B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5770/2017
Ur t e i l vom 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017
mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen worden,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab,
dass er am 7. April 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist war,
dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 12. Juli 2017 die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zur
Rechtsvertretung mandatierte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 zu seiner Person und seinem
Reiseweg befragt wurde, wobei er in Bezug auf seine Reiseroute im We-
sentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat im Oktober 2015
verlassen und sei am 6. April 2017 in Italien eingereist, von wo aus er am
8. Juli 2017 in die Schweiz gelangt sei,
dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 25. Juli 2017 ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gewährte,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien sei es ihm nicht wohl
gewesen, es würden dort viele Menschen auf der Strasse Drogen nehmen
und es gebe dort Pädophile, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, er leide seit der Kindheit an
Ohrenproblemen und habe seit einem Unfall Probleme am Kopf,
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dass er mit Formulareingaben („medizinische Informationen“) vom 2. und
4. August 2017 auf Konsultationen eines Arztes vom (…) und (…) und ei-
nes Psychiaters vom (…) hinwies,
dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer und Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO die italienischen Behörden am 31. Juli 2017 um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 29. Sep-
tember 2017 zustimmten und gleichzeitig um praktische Angaben zum
Transfer sowie allfälligen medizinischen Problemen des Beschwerdefüh-
rers ersuchten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 die Möglichkeit
gewährte, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 – am Folgetag eröff-
net – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Rechtsvertretung am 4. Oktober 2017 die Beendigung des Man-
datsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mitteilte,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter undatierter For-
mularbeschwerde am 6. Oktober 2017 gegen den Entscheid des SEM
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 11. Oktober 2017
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit am 14. Oktober 2017 eröffneter Zwischen-
verfügung vom 12. Oktober 2017 zur Einreichung einer Beschwerdever-
besserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich unterzeichneter Eingabe
vom 16. Oktober 2017 mitteilte, er halte vollumfänglich an seiner Be-
schwerdeschrift vom 6. Oktober 2017 fest,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nunmehr formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art.
112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 8. April 2017 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und
die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am
29. September 2017 explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einzig vorbringt, dass
er in der Schweiz leben möchte, sich in der Schweiz glücklicher und wohler
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als in Italien fühle, die hiesige Sprache lernen und hier arbeiten wolle,
Schweizer Bürger werden und eine Familie gründen möchte sowie dass er
keine Lust habe, nach Italien zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die
Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll und solches auch nicht ersichtlich ist,
dass ausserdem der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in
welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen
kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sodann Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systematischen Mängel feststelle
und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjeni-
gen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) ver-
gleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
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und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass in Bezug auf die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er gesundheitliche Beschwerden wie namentlich eine (…), Vita-
minmangel, Vergesslichkeit und Durchschlafstörungen habe, den Akten zu
entnehmen ist, dass er wegen Vitaminmangels sowie aufgrund seines psy-
chischen Zustandes in der Schweiz medikamentös behandelt wurde (vgl.
Eingaben vom 2. und 4. August 2017 betreffend medizinische Informatio-
nen [Akten der Vorinstanz A20, 21]),
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die Schweiz, Urteil vom
3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen die
Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.),
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dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers diese
hohe Schwelle nicht erreichen und einer Überstellung nicht entgegenste-
hen, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist und auch nicht vorgebracht wird,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind,
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dass mit dem vorliegenden Urteil der am 11. Oktober 2017 verfügte Voll-
zugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: