Abtei lung IV
D-5773/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dr. Ursula Kohlbacher Iten, Rechtsanwäl-
tin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM
vom 2. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5773/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsver-
treterin vom 11. August 2008 beim BFM um Asyl nachsuchen liess,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2.
September 2008 - eröffnet am 3. September 2008 - in Anwendung von
Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies und
dabei erwog, dass aus der Abklärung im Empfangszentrum keine
spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers
ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2008
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er dessen Aufhebung und die Zuwei-
sung in den Kanton C._______ beantragte,
dass in der Beschwerde im Weiteren darum ersucht wurde, es sei fest-
zustellen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner im Kanton C._______ wohnhaften Verlobten, D._______, unter
den von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) geschützten Familiengbe-
griff falle und sich der Beschwerdeführer auf den Schutz dieser Be-
stimmung bei der Kantonszuweisung berufen könne,
dass überdies beantragt wurde, es seien die Akten des mit Entscheid
des BFM vom 4. Juni 2008 abgewiesenen Asylgesuchs des Beschwer-
deführers beizuziehen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten sowie um Bewilligung der "unentgeltlichen Prozessver-
tretung" ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen unter an-
derem ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. August 2008 so-
wie ein Schreiben von D._______ an das BFM vom 9. September 2008
zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen
Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs.
1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario),
dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen
Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die
asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig
sind (Art. 23 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]),
dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend den Zuweisungsentscheid im
Wesentlichen mit der Begründung angefochten hat, seine Verlobte
D._______ lebe im Kanton C._______, weshalb der Entscheid den
Grundsatz der Einheit der Familie verletze, und die eingereichte
Beschwerde deshalb zulässig ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass
der Beschwerdeführer in dem von ihm in der Schweiz gestellten Asyl-
gesuch vom 11. August 2008 um Zuweisung in den Kanton C._______
ersucht habe,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Atembeschwerden und we-
gen starker Kopfschmerzen in C._______ den Hausarzt der Familie
von D._______, Dr. med. E._______, aufgesucht habe, der festgestellt
habe, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Sinusitis leide
und einen grossen Nasenpolypen aufweise, der unbedingt entfernt
werden müsse,
dass überdies der Beschwerdeführer wegen seiner traumatisierenden
Erlebnisse im Irak und der diversen Gefängnisaufenthalte unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden scheine, für deren
psychiatrische Behandlung die Familie von D._______ besorgt sein
würde,
dass Frau D._______ mit Schreiben vom 9. September 2008 das BFM
ersucht habe, dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel zu
bewilligen, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe während
acht Jahren als anerkannter Flüchtling in C._______ gelebt und
beherrsche daher die deutsche, nicht aber die französische Sprache,
dass der Beschwerdeführer sich in der vorliegenden Beschwerde auf
den Grundsatz der Einheit der Familie berufe,
dass es sich bei seiner Beziehung zu Frau D._______ und zu deren
Familie nicht um eine verwandtschaftliche Beziehung im eigentlichen
Sinn handle, insbesondere weil er noch mit einer anderen Frau verhei-
ratet sei,
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dass er jedoch beabsichtige, sich von seiner Ehefrau, die er seit Jah-
ren nicht mehr gesehen habe, scheiden zu lassen,
dass die Familie von Frau D._______, die ihn unter grösster Aufopfe-
rung in den letzten Jahren finanziell und moralisch unterstützt habe,
faktisch seine Familie darstelle und zu dieser Familie und insbesonde-
re zu Frau D._______ ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis beste-
he, weshalb er davon ausgehe, sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK
berufen zu können,
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Zuweisung der
Asylsuchenden in die Kantone den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat,
dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3
AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kan-
ton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den
Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültig-
keit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.),
dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die
Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen bestimm-
ten Ort innerhalb eines Kantons - geht,
dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Be-
schwerdeführers, insoweit sie mit seiner Gesundheit, seinen Sprach-
kenntnissen oder dem Bedürfnis, in der Nähe von Frau D._______
beziehungsweise deren Familie zu leben und der damit erhofften posi-
tiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer begründet werden,
demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht er-
zwingbar sind, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 10.
September 2008 insoweit nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Grundsatzes
der Einheit der Familie rügt und dies im Wesentlichen mit dem Um-
stand begründet, er sei mit Frau D._______ verlobt beziehungsweise
die Familie von D._______stelle faktisch seine Familie dar,
dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem
Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist,
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dass der Kreis der Personen, die sich auf eine Verletzung des Grund-
satzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen
können, nach Artikel 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 AsylG
bestimmt wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwi-
schen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Bezie-
hungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine we-
sentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie
die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11
E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.),
dass es sich beim zwischen dem Beschwerdeführer und Frau
D._______ angeblich bestehenden Verlöbnis zwar um ein Institut des
Familienrechts handelt (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHYDER/JÖRG
SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12.
Aufl., Zürich/Basel/Genf, S. 174), dieses jedoch keine Verwandtschaft
zwischen den Verlobten entstehen lässt,
dass es sich beim geltend gemachten, zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und Frau D._______ bestehenden Verlöbnis somit nicht um eine
Beziehung handelt, die vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst
wird,
dass auch das vom Beschwerdeführer zudem geltend gemachte, zwi-
schen ihm und der Familie von D._______ bestehende faktische
Familienverhältnis keine Beziehung darstellt, die den Art. 8 EMRK
tangiert,
dass somit daraus folgt, dass der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
nicht verletzt, da weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau
D._______ noch zur Familie von D._______ vom Schutzbereich des
Art. 8 EMRK erfasst wird,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Frage einzugehen,
ob zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D._______ bezie-
hungsweise der Familie von D._______ ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis besteht,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Be-
schwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die
angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und die Be-
schwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht,
unter Beiordnung der bezeichneten Rechtsanwältin als Rechtsvertrete-
rin,
dass gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung nur dann gewährt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der
gesuchstellenden Person notwendig ist,
dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht gegeben ist, da
es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handelt, der zur Wah-
rung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigerweise den Bei-
zug eines Rechtsanwalts beziehungsweise einer Rechtsanwältin erfor-
derte,
dass es dem Beschwerdeführer vielmehr möglich gewesen wäre, sei-
ne Rechte selber zu wahren beziehungsweise durch seine Verlobte
wahrnehmen zu lassen,
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dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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