Abtei lung IV
D-5763/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2008 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5763/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
1. November 2006 und gelangte über den Iran und die Türkei sowie
weitere ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2006 illegal in die
Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2007 wurde er
im C._______ summarisch zu den Ausreisegründe befragt. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 5. September 2007 erfolgte die
Anhörung zu seinen Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde. Das BFM führte am 11. Juli 2008 eine ergänzende Anhörung
durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe am 15. Oktober 2006 das Auto seines
Vaters, welches allerdings praktisch nur noch von ihm (dem Beschwer-
deführer) gefahren worden sei, seinem Bekannten D. ausgeliehen. We-
nige Stunden später sei ein anderer Bekannter in das Geschäft ge-
kommen und habe erzählt, dass mit dem Auto ein Verkehrsunfall verur-
sacht worden sei, bei welchem ein Mann zu Tode gekommen sei. Sein
Bekannter D., dem er das Auto ausgeliehen habe, sei untergetaucht.
Er selber habe sich aus Angst nicht bei der Polizei gemeldet, weil es
im Irak kein Gesetz gebe. Er habe jedoch mehrere Aufforderungen er-
halten, sich bei der Polizei zu melden. Zudem habe er erfahren, dass
die Angehörigen des getöteten Mannes sich an ihm rächen wollten,
obschon er am Unfall gar nicht beteiligt gewesen sei. Zwar seien diese
bereit gewesen, das Problem zu lösen, doch hätten sie eine unglaub-
lich grosse Summe, ca. 40'000 bis 50'000 US$ verlangt. Zudem hätte
eine Zahlung bedeutet, dass er die Tatbegehung anerkannt hätte. Aus
diesem Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zur Stüt-
zung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer drei ihm per E-
Mail übermittelte Schreiben (darunter einen Haftbefehl und eine Vorla-
dung) ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-5763/2008
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2008 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Als
Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 10. September 2008 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
(eventualiter) sei er zufolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von weiteren Un-
terlagen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 teilte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und habe die in Aussicht gestellten
Beweismittel innert der gesetzlich vorgesehenen Frist nachzureichen.
Zudem wurde der Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit zwei Eingaben vom 22. September 2008 (eingegangen am
23. September bzw. 26. September 2008) reichte der Beschwerdefüh-
rer ein ärztliches Zeugnis vom 12. September 2008 sowie eine Unter-
stützungsbestätigung vom 23. September 2008 der Sozialberatung für
Asylsuchende ein.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer diver-
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se (Original-)Beweismittel zu den Akten, nämlich eine Wohnsitzbe-
scheinigung der Einwohnerbehörde von F._______, zwei Polizeivorla-
dungen, einen Haftbefehl sowie einen Unfallrapport.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeschrift (samt
Beweismitteln) der Vorinstanz zu Vernehmlassung übermittelt.
H.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und führte zudem aus, die vom Be-
schwerdeführer neu eingereichten Dokumente könnten in seinem Hei-
matstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr
Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien sodann nicht als
schwerwiegend zu betrachten und stünden in Zusammenhang mit dem
unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Die Beschwerde sei demzufolge abzuweisen.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2008 seine Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
J.
Am 20. März 2009 ging ein weiteres Beweismittel (ein Gerichtsent-
scheid vom 15. Dezember 2008 mit Übersetzung) beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetrage-
nen Asylgründe aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. Zu
den Beweismitteln hielt das BFM fest, diese seien eingescannt und
dem Beschwerdeführer via Internet zugänglich gemacht worden. Die
Echtheit solcher Dokumente lasse sich nicht überprüfen, weshalb ih-
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nen kein Beweiswert zukomme. Die Angaben des Beschwerdeführers
wirkten zudem konstruiert und entsprächen nicht dem logischen Vor-
gehen in der geschilderten Situation. Hinzu komme, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in verschiedenen wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen seien. Ingesamt erfüllten die Aussagen
des Beschwerdeführers – in Bezug auf die Verfolgung durch die Fami-
lie des Unfallopfers wie auch die Suche der Polizei nach seiner Person
– die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie im Folgenden auszu-
führen sein wird – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevanten Umstände darlegt, selbst wenn seine Asylvorbringen
als glaubhaft unterstellt werden. Aus diesem Grund kann offen bleiben,
ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert hat. Ebenso erübrigt es sich, die einge-
reichten Beweismittel – soweit möglich – einer Dokumentenanalyse zu
unterziehen.
4.3 Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sach-
verhalt stellt sich zunächst die Frage, ob die geltend gemachte staatli-
che Suche beziehungsweise Verfolgung einen Asylgrund im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellt.
4.3.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nicht jede Verfolgungshandlung
im Heimat- beziehungsweise Verfolgerstaat zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft führt. Insbesondere ist es einem Staat nicht verwehrt,
strafrechtliche Vergehen zu ahnden und kommt einer legitimen Straf-
verfolgung generell keine Asylrelevanz zu. Lediglich im Falle einer ille-
gitimen Strafverfolgung, das heisst, wenn eine strafrechtliche Verfol-
gung auf Gesetzesnormen beruht, welche den allgemeinen rechts-
staatlichen Grundsätzen zuwider laufen (sog. illegitime Gesetzesnorm)
oder wenn die Strafe in asylrechtlicher Hinsicht auf einem asylrelevan-
ten Motiv beruht (sog. polit malus) lässt sich eine asylrelevante Verfol-
gung im Einzelfall bejahen (vgl. zum Ganzen WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 99 ff.; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 29 und 34).
4.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die staatli-
chen Handlungen (Vorladung, Haftbefehl, Urteil) grundlos erfolgten.
Vielmehr führt er diese Handlungen auf einen Verkehrsunfall zurück,
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bei welchem eine Person getötet wurde. Dass der Beschwerdeführer
angibt, an diesem Unfall weder beteiligt gewesen noch dafür
verantwortlich zu sein, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend
um legitime staatliche Strafverfolgungshandlungen handelt. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Strafverfolgung
sei auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seinen politischen Anschauungen) zurückzuführen. Ebenso
wenig ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers oder der
von ihm eingereichten Beweismittel glaubhaft gemacht, dass eine
allfällige Strafe auf einem asylrelevanten Motiv beruhte. Lediglich die
Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine unverhältnismässige
Strafe – der eingereichte Gerichtsentscheid enthält keine
entsprechenden Angaben – genügt nicht. Schliesslich ist es nicht
Sache der Asylbehörden, ein legitimes Strafverfahren inhaltlich auf
seine Richtigkeit zu prüfen. Hierzu ist der Beschwerdeführer auf die
Rechtsmittelmöglichkeiten in seinem Heimatstaat zu verweisen. Dass
ihm solche nicht zur Verfügung stünden, macht er nicht geltend, und
davon ist überdies nach den Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts auch nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer selber angibt, heute seien die Justizbehörden der
Provinz Suleimaniya (vgl. nachfolgende Erwägungen) auch für
F._______ zuständig.
4.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einer asylrele-
vante Verfolgung durch staatliche Behörden auszugehen ist.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile
zufolge einer Verfolgung durch private Dritte – nämlich den Angehöri-
gen des verstorbenen Unfallopfers – drohen.
4.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Anerkennung als
Flüchtling das alleinige Vorliegen der in Art. 3 AsylG explizit genannten
Voraussetzungen nicht genügt. Als weiteres konstitutives Element der
Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich die von einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung betroffene Person landesweit in einer
ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur
lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat
in der Lage und willens der betroffenen Person in anderen Landestei-
len wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann einem
Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
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entgegengehalten werden. An die Effektivität des am innerstaatlichen
Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind allerdings
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Person
in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist, hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).
4.4.2 Mit einem Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr.18) hat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in Abkehr von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Gemäss
dieser kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein. Die Schutztheorie besagt,
dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Her-
kunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen –
von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in
diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Die-
ser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne
der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt
werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institu-
tionellen Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine
(Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls
nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3
S. 202 f.).
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
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(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.4.3 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er
sei in F._______ (Provinz Diyala) geboren und dort habe sich auch
sein letzter Wohnsitz befunden. Von 1987 bis 2005 habe er allerdings
in G._______ gewohnt, wo er auch die Schule besucht habe (A 1/10
S. 1 und 2). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde (A 10/18 S. 6).
Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen nach
seinen Angaben in F._______ (A 10/18 S. 4), weitere Verwandte
befinden sich in G._______ (A 10/18 S. 4 und A 13/14 S. 9). Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden
Teil seines Lebens in G._______ verbrachte. Vor diesem Hintergrund
liegt auf der Hand, dass G._______ in persönlicher Hinsicht eine für
den Beschwerdeführer valable innerstaatliche Fluchtalternative
darstellt. In Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden
ist sodann Folgendes zu beachten: Nach den Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichtes liegt der Distrikt G._______ (mit der
gleichnamigen Stadt) in der Provinz Suleimaniya. Im Grundsatzurteil
BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei
irakisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei
Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (E. 6). Es ergibt sich für
den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionie-
renden staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Die Si-
cherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und
straff organisiert. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grund-
sätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nöti-
genfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Rechts- und Justizsys-
tem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditio-
nelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegan-
gen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt wer-
den können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann ent-
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sprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen
werden.
4.4.4 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalter-
native in G._______ zur Verfügung steht, wo für ihn die Möglichkeit
besteht, sich in Bezug auf Verfolgungshandlungen privater Dritter an
die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden und von diesen Hilfe zu
bekommen. Eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ist
auch diesbezüglich zu verneinen. Bei dieser Sachlage kann offen
bleiben, wie die derzeitige Situation in der Provinz Diyala,
insbesondere der Stadt F._______, zu beurteilen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers die
Verneinung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen
sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 10
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
Seite 11
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beur-
teilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleyma-
niya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen an-
gespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Di-
rektflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
6.4.3 Wie bereits vorstehend dargelegt, verbrachte der Beschwerde-
führer den überwiegenden Teil seines Lebens in G._______, Provinz
Suleimaniya. Dort leben eine Tante und ein Onkel sowie verschiedene
weitere Verwandte, womit er über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Bis zu seiner Rückkehr nach F._______
arbeitete der Beschwerdeführer im familieneigenen Geschäft in
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G._______, ab 2000 als Geschäftsführer (vgl. A10/18 S. 6). Bei dieser
Ausgangslage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde
sich im kurdischen Nordirak – auch in den Arbeitsmarkt – wieder
integrieren können. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anbelangt,
so können diese nicht als nachgewiesen betrachtet werden, soweit sie
derzeit überhaupt noch aktuell sind. Hinsichtlich der psychischen
Schwierigkeiten – gemäss Dr. med. Th.G., Innere Medizin FMH, leidet
der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode –
fehlt es an einer fachärztlichen Abklärung. Überdies macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, in permanenter Behandlung zu
stehen. Ohne die belastende Situation von erstinstanzlich
abgewiesenen Asylsuchenden verkennen zu wollen, ist vorliegend mit
der Vorinstanz davon auszugehen, eine allfällige psychische
Beeinträchtigung stehe in Zusammenhang mit dem unsicheren
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz einerseits,
aber auch mit der grundsätzlich schwierigen Situation andererseits
(Trennung von der Familie, westliche Kultur, fremde Sprache etc.), in
welcher sich Asylsuchende naturgemäss befinden. Das Vorliegen
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist jedenfalls in casu zu
verneinen, zumal es im Irak eine medizinische Versorgung gibt (vgl.
dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdein-
stanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos er-
scheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer
nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch
die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 23. September 2008
hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und
der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befrei-
en. Folgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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