Abtei lung IV
D-5770/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5770/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein pakistani-
scher Staatsangehöriger aus Z._______ (Provinz Punjab) - in der
Schweiz am 16. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte, und ihn am 25. August 2008 ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom
4. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintre-
ten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner von anonymer dritter Hand ver-
fassten Beschwerde argumentiert, die Frist von fünf Arbeitstagen zur
Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen,
es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügende Infrastruk-
tur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser Stande sehe, sei-
ne Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte be-
zahlen können,
dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung
seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundes-
verwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der
Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in
den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsbera-
tungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7
Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
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oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten
während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften
im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht ein-
gehalten würden,
dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu kon-
sultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in ei-
nem Kuvert zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht ist,
dass dies den Schluss nahe legt, dem Beschwerdeführer sei es entge-
gen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl mög-
lich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen bzw. in den 48 Stunden nach
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der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass beses-
sen und er sei mit einem pakistanischen, auf einen anderen, ihm teil-
weise unbekannte Personalien lautenden Reisepass nach Europa ge-
reist, den er in Mailand zerrissen und weggeworfen habe (vgl.
act. 1/12, S. 9),
dass das BFM diese Erklärungen des Beschwerdeführers mit zutref-
fender Begründung als stereotyp, vage und realitätsfremd und damit
als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, der Umstand,
dass er nicht genau gewusst habe, was in dem gefälschten Pass
stand, sei mit seiner Nervosität zu erklären,
dass er zum ersten Mal mit dem Flugzeug geflogen sei, extrem nervös
gewesen sei und Angst gehabt habe,
dass damit nicht überzeugend erklärt wird, weshalb er nicht anzuge-
ben vermochte, auf welche Personalien der angeblich vom Freund sei-
nes Bruders in Karachi gekaufte Pass, lautete (vgl. act. A1/12, S. 8 f.),
dass die angeblich durch einen Schulfreund in Pakistan besorgte und
am 26. August 2008 beim BFM eingereichte Identitätskarte - wie das
BFM zu Recht festhält - in der Erscheinungsform einer Kopie nicht als
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
bzw. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) gilt,
dass das BFM - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges
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geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er habe bei einem Professor, der Heraus-
geber der Wochenzeitung "KHATKA" (vgl. act. A1/12, S. 6) bzw.
"Akhbar" (vgl. act. A10/12, S. 4) gewesen sei, Englisch-Nachhilfeunter-
richt genommen,
dass er auf dessen Aufmunterung hin für diese Zeitung eine Kolumne
geschrieben habe, in welcher er sich kritisch zum Jihad und zum Ter-
rorismus geäussert habe,
dass nach dem Erscheinen dieser Kolumne am 19. Juni 2008 Extre-
misten ("Heilige Krieger") in seiner Abwesenheit sein Elternhaus ange-
griffen hätten, in der Absicht, ihn zu töten,
dass er aufgrund dieses Vorfalls zu einem Freund des Vaters nach Ka-
rachi gegangen sei, der für ihn die Ausreise organisiert habe,
dass am 21. August 2008 von einem Schulfreund telefonisch erfahren
habe, dass sein Elternhaus erneut angegriffen worden sei und sein äl-
terer Bruder schwere Kopfverletzungen erlitten habe und sich in einem
Spital in Lahore befinde,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 19. August 2008 und der Anhörung vom 25. Au-
gust 2008 sowie auf die Verfügung vom 4. September 2008 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches der allgemeinen Erfah-
rung und der Logik des Handelns widersprechen,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer erklärt, in seinem Fall seien weitere Abklä-
rungen notwendig,
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dass er soeben erfahren habe, sein Bruder sei an seinen Verletzungen
erlegen,
dass er versuche den Todesschein seines Bruders und auch seinen in
der Zeitung geschriebenen Artikel und seine Identitätskarte kommen
zu lassen, er jedoch telefonisch nicht mehr zu seinem Freund durch-
komme und seine Eltern in einem Dorf lebten, in dem es keine Telefon-
verbindungen gebe,
dass dies nichts an der vom BFM festgestellten Offensichtlichkeit der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern vermag, weil aufgrund
dieser Erklärung nicht nachvollziehbar wird, wie der Beschwerdeführer
- was entsprechende Kontakte in die Heimat voraussetzt - zwar vom
angeblichen Tod seines Bruders hat erfahren können, gleichzeitig aber
gleichwohl nicht in der Lage sein soll, mit seinem Freund bzw. mit den
Eltern in Kontakt zu treten,
dass die angeblich nicht mehr bestehende Möglichkeit der Kontaktnah-
me zu Personen aus dem persönlichen Umfeld in der Heimat auch
deshalb nicht glaubhaft ist, weil es dem Beschwerdeführer im erstins-
tanzlichen Verfahren sehr wohl noch möglich gewesen ist, aus der Hei-
mat eine Kopie seiner Identitätskarte zu besorgen und einzureichen,
dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM festzuhalten ist, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in zentralen Punkten ei-
nen oberflächlichen Eindruck erwecken bzw. seine Ausführungen zu
keinem Zeitpunkt eine durch signifikante Details begleitete Tiefe errei-
chen, welche darauf schliessen liesse, es berichte tatsächlich eine un-
mittelbar betroffene Person über jene Ereignisse, durch welche sie
sich unlängst zum Verlassen ihres Heimatlandes genötigt sah,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
insbesondere im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der 22-jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdefüh-
rer, der über eine überdurchschnittliche Schulbildung (vgl. act. A1/12
S. 3) verfügt, in Pakistan auf ein familiäres Beziehungsnetz (vgl.
act. A1/12 S. 4; A10/12, S. 9 f.) zurückgreifen kann, weshalb es ihm
möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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