Abtei lung IV
D-5764/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), bzw. (...),
und dessen Sohn
B._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5764/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit
dem Bruder beziehungsweise Onkel (...) am 14. Juni 2010 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 16. Juni 2010 sowie
der direkten Anhörung vom 23. Juni 2010 zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, er habe als Sohn eines
ethnischen Aserbaidschaners und einer ethnischen Armenierin im Dorf
C._______ (D._______) gelebt, bis er im Alter von ca. 10 Jahren
zusammen mit seinem Bruder mit Hilfe von Nachbarn nach E._______
gebracht worden beziehungsweise geflüchtet sei, nachdem die Eltern
bei einem Angriff getötet worden seien,
dass sie sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten und mit
Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen hätten,
dass sie von etwa 2006 bis zur Ausreise im Juni 2010 als Illegale in
F._______ (beziehungsweise G._______) gelebt hätten,
dass sein zerebral gelähmter Sohn medizinische Behandlung benöti-
ge, welche in Russland nicht erhältlich gewesen sei,
dass er selber (wie auch sein mitgereister Bruder) ebenfalls gesund-
heitlich angeschlagen sei, seit Geburt leide er erblich bedingt an Nie -
renproblemen und habe ausserdem Hepatitis C,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schrift -
lich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitäts-
papier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 9. Au-
gust 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen in Russland nicht
nachvollziehbar sei, dass der angeblich seit 1991 illegal in Russland
lebende Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe,
die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben,
dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe immer gehofft,
einmal eine Russin zu heiraten, in Anbetracht der Benachteiligungen,
welchen er sich durch seinen illegalen Aufenthalt in Russland in tägli -
chen Leben ausgesetzt hätte, nicht zu überzeugen vermöchten,
dass überdies angenommen werden könne, ihm wäre es – aus einem
Dorf der heutigen Republik D._______ stammend – als Sohn eines
aserbaidschanischen Vaters und einer armenischen Mutter möglich
gewesen, die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan oder so-
gar jene der Republik Armenien zu erlangen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, weshalb er in der
Erstbefragung Armenisch als Muttersprache angegeben habe, jedoch
heute diese Sprache nicht (mehr) beherrsche, nicht überzeuge,
dass sich hinsichtlich der Angaben zu den Geburtsdaten des Be-
schwerdeführers und seines Bruders Ungereimtheiten ergeben hätten
und deren Aussagen zur Reise in die Schweiz unterschiedlich ausge-
fallen seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten
als vage zu bezeichnen seien,
dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe
unrichtige Angaben zu seiner Identität, der Herkunft und der Ausreise
gemacht, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei nicht
staatenlos und besitze Reise- oder Identitätspapiere, welche er bei der
Ausreise benützt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- und Ausweispapiere einzureichen,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit
und folglich die damit verbundenen Probleme nicht glaubhaft seien und
sich die erwähnten medizinischen Vorbringen nicht mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG in Verbindung bringen liessen,
dass seine Vorbringen folglich die Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme infol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel (drei Karten aus der Region D._______, ein ärztliches
Zeugnis des [...] und ein [...] jeweils betreffend den Sohn des
Beschwerdeführers, ein [...] und ein [...] jeweils betreffend den
Beschwerdeführer) – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 5. August 2010, soweit sie die Ein-
tretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Weg-
weisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprü-
fen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob infolge Unzumutbar -
keit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern, da der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutref-
fend dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben
zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Her-
kunft gemacht hat,
dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitäts-
papiere abgegeben haben, weshalb ihre Identität und ihre genaue
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Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Über -
prüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass überdies aufgrund verschiedener Indizien – wenn auch nicht mit
Sicherheit, so doch mit einiger Wahrscheinlichkeit – anzunehmen ist,
die Beschwerdeführer seien russischer Herkunft und könnten dorthin
zurückkehren,
dass die Beschwerdeführer deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhält-
nisse zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer (gemäss eingereichten
Akten beim Sohn eine zerebrale Lähmung und beim Beschwerdeführer
eine Hepatitis C sowie eine angeblich erblich bedingte Nierenerkran-
kung) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal keinerlei
Anlass zur Annahme besteht, diese Erkrankungen könnten einzig in
der Schweiz behandelt werden,
dass zudem ohnehin betreffend die medizinische Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
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entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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