Abtei lung IV
D-5765/2007
law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Indien,
_______,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 20. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5765/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Sikh und Angehöriger der Ethnie Pun-
jabi aus A._______, Distrikt B._______, Provinz Jammu und Kashmir,
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende 2003 verliess,
dass er sich von Januar 2004 bis April 2005 in einem Zimmer in
Moskau (Russland) und anschliessend zwei Monate (bis Juli 2005) in
Kiew (Ukraine) aufhielt,
dass er am 21. November 2005 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
ersuchte,
dass er am 23. November 2005 in das D._______ transferiert wurde,
dass dort am 7. Dezember 2005 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhoben wurden und er summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen der Heimat befragt wurde,
dass er von der Vorinstanz am 19. Dezember 2005 zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, am 20. März 2000
etwa um 20 Uhr abends seien 35 bis 40 Terroristen in sein Dorf ge-
kommen, hätten alle Sikh-Männer aus den Quartieren herausgeholt, in
einen Sikhtempel gebracht und dort erschossen,
dass dabei auch sein Vater getötet worden sei,
dass er sich selber jedoch zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund auf-
gehalten habe,
dass seine Mutter zwei Tage später an einem Herzinfarkt gestorben
sei,
dass er etwa 15 Tage später nach einem Besuch bei seinem Freund
auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Armee auf der Strasse
angehalten, beschimpft und geschlagen worden sei,
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dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Armee tags
darauf einen Schlepper organisiert habe, der ihn nach Delhi gebracht
habe,
dass er von April 2000 bis Ende 2003 in Delhi in einem Esslokal gear-
beitet habe, um den Schlepper bezahlen zu können,
dass im Dezember 2003 in diesem Lokal eine Razzia durchgeführt
worden sei und er - nachdem die Polizisten erfahren hätten, dass er
aus Kashmir stamme - von diesen beschimpft, geschlagen und ange-
wiesen worden sei, nicht mehr dort zu arbeiten,
dass sein Chef nach diesem Vorfall seinen Schlepper kontaktiert habe
und er schliesslich nach etwa einem Monat nach Moskau geflogen sei,
dass er sich weder politisch engagiert noch - ausser den angegeben
Vorfällen - jemals Probleme mit der Polizei, der Armee oder den
Behörden gehabt habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2007 in Anwendung
von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer stamme aus einem so genannten "Safe Country"
und es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, die nicht offensichtlich
haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2007 (Post-
stempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 20. August 2007 sei
aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilungszuständigkeit von Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34, Erw. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Nichteintretensent-
scheid auf der Grundlage von Art. 34 AsylG getroffen hat,
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dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder
Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in welchen nach seiner Feststellung Sicherheit vor Verfolgung
besteht ("Safe Countries"), wobei er entsprechende Beschlüsse perio-
disch überprüft,
dass der Bundesrat Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als ver-
folgungssicheren Staat bezeichnet hat und seither im Rahmen der pe-
riodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt
ist,
dass gemäss Praxis der Begriff der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG
wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG weit zu
verstehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass jener so genannte weite Verfolgungsbegriff über die ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinaus reicht und auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20), insbesondere eine von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) er-
fasste menschenrechtswidrige Behandlung einschliesst,
dass der in diesem Sinne weit gefasste Begriff der Verfolgung ein-
schränkend insoweit zu präzisieren ist, als darunter nicht sämtliche
Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene
oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt wer-
den (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247; Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.;
2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass auch bei einem Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren
Staat auf das Asylgesuch einzutreten ist und das Erfüllen der Flücht-
lingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise
auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
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schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.; 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.; Nr. 5 E. S. 36),
dass die Vorinstanz zutreffend und mit hinreichender Begründung das
Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung verneint hat,
dass sie dazu ausgeführt hat, der Name des Vaters des Beschwerde-
führers figuriere nicht auf der Liste der beim Attentat vom 20. März
2000 in A._______ getöteten Sikhs,
dass auch die Behauptung, seine Mutter sei kurz nach dem Attentat
an den Folgen eines Herzinfarktes gestorben, nicht zutreffe, da der
Name der Frau, die damals einem Herzinfarkt erlegen sei, nicht iden-
tisch mit demjenigen seiner Mutter sei,
dass die verstorbene Frau zudem beim Attentat ihren Sohn und nicht -
wie vom Beschwerdeführer angegeben - ihren Ehemann verloren
habe,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in seiner angeblichen
Heimatregion offensichtlich nicht auskenne,
dass zudem die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass - wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - der
Beschwerdeführer seine eigenen Vorbringen auf offensichtlich allge-
mein bekannten Ereignissen aufzubauen scheint und der Informations-
gehalt seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht über denjenigen
einer durch die Massenmedien mässig informierten Person hinaus
geht,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er sei ein Sikh, kleide sich auch traditionell als Sikh und habe
Kontakt mit der Sikh-Gemeinschaft in der Schweiz,
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dass er nur fünf Jahre Schule besucht und danach in der Landwirt-
schaft gearbeitet habe,
dass er nach dem Massaker an den Sikhs in _______ nach Delhi
gegangen sei,
dass er ausserhalb seines Dorfes nicht viel gesehen habe,
dass er bereits anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz die unge-
fähre Prozentzahl der Bevölkerungsgruppen von gesamtem Indien
angegeben habe,
dass seine Vorbringen klar, detailliert und plausibel und deshalb nicht
haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer allein mit diesen unsubstanziierten und
allgemeinen Erklärungen aber nicht ansatzweise darzulegen vermag,
inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Haltlosigkeit seiner Vor-
bringen unzutreffend sein sollen und weshalb er in Indien gefährdet
sein sollte,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers vorliegen und die Vorinstanz demnach zu Recht
gestützt auf Art. 34 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme
zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumut-
bar zu bezeichnen ist, da die Feststellung, dass keine Hinweise auf
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Verfolgung vorliegen, bereits impliziert, dass dem Beschwerdeführer
keine menschenrechtswidrige Behandlung droht und auch eine
Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage in Indien oder seiner indi-
viduellen Situation ausgeschlossen werden kann,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt, und der
von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz
in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von
vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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