B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5774/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 / N (…).
D-5774/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2011 zusammen mit ihrer
Tochter in die Schweiz gelangte und am 19. Dezember 2011 ohne Einrei-
chung von Identitätsdokumenten im C.________ um Asyl nachsuchte,
dass sie im C._________ in einer Kurzbefragung vom 13. August 2012
zur Person und am 19. Oktober 2012 vom BFM in D.________ Wabern
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
D-5774/2012
Seite 3
dass sie dabei im Wesentlichen angab, ihr Partner und Vater ihrer Tochter
sei ein Kasache gewesen und dessen Familie habe sich gegen die Be-
ziehung mit ihr ausgesprochen und ihren Partner aufgefordert, sie zu ver-
lassen,
dass der Bruder ihres Partners oft bei ihnen zuhause gewesen sei und
ihn und sie geschlagen habe,
dass ihr Partner im Frühjahr 2012 an einer Leberzirrhose gestorben sei
und dessen Familie in der Folge die Beschwerdeführerin der kasachi-
schen Tradition entsprechend mit dem Bruder des Verstorbenen habe
verheiraten wollen,
dass sie sich diesem Vorhaben widersetzt habe, worauf im März 2011 –
vermutlich vom Bruder ihres verstorbenen Partners – ihre Wohnungstüre
in Brand gesetzt worden sei,
dass die Polizei mangels Zeugen nichts weiter unternommen habe und
sie auf Anraten einer Menschenrechtsorganisation, sich mit der Familie
zu versöhnen, Mitte Juli 2011 für einen Monat zum Bruder ihres Partners
gezogen sei,
dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes mit diesem habe schlafen
müssen und von dessen Mutter geschlagen worden sei, worauf sie einen
ersten erfolglosen Fluchtversuch unternommen habe,
dass sie in der Folge im Oktober 2011 gezwungen gewesen sei, erneut
bei der Familie leben zu müssen, sie indessen nach dreiwöchigem Auf-
enthalt erneut habe flüchten können,
dass sie ihre Wohnung verkauft habe, mit einem Visum am 9. Dezember
2011 nach E.________ gelangt und nach viertägigem Aufenthalt mit Hilfe
eines Schleppers mit dem Zug nach F._______ und danach in die
Schweiz gefahren sei,
dass der Schlepper ihren Reisepass nicht mehr zurückgegeben habe und
sich ihre Identitätskarte bei ihrer Schwägerin befinde, welche sie jedoch
nicht erreichen könne,
dass das BFM mit - am 30. Oktober 2012 eröffnetem - Entscheid vom
29. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, de-
D-5774/2012
Seite 4
ren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. November 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Be-
schwerde erhoben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8
E.2.1),
D-5774/2012
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die
Beschwerdeführerinnen machten keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwie-
sen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente
der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen, sondern lediglich behauptet
wird, den Reiseweg – über den sich das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht näher äusserte – wie geschildert zurückgelegt zu haben,
dass im Weiteren die geltend gemachten Behelligungen der Familie ihres
verstorbenen Partners von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erach-
tet worden sind,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass grundsätzlich vom Schutzwillen
und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausge-
gangen werden kann und die Beschwerdeführerin – falls ihre Schilderun-
gen überhaupt der Wahrheit entsprechen sollen – in der Hand gehabt hät-
D-5774/2012
Seite 6
te, sich wegen der während des erzwungenen Zusammenlebens mit der
Familie erlittenen Behelligungen, bei denen es sich um Straftaten handeln
würde, an die Polizei zu wenden,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderung
der genannten Vorbringen teils widersprüchlich, teils realitätsfremd aus-
gefallen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher auf diese
eingeht,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vor-
instanz, wonach die Beschwerdeführerinnen keine entschuldbaren Grün-
de für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten ange-
ben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR 142.20),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
D-5774/2012
Seite 7
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückführung
in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wä-
ren,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sprechen würden, kann
die Beschwerdeführerin doch mit der Unterstützung ihrer Schwägerin und
D-5774/2012
Seite 8
ihrer nahen Freundin rechnen und ihre vorherige selbständige Arbeit als
Fleischverkäuferin mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder aufnehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu
bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 2
und 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5774/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwer-
deführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: