mitarbeitende Person der Schweizer Bot-
schaft den Beschwerdeführenden 1 zu seinen Asylgründen.
N.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die Schweizer Botschaft der Be-
schwerdeführenden 2 mit, dass sie den Termin nicht gewahrt habe. Gleich-
zeitig wurde ihr Frist bis zum 15. April 2015 angesetzt, um schriftlich die
Fortsetzung des Asylverfahrens zu verlangen und ihre Abwesenheit zu be-
gründen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon
ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren ab-
geschrieben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden 2 unter Bei-
lage einer (...) (Eingangsstempel: 23. April 2015).
O.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 lud die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführende 2 per 29. Mai 2015 erneut zu einer Befragung ein.
P.
Am 29. Mai 2015 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführende 2 zu ihren Asylgründen. Am 9. Juni 2015 leitete die
Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht
und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter.
Q.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführende 3 der
Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 12. Juni 2015) mit, weshalb es ihm
nicht möglich sei, den in einem Schreiben vom 29. Mai 2015 festgesetzten
Termin für eine Befragung am 9. Juni 2015 zu wahren. Mit Schreiben vom
10. Juni 2015 teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführenden 3
mit, dass er den Termin nicht gewahrt habe. Gleichzeitig wurde ihm Frist
bis zum 24. Juni 2015 angesetzt, um schriftlich die Fortsetzung des Asyl-
verfahrens zu verlangen und seine Abwesenheit zu begründen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass
er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. Mit einem
weiteren Schreiben vom 19. Juni 2015 an die Schweizer Botschaft (Ein-
gangsstempel: 24. Juni 2015) wiederholte der Beschwerdeführende 3 die
Gründe für seine Absenz. Diese Korrespondenz wurde mit Schreiben vom
16. Juni 2015 und 6. Juli 2015 an das SEM weitergeleitet.
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Seite 5
R.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen
machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung Folgendes
geltend:
R.a Der Beschwerdeführende 1 sei Tamile, stamme aus G._______,
H._______, wo er mit seiner Familie weiterhin wohnhaft sei. Im Jahr 2001
habe er begonnen, gegen Entgelt administrative Arbeiten für den politi-
schen Flügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auszuführen. Im
Jahr 2005 sei er zur Mitgliedschaft bei den LTTE gezwungen worden und
habe seine Arbeit im selben Bereich fortgesetzt. Im Jahr 2008 habe er Bun-
ker graben müssen und sei bei Kriegshandlungen eingesetzt worden. Im
(...) 2008 sei er von den LTTE geflohen. Im (...) 2009 sei er durch eine
Granate an einer Hand verletzt worden, welche heute verstümmelt sei. Da
es an seinem damaligen Aufenthaltsort keine medizinischen Einrichtungen
gegeben habe, habe er sich Mitte (...) 2009 der sri-lankischen Armee erge-
ben. In der Folge sei er in Rehabilitationshaft gesetzt und Mitte (...) 2010
aus dieser entlassen worden. Daraufhin sei er nach G._______ zurückge-
kehrt, wo er unter der Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte geblie-
ben sei. Von diesen sei er zu Kontrollzwecken regelmässig aufgesucht und
befragt worden. Im Jahr 2010 seien unbekannte bewaffnete Personen zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über seine Kontakte zu den
LTTE und zu deren Waffen befragt. Diese Personen hätten ihm gedroht,
ihn oder seine Kinder zu entführen, falls er nicht kooperiere. Im (...) 2013
sei er zuhause von zwei Beamten des Criminal Investigation Department
(CID) während (...) Stunden befragt worden. Dabei habe er ein auf Singha-
lesisch verfasstes Dokument unterzeichnen müssen. Einen Monat später
seien zuhause erneut Beamte des CID erschienen und hätten Fotos von
den Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangt. Aktuell werde er (...) pro Mo-
nat zu Kontrollzwecken von Beamten des CID zuhause aufgesucht. Unter
diesen Umständen könne er nicht in Ruhe leben.
R.b Die Beschwerdeführende 2 führte aus, sie sei Tamilin und stamme aus
I._______, H._______. Wegen ihres Ehemannes komme das CID zweimal
monatlich zu ihnen nach Hause. Wenn der Ehemann abwesend sei, werde
sie nach dessen Verbleib gefragt. Daher lebe sie in Angst.
S.
Mit am 13. August 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 28. Juli 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
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Seite 6
T.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer Bot-
schaft (Eingangsstempel: 7. September 2015) eingereichter Eingabe vom
2. September 2015 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig reichten sie gemäss ihren Angaben die bisherige Korrespon-
denz mit der Schweizer Botschaft erneut ein. Darauf sowie auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
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Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der mit Schreiben der Schweizer Botschaft
vom 13. August 2015 versandten angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Gemäss Schreiben der
Schweizer Botschaft vom 8. September 2015 und Eingangsstempel ist die
Beschwerde vom 2. September 2015 dort am 7. September 2015 ange-
kommen. Angesichts dieser Fakten ist von der Wahrung der Rechtsmittel-
frist durch die Beschwerdeführenden auszugehen.
2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
5.
5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
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konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nur Gelegen-
heit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu doku-
mentieren, sondern sie wurden am 10. März 2015 (Beschwerdeführen-
der 1) beziehungsweise 29. Mai 2015 (Beschwerdeführende 2) auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anläss-
lich dieser Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Anga-
ben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfol-
gungssituation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
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5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführenden 1 durch die zwangsweise Mitglied-
schaft bei den LTTE im Zeitraum von 2005 bis 2008, durch die Kriegshand-
lungen und während des Aufenthalts im Rehabilitationslager von (...) 2009
bis (...) 2010 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sowie im Jahr 2010
durch unbekannte bewaffnete Personen erlittenen Nachteile seien aktuell
nicht mehr einreiserelevant. Sodann seien die Bedenken des Beschwerde-
führenden 1 vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte hinsichtlich des Vorbringens, wonach er im Zusammen-
hang mit den (...) monatlich erfolgenden Kontrollbesuchen durch Beamte
des CID in Angst lebe, durchaus nachvollziehbar. Indessen vermöge die
geltend gemachte Angst die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen
Bedrohung aktuell nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe zu, dass die
sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu ver-
hindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgingen. Daher sei nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführende 1 als ehemaliges LTTE-Mitglied auch nach Ende des
Bürgerkriegs weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden ge-
standen habe oder noch stehe. Derartigen Massnahmen, welche im Zu-
sammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE
durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen auf-
grund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten re-
gelmässigen Kontrollbesuche der Sicherheitskräfte und die damit verbun-
denen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch
keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch sei den
Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 nicht zu entnehmen, dass es
nach dessen Aufenthalt im Rehabilitationslager zu ernsthaften Vorfällen
durch die sri-lankischen Behörden ihm gegenüber gekommen sei. Vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen sei in Bezug auf die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 und ihre Kinder nicht von einer begründeten Furcht vor einer
einreiserelevanten Verfolgung auszugehen. Daran vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese die Vorbringen
stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht Frage gestellt werde.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich
wird ausgeführt, der Beschwerdeführende 1 sei kürzlich zuhause von be-
waffneten Personen aufgesucht worden, welche ihn zu seiner Verbindung
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Seite 10
mit den vormaligen LTTE, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und
nach seinem Einkommen gefragt hätten (vgl. Beschwerde vom 2. Septem-
ber 2015 S. […]).
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Zwar befinden sich in
den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zusätzlich
zu den vorinstanzlichen Akten ein Schreiben des Beschwerdeführenden 1
vom (...), in welchem er bei der (...) Vertretung in Colombo um Asyl nach-
suchte, und ein weiterer (...), dessen Ausstellungsdatum nicht leserlich ist,
jedoch eine am (...) 2009 erlittene Verletzung betrifft. Auch diese zusätzli-
chen Dokumente vermögen nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als den Anforderungen an
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert wur-
den; diesbezüglich kann auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden. Das-
selbe gilt in Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte erneute
Befragung des Beschwerdeführenden 1 durch bewaffnete Personen an
seinem Domizil. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind bezie-
hungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten
zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde vom 2. September 2015 und die eingereichten Dokumente ein-
zugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche
geeignet wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den
Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
D-5761/2015
Seite 11
fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5761/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: