B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5771/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5771/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2013 am Flughafen
B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 17. April 2013 zu seinen Per-
sonalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen
befragt. Am 25. April 2013 bewilligte das BFM (heute: SEM) dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR
142.31) zur Prüfung des Asylgesuches und wies ihn für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton s zu. Am 13. März
2014 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem heimatlichem Aufenthalt in
Aleppo. Im Jahr 2000 habe er das Gymnasium abgeschlossen und ab 2001
Militärdienst geleistet. Die ersten zwei Jahre des Militärdienstes habe er im
Libanon absolviert und die letzten sechs Monate in Syrien. Danach habe
er in einem Restaurant, an verschiedenen Orten als "(…)" sowie als (…)
gearbeitet. Die Situation in seiner Heimat habe sich in den letzten Jahren
stetig verschlechtert. In Aleppo sei alles zerstört und er habe sich sowohl
vor der Regierung als auch vor oppositionellen bewaffneten Gruppierungen
gefürchtet. Als Yezide habe er besonders vor der islamistischen al-Nusra-
Front Angst gehabt, da er aus deren Sicht ein Ungläubiger sei und getötet
werden müsse. Zudem habe die Partiya Karkerên Kudistanê (PKK) in sei-
nem Heimatdorf D._______ ([…]) die Macht übernommen und von ihm ver-
langt, dort Wache zu stehen. Er habe auch befürchtet, von der syrischen
Armee an einem Kontrollposten als Reservist eingezogen zu werden, wie
dies seinem Nachbarn geschehen sei, beziehungsweise er habe bereits
ein entsprechendes Aufgebot erhalten. Schliesslich habe er sich am 18.
Oktober 2012 legal mit seinem eigenen Pass über die Grenze in die Türkei
begeben. In einem Boot sei er von dort nach E._______ (Griechenland)
und später nach G.______ gelangt. Die griechischen Behörden hätten ihn
aufgefordert, das Land innert 30 Tagen zu verlassen. Am 13. April 2013 sei
er mit einem gefälschten italienischen Pass auf dem Luftweg von G.______
nach B._______ gereist.
A.c Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich – jeweils im Original – ein
(gefälschter) italienischer Reisepass, eine (gefälschte) italienische Identi-
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tätskarte, ein syrischer Führerschein und verschiedene Dokumente betref-
fend die von den griechischen Behörden verfügte Wegweisung sowie – als
Kopien beziehungsweise Faxkopien – eine Quittung für eine Geldüberwei-
sung, die Bordkarte für einen Weiterflug mit "Swiss" von C._______ nach
F._______, Informationen betreffend den Flugweg G._______-C._______-
F._______-C._______-G._______ und in arabischer Sprache gehaltene
Unterlagen des Grenzwachpostens (…). Der echte syrische Pass, mit dem
der Beschwerdeführer in die Türkei gereist sein will, sei ihm auf der Boots-
fahrt nach E._______ abgenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 9. September 2014 –
lehnte das BFM das am 14. April 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug
der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Sicherheits-
lage in Syrien als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober
2014 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 5. September 2014 und die
Gewährung des Asyls. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung einer Unterstüt-
zungsbestätigung der Gemeinde H._______ sowie von Fotos und Video-
aufnahmen des zerstörten Hauses seiner Schwester im Quartier I._______
in Aleppo in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe – ungeachtet der von der
Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. November 2014 entweder
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
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Seite 4
ansonsten auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 (recte: 8. Oktober
2014) nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorbehält-
lich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
gutgeheissen.
E.
Der Sozialdienst der Gemeinde H._______ bestätigte dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 die Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers.
F.
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Novem-
ber 2014 – nebst einer Kopie der am 23. Oktober 2014 ausgestellten Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung – drei Seiten aus seinem Militärbüchlein in
Kopie samt deutschen Übersetzungen, das Original einer vom (…) in
J._______ am 25. Oktober 2014 ausgestellten Bestätigung, wonach er seit
Geburt der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehöre, sowie eine CD
mit Bildern und Videoaufnahmen betreffend das Haus seiner Schwester
und betreffend die Verletzungen, die seine Schwester bei der Zerstörung
des Hauses erlitten habe, zukommen.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Februar
2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 22. Feb-
ruar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-5771/2014
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Rechtsmitteleingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die
Anordnung der Wegweisung an sich. Die Frage des Vollzugs der Wegwei-
sung bildet damit – auch wenn in der Beschwerdeschrift ohne nähere Prä-
zisierung die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 5. September 2014 be-
antragt wird – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, oder die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrich-
tung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt
(Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG) .
4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995
Nr. 2 E. 3a S. 17).
Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als
sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise Mitte Oktober 2012 in er-
heblicher Weise verändert hat. Der im März 2011 ausgebrochene Konflikt
führte insbesondere durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des sy-
rischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von
Todesopfern und der Inhaftierung und Folterung Zehntausender zu einer
Eskalation, welche schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
5.
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Seite 7
5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte – und auch
mittels Einreichung einer CD mit Bildern und Videoaufnahmen eines zer-
störten Hauses und einer verletzten Frau (vermutlich seine Schwester) do-
kumentierte – immer schwieriger gewordene Lage in seiner Heimat kann
grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, wonach
die beschriebenen Nachteile (Es sei alles zerstört, Wasser und Strom gebe
es schon lange nicht mehr und auch die Nahrungsmittel seien knapp
[vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 10 f.].) hauptsächlich auf die zurzeit in Sy-
rien herrschende Bürgerkriegssituation und auf die allgemein gegenwär-
tige Gewalt zurückzuführen und demnach noch nicht als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien.
5.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, die PKK habe im Sommer
2012 von ihm verlangt, in seinem Heimatdorf D._______ Wache zu stehen.
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, kann
diese Forderung in ihrer Intensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art.
3 AsylG bewertet werden, zumal aufgrund der Aussage des Beschwerde-
führers, sein Vater sei dann an seiner Stelle während rund einer Woche
Wache gestanden (vgl. A19 S. 5 f.), davon auszugehen ist, dass die von
der PKK erwarteten Pflichten durch andere Familienmitglieder erfüllt wur-
den. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Bemerkung, wer
die Befehle der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD; Demokratische Einheits-
partei) / PKK verweigere, könne jederzeit verfolgt, verhaftet und gefoltert
werden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.
5.3 Der Beschwerdeführer, der im Jahr 2004 den obligatorischen zweiein-
halbjährigen Militärdienst abgeschlossen hatte (vgl. BFM A8 S. 4 sowie die
auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aus dem Militärbüchlein, wo-
raus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2004 aus der
Wehrpflicht entlassen worden war), äusserte anlässlich der Erstbefragung
überdies die Befürchtung, bei einer Kontrolle vom Militär festgenommen
und in den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, wie
dies bereits einem Nachbarn geschehen sei (vgl. A8 S. 11). In der Anhö-
rung vom 13. März 2014 machte er dann geltend, im April oder Mai 2012
ein entsprechendes Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A19 S. 5, Antworten
auf die Fragen 34 und 35). Diese Vorbringen erscheinen nicht nur unge-
reimt, sondern – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt
wurde – auch zu wenig substanziiert, wobei die Erklärung, es sei "nicht
eine direkte Vorladung" gewesen, aber alle Leute hätten darüber gespro-
chen, dass die Regierung "ein Gesetz veranlasst" habe (vgl. A19 S. 5 Ant-
worten auf die Fragen 36 bis 38), nicht zu überzeugen vermag. Gemäss
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Seite 8
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Frühjahr
2012 kein derartiges "Gesetz" erlassen. Das syrische Regime, welches im
März 2013 die ersten Reservisten und Wehrpflichtigen in den Militärdienst
einzog, begann erst im Oktober 2014 mit der Generalmobilmachung sämt-
licher nach 1984 geborener Reservisten und verhaftete in der Folge innert
weniger Tage an verschiedenen Checkpoints im Land Tausende Männer
(vgl.
1.18046053> [abgerufen am 27. Januar 2017] und
/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/sy-
rien/150328-syr-mobilisierung.pdf> S. 3, mit Hinweisen [abgerufen am
27. Januar 2017]). Angesichts dieser Sachlage erscheint die Behauptung
des 1981 geborenen und sich seit April 2013 in der Schweiz aufhaltenden
Beschwerdeführers, im Frühjahr 2012 von einem "allgemeinen" Aufgebot
zum Reservedienst betroffen gewesen zu sein, erst recht nicht in sich stim-
mig.
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Syrien (die allgemeine Bürgerkriegssituation, die Furcht vor ei-
nem Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee und die Behelligun-
gen durch die PKK) den Anforderungen an die Asylrelevanz und teilweise
auch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Was
die bereits in der Erstbefragung (vgl. A8 S. 10 f.) erwähnte und in der An-
hörung vom 13. März 2014 wiederholte (vgl. A19 S. 3 f.) Bedrohung durch
islamistische Extremisten (zuerst durch die al-Nusra-Front, später durch
die "Daesh") betrifft, so ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen, machte der Beschwerdeführer doch diese Probleme im Zusam-
menhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit geltend.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab an, Angehöriger der Glaubensgemein-
schaft der Yeziden zu sein, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt
wurde und nunmehr durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Doku-
ment des (…) bestätigt wird. Überdies machte er geltend, sich als Yezide
vor der islamistischen al-Nusra-Front und vor den "Daesh"-Leuten gefürch-
tet zu haben. Diese Extremisten hätten mit dem Ziel, alle Yeziden, die in
ihren Augen Ungläubige seien, zu töten, falls sie nicht zum Islam konver-
tierten, sein Dorf angegriffen (vgl. Vorakten BFM A8 S. 10 f. und A19
S. 3 ff.).
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Als sein Heimatdorf nannte der Beschwerdeführer D._______. Gleichzeitig
erklärte er aber, die letzten zwanzig Jahre vor seiner Ausreise in Aleppo im
Stadtteil K._______ gelebt zu haben. In Aleppo habe er die Schule ab der
7. Klasse sowie das Gymnasium besucht und sei anschliessend verschie-
denen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Im Folgenden ist daher seine Ge-
fährdungslage in Aleppo – und insbesondere im Stadtteil K._______ – und
nicht diejenige in D._______ zu prüfen, zumal die nächsten Angehörigen
des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben zwar nach seiner Aus-
reise vorübergehend nach D._______ zurückgekehrt waren, das Dorf aber
bald wieder verlassen hatten und mittlerweile in der Türkei leben (vgl. A8
S. 4 und A19 S. 2 f.).
6.2
6.2.1 In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 E. 2) wurde in Bezug auf
die yezidische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt,
er habe zwar zu Protokoll gegeben, die Extremisten hätten seine Region
bereits kontrolliert, als er noch dort wohnhaft gewesen sei. Dabei habe er
erwähnt, dass das Wohnquartier umzingelt und die Nahrungsmittelzufuhr
unterbrochen gewesen sei, was jedoch in erster Linie auf die allgemein
schwierige Lage in Bürgerkriegszeiten zurückzuführen sei. Auf die Frage
hin, welche Probleme er konkret aufgrund seiner Religionszugehörigkeit
gehabt habe, habe er zunächst keine Angaben machen können, sondern
auf seine bereits genannten Asylgründe verwiesen. Erst auf Nachfrage hin
habe er angeführt, die Extremisten hätten sein Dorf beschossen und Dro-
hungen ("Entweder ihr konvertiert zum Islam oder wir werden euch töten";
vgl. A19 S. 4 unten) ausgesprochen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der
mündlichen Drohungen seien aber insoweit Vorbehalte anzubringen, als es
schwer nachvollziehbar erscheine, dass die Extremisten einerseits das
Dorf mit Raketen beschossen und gleichzeitig mündliche Drohungen aus-
gesprochen hätten.
6.2.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) entgegengehalten, es
sei allen bekannt, wie es den Yeziden in Syrien gehe. Die Extremisten der
al-Nusra-Front und des IS hätten in Syrien angefangen und es "bis in den
Irak nach Sindschar gebracht". Die yezidische Minderheit sei vertrieben
worden und habe alles verloren; ihre Dörfer seien zerstört, die "Eigentümer
und Frauen beschlagnahmt und auf dem Sklavenmarkt verkauft" worden.
Yeziden oder Christen seien mehr gefährdet, weil sie in den Augen der Ext-
remisten Ungläubige seien und man sie daher töten dürfe.
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Seite 10
6.2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Tat für die Zeit vor seiner Aus-
reise Mitte Oktober 2012 keine konkreten, ihn persönlich betreffenden und
mit seiner Glaubenszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Verfol-
gungsmassnahmen geltend (vgl. A19 Antworten auf die Fragen 25 und 49-
51, wo er die Frage nach Problemen vor der Ausreise ausdrücklich ver-
neinte).
Sodann existierten in Syrien zwar bereits vor Oktober 2012 verschiedene
islamistische Gruppierungen, deren Ziel jedoch nicht in erster Linie der
Kampf gegen "Ungläubige", sondern die Zerstörung des Regimes von
Baschar al-Assad war und für welches sie sich zumindest zeitweise auch
mit anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen (insbesondere auch kur-
dischen Milizen) verbündeten. Am 25. Oktober 2012 marschierten Angehö-
rige der al-Nusra-Front erstmals ins Quartier K._______ in Aleppo ein (vgl.
nachfolgend E. 6.2.4). Erst danach begannen islamistische Extremisten,
ausserhalb von Aleppo gezielt yezidische Dörfe anzugreifen und Massaker
an der yezidischen Bevölkerung zu verüben (vgl. THOMAS SCHMIDINGER,
Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan. Analysen und Stimmen aus Ro-
java, Wien 2014, S. 30). Angriffe erfolgten auch im Distrikt Afrin, in welchem
sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers, D._______, befindet.
D._______ wurde am 29. Oktober 2012 von islamistischen Gruppen ange-
griffen, doch konnte dieser Angriff von einer kurdischen Miliz gestoppt wer-
den (vgl.
den/2013/Syrien-Memorandum__September_2013__Niklas_Freund.pdf>,
S. 18; abgerufen am 27. Januar 2017). Im Februar 2016 wurde das – in-
zwischen fast ganz durch Flucht entvölkerte – Dorf durch Bombenangriffe
der türkischen Armee beinahe vollständig zerstört.
Angesichts der im Jahr 2012 in Syrien herrschenden, allgemein bedrohli-
chen Lage erscheint es durchaus glaubhaft, dass sich die yezidische Be-
völkerung – wie auch Angehörige anderer Ethnien oder Glaubenszugehö-
rigkeiten – vor weiteren Verschlechterungen ihrer Situation und vor Nach-
stellungen der erstarkenden Islamisten fürchtete. Angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise Mitte Oktober 2012
keine konkreten, ihn persönlich betreffenden und mit seiner Glaubenszu-
gehörigkeit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsmassnahmen gel-
tend gemacht hatte und die ersten gezielten Angriffe auf die yezidische Be-
völkerung erst ab Ende Oktober 2012 erfolgten, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch keine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten, auf seiner yezidischen Glaubenszuge-
hörigkeit gründenden Verfolgungsmassnahmen hatte.
D-5771/2014
Seite 11
6.3
6.3.1 Nachdem sich die Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerde-
führers grundlegend verändert beziehungsweise verschlechtert hat, stellt
sich die Frage, ob Yeziden in Syrien heute allein aufgrund ihrer Zugehörig-
keit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft begründete Furcht vor Verfol-
gung haben müssen, mithin ob nunmehr eine Kollektivverfolgung vorliegt.
6.3.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2;
2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage
der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmoti-
vation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der er-
littenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen ge-
mäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in die-
sem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit
richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art
und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmögli-
chen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entzie-
hen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich
die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer er-
heblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit
von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6;
2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die
gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglie-
der des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs
eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erhebli-
chen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive
Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.).
6.3.3 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.2 zweiter Abschnitt und E. 6.3.1)
bemerkt wurde, hat sich die Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwer-
deführers grundlegend verändert. So fielen grosse Teile Nord- und Ostsy-
riens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus
dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der
Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in
der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien"
[ISIS]) (vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten
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Seite 12
Nationen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Natio-
nen, Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for
the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance
in Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across
Iraq and Syria, August 2014) oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh" .
Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gingen dabei
nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch
eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Ge-
biete Nordsyriens dar. Notorisch ist ausserdem das äusserst brutale Vor-
gehen des "Islamischen Staats" und weiterer radikal-islamistischer Terror-
organisationen gegen Angehörige der Volksgruppe der Yeziden in deren
Siedlungsgebieten im Nordirak und in Nordsyrien. So wurde im Nordirak
(Region Sinjar) im August 2014 eine genozidale Situation der dortigen Ye-
ziden während des Vormarschs des "Islamischen Staats" mutmasslich nur
knapp verhindert, als mehrere hundert Yeziden getötet, mehrere tausend
entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwungen wurden (vgl.
etwa Amnesty International [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Is-
lamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. Sep-
tember 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014]; Minority Rights Group Interna-
tional, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq,
14. Oktober 2014, S. 9 ff.). Yezidische Frauen und Kinder ‒ die mehrheit-
lich im Nordirak verschleppt worden waren ‒ wurden in grosser Zahl im
syrischen Herrschaftsgebiet des "Islamischen Staats" zwangsverheiratet
oder versklavt (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human
Rights and Labor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Sy-
ria, 25. Juni 2015). Weiter verübten der "Islamische Staat" sowie die mit
dem Terrornetzwerk al-Kaida kooperierende Jabhat al-Nusra (mithin die
vom Beschwerdeführer erwähnte al-Nusra-Front) seit dem Jahr 2013 auch
in ihrem Einflussbereich in Syrien verschiedentlich gewaltsame Attacken
auf Angehörige der yezidischen Volksgruppe (vgl. Human Rights Watch,
Syria: ISIS Summarily Killed Civilians, 14. Juni 2014; United Nations Hu-
man Rights Council, Report of the Independent International Commission
of Inquiry on the Syrian Arab Republic: Rule of Terror ‒ Living under ISIS
in Syria, 19. November 2014, Ziff. 37; THOMAS SCHMIDINGER, a.a.O.,
S. 30).
6.3.4 Bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs lebten in Syrien nur noch rund
10'000 Yeziden (vgl.
2BBE-4F15-91CA-874E238B2581/0/Syria281002.pdf>, abgerufen am
27. Januar 2017). Diese wohnten in zwei geografisch voneinander ge-
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trennten Gebieten des Landes, einerseits im Distrikt Afrin nördlich bezie-
hungsweise nordwestlich von Aleppo und andererseits in der Region
Jazirah (Gouvernement al-Hasaka), wobei die beiden Gruppen untereinan-
der kaum Kontakte pflegten und die Yeziden im Distrikt Afrin sich in einer
wirtschaftlich besseren Situation befanden und – insbesondere im Zusam-
menleben mit der muslimischen kurdischen Bevölkerung – besser in der
Gesellschaft integriert waren (vgl. SEBASTIAN MAISEL, Syria's Yezidis in the
Kūrd Dāgh and the Jazīra: Building Identities in a Heterodox Community,
in: The Muslim World 203 [1], 2013). Anders als die Yeziden in der Türkei
und im Irak waren die Yeziden in Syrien aber allein aufgrund ihrer Religi-
onszugehörigkeit nie einer systematischen Verfolgung ausgesetzt, son-
dern hatten im Wesentlichen dieselben Benachteiligungen wie muslimi-
sche Kurden zu gewärtigen (
ziden_de.pdf>, S. 5 f. und 7; abgerufen am 27. Januar 2017).
6.3.5 Der Stadtteil K._______, in dem der Beschwerdeführer die letzten
zwanzig Jahre vor seiner Ausreise gelebt hatte, befindet sich im nordöstli-
chen Zentrum von Aleppo und grenzt im Südwesten an den Stadtteil
L._______. Er umfasst eine Fläche von lediglich knapp einem Quadratki-
lometer und war vorwiegend von Kurden sunnitischen und yezidischen
Glaubens bewohnt (vgl.
eppo/Caerus_AleppoMappingProject_HumanitarianConditions.pdf>, ab-
gerufen am 27. Januar 2017). Im Sommer 2012 brachen in Aleppo heftige
Kämpfe zwischen Truppen der syrischen Regierung und verschiedenen
bewaffneten Gruppen von Regierungsgegnern aus. Am 25. Oktober 2012,
marschierten sowohl Truppen der kurdischen Salah al-Din-Brigade als
auch der islamistischen al-Nusra-Front im strategisch wichtigen (an der
Hauptstrasse nach Norden gelegenen), zuvor von der PYD kontrollierten
Stadtteil K._______ sowie im mehrheitlich von Christen bewohnten Viertel
M._______ ein (vgl.
rica/eastern-mediterranean/syria/syria-s-kurds-struggle-within-struggle>
und , abgerufen am 27. Ja-
nuar 2017), wobei auch die islamistischen Extremisten dort nicht primär die
Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von
Baschar al-Assad im Auge hatten. So wurden denn aus Aleppo auch von
Seiten der al-Nusra-Front und anderer islamistischer Gruppierungen keine
(gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen
Glaubensgemeinschaft gemeldet. Die syrische Armee reagierte mit dem
Beschuss der betreffenden Stadtteile, wobei zahlreiche Zivilisten ums Le-
ben kamen. Auch im Verlauf des Jahres 2013 kam es immer wieder zu
schweren Kämpfen, die zahlreiche Todesopfer forderten. Im September
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2015 griff Russland auf der Seite der syrischen Regierung in den Krieg ein.
Trotz weiterer heftiger, mit schweren Zerstörungen verbundener und Hun-
derte oder gar Tausende (insbesondere auch zivile) Todesopfer fordernder
(Luft-)Angriffe gelang den Regierungstruppen erst in der zweiten Hälfte des
Jahres 2016 die Rückeroberung Ost-Aleppos inklusive des Stadtteils
K._______, wobei die al-Nusra-Front (mit der formellen Trennung von der
al-Kaida im Juli 2016 erfolgte auch eine Umbenennung in Jabhat Fath
asch-Scham) und andere islamistische Gruppierungen zu jenem Zeitpunkt
bereits von kurdischen Rebellen aus Aleppo verdrängt worden waren. Mitte
Dezember 2016 befand sich mit Ausnahme des Stadtteils L._______, der
von der kurdischen Organisation Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrol-
liert wurde, ganz Aleppo wieder unter der Kontrolle der syrischen Regie-
rung. Von der syrischen Regierung dazu aufgefordert, Aleppo bis Ende
2016 zu verlassen, zogen die Kämpfer des YPG ab dem 26. Dezember
2016 auch aus L._______ ab (vgl.
leave-aleppos-sheikh-maqsoud-neighborhood-reports>, abgerufen am 27.
Januar 2017).
6.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft eine objektiv
begründete Furcht haben muss, in Syrien – ausserhalb der nach wie vor
unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes –
ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.
Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat überhaupt nicht gefährdet. Eine solche
Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssi-
tuation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung in sei-
ner angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 Rechnung getragen
und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt hat und sich an den diesbezüglichen Voraussetzun-
gen nichts geändert hat (der Beschwerdeführer geht in der Schweiz nach
wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
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