Abtei lung IV
D-5763/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...), Nepal,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5763/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 12. Dezember 2005, reiste am 25. Dezember 2005 in die
Schweiz ein und stellte am 26. Dezember 2005 ein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 4. Januar 2006 und der anschliessenden Anhörung
durch die zuständige kantonale Behörde vom 9. Mai 2006 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat ein
kleines Hotel geführt und habe die Maobadi mehrmals mit einer
Geldspende unterstützen müssen. Am 18. November 2005 hätten
mehrere Maobadi in seinem Hotel Essen bestellt, als sie jedoch durch
einen Kollegen gewarnt worden seien, die Polizei würde sich nähern,
seien alle geflüchtet. Die Polizei habe daraufhin sein Hotel durchsucht
und einen Rucksack mit Bombenmaterial gefunden, weshalb er
festgenommen, in ein Camp gebracht und dort ausgefragt und
geschlagen worden sei, bis sein Vater mit Hilfe einer einflussreichen
Person seine Freilassung erreicht habe. Im Dezember 2005 hätten ihn
erneut Maobadi aufgesucht und zu einer Geldspende aufgefordert, die
er jedoch nicht habe bezahlen können. Zwei Tage später hätten die
Maobadi ihn ein weiteres Mal aufgesucht, seien jedoch von der Polizei
angehalten und festgenommen worden. Daraufhin sei er gemäss
Informationen seines Vaters in seiner Abwesenheit von den Maobadi
bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb er sich in der Folge
entschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug
an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand.
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D-5763/2006
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzu-
heben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Nepal unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Er reichte zudem eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und Gegenstand des Verfahrens
bilde lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es wurde festgehalten, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. September
2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG
s. Bst. C; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unan-
gefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er-
wachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden
kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht
erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an-
stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Aus-
reise massgeblich verändert habe. Im April 2006 sei sowohl die Re-
gierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden.
Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand ver-
kündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im
Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung be-
kundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waf-
fenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb weder die in Nepal herrschende politische
Situation, noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
des Beschwerdeführers sprechen würden.
4.4.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Be-
schwerde im Wesentlichen vor, diese Beurteilung der Sicherheitslage
in Nepal sei ungenau, so könne die Lage nicht pauschal als sicher
bezeichnet werden. Zudem hätten sich die Rebellen noch nicht bereit
erklärt die Waffen niederzulegen, was jedoch als Bedingung für eine
Regierungsbildung gelte. In den letzten Jahren seien vermehrt Waffen-
stillstände vereinbart worden, welche jedoch immer wieder durch wei-
tere Kriegsausbrüche aufgehoben worden seien. Die Lage in Nepal sei
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somit nicht so klar definierbar wie vom BFM behauptet, weshalb eine
Rückweisung nach Nepal verfrüht sei.
4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die
allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation
in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von
Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of
Nepal [CPN-M] und der Regierung beziehungsweise der Verkündung
der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern,
erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4.
und E. 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem
Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfas-
sungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Repub-
lik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König
Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit
in der politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren
Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der Ver-
fassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaf-
fung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010
als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise sis -
Seite 7
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> reports by region > asia > south asia > nepal; final report
on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, -
/external_rela tions/hu man_rights/eu_elec tion_ass_ob server/ne -
pal/in dex.htm , besucht am 2. Dezember 2008; -
richten/interna tio nal/neue_ver fas sung_fuer_ne-
pal_bis_mai_2010_1-1274060.html , besucht am 2. Dezember 2008).
In Anbetracht dieser massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht
des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der
Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Nepal nicht als generell unzumutbar erachtet.
4.4.5 Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spricht
vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Nepal – auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit – mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden wird.
Jedoch verfügt der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
über eine solide, zwölfjährige Schulausbildung und hat ein eigenes
Unternehmen geleitet. Er kann bei seiner Rückkehr ferner auf ein
familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern wohnen noch im Heimatdorf)
zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es liegen so-
mit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und
allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären
Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Bloss soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl-
kerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 8
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5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmittelein-
gabe vom 27. Juni 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Simona Liechti
Versand:
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