Abtei lung IV
D-5766/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juli 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5766/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat zusammen mit Eltern und Geschwistern bereits im Jahre
1980, d.h. als dreijähriges Kleinkind. In der Folge sei er im Iran auf -
gewachsen und nie mehr in den Irak zurückgekehrt. Am 15. Sep-
tember 2008 habe er den Iran fluchtartig verlassen und sei nach Dubai
gelangt. Dort habe er sich eine Zeitlang aufgehalten und am
14. Februar 2009 auf dem Luftweg nach M._______ begeben, wo er
keiner Passkontrolle unterzogen worden und noch gleichentags nach
N._______ weitergeflogen sei. Dort habe er am 16. Februar 2009 am
Flughafen ein Asylgesuch eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens N._______ als Aufenthaltsort zu.
Anlässlich der Befragung vom 18. Februar 2009 zur Person (BzP) im
Flughafen N._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. Februar
2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe im
Jahre 1980 aus der irakischen Armee desertiert und sich in der Folge
mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Dort habe er wie die übrigen
Familienangehörigen eine sogenannte "White Card" erhalten, deren
Gültigkeit jeweils jährlich verlängert worden sei. Im Jahre 1996 sei sein
Vater vom iranischen Geheimdienst festgenommen und in den Irak de-
portiert worden. Als er (der Beschwerdeführer) sich bei den iranischen
Behörden nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei er ge-
schlagen worden, wobei ihm die Beamten in Aussicht gestellt hätten,
er werde das Schicksal seines Vaters teilen, falls er nochmals nach
ihm frage. In der Folge habe er bis zum Jahre 2008 keinen Kontakt
mehr zu den iranischen Behörden gehabt, doch sei er davon über-
zeugt, dass die iranischen Behörden die Familie konstant überwacht
hätten. Sein Vater sei nach seiner Deportation in den Irak dort fest -
genommen und in Haft gesetzt worden. Etwa fünf bis sechs Jahre
später sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Daraufhin sei er
illegal in den Iran zurückgekehrt und habe dort seither ohne Aufent-
haltsbewilligung gelebt.
Die Situation sei für den Beschwerdeführer im Iran insofern schwierig
gewesen, als sie keine offiziellen Dokumente erhalten und sich weder
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geschäftlich hätten betätigen noch eine Liegenschaft erwerben
können. Desgleichen habe er als Ausländer nicht studieren können
und sei seiner Nationalität wegen ab und zu verspottet worden. Am
7. Oktober 2008 habe seine Mutter unter anderem wieder einmal seine
"White Card" verlängern lassen wollen, doch hätten die Behörden
diesmal auf seiner persönlichen Vorsprache beharrt. Noch am selben
Abend habe er deshalb persönlich mit seiner Mutter bei der ent-
sprechenden Amtsstelle vorgesprochen. Dabei sei es zu einem Streit
zwischen ihm und den Beamten gekommen, woraufhin letztere die
Polizei gerufen hätten. Doch sei es ihm gelungen, rechtzeitig die
Flucht zu ergreifen und sich in der Folge bei Geschwistern und Be-
kannten zu verstecken. Nachdem sich die Behörden zwei- oder drei-
mal bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Da er nicht in seinen Heimat-
staat habe zurückkehren können, sei er mit einem Schlepper nach
M._______ gereist. Dort habe er ein Ticket nach N._______ und
Montreal gekauft, dann jedoch in N._______ ein Asylgesuch gestellt.
A.b Im Laufe seines Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Identitätsdokumente und Beweismittel ein, darunter auch
den portugiesischen Reisepass, den er zur Reise in die Schweiz vom
Schlepper erhalten habe. Eine Ausweisprüfung der (...) vom 15.
Februar 2009 ergab, dass es sich bei diesem Pass um ein gefälschtes
Dokument handelt.
A.c Mit Verfügung vom 6. März 2009 bewilligte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylgesuchs.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – eröffnet am 14. Juli 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, der geltend gemachte Streit zwischen dem Beschwerdeführer und
den iranischen Beamten erscheine unglaubhaft, weil er diesen Aus-
reisegrund in seiner Erstbefragung nicht erwähnt habe. Damals habe
er auf die Frage nach seinen Asylgründen nur geantwortet, die all -
gemeine Lage der Iraker im Iran sei sehr schwierig gewesen. Persön-
liche Probleme mit den iranischen Behörden habe der Beschwerde-
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führer damals dagegen keine geltend gemacht. Vor diesem Hinter-
grund müsse dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert
werden. Des Weiteren wiesen die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu dieser Auseinandersetzung mit den iranischen Behörden am
7. Oktober 2008 verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten auf.
In seiner vertieften Anhörung habe er beispielsweise zuerst gesagt, er
habe am 7. Oktober 2008 nicht persönlich bei den Behörden vorbei -
gehen können, weil er keine Erlaubnis von seinem Arbeitgeber gehabt
habe und eine Kündigung riskiert hätte. Zudem sei der Meldetermin
bei der amtlichen Stelle nicht verschiebbar gewesen. Kurze Zeit später
habe er anlässlich derselben Anhörung geltend gemacht, er sei an
jenem Tag doch bei den Behörden vorbeigegangen, und dabei sei es
zur erwähnten Auseinandersetzung mit den Beamten gekommen.
Realitätsfremd sei das Vorbringen, er habe sich am 7. Oktober 2008
unbemerkt von der Amtsstelle entfernen können, nachdem die
Beamten die Polizei gerufen hätten, um ihn festnehmen zu lassen.
Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Vermutung des Beschwerdeführers, er
und seine Angehörigen hätten in den zwölf Jahren vor seiner Ausreise
konstant unter behördlicher Beobachtung gestanden, habe er doch
auch geltend gemacht, sein Vater sei im Jahre 2001 illegal in den Iran
zurückgekehrt und habe dort unbemerkt und ohne Wissen der Be-
hörden gelebt. Wie dies bei ständiger Beobachtung der Familie durch
die iranischen Behörden hätte möglich gewesen sein sollen, habe der
Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft erklären können. Zudem
stehe das Vorbringen, er habe am 7. Oktober 2008 bei den iranischen
Behörden vorgesprochen, in Widerspruch zu seiner Aussage in der
Erstbefragung, er sei bereits am 20. August 2008 vom Iran nach Dubai
gereist. In seiner vertieften Anhörung habe der Beschwerdeführer
demgegenüber angegeben, er habe den Iran erst am 6. November
2008 verlassen. Umgekehrt habe er aber auch ausgeführt, vor seiner
Ausreise habe er sich noch drei Monate in Bandar Abbas aufgehalten,
bevor er mit einem Boot nach Dubai gereist sei. In seiner Erst-
befragung habe er diesbezüglich noch zu Protokoll gegeben, nur einen
Monat in Bandar Abbas verbracht zu haben und dann in einem Last-
wagen durch unbekannte Länder nach Dubai gelangt zu sein. Mit
diesen im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüchen
und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine
Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund einer Aus-
einandersetzung mit iranischen Beamten am 7. Oktober 2008 glaub-
haft zu machen. Somit halte dieses Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die Frage, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in seinen Heimatstaat ausgereist sei, habe
dieser in der vertieften Bundesanhörung geantwortet, aus
sprachlichen, politischen und sonstigen Gründen würde ihm eine
Integration im Irak sehr schwer fallen. Zudem möge er auch das
dortige Wetter nicht besonders. Auf Nachfrage hin habe er des
Weiteren ausgeführt, die allgemeine Lage im Irak sei aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen problematisch. Auch diese
geltend gemachten Nachteile seien nicht als gezielt gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG zu qualifizieren. Dementsprechend hielten weder die den Iran
noch die den Irak betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen and die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
C.
Mit Beschwerde vom 13. August 2010 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung
beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Schliesslich beantragte er in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 1. September 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, anlässlich der BzP habe er Probleme mit dem
Dolmetscher gehabt und sich nicht frei und umfassend äussern
können, weshalb von nachgeschobenen Vorbringen keine Rede sein
könne. Ausserdem habe das BFM gewisse Vorbringen insofern nicht
korrekt interpretiert, als es sich bei seinen Angaben zu den Ereig-
nissen vom 7. Oktober 2008 nicht um Widersprüche, sondern um sich
ergänzende Angaben handle. Des Weiteren seien die Schilderungen
des Beschwerdeführers nicht wirklichkeitsfremd ausgefallen. So sei die
geltend gemachte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Büro des
Beamten möglich gewesen, weil keine Sicherheitsbeamte dort ge-
wesen seien. Bis zum Anrücken der Polizei habe sich der Be-
schwerdeführer längst entfernen können. Genau sowenig sei der il -
legale Aufenthalt seines Vaters im Iran seit dem Jahre 2001 wirklich-
keitsfremd, wie ein Blick auf die Verhältnisse in der Schweiz nahelege.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bekanntlich
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handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um
einen irakischen Staatsangehörigen, der auch nach eigenen Angaben
im Heimatstaat keiner Verfolgung unterliegt. Der Umstand, dass ihm
nach eigener Einschätzung eine allfällige Integration im Heimatstaat
aus sprachlichen, politischen oder sonstigen Gründen sehr schwer
fallen würde, ändert daran ebenso wenig wie seine Abneigung gegen
das dortige Klima (A15/19 F131 S. 15). Dementsprechend fällt eine
Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ausser Betracht.
Was im Übrigen die angebliche Verfolgung im Iran anbelangt, so sind
die entsprechenden Vorbringen widersprüchlich ausgefallen. So
machte der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, er habe
am 7. Oktober 2008 nicht bei den iranischen Behörden vorgesprochen
(A15/19 F102 – F107 S. 12). Erst nachdem er von sich aus ein Streit -
gespräch mit den Behörden erwähnt hatte, machte er auf Nachfrage
hin geltend, dieses habe am 7. Oktober 2008 stattgefunden, und er
habe doch noch von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten, den
Arbeitsort für ein oder zwei Stunden zu verlassen (A15/19 F110 –
F113 S. 13). Hätte er bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, hätte er bereits im
Zusammenhang mit den Fragen 104 und 105 klarstellen können und
müssen, dass er die iranischen Behörden am 7. Oktober 2008 auf-
suchte und Mühe hatte, hiefür die Erlaubnis seines Arbeitgebers zu
erhalten. Bezeichnenderweise ist auch die Schilderung des Flucht-
wegs nach Dubai widersprüchlich ausgefallen (A7/25 Ziff. 16 S. 9,
A15/19 F136 S. 15), macht es doch einen Unterschied, ob die Reise
auf einem Lastwagen oder in einem Boot absolviert wurde.
Dementsprechend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers zur angeblichen Verfolgung im Iran als unglaubhaft.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.;
EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27,
S. 205 ff.) zu prüfen.
7.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Weg-
weisungshindernisse.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
1. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 1. September 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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