Abtei lung IV
D-5767/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5767/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 wegen fehlender
Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen verpass-
ter Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 23. Februar 2006 nicht ein. In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 14. März 2006 angesetzt.
II.
B.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (Poststempel) lässt der Beschwerde-
führer um Revision des Urteils der ARK vom 23. Februar 2006 ersu-
chen. Unter Beilage diverser Unterlagen wurde zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem
erstinstanzlichen Entscheid des BFM verschlechtert. So sei es im
Nordosten des Landes zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekom-
men, bei denen viele Personen ihr Leben verloren hätten, darunter
auch Zivilisten. Es sei nur eine Frage der Zeit bis das Herkunftsdorf
Z._______ (Ostprovinz) des Beschwerdeführers Stätte von bewaffne-
ten Kampfhandlungen sein werde. Für Personen, die wie der Be-
schwerdeführer von Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht würden,
sei Colombo ebenfalls kein sicherer Ort. Ferner bestünden Anzeichen
dafür, dass in Sri Lanka der Ausbruch eines Bürgerkriegs bevorstehe.
Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer im Falle eines
Wegweisungsvollzugs in seinem Recht auf Leben und körperlicher Un-
versehrtheit bedroht.
C.
Mit Urteil vom 15. Juni 2006 trat die ARK unter Verweis auf die Recht-
sprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998
Nr. 8) auf das Revisionsgesuch nicht ein. Da unter anderem eine nach-
trägliche Veränderung des Sachverhalts (zusehende Verschlechterung
der allgemeinen Situation in Sri Lanka) geltend gemacht wurde, über-
wies die ARK die Akten zur gut scheinenden Behandlung der Eingabe
vom 13. Juni 2006 ans BFM.
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D-5767/2006
III.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. Juni 2006 ab, erklärte die Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, dass der
mit grosser Hoffnung eingeleitete Friedensprozess zusehends ins Sto-
cken geraten sei. Davon würden die eingereichten Dokumente Zeugnis
ablegen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und den sich meh-
renden Waffenstillstandsverletzungen sei eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas mit Erschwer-
nissen verbunden. Zwar habe sich auch in den südwestlichen Landes-
teilen (Tsunami-Vertriebene, jüngste Gewalttaten, Polarisierung der
Politik) verschärft. Nach Auffassung des BFM könne aber nicht von ei-
ner generellen Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme in diesem Gebiet
zum heutigen Zeitpunkt gesprochen werden. Hinsichtlich der angeführ-
ten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
sei bezüglich den Anforderungen an den Nachweis drohender Men-
schenrechtsverletzungen auf die Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 3)
zu verweisen. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehe nach Auffas-
sung des BFM für den Beschwerdeführer ein solches Risiko bei einer
Wohnsitznahme im Grossraum Colombo nicht, zumal dieser weder
Mitglied der LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) noch der Karuna-
Fraktion gewesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig
zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe
vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Janu-
ar 2006 beseitigen könnten.
E.
Unter Beilage diverser Unterlagen (u.a. Schreiben der Karuna-Fraktion
vom 26. Dezember 2005) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Juli 2006 bei der ARK Beschwerde erheben und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der völkerrechtlichen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers be-
antragen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der
Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen; der
Migrationsdienst des Kantons Bern sei unverzüglich anzuweisen,
sämtliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Auf die Begründung
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der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) einstweilen ausgesetzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 wurde der Vollzug der
Wegweisung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis
zum 23. August 2006, zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2006 geleistet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2006 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM erachte
es nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Grossraum Colombo Opfer menschenrechtswidriger
Behandlungen würde. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat habe
er zwei Monate bei seinem Bruder in Colombo gelebt, wo er keine Pro-
bleme gehabt habe. Im Falle eines ernsthaften, landesweiten Verfol-
gungsinteresses der vom Beschwerdeführer erwähnten Gruppen
(LTTE, Karuna-Fraktion, staatliche Sicherheitskräfte) wäre er von die-
sen in Colombo mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgespürt worden. Das
angebliche Schreiben der Karuna-Fraktion vom 26. Dezember 2005
könne nicht zum Nennwert genommen werden, da nicht einsichtig sei,
weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Rahmen des Re-
visionsgesuchs vom 13. Juni 2005 eingereicht oder zumindest erwähnt
habe. Es handle sich daher um ein nachgeschobenes Dokument, dem
kein Beweiswert zukomme. Mangels Hinweisen in den Akten sei des
Weiteren davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers
seit mehr als neun Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt
gewesen sei, was einen weiteren Anhaltspunkt für ein fehlendes Ver-
folgungsinteresse dieser Gruppen gegen den Beschwerdeführer dar-
stelle. Unter Angabe der Fundstelle im Protokoll der direkten Bundes-
anhörung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich
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der Bundesanhörung verneint habe, aktiv von der srilankischen Armee
gesucht worden zu sein. Bei den von der srilankischen Armee im Haus
des Beschwerdeführers beschlagnahmten Dokumenten könne es sich
auch nicht um sensible Akten gehandelt haben, denn solche würde die
LTTE sicher nicht bei einem Nichtmitglied lagern, das zudem in einem
unter Kontrolle der srilankischen Armee stehenden Ort lebe. Der Be-
schwerdeführer habe für die LTTE lediglich Kurierdienste verrichtet
und sei nicht Mitglied gewesen. Er könne nicht über Insiderwissen ver-
fügen, welches die LTTE veranlassen könnte, in Colombo gegen ihn
vorzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem
Laissez-passer von den Behörden festgenommen und inhaftiert würde,
erscheine vor dem Hintergrund der jahrelangen Rückführungspraxis
des BFM nach Sri Lanka, die seit dem Jahr 1994 durch einen Noten-
wechsel der beiden Staaten verbrieft und Anfang dieses Jahres erneut
um zwei Jahre verlängert worden sei, als eine unbegründete Behaup-
tung.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zuge-
stellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte
Stellungnahme vom 13. November 2006 wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
In seiner erneuten Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt das BFM
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM halte
an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka trotz der sich zwischenzeitlich dort
verschlechternder Lage fest. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei auf den Entscheid des BFM und die erste Vernehm-
lassung zu verweisen. Unter Darlegung eines kurzen zeitgeschichtli-
chen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation in Sri Lanka wurde
ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Hei-
matregion nicht zumutbar sei. Gestützt auf die mit seiner Staatsange-
hörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in ei-
nem anderen Teil seines Heimatlandes (z.B. Grossraum Colombo)
Wohnsitz nehmen. Trotz der Verschärfung der menschenrechts- und si-
cherheitspolitischen Situation dort bestehe im Süden und Westen des
Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung sei
unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
Auch würden keine individuellen Gründe gegen eine Wohnsitznahme
in Colombo sprechen. Der 33-jährige Beschwerdeführer besitze über
langjährige Berufserfahrung als [...]. Er habe sowohl Singalesisch- wie
auch Englischkenntnisse. Ein Bruder wohne in Colombo, bei dem er
sich vor seiner Ausreise bereits zwei Monate problemlos aufgehalten
habe. Aufgrund der Ausreise mit dem Flugzeug und einem Schlepper
nach Europa sei davon auszugehen, dass er beziehungsweise die
Familie finanziell gut gestellt sei, ansonsten man für die teuren
Ausreisekosten nicht hätte aufkommen können. Im Vergleich mit
anderen Rückkehrern aus dem Norden oder Osten Sri Lankas verfüge
der Beschwerdeführer somit über bessere Startbedingungen, die ihm
ein wirtschaftliches Fortkommen im Raum ermöglichen würden.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnah-
me vom 29. April 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
M.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt das BFM mit Stel -
lungnahme vom 5. März 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiete des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf ei -
ne in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die ent-
weder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
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Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weite-
ren Hinweisen).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen. Das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann im
vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publi-
zierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tami-
len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-
provinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen,
welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich
schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsu-
chender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Man-
nar, Y._______, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort
herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder
der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
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4.3.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die
Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar un-
geachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den
militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin
bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – entwi-
ckeln wird (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3,
E-157/2008 vom 5. November 2010 E. 5.4.2 sowie D-4939/2008
E. 5.3.3). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller
Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im
Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative be-
steht.
4.3.3 In casu ist für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen;
die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien haben für ihn
weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwer-
deführer aus Z._______ (Ostprovinz). Mit Unterbruch seiner Arbeitstä-
tigkeit in Y._______ (Nordprovinz; Januar 2003 bis 8. Oktober 2005),
während der er bloss alle zwei Wochen nach Hause zurückgekehrt sei,
sowie den zwei Monaten vor der Ausreise, habe er ansonsten stets im
Heimatdorf gelebt. Während etwas mehr als fünf Jahren habe er als
Staatsangestellter die Funktion eines [...] wahrgenommen. Nebst
seiner Muttersprache Tamilisch verfügt er über Kenntnisse der
singalesischen und englischen Sprache. In der heimatlichen Ost-
provinz würden bei seinen Eltern die Ehefrau mit zwei Söhnen sowie
eine Schwester leben; ein Bruder wohne in Colombo. Mangels ander-
weitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der
heute knapp über 36-jährige Beschwerdeführer gesund ist (A 1 S. 1, 2,
3 und 5; A 8 S. 3 und 4).
4.3.4 Entscheidend für die Beurteilung der individuellen Lage sind im
hier zu beurteilenden Fall insbesondere folgende Fakten: Der Be-
schwerdeführer konnte sich im Januar oder Februar 2005 in Colombo
problemlos einen Pass ausstellen lassen; den alten Pass, den er sich
1996 "einfach so" habe ausstellen lassen, hätte er für den neuen ab-
geben müssen (A 1 S. 3). Ferner lebte der Beschwerdeführer während
zwei Monaten vor der Ausreise unbehelligt bei seinem Bruder und des-
sen Familie in Colombo (A 1 S. 6; A 8 S. 5 und 6). Es kann deshalb
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den Be-
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schwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden
bestanden beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt (noch) bestehen.
Er gab denn auch unumwunden zu Protokoll, nie irgendwelche Proble-
me mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A 1 S. 7).
Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Familie finanziell gut gestellt sein dürfte, kam er
doch für die hohen Ausreisekosten selbst auf (A 8 S. 9). Lediglich der
Vollständigkeit halber sei hier auf die Aussage des Beschwerdeführers
hingewiesen, wonach sein zu den Akten gereichter Pensionsausweis
(Member's Card) beweise, dass er eine feste Stelle habe. Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die Ausführungen zu den Vernehmlassun-
gen des BFM (vgl. Bst. I und K hiervor), worauf zur Vermeidung von
Wiederholungen zu verweisen ist, als ungeeignet. Die Stellungnahme
vom 13. November 2006 setzt sich überhaupt nicht mit der vorinstanz-
lichen Argumentation (vgl. Bst. I hiervor) auseinander, sondern be-
schränkt sich bloss auf ein paar nicht über Allgemeinplätze hinausge-
hende Sätze zur damaligen aktuellen Situation in Sri Lanka. Konkret
auf den Beschwerdeführer bezogene Vorbringen, welche eine allfällige
Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, unter-
blieben. Nicht entkräftet oder gar beseitigt wird die vorinstanzliche Ar -
gumentation (vgl. Bst. K hiervor) durch die mit diversen Unterlagen
versehene Stellungnahme vom 29. April 2008. Die diesbezüglichen
Vorbringen (fehlendes Beziehungsnetz in Colombo, fehlende Arbeits-
bewilligung für Colombo, finanzielle Situation) müssen als nicht näher
belegte Behauptungen gewertet werden. Die im Zusammenhang mit
der im Jahre 2008 herrschenden allgemeinen Situation in Sri Lanka
eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich auf diverse Vorkommnisse
in dieser Zeitperiode. Auch stammen die beiden Schreiben des SFH
aus demselben Jahr. Mangels Aktualitäts- beziehungsweise Fallbezug
kann der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten aber nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit den Schreiben des
srilankischen Gesundheitswesens, welche allesamt aus dem Jahre
2002 stammen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie einzig die nie bestritte-
ne Anstellung des Beschwerdeführers als [...] (Staatsangestellter) zu
dokumentieren vermögen.
Unter all diesen Umständen sollte es dem Beschwerdeführer nicht zu-
letzt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes möglich sein, sich in
Colombo niederzulassen und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche
und soziale Existenzgrundlage aufzubauen.
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4.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist
sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt
als zumutbar.
4.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich somit zusammen-
fassend, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat. Angesichts dieser Sachlage erüb-
rigen sich weitere Erörterungen. Die Ausführungen im Beschwerdever-
fahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbe-
sondere diejenigen, welche mit der Beschwerde eingereicht wurden,
vermögen daran nichts zu ändern.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar
2006 bleibt rechtskräftig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]). Diese sind mit dem am 16. August 2006 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 16. August 2006 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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