B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5770/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______ und deren Familie;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 /
(…)
D-5770/2014
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Sachverhalt:
A.
B._______, die Schwester des eine Aufenthaltsbewilligung (…) besitzen-
den Beschwerdeführers, beantragte am 17. Juli 2014 beim schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul, unter Bezugnahme auf diesen, für
sich und ihren Ehemann C._______ sowie ihre beiden Kinder D._______
und E._______, alle aus dem Gouvernement F._______ stammende syri-
sche Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit (nachfolgend:
Antragstellende) die Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise
Visa aus humanitären Gründen. Die Unterlagen zum Visumantrag enthiel-
ten insbesondere eine Bestätigung des Beschwerdeführers vom (…)
2014, wonach er die Antragstellenden zu einem Besuchsaufenthalt einge-
laden habe, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt
übernommen und die eingeladenen Personen die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen würden. Zudem war ein undatiertes Schreiben der El-
tern von B._______ beigelegt. Darin führten sie aus, dass sowohl sie als
auch die (…) Brüder von B._______ in der Schweiz wohnhaft seien, wäh-
rend Letztere allein mit ihrer Kleinfamilie in Syrien lebe. In deren dortigen
Herkunftsstadt habe sich die humanitäre Situation verschärft und zuge-
spitzt, so dass es keine Sicherheit mehr geben würde. Die Eltern wären
froh, wenn ihre Tochter auch in die Schweiz einreisen dürfte und ge-
schützt würde.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 verweigerte das schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Absicht der Antragstellenden, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können. Zudem würden hinsichtlich des Antrags
auf ein Besuchervisum C die Weisungen vom 4. September 2013 nach
deren Aufhebung vom 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Bege-
benheiten nicht mehr zur Anwendung kommen.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2014 beim BFM
Einsprache. Darin ersuchte er um Neubeurteilung der Visaanträge seiner
Angehörigen unter Berücksichtigung von deren aktueller Situation und
der gleichzeitig eingereichten Unterlagen ([…] Ausdrucke von im Internet
veröffentlichten Berichten betreffend die Situation der syrischen Flüchtlin-
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ge in der Türkei beziehungsweise die Verfolgung von Christen durch die
Terror-Organisation ISIS in Mosul).
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich an die geltenden Visa-
Vorschriften gehalten und für seine Angehörigen einen Termin beim
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul über G._______ vereinbart.
Die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Die Antragstel-
lenden hätten die verlangten Unterlagen vollständig und lückenlos einge-
reicht. Ihre Gesuchsgründe seien sehr glaubhaft und plausibel. Die An-
träge seien nicht sorgfältig geprüft worden. Zudem habe das Konsulat
keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaub-
haft machen können. Es stelle sich die Frage, weshalb syrischen Staats-
angehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der
Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013 immer noch
Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr
nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei und deshalb alle An-
träge ablehnten. Antragstellende riskierten beim Passieren der türkischen
Grenze ihr Leben – dort würden Personen auf der Flucht erschossen, in
Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt oder gefoltert –,
um den Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Syrische Flüchtlinge
würden in der Türkei sowohl in den Camps als auch in den Städten un-
menschlich behandelt. Zudem verfolge die Terror-Organisation ISIS die
christlichen Minderheiten in Syrien und im Irak. Deshalb seien die Vor-
aussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums an die christliche
Familie der Schwester des Beschwerdeführers gestützt auf die Weisung
vom 25. Februar 2014 gegeben. Es treffe nicht zu, dass die Antragstel-
lenden die Absicht hätten, nach Ablauf der Visa nicht ausreisen zu wollen.
Sie hätten eine sehr starke Beziehung zu ihrer Heimat und würden freiwil-
lig ausreisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 erhob das BFM unter Androhung
des Nichteintretens einen bis zum (…) 2014 zu leistenden Kostenvor-
schuss von Fr. (…). Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom (…) 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Garan-
tieerklärung eines Schweizer Ehepaars betreffend die Kosten für Unter-
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kunft und Verpflegung der Antragstellenden samt Kontoauszug und
Schweizer Pässen in Kopie ein.
F.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 17. September
2014 – wies das BFM die Einsprache vom 11. August 2014 ab. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. (…) auferlegte es dem Beschwerdeführer und ver-
rechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung führte das BFM aus, weder die Bestimmungen der
Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsord-
nung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Er-
teilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt
dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn
die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbin-
dung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevor-
aussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumanträge
unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen For-
mulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf
der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32
Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Vi-
sums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die antragstellende
Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten ver-
möge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass
die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Na-
tur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern
lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu
erstellende Voraussage machen lasse. Die Antragstellenden stammten
aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des
Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen
und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich
geltend könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Perso-
nen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu
begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden.
Dass die Antragstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach
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Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hin-
reichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraus-
setzungen bezüglich einem für den gesamten Schengen-Raum geltenden
"einheitlichen Visum" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visako-
dex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1–32, geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU}
Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]).
Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig er-
scheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines so-
genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon
ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezi-
fischen Kenntnisse des BFM und die Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in Istanbul lägen keine Elemente vor, welche im Vergleich zu allen
anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle
und konkrete Gefährdung der Antragstellenden schliessen liessen. Es lä-
gen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Al-
ter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwen-
dig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen vom
EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Wei-
sung des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienange-
hörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur
Anwendung, weil die Visumanträge nach deren Ablauf eingereicht worden
seien.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Datum des Poststempels; Schreiben
datiert vom (…) 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die
Aufhebung des Entscheids des BFM vom 10. September 2014, die Gut-
heissung der Visaanträge und die Bewilligung der Einreise für die Antrag-
stellenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er (…) weitere Internetaus-
drucke betreffend Christenverfolgung in Syrien und im Irak ein.
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Der Beschwerdeführer wiederholte die bisherigen Vorbringen und brachte
insbesondere vor, das BFM sei auf die Vorbringen der Antragstellenden
nicht eingegangen. Diese seien als Christen besonders gefährdet. Auf-
grund ihrer humanitären Situation seien die Voraussetzungen gemäss der
Weisung vom 28. September 2012 gegeben. Die Antragstellenden hätten
gefährliche, unangenehme und schlimme Situationen erlebt. Sie seien
sehr traumatisiert, hätten schwere psychische Probleme und müssten
dringend medizinisch betreut werden. Diese Behandlungsmöglichkeiten
hätten sie in ihrem Herkunftsstaat nicht. Demgegenüber könnten sie in
der Schweiz in Ambulatorien für Kriegsopfer behandelt werden. In der
Türkei seien die syrischen Flüchtlinge nicht mehr erwünscht. Ein länger-
fristiger Aufenthalt sei den Antragstellenden dort nicht möglich und diese
müssten die Türkei früher oder später Verlassen. Im schlimmsten Fall
würden sie die gefährliche Reise antreten, um nach Europa zu gelangen.
Demnach wären ihnen aus humanitären Gründen auch gestützt auf die
Weisung vom 25. Februar 2014 Visa zu erteilen. Der Beschwerdeführer
sei mithilfe von Garanten und dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK)
imstande, für die Kosten der Antragstellenden aufzukommen und diese
unterzubringen. Zudem könne er ihre anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise zusichern.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist
zur Bezahlung eines solchen an, unter Androhung des Nichteintretens.
Dieser wurde am (…) 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist nach der fristgerechten Leis-
tung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit wei-
teren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
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und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufent-
halts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Antragstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Weder die im Einladungsschreiben des
Beschwerdeführers vom (…) 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A) abgegebene
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noch die im Beschwerdeverfahren wiederholte Zusicherung, wonach die-
ser an einer freiwilligen Rückkehr der Antragstellenden in ihre Heimat be-
stimmt stark mitwirken würde, vermag zu bewirken, dass die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend ge-
geben sind, zumal aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf ge-
schlossen werden kann, dass die Antragstellenden nach Ablauf der Visa
fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Er-
teilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt
damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im
Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verwei-
gert. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verwei-
gerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestä-
tigt hat.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Ver-
tretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zu-
stimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein
Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
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der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgeset-
zes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung
des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humani-
tären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Zwar scheint die Vorinstanz gemäss den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung implizit von einem damaligen
Aufenthalt der Antragstellenden in Syrien ausgegangen zu sein. Indes ist
aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch der Ausführungen in der Be-
schwerde, davon auszugehen, dass die Antragstellenden Syrien spätes-
tens zwecks Vorbereitung ihrer Visaanträge verlassen haben und sich ak-
tuell in der Türkei aufhalten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde handelt es sich dabei um einen sicheren Dritt-
staat. Syrische Staatsangehörige haben zu Tausenden Zuflucht in dem
Nachbarland gefunden, das gut ausgestattete Flüchtlingslager eingerich-
tet hat. Anzeichen dafür, dass die Antragstellenden in der Türkei einer
unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt
wären, liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rück-
führung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht.
Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Antragstellenden in der Tür-
kei in einer schwierigen Lage befinden. Auch wenn ihre Lebensumstände
in der Türkei unbestrittenermassen schwierig sind und es verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer und seine Eltern ihre Anwesenheit wünschen,
ist ihre Situation in der Türkei nicht dergestalt, dass sie einen weiteren
dortigen Verbleib gänzlich unzumutbar machen würde. Die Antragstellen-
den sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Die vom
Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Internetausdrucke sind
nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das BFM hat
daher im Ergebnis zu Recht das Vorliegen humanitärer Gründe verneint
beziehungsweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen
Behörden sei nicht unumgänglich.
7.2 Das BFM hat den Antragstellenden somit zu Recht keine humanitären
Visa ausgestellt.
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Seite 11
8.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am (…) 2014 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: