B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5767/2012
law/bah
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
F._______ (Gemeinde G._______/Vojvodina), verliessen Serbien zu-
sammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, H._______ (…), eigenen Anga-
ben gemäss am 1. August 2008 und gelangten am folgenden Tag in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b
A.b.a Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzent-
rum Altstätten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Serbien ver-
lassen wollen, weil sich ihr Mann und ihre Kinder in Lebensgefahr befun-
den hätten. Sie hätten am Silvester 2007 und am 6. Januar 2008 Proble-
me gehabt. Sie habe einen Knall gehört und dann I._______ gesehen,
der zu ihr gekommen sei und gesagt habe, er werde ihre Familie vernich-
ten. Danach habe sie gesehen, wie er ihr Auto demoliert habe, was den
Knall verursacht habe. Er habe nach ihrem Mann gefragt und ihre Mutter
beleidigt. Als Nachbarn hinzu gekommen seien, sei I._______ gegangen.
Sie habe ihren Mann angerufen und ihm gesagt, I._______ wolle ihn um-
bringen. Ihr Mann sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel
nach Hause gekommen und bald wieder gegangen. Kurz danach sei
I._______ mit seinem Sohn zurückgekommen. Eine Nachbarin habe die
beiden weggeschickt. Letzten Silvester sei ein Nachbar namens
J._______ zu ihnen gekommen, der gesagt habe, er werde ihr Haus in
die Luft jagen. Der Sohn von I._______ habe ihrem Sohn gedroht, Skin-
heads zu organisieren, die ihn umbringen würden. Sie hätten sich mehr-
mals an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht, diese hätten aber
nichts für sie getan.
A.b.b B._______ sagte bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten
aus, er sei mehrmals geschlagen worden und man habe ihm sein Geld
abgenommen. In der Schule sei er schikaniert worden und man habe ihn
mit Pferden verfolgt und versucht, ihn zu schlagen. Sie seien zu ihm nach
Hause gekommen und hätten gedroht, die Familie umzubringen. Seine
Mutter sei einmal in die Schule gegangen, um sich zu beschweren, was
aber nichts gebracht habe.
A.c
A.c.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom
3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre
Angaben und machte geltend, ihre Kinder seien sehr oft misshandelt und
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ihr Ehemann sei einige Male angegriffen worden. Am 6. Januar 2008 sei
I._______ zu ihr nach Hause gekommen und habe sie geschlagen, da sie
nicht habe sagen können, wo sich ihr Ehemann gerade befinde. Drei
Nachbarn seien ihr zu Hilfe geeilt. Sie habe ihren Mann angerufen, der
mit seinem Bruder und seinem Onkel gekommen sei. Nachdem diese bei
der Polizei hätten Anzeige erstatten wollen, sei I._______ mit seinem
Sohn zurückgekommen. Der Hund des Nachbarn habe diese aus dem
Hof gejagt und eine Nachbarin habe ihnen gesagt, es sei niemand zu
Hause. Ihr Sohn B._______ sei die letzten drei Wochen nicht zur Schule
gegangen, weil I._______ und sein Sohn eine Gruppe von Skinheads or-
ganisiert hätten, die ihn hätten umbringen sollen. Aufgrund all dieser Er-
eignisse sei sie kurz vor einem erneuten Nervenzusammenbruch gestan-
den und habe insistiert, dass sie Serbien verlassen müssten. Da ihr Vater
schwer erkrankt sei – er sei am 13. Mai 2008 an Krebs verstorben – habe
sich die Ausreise verzögert. Drei Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Ehe-
mann ein weiteres Mal eine Auseinandersetzung mit I._______ gehabt.
A.c.b B._______ erklärte bei der Anhörung zu den Asylgründen, er möch-
te vor allem deshalb in der Schweiz bleiben, damit sein Vater und er nicht
umgebracht würden. Sie beide seien viele Male gesucht und geschlagen
worden. Er habe während seiner achtjährigen Schulzeit immer Probleme
gehabt. Nach Abschluss der Schule habe er einen sechsmonatigen Kurs
besucht. Er habe sich immer gefürchtet, weil er nicht gewusst habe, wo
man auf ihn warte. Die Lehrer hätten gesagt, seine Probleme gingen sie
nichts an, und in der Grundschule sei er von Lehrern getreten worden. Er
habe gehört, dass die I._______s Skinheads organisiert hätten, die ihn
und seinen Vater hätten umbringen sollen. Deshalb sei er von seinem Va-
ter oder seinem Onkel zum Kurs gefahren worden. Als die Lehrer erfah-
ren hätten, was geschehen sei, hätten sie gesagt, er könne sich auf die
Prüfungen auch zu Hause vorbereiten. Er habe zudem schon seit länge-
rer Zeit gesundheitliche Probleme.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr
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Ehemann H._______ für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzuläs-
sig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 betreffend
die Beschwerdeführerin L._______ und eine von ihr am 24. Juli 2009
ausgestellte Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht, sowie – den Sohn C._______ betreffend – ein Arzt-
bericht des M._______ vom 12. Juni 2009, ein Bericht desselben Spitals
vom 3. Februar 2009 über eine gleichentags durchgeführte ambulante
Behandlung, ein provisorischer Austrittsbericht des M._______ vom
27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den Eltern unterzeichnete
Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht bei (vgl.
S. 5 der Beschwerde).
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass
innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wer-
de.
D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigun-
gen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ih-
rer Angehörigen eingereicht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktions-
richter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig
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reichten sie heimatliche Unterlagen den Sohn B._______ sowie die Be-
schwerdeführerin betreffend (Beilagen 1-6), 20 Unterschriftenbögen, wor-
in sich die unterzeichnenden Personen für einen Verbleib der Familie in
der Schweiz aussprechen und bestätigen, dass diese sich im Dorfleben
sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie ein Referenzschreiben von
N._______ (Beilage 8) zu den Akten.
F.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März
2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann aufgrund dessen Gewalttä-
tigkeit getrennt; dieser sei einer anderen Unterkunft zugewiesen worden.
Sie bat um eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Des Weiteren wies
sie darauf hin, dass ihr Sohn C._______ an beiden Knien Probleme habe
und operiert werden müsse. Ihre Söhne B._______ und D._______ wür-
den psychologisch betreut, B._______ habe Medikamente erhalten, die
er im Fall einer Angstattacke einnehmen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann H._______ sich im Feb-
ruar 2010 getrennt haben und offenbar bis heute voneinander getrennt
leben, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren
sei getrennt weiterzuführen, zu entsprechen. Dementsprechend ist über
die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder in einem separa-
ten, von jenem des Ehemannes und Vaters (…) getrennten Urteil zu be-
finden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der
Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels
entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und
zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien
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als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen
Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensi-
tät zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachver-
halt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die
verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenver-
treter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Ver-
fehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen
der Beschwerdeführenden sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen
der serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei
nach der von ihnen erstatteten Anzeige die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihnen jedoch zuzu-
muten gewesen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und
allenfalls bei höheren Instanzen die ihnen zustehenden Rechte einzufor-
dern. Vorliegend seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich
nicht relevant. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen
mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaats angewiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich
um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführenden hätten
sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen
können und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Straf-
verfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Ehemann bzw. Va-
ter der Beschwerdeführenden diesen angezeigt habe. Der Angreifer habe
die Beschwerdeführenden immer wieder misshandeln und ihr Eigentum
zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht gebracht zu werden.
Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die Probleme der Roma.
Von den einen Serben würden sie geschlagen, von den anderen gemie-
den. Es hätte nichts gebracht, wenn sie sich nach dem Verfahrensstand
erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätten. Sie wären auch
von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf weiter
Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Serbien ver-
schwänden. Es habe gegen sie nicht ein einzelner Übergriff stattgefun-
den, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies habe
zu einem unsäglichen Druck geführt, der sie krank gemacht habe.
D._______ habe nicht mehr zur Schule gehen wollen und die Beschwer-
deführerin habe starke Kopfschmerzen, leide unter Depressionen und
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Seite 8
Psoriasis. Die Situation habe sich nach der Unabhängigkeitserklärung
des Kosovos verschlechtert und sie befürchteten, Oper von schweren
Übergriffen zu werden. Sie hätten zuerst auch gedacht, ein Wegzug aus
ihrem Dorf wäre von Vorteil und seien nach G._______ gezogen. Der An-
greifer habe sie aber auch dort gefunden, da die Vojvodina nicht so gross
sei, dass man sich verstecken könne. Sie würden nach einer Rückkehr
wieder schikaniert und diskriminiert. Da sie ernsthaft verletzt oder getötet
werden könnten, sei ihr Leben in Gefahr.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführenden nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten
Aussagen der Beschwerdeführenden als glaubhaft. Zu prüfen bleibt so-
mit, ob diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müs-
sen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nicht-
staatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erach-
ten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolu-
te Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeili-
che Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsy-
stem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Per-
son zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils
im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4
S. 1017 f.; BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).
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5.3 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der eth-
nischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und
2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr
2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und
den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung
der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbi-
sche Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen
Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung
im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma
zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwerge-
wichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und
verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung
und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschie-
dete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit bezie-
hen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten ge-
genüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als
Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Ro-
magemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
5.4 In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderhei-
tenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, wel-
ches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bil-
dung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen
für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodi-
na, wo die Beschwerdeführenden herkommen, hat sich weiter verbessert
und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin
nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt
solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als
schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So
konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen
Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibili-
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sierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz
der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ge-
gen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine
klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene
weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Über-
griffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA
RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the European Roma
Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of
Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session
14 February to 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION,
Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Re-
port on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2,
D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom
30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
5.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem
Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hät-
te, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untä-
tigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Ihre Ansicht, der angezeigte Sachver-
halt sei nicht richtig untersucht worden, hätten die Beschwerdeführenden
– bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersucht haben – bei
den höheren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Sie sind so-
mit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat dem-
nach ihre Vorbringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
5.6 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbe-
handlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener
Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen
und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit
der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem
Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird
aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen dargelegt.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
D-5767/2012
Seite 11
ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Seite 12
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt,
gemäss denen sie sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen
Sicherheitsbehörden wenden können, sollten sie von Privatpersonen be-
droht oder behelligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5767/2012
Seite 13
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, die ausländische Person bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim Zugang zu Bil-
dung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierun-
gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. In Serbien
leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden (vgl. A2/11 S. 3), die
ihnen bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können.
Die Beschwerdeführerin hat die Grundschulausbildung absolviert und
kümmerte sich vor allem um Haus und Kinder, arbeitete aber gelegentlich
auch als Putzfrau und in der Landwirtschaft. Es dürfte ihr somit, wenn
auch in bescheidenem Ausmass, möglich sein, einen Beitrag an den Le-
bensunterhalt der Familie zu leisten. Der mittlerweile volljährige Sohn
B._______ schloss im Jahr 2007 die Grundschule ab und absolvierte ei-
nen Kurs für Coiffeure. Er hat in der Schweiz mittlerweile eine Arbeitsstel-
le gefunden und eine eigene Wohnung bezogen, womit er Selbständigkeit
bewiesen hat und von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden
ist. Er verfügt somit über die nötigen Voraussetzungen, sich auch in sei-
nem Heimatland zu behaupten.
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7.3.3
7.3.3.1 Aus den angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ergeben sich so-
dann keine Anhaltspunkte, die auf eine medizinischen Notlage im Hei-
matstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen liessen.
7.3.3.2 Den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingereichten
ärztlichen Berichten aus Serbien ist zu entnehmen, dass B._______ unter
Schwindelanfällen, Krämpfen, Unwohlsein und Sehstörungen litt. Er
musste wegen epileptischen Anfällen hospitalisiert werden und wurde
auch psychotherapeutisch behandelt. Einerseits scheint sich sein Ge-
sundheitszustand stabilisiert zu haben, da die Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine aktuellen Arztzeugnisse einge-
reicht haben, anderseits kann den zahlreichen ärztlichen Berichten, die
aus den Jahren 2002 bis 2007 stammen, entnommen werden, dass er in
Serbien mehrmals und aufgrund verschiedener Leiden behandelt wurde.
Sollte er weitere ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung benöti-
gen, kann diese in Serbien in ausreichendem Mass gewährt werden.
7.3.3.3 C._______ war vom 25. bis 27. Februar 2009 im M._______
hospitalisiert (vgl. den provisorischen Austrittsbericht vom 27. Februar
2009). Er erlitt einen Unfall, bei dem er sich am Knie verletzte. Dem ärzt-
lichen Bericht desselben Spitals vom 12. Juni 2009 ist zu entnehmen,
dass aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Wachstums von einem
operativen Eingriff abgeraten wurde. C._______ wurden eine stabile
Beinschiene und Physiotherapie verordnet. Weitere Kontrollen wurden
nicht geplant. Aufgrund der Akten besteht somit keinerlei Veranlassung
zur Annahme, C._______ sei heute noch auf eine ärztliche bzw. thera-
peutische Behandlung angewiesen, die ihm in Serbien nicht gewährt
werden könnte.
7.3.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 1. März
2010 ferner geltend, ihr Sohn D._______ sei von der Lehrerin zum
Schulpsychologen geschickt worden, weil er sich nicht konzentrieren
könne und abwesend wirke. Es habe sich herausgestellt, dass er normal
intelligent sei, aber eine Psychotherapie benötige. Sollte D._______ heu-
te noch auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein,
kann er diese auch in Serbien in Anspruch nehmen.
7.3.3.5 Die Beschwerdeführerin selbst litt gemäss einem ärztlichen Zeug-
nis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 an einer depressiven Epi-
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sode, Psoriasis und Anpassungsstörungen. Es besteht kein Grund zur
Annahme, dass der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Angaben und
denjenigen ihres Ehemannes in Serbien mehrfach medizinisch behandelt
wurde, die notwendige ärztliche Betreuung in der Heimat nicht erhalten
könnte.
7.3.3.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass serbische Staatsangehörige –
falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich kostenlo-
sen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, wenngleich gewisse
Leistungen selbst beglichen werden müssen. Schliesslich besteht, wenn
auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu
nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien würde mangels ausreichender medizinischer Be-
handlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes eines der Beschwerdeführen-
den nach sich ziehen.
7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzube-
ziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvoll-
zug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen
Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei
dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.).
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind 7, 13 und 17 Jah-
re alt. Sie wurden in Serbien geboren und wuchsen in der Vojvodina auf.
Die beiden jüngeren Kinder sind in einem noch stark von der Familie ge-
prägten Alter; sie dürften sich nach ihrem vierjährigen Aufenthalt zwar in
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die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben (was einem der
Stellungnahme vom 21. September 2009 beigelegten Referenzschreiben
von N._______ und 20 Unterschriftenbögen zu entnehmen ist), es ist
aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine
Rückkehr ins europäische Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse,
zumal davon auszugehen ist, sie könnten sich wieder ins serbische
Schulsystem einfügen. Auch beim ältesten noch minderjährigen Sohn,
der seine Kindheit in Serbien und einen Teil der Jugend in der Schweiz
lebte, ist nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer
Verwurzelung auszugehen, die ihm eine Rückkehr nach Serbien objektiv
verunmöglichen würde.
7.3.5 Nach dem Gesagten ist – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage
in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma, der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und der mittlerweile über
vierjährigen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz – nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährden-
de Lage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
7.4 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vierjähri-
ge Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz keine andere
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Hinge-
gen kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Es bleibt mithin dem
Kanton O._______ überlassen, ob er im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG dem Umstand Rechnung tragen will, dass die auf den eingereich-
ten 20 Unterschriftenbögen unterzeichnenden Personen bzw. N._______
der Familie des Beschwerdeführers bescheinigen, sich im Dorfleben sehr
gut integriert zu haben.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergän-
zend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begrün-
dung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend
Anlass bestehen soll, die Sache – entsprechend dem dahingehenden
Eventualantrag – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
sie am 31. Juli 2009 eine solche nachreichten, sind ihnen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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