Abtei lung IV
D-5765/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5765/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seinem (...) und dessen (...) am 13. Juni 2010 in die Schweiz einreiste,
wo sie am 14. Juni 2010 um Asyl nachsuchten,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Juni 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 23. Juni 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Sohn eines
ethnischen Aserbaidschaners und einer ethnischen Armenierin im Dorf
C._______ (Bergkarabach) gelebt, bis er im Alter von 8 Jahren
zusammen mit seinem (...) geflohen sei, nachdem die Eltern bei einem
Angriff getötet worden seien,
dass sie sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten und mit
Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen hätten,
dass sie von etwa 2006 bis zur Ausreise im Juni 2010 als Illegale in
D._______ gelebt hätten,
dass der zerebral gelähmte (...) des Beschwerdeführers medizinische
Behandlung benötige, welche in Russland nicht erhältlich gewesen sei,
dass er selber (wie auch sein [...]) ebenfalls gesundheitlich
angeschlagen sei und seit Geburt an (...)problemen leide,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am
9. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen in Russland nicht
nachvollziehbar sei, dass der angeblich seit 1991 illegal in Russland
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lebende Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe,
die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben,
dass überdies angenommen werden könne, ihm wäre es – aus einem
Dorf der heutigen Republik Bergkarabach stammend – als Sohn eines
aserbaidschanischen Vaters und einer armenischen Mutter möglich
gewesen, die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan oder
sogar jene der Republik Armenien zu erlangen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, weshalb er in der
Erstbefragung Armenisch als Muttersprache angegeben habe, jedoch
heute diese Sprache nicht (mehr) beherrsche, nicht überzeuge,
dass sich hinsichtlich der Angaben zu den Geburtsdaten des
Beschwerdeführers und seines (...) Ungereimtheiten ergeben hätten
und deren Aussagen zur Reise in die Schweiz unterschiedlich
ausgefallen seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten
als vage zu bezeichnen seien,
dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe
unrichtige Angaben zu seiner Identität, der Herkunft und der Ausreise
gemacht, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei nicht
staatenlos und besitze Reise- oder Identitätspapiere, welche er bei der
Ausreise benützt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- und Ausweispapiere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit
und folglich die damit verbundenen Probleme nicht glaubhaft seien und
sich die erwähnten medizinischen Vorbringen nicht mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Verbindung bringen liessen,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der
Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrens-
kosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde nebst
zwei Kartenkopien einen ärztlichen Bericht des Spitals E._______ vom
22. Juli 2010 einreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde – wie sich aus dem klar formulierten Antrag
ergibt – ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung beziehungsweise gegen die Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 5. August 2010, soweit sie die
Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass vorab die vorinstanzlichen Erwägungen und die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen nach Prüfung der Akten durch das
Gericht als zutreffend zu bestätigen sind und die Einwendungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind,
zu einem anderen Ergebnis zu führen,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob (infolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
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Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend
dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu
seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft
gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine
Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine
genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die
Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung
ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat,
dass die Erkrankung des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem
Bericht vom 22. Juli 2010: (...) (...)erkrankung beidseits) zu keinem
anderen Ergebnis führt, weil die medizinische Situation im
Herkunftsgebiet beziehungsweise -land nicht überprüft werden kann,
wenn Identität und Herkunft nicht bekannt sind und keinerlei Anlass
zur Annahme besteht, diese Erkrankung könne einzig in der Schweiz
behandelt werden, zumal die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht schon dann vorliegt, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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