Abtei lung IV
D-5762/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5762/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
H.__________, verliessen den Kosovo eigenen Angaben letztmals
gemäss im Jahr 2004 und lebten bis Ende 2008 in E.___________
(Serbien). Von dort aus reisten sie über Kroatien und Slowenien nach
Italien, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 27. Mai
2010 aufhielten. Gleichentags suchten sie in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 3. Juni 2010 aus, sie
habe bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in F.___________ gelebt.
Nach Kriegsausbruch im Jahr 1999 habe sie bis 2004 in einem
Flüchtlingszentrum in G._________ gelebt. Im August 2004 habe sie
in E.___________ ihren Ehemann geheiratet. Sie hätten auch dort als
registrierte Flüchtlinge gelebt. Im September 2008 seien sie nach
H.__________ gegangen, wo sie in einem Roma-Quartier gelebt
hätten. Da ihr Vater schwer erkrankt sei, seien sie nach einem Monat
nach E.___________ zurückgekehrt; sie seien bei ihm geblieben, bis
er Ende 2008 gestorben sei. Sie seien nicht mehr in den Kosovo
zurückgegangen. Sie und ihre Geschwister hätten das Haus des
Vaters verkauft; sie sei mit ihrem Mann nach Italien gefahren, um dort
Arbeit zu suchen. Sie hätten in Italien ein Asylgesuch eingereicht, das
indessen nicht entgegengenommen worden sei. In die Schweiz seien
sie gekommen, weil sie erfahren hätten, dass diese Flüchtlinge
aufnehme. In Serbien hätten sie keine Unterkunft mehr, weil sie das
Haus verkauft hätten. Im Kosovo könne sie nicht leben, weil sie sich
vor den Albanern fürchte. Sie habe weder mit den serbischen noch mit
den kosovarischen Behörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt. Auch
ihr Ehemann habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Im
Kosovo seien sie von den Albanern eingeschüchtert worden, vor
allem, wenn diese betrunken gewesen seien. In Serbien habe ein
Ungare ihren Mann tätlich angegriffen.
A.b Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung, die am
22. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchge-
führt wurde, geltend, er und seine Ehefrau hätten von März 1999 bis
im Jahr 2004 in G.________ (Serbien) gelebt und seien anschliessend
nach E.___________ gegangen, wo sie vier bis fünf Monate gelebt
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hätten. Dann seien sie für einen Monat in den Kosovo zurückgekehrt;
danach seien sie wieder nach E.___________ gegangen. Sie hätten
bei seinem Schwiegervater gelebt. Den Lebensunterhalt habe er als
Schuhputzer bestritten; zudem habe sein Schwiegervater eine Rente
erhalten.
A.c Am 22. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er sagte aus, er sei in die Schweiz ge-
kommen, um ein normales Leben zu führen. Weder die Albaner noch
die Serben schätzten die Roma. Er sei in Serbien oft geschlagen
worden, wobei er drei Rippenbrüche erlitten habe. Mit einer Gruppe
von Ungarn und Leuten aus E.___________ habe er Probleme
gehabt. Im Kosovo sei er von Polizisten geschlagen worden, wenn sie
ihn beim Schuhputzen erwischt hätten; er habe dafür keine Bewilligung
gehabt. Als er im Jahr 2004 im Kosovo geweilt habe, hätten Albaner
Steine in ihre Baracke geworfen.
A.d Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 28. Juni 2010 zu
ihren Asylgründen angehört. Sie machte geltend, sie sei in die
Schweiz gekommen, um hier ihr Kind zur Welt zu bringen. Sie habe
bereits drei Kinder verloren, weil sie Angst gehabt habe. Hier möchte
sie ein normales Leben führen. Sie könne nicht nach E.___________
zurückkehren, da sie dort nichts mehr habe. Den Kosovo habe sie
wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Im Jahr
2004 sei sie einmal in den Kosovo zurückgekehrt. Sie seien nach
H.__________ gegangen, um das Haus ihres Mannes zu verkaufen,
hätten dort aber eine Ruine vorgefunden.
B.
Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli
2010 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. August 2010
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Es sei
ihnen die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrens-
kosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Der Eingabe lag unter anderem eine Bestätigung der Für-
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sorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 13. August 2010
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten wurden zur
Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. August
2010 die Abweisung der Beschwerde.
E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 15. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden ihre
Tochter D.__________ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die am 15. September 2010 zur Welt gekommene Tochter der Be-
schwerdeführenden, D.__________, ist in das Beschwerdeverfahren
einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass Roma aus dem Kosovo allgemein
vertrieben würden. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Es könne vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen
werden, weshalb die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht
relevant seien. Für serbischsprachige Roma aus den südlichen Be-
zirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos. Die Beschwerdeführenden stammten aus H.__________
beziehungsweise F.___________, wo eine konkrete Gefährdung
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen
werden könne. Es bestehe jedoch grundsätzlich eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, deren Ergreifung im
vorliegenden Fall indessen nicht zumutbar sei. Serbischsprachige
Roma aus dem Kosovo würden von Serbien auch nach der
Unabhängigkeit Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet.
Die Beschwerdeführenden hätten sich seit 1999 mehrheitlich in der
Republik Serbien aufgehalten. Sie seien in E.___________ registriert
worden. Sie verfügten in Serbien über ein grosses Beziehungsnetz
und der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung. Das
Gesundheitssystem in Serbien funktioniere und der fortgeschrittenen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei bei der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
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3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich im Entscheid E-4115/2010 vom 18. September
2009 ausführlich mit der Situation der Roma in Serbien auseinan-
dergesetzt.
Der Beschwerdeführer sei bis zum Ausbruch des Krieges im Geburts-
ort H.__________ geblieben. Er habe nie eine Schule besucht und
spreche nur Rom. Er sei in Serbien nicht sozialisiert worden und sei
muslimischen Glaubens. Die Integration in die serbische Gesellschaft
sei für Roma sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin spreche ein
bisschen Serbisch, ihre Muttersprache sei auch Rom. Die
Beschwerdeführenden würden in Serbien nicht als serbischsprachige
Roma wahrgenommen, da sie weder die Sprache noch die Herkunft
noch die Religion mit der serbischen Bevölkerung teilten. Ihre
Integration dürfte erheblich erschwert sein. Sie könnten in Serbien
nicht auf ein stützendes Beziehungsnetz bauen. Seine Kernfamilie sei
einige Monate nach ihm geflohen. Er wisse nicht, wo sich seine
Angehörigen aufhielten, und ob die in Serbien verbliebenen Tanten
und Onkel berufstätig seien; diese würden Serbien aber verlassen,
falls sie es sich leisten könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass seine
Verwandten ihn unterstützen könnten. Zwei Schwestern der
Beschwerdeführerin und zwei Onkel wohnten in E.___________. Die
Beschwerdeführenden hätten in Serbien von der Rente ihres Vaters
gelebt. Er (der Beschwerdeführer) habe nie genug verdient, um die
Familie durchzubringen. Da sie keine Bleibe mehr hätten, sei die
Situation noch schwieriger. Sie habe weder Berufserfahrung noch
einen Beruf erlernt. Er verfüge weder über eine schulische noch eine
berufliche Ausbildung, weshalb die wirtschaftliche Integration und das
ökonomische Fortkommen nicht garantiert seien. Da sie bald zwei
Kinder hätten, werde sie nicht arbeiten gehen können. Die
Voraussetzung der Berufserfahrung sei nicht gegeben und sie hätten
in Serbien keinen Besitz. Der Zugang zum Gesundheitssystem und zu
anderen sozialen Diensten sei für Roma erschwert. Die
Beschwerdeführenden hätten für ihr Kind keinen Geburtsschein
erhalten, weil sie nicht extra dafür hätten bezahlen können. Die Be-
schwerdeführerin habe in Serbien dreimal ein Kind verloren, was auch
auf den beschränkten Zugang zu einer gesundheitlichen Betreuung
zurückzuführen sei. Sie sei im Spital nicht aufgenommen worden, weil
sie kein Gesundheitsbüchlein gehabt habe.
Die Beschwerdeführenden hätten einige Jahre lang unter schwierigen
Bedingungen in Serbien gelebt. Da der Vater der Beschwerdeführerin,
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von dessen Rente sie gelebt hätten, verstorben sei, und sie das Haus
hätten verkaufen müssen, hätten sie dort keine finanzielle Stütze
mehr. Er sei wiederholt Opfer von Übergriffen von Privatpersonen ge-
worden und auch von Polizisten geschlagen worden. Ihre Ausführun-
gen deckten sich mit der Einschätzung der Lage durch das Bundes-
verwaltungsgericht.
Beim Vollzug der Wegweisung sei das Kindeswohl vorrangig zu
berücksichtigen. C.___________ sei derzeit drei Jahre alt und die
Beschwerdeführerin sei schwanger. Nur 40 % der Angehörigen der
ethnischen Minderheit der Roma besuchten in Serbien die Schule.
Beide Eltern hätten keinen Schulabschluss, was auch auf die
feindliche Haltung der Lehrerschaft und der Mitschüler zurückzuführen
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder keinen Schulabschluss
machen könnten; ihre Zukunftsaussichten seien auch aus
ökonomischer Sicht schlecht. Hinzu kämen die daraus entstehende
Situation der Mangelernährung und der beschränkte Zugang zum
Gesundheitssystem. All dies spreche im Hinblick auf das Kindeswohl
gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Serbien.
4.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrück-
lich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl
und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag ge-
stellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ab-
leiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
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oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In Serbien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt
aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet
betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerde-
führenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr
nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
müssten. Sie haben die Zeit von 1999 bis 2008 praktisch aus-
schliesslich in Serbien verbracht – aus diesem Grund kann nicht davon
ausgegangen werden, es habe dort keinerlei Sozialisation statt-
gefunden – und verfügen dort nach wie vor über ein gewisses
familiäres Beziehungsnetz. Wenn auch ihre in Serbien verbliebenen
Verwandten nicht für sie werden aufkommen können, werden sie ihnen
in einer Anfangsphase stützend zur Seite stehen können. Es steht
ihnen zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen;
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eine Ausrichtung derselben würde ihnen die Rückkehr nach Serbien
massgeblich erleichtern. Dem Beschwerdeführer dürfte es nach einer
Rückkehr nach Serbien gelingen, den Lebensunterhalt seiner Familie
durch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumindest teilweise
zu bestreiten. Zudem werden sie mit der Ausrichtung staatlicher Unter-
stützung rechnen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort an-
sässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund
ihres kindlichen Alters (4-jährig und einen Monat alt) noch stark an die
Eltern gebunden, weshalb ihre Rückkehr nach Serbien keine Härten
zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu
beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005
Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar.
5.5 Die Beschwerdeführenden sind beide im Besitz von am 14. Januar
2010 in Belgrad ausgestellten Reisepässen, die bis am 14. Januar
2020 gültig sind. Im Übrigen liegt es an ihnen, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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