B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5774/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Katrin Pilling,
Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, der aus Jaffna
stammende, tamilische Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die Vorbringen seien unglaubhaft gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), stellten sich als unlogisch und un-
realistisch, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich dar. Gleich-
zeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, angesichts der Verbesserung der Situation in Sri Lanka erwäge
es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich
schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben
seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2011 Stellung. Die Sicherheitsla-
ge in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas habe sich entgegen der An-
sicht der Vorinstanz nicht verbessert, eine Wegweisung in den Norden Sri
Lankas sei unzumutbar. Zudem sei der persönliche Kontakt des Be-
schwerdeführers zu seiner Familie abgebrochen, er verfüge über kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr. In der Schweiz sei der Beschwerde-
führer sehr gut integriert.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2011 - eröffnet am 19. September
2011 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 11. November 2011 und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Hierbei be-
gründete es seinen Entscheid damit, dass sich die Situation in Sri Lanka
verbessert habe und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar
erachtet werde. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerde-
führer stamme aus Jaffna, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar
sei. Er habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Brüdern zusam-
mengelebt und es solle ihm möglich sein, den Kontakt zu diesen wieder-
herzustellen und deren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch ver-
füge der Beschwerdeführer über im Heimatland und in der Schweiz ge-
sammelte Arbeitserfahrung.
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D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung vom 16. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass
seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und ihm
in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschie-
bende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm
zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Der
Beschwerde lag eine Kostennote vom 26. Oktober 2011 bei. Hinsichtlich
der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte die In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerde habe von Gesetztes wegen auf-
schiebende Wirkung, weshalb der Antrag auf Feststellung der aufschie-
benden Wirkung als gegenstandslos zu erachten sei. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, bis
zum 2. November 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2012 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neue Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte dem Be-
schwerdeführer am 8. November 2012 eine Kopie der Vernehmlassung
des BFM zur Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 wies die Rechtsvertreterin darauf
hin, dass gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
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gerichtes die Umstände, die auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer
Risikogruppe hinwiesen, nicht nur bei der Flüchtlingseigenschaft, sondern
auch bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu be-
rücksichtigen seien, weshalb trotz rechtskräftiger Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen sei, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiesse, was
angesichts der vorhandenen Risikofaktoren der Fall sei. Zudem sei der
Wegweisungsvollzug nach BVGE 2011/24 unzumutbar.
I.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde das BFM im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels eingeladen, eine zweite Vernehmlassung ein-
zureichen, wobei es aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer vollstän-
dige Akteneinsicht in den bei der Verfügung herangezogenen Dienstrei-
sebericht zu gewähren.
J.
Mit Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2013 äusserte sich das
BFM zu den Vorwürfen der Beschwerdeseite, wonach das BFM seine
Begründungspflicht verletzt habe, indem es seine Quellen nicht offenge-
legt habe, auf die es sich bei seiner Lageeinschätzung zu Sri Lanka ge-
stützt habe, und reichte eine Kopie des Dienstreiseberichtes ein.
K.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Re-
plikrecht zur zweiten Vernehmlassung gewährt.
L.
Am 21. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin eine Replik einreichen. Darin wurde betont, der Beschwerde-
führer habe kein soziales Netz mehr im Heimatland und keinerlei familiäre
Unterstützung. Auch sei er im Heimatland angesichts fehlender Möglich-
keiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, von Obdachlosigkeit
bedroht. In seiner Heimatregion sei Armut stark ausgeprägt und der Mili-
tär- und Sicherheitsapparat sei dort noch stark präsent. Die Spezialein-
heiten würden weiterhin Tamilen auf blossen Verdacht hin verhaften, dem
Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung
oder Folter.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Trauungsmitteilung des Zi-
vilstandswesen (…) vom (…) (…) eine sri-lankische Staatsangehörige
geheiratet. Daher wurde verfügt, dass das Beschwerdeverfahren sistiert
werde, bis über das hängige Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde-
führers (N 544 263) entschieden worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
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werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird somit angesichts der
vorliegenden Umstände aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde
vom 19. Oktober 2011 (Poststempel) eine Kostennote eingereicht. In die-
ser Honorarnote vom 16. Oktober 2011 macht sie einen als angemessen
zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1200.‒ geltend.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei weitere
Eingaben ein, ohne dafür eine zusätzliche Kostennote vorzulegen. Nach-
dem sich dieser weitere Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage je-
doch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einho-
lung einer zusätzlichen Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gesamthaft
erscheinen Vertretungskosten in der Höhe von Fr. 1500.-- als angemes-
sen. Das BFM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.‒ zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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